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VwGH vom 22.10.1990, 90/10/0083

VwGH vom 22.10.1990, 90/10/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Puck, Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom , Zl. 1051/16-III/10/89, betreffend Schulbeihilfe und Heimbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/10/0121, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom , mit dem die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der genannten Behörde vom abgewiesen und ausgesprochen worden war, die Beschwerdeführerin habe für das Schuljahr 1987/88 wegen mangelnder Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Schulbeihilfe und Heimbeihilfe, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Der Grund hiefür war die mangelhafte und damit für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbare Berechnung des maßgebenden Einkommens der Eltern der Beschwerdeführerin.

Im fortgesetzten Verfahren wies der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport mit Bescheid vom gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und §§ 3, 4 und 5 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 (Wiederverlautbarungs-Kundmachung BGBl. Nr. 455; in der Folge: SchBG) die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom neuerlich ab und sprach aus, die Beschwerdeführerin habe für das Schuljahr 1987/88 mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Schulbeihilfe und Heimbeihilfe.

In der Begründung hielt die belangte Behörde zunächst fest, im Hinblick auf die Stichtagsregelung des § 3 Abs. 1 SchBG sei bei der Ermittlung der Bedürftigkeit auf das Datum der Antragstellung Bedacht zu nehmen. Der Antrag sei bei der hiefür zuständigen belangten Behörde am gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes A vom den zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid betreffend das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin dargestellt. Dieser sich auf das Jahr 1985 beziehende Bescheid weise zwar das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1972 mit Null aus, doch sei gemäß § 5 Z. 2 SchBG der Verlustabzug, soweit er bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen worden sei, dem Einkommen hinzuzurechnen. Ausgehend vom Einkommensteuerbescheid 1985 ergebe sich für das maßgebende Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin folgende Berechnung: Vom Gesamtbetrag der Einkünfte in der Höhe von S 113.290,-- seien die Sonderausgaben von S 21.800,-- abzuziehen, woraus sich eine Zwischensumme der Einkünfte von S 91.490,-- ergebe. Gemäß § 5 Z. 2 SchBG sei der Verlustabzug in Höhe von S 91.409,-- dem Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1972 hinzuzurechnen. Darüber hinaus sei das Einkommen des Vaters aus nichtselbständiger Arbeit in Anrechnung zu bringen. Hiebei sei von der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 1986 auszugehen. Das Einkommen des Vaters aus nichtselbständiger Arbeit belaufe sich auf S 339.365,60 und sei um das Sonderausgabenpauschale von S 3.276,--, die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1972 in Höhe von S 8.500,--, um die einbehaltenen Pflichtbeiträge gemäß § 62 Abs. 2 Z. 1 EStG 1972 von S 10.181,20 und um den berücksichtigten Freibetrag laut Abschnitt V der Lohnsteuerkarte in Höhe von S 17.724,-- zu vermindern. Unter Berücksichtigung des gemäß § 5 Z. 2 SchBG anzurechnenden Verlustabzuges von S 91.490,-- ergebe sich ein anzurechnendes Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin von S 391.145,--, da die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von S 299.655,-- hinzuzurechnen seien.

Das zur Ermittlung der Bedürftigkeit heranzuziehende Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin betrage gemäß §§ 3 und 4 SchBG S 65.167,--. Dieser Betrag ergebe sich aus der Summe der Bruttobezüge von S 103.814,20, vermindert um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1972 von S 8.500,--, um die einbehaltenen Pflichtbeiträge gemäß § 62 Abs. 2 Z. 1 bis 3 EStG 1972 von S 3.115,--, um den berücksichtigten Freibetrag laut Abschnitt V der Lohnsteuerkarte von S 23.232,--, um den Kirchenbeitrag von S 524,-- sowie um das Sonderausgabenpauschale von S 3.276,--.

Das maßgebende Gesamteinkommen beider Elternteile betrage daher S 456.312,--. Von diesem anrechenbaren Gesamteinkommen sei gemäß § 12 Abs. 9 Z. 1 (richtig wohl: Z. 3) SchBG in der nunmehr geltenden Fassung BGBl. Nr. 373/1989 für die Mutter der Beschwerdeführerin ein Absetzbetrag in Höhe von S 40.000,-- sowie gemäß § 12 Abs. 10 Z. 3 SchBG in der genannten Fassung ein Absetzbetrag von S 15.000,-- in Abzug zu bringen, da die Mutter nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1972 bzw. 1988 bezogen habe, sodaß sich eine Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs. 9 SchBG) von S 401.312,-- ergebe. Aus dieser Bemessungsgrundlage errechne sich gemäß § 12 Abs. 6 SchBG eine zumutbare Unterhaltsleistung von

S 138.690,--. Da diese zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der Grundbeträge für die Schülerbeihilfe (gemäß § 9 Abs. 1 SchBG S 11.200,--) und für die Heimbeihilfe (gemäß § 11 Abs. 2 SchBG S 13.200,--) von S 24.400,-- übersteige, liege bei der Beschwerdeführerin im Schuljahr 1987/88 Bedürftigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 SchBG nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Gewährung von Schülerbeihilfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 SchBG ist Voraussetzung für die Gewährung von Schülerbeihilfen, daß der Schüler bedürftig ist.

