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VwGH vom 17.09.1997, 93/13/0291

VwGH vom 17.09.1997, 93/13/0291

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dkfm. DDr. Gerhard Grone, Rechtsanwalt in Wien VII, Neubaugasse 12-14/20, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 7 - 1317/93, betreffend Zahlungserleichterung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einer an das Finanzamt gerichteten Eingabe vom teilte der den Beschwerdeführer im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretende Rechtsanwalt ua mit, daß er rechtsfreundlich "Familienmitglieder" des Beschwerdeführers vertrete und ersuchte um Kenntnisnahme. Seine Mandantschaft habe ihn ersucht, "Möglichkeiten zu sondieren, ein Arrangement mit der Finanzverwaltung zu treffen, mit dem durch Bezahlung eines - reduzierten - Einmalbetrages der Beschwerdeführer von seinen Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung entbunden werden kann. Da dies auch im Interesse des Fiskus liegen muß, der die Wahl zwischen einem sicheren Eingang jetzt und unsicheren kleineren Eingängen später hat, ersuche er um entsprechende Veranlassung und Mitteilung".

Gleichzeitig wies der Rechtsanwalt darauf hin, daß er auch den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertrete, "zunächst nur für den Bereich des festgestellten Rückstandes bzw dessen Abdeckung. Die bisherige Vereinbarung lief am 31. März aus. Als Zeichen des guten Willens habe ich am 23. Februar eine Einzahlung auf den Rückstand von S 10.000,-- veranlaßt", und werde "nunmehr namens meines Mandanten" beantragt, daß ein "ähnlicher Modus vereinbart werde, sollte der Vorschlag der Familie (oben) sich nicht konkretisieren lassen."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen ab.

In einer dagegen eingebrachten Berufung rügte der Beschwerdeführer - vertreten durch seinen Rechtsanwalt - ua, daß sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in der Angabe erschöpfe, daß die angebotenen Raten zu niedrig seien, ohne daß "allenfalls ausgeführt wird", welche Höhe als angemessen betrachtet werde. Anläßlich einer mündlichen Vorsprache des Vertreters sei diesem