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VwGH vom 28.10.1998, 98/14/0091

VwGH vom 28.10.1998, 98/14/0091

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Graf und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des Vereines der I, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in Schärding, Unterer Stadtplatz 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl RV 32/1-10/1998, betreffend Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtsfrage strittig, ob dem beschwerdeführenden Verein die Einreichung von Abgabenerklärungen hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für 1996 möglich und zumutbar war. Der beschwerdeführende Verein verneint dies, weshalb seiner Ansicht nach die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Erzwingung dieser Leistung unzulässig gewesen sei. Die belangte Behörde bejaht diese Frage mit dem angefochtenen Bescheid, mit welchem eine Berufung gegen die in Höhe von S 2.000,-- festgesetzte Zwangsstrafe abgewiesen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

Der beschwerdeführende Verein behauptet in seiner Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, es sei ihm unmöglich und unzumutbar gewesen, die verlangte Leistung zu erbringen, weil es ihm einerseits nicht möglich gewesen sei, die entsprechenden Abgabenerklärungsformulare in der Einlaufstelle des Finanzamtes S zu erhalten und andererseits eine abgabenrechtliche Verpflichtung nicht bestehe, entsprechende Steuerformulare beim zuständigen Finanzamt während der Parteizeiten zu besorgen.

Der beschwerdeführende Verein bestreitet nicht, daß er von der Abgabenbehörde im Sinne des § 133 Abs 1 BAO zur Einreichung entsprechender Abgabenerklärungen aufgefordert wurde, er daher zu deren Einreichung verpflichtet war, unabhängig davon, ob ihm die nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zugesandten Vordrucke der Abgabenerklärungen auch tatsächlich zugekommen sind oder nicht.

Wenngleich es zutrifft, daß keine abgabenrechtliche Verpflichtung besteht, entsprechende "Steuerformulare beim zuständigen Finanzamt während der Parteizeiten" zu besorgen, macht weder das Fehlen dieser Verpflichtung noch der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, beim zuständigen Finanzamt seien Abgabenerklärungsformulare nicht erhältlich gewesen, die vom beschwerdeführenden Verein im Beschwerdefall verlangte Leistung zur Abgabe von Abgabenerklärungen unmöglich oder unzumutbar. Ganz im Gegenteil: Gerade der Umstand, daß es dem Abgabepflichtigen unbenommen bleibt, sich diese Vordrucke wann, wo und wie immer zu besorgen, ermöglichte es dem Beschwerdeführer, sich diese - wenn es zutrifft, daß die nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides dem beschwerdeführenden Verein zugesandten Erklärungsformulare auf dem Postweg verloren gegangen sind, abermals - zusenden zu lassen oder etwa auch bei einem anderen als dem zuständigen Finanzamt zu besorgen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ergehen konnte.

Wien, am