§ 3 SchBG in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 152/1984, Nr. 293/1985 und Nr. 378/1988 lautet:

"(1) Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind Einkommen, Vermögen und Familienstand im Sinne dieses Bundesgesetzes maßgebend. Für die Nachweise im Sinne der Abs. 2 und 3 und den Familienstand ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

(2) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei Personen,


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1.
die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr;
2.
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en) über das letztvergangene Kalenderjahr;
3.
....

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit das zu erwartende Jahreseinkommen heranzuziehen, wenn nach Ablauf des gemäß Abs. 2 maßgebenden Kalenderjahres durch eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles (Wahlelternteiles) wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit voraussichtlich eine länger währende Verminderung des Einkommens eintreten wird. Das Jahreseinkommen ist aus dem nach der schweren Erkrankung (der Pensionierung usw.) zu erwartenden Einkommen zu schätzen. Bei Ableben eines Eltern(Wahleltern)teiles ist, sofern dessen Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, das Einkommen aller zur Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblichen Personen zu schätzen.

(4) ...."

§ 4 Abs. 1 und 2 SchBG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Stammfassung (vgl. Art. IV der Novelle BGBl. Nr. 373/1989) lautet:

"(1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 vermehrt um die in § 5 angeführten Beträge.

(2) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen sind."

§ 5 SchBG (in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 152/1984 und Nr. 378/1988) bestimmt:

"Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:


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1.
Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Z. 3 (ausgenommen Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Sterbegelder aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen), Z. 4, 6, 7, 8, 11, 13, 14, 14 a, 20, 25, 31, 32 des Einkommensteuergesetzes 1972;
2.
Die Beträge nach den §§ 8, 10, 11, 12, 18 Abs. 1 Z. 4 und 8, 23 b, 24 Abs. 4, 27 Abs. 4, 5 und 6, 31 Abs. 3, 40, 41 Abs. 3 und 104 des Einkommensteuergesetzes 1972, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3.
...."
2.
Die Beschwerdeführerin meint, die belangte Behörde sei
bei der Ermittlung des Einkommens ihres Vaters von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen. Aus den Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes A für die Jahre 1985 und 1986 ergebe sich nämlich, daß das Einkommen des Vaters in beiden Jahren gleich Null gewesen sei. Zur richtigen rechtlichen Beurteilung seines Einkommens hätte weiters der Zessionsvertrag vom herangezogen werden müssen, was die belangte Behörde jedoch unterlassen habe. Mit diesem Vertrag habe der Vater seine Pensionsansprüche seinem Sohn (Bruder der Beschwerdeführerin) übertragen, um ihn so zur Übernahme des völlig überschuldeten väterlichen Betriebes zu bewegen. Andernfalls hätte sich der Genannte dazu nicht bereit gefunden, und es wäre, da sich auch kein anderer Übernehmer gefunden hätte, der Konkurs unabwendbar gewesen. Der Vater hätte in diesem Fall mit der Pfändung seiner Pensionsbezüge bis auf das Existenzminimum, der Versteigerung der Liegenschaft, dem Verlust der Wohnmöglichkeit für sich und seine Familie und der Unmöglichkeit einer wirtschaftlichen Besserstellung bis an sein Lebensende rechnen müssen. Dies hätte auch die noch nicht selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführerin hart getroffen. Der Zessionsvertrag könne vom Vater der Beschwerdeführerin nicht widerrufen werden. Der Vater erhalte lediglich auf Grund eines Leibrentenvertrages vom von seinem Sohn eine monatliche Leibrente in Höhe von S 4.000,-- wertgesichert. Bei Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens des Vaters der Beschwerdeführerin sei daher die Bedürftigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 SchBG jedenfalls gegeben. Der angefochtene Bescheid sei somit infolge unrichtiger Anwendung der Bestimmungen des SchBG rechtswidrig.
Bei diesem Vorbringen läßt die Beschwerdeführerin zunächst die Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2 SchBG über die Ermittlung des für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgebenden Einkommens außer acht. Sie kommen mangels eines Anhaltspunktes für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 SchBG im Beschwerdefall zum Tragen. Das bedeutet mit Rücksicht auf die Stichtagsregelung des Abs. 1, daß für die Ermittlung der Bedürftigkeit allein die im Zeitpunkt der Antragstellung () vorliegenden Nachweise im Sinne der Z. 1 und 2 des § 3 Abs. 2 SchBG maßgebend waren. Daher hatte, wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, der erst nach der Antragstellung erlassene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1986 außer Betracht zu bleiben (vgl. zur Bedeutung des Zeitpunktes der Antragstellung für die Einkommensnachweise das zur inhaltsgleichen Regelung des § 3 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1983 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/12/0118).
Im Hinblick darauf, daß dem Vater der Beschwerdeführerin zwar noch nicht im zuletzt veranlagten, wohl aber in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pension - § 25 Abs. 1 Z. 3 EStG 1972) zuflossen, waren diese Einkünfte gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz SchBG jenen aus den übrigen Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1972 hinzuzurechnen. Als Nachweis für die Pensionseinkünfte kam im Hinblick auf das zu § 3 SchBG Gesagte allein die "Lohnsteuerbescheinigung" für das Jahr 1986 in Betracht. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang, daß das SchBG für die Beurteilung des Einkommens und damit der Bedürftigkeit aus Gründen der Verwaltungsökonomie bewußt an bestehende und gesetzlich bereits geregelte Einkommensnachweise anknüpft (siehe dazu die Erläuterungen zum Entwurf einer Novelle des Studienförderungsgesetzes, 746 Blg. NR XV. GP, Seite 7; das dort Gesagte gilt im Hinblick auf die Übernahme der Regelungen des Studienförderungsgesetzes 1983 über die Ermittlung des Einkommens in das SchBG - siehe dazu 831 Blg. NR XV. GP, Seite 9 - in gleicher Weise für dieses Gesetz).
Bei ihrem Hinweis auf die Festsetzung des Einkommens des Vaters gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1972 im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1985 mit Null läßt die Beschwerdeführerin die Hinzurechnungsregelung des § 5 Z. 2 SchBG außer acht. Dieser zufolge hatte die belangte Behörde die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1985 bei der Ermittlung des Einkommens des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972 abgezogenen Verluste (S 91.490,--) bei der Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des SchBG dem Einkommen des Vaters hinzuzurechnen.
Für die Beschwerdeführerin ist auch mit dem Hinweis auf den Zessionsvertrag vom nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, daß die damit beabsichtigte Übertragung des öffentlich-rechtlichen Pensionsanspruches ihres Vaters mangels der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Sozialversicherungsträgers (§ 65 Abs. 2 GSVG) nicht rechtswirksam wurde - die gegen den diese Zustimmung versagenden Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/08/0230, abgewiesen -, stellt das SchBG auf den Einkommensbegriff des § 2 Abs. 2 EStG 1972 ab. Danach wären die gegenständlichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft selbst im Falle einer rechtswirksamen Abtretung dieses öffentlich-rechtlichen Anspruches dem Vater der Beschwerdeführerin zugeflossene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Denn nach dem Steuerrecht handelt es sich bei der Abtretung (Zession) bloß um Einkommensverwendung und sind abgetretene Einkünfte weiterhin dem Abtretenden zuzurechnen (vgl. HOFSTÄTTER - REICHEL, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 2 TZ 6, Seite 7; SCHUBERT - POKORNY - SCHUCH - QUANTSCHNIGG, Einkommensteuerhandbuch, § 2 TZ 12, 13). Auch das SchBG bietet keine rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung privatrechtlicher Verfügungen über Einkünfte bei der Beurteilung der Bedürftigkeit.
Aus diesen Erwägungen kann die Meinung der Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid sei zufolge unrichtiger Anwendung des SchBG mit Rechtswidrigkeit behaftet, nicht geteilt werden.
3. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet, weil diese zur Entscheidung über die Zulässigkeit von privatrechtlichen Rechtsgeschäften wie des gegenständlichen Zessionsvertrages gemäß § 65 Abs. 2 GSVG nicht zuständig sei. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine Entscheidung nach der genannten Gesetzesstelle nicht getroffen hat.
4. Im Anschluß an die behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde heißt es in der Beschwerde, "es hätte daher nicht der Landeshauptmann von Kärnten über einen Antrag der Beschwerdeführerin entscheiden sollen, sondern ein Gericht.
§ 65 GSVG ist daher verfassungswidrig und verletzt insbesondere die Verfassungsbestimmung des Art. 6 MRK." Die vorliegende Entscheidung werde daher auch wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bekämpft. Die Beschwerdeführerin regt an, aus diesen Gründen beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 65 GSVG als verfassungswidrig zu beantragen.
Dazu besteht für den Verwaltungsgerichtshof schon deshalb kein Anlaß, weil die belangte Behörde insoweit an die rechtskräftige Entscheidung des Landeshauptmannes von Tirol vom /s. Pkt. 2) gebunden war. Damit erübrigte sich für die belangte Behörde die selbständige Beurteilung der gegenständlichen Vorfrage, weshalb § 65 Abs. 2 GSVG von ihr gar nicht anzuwenden war.
5. Die Beschwerde ist sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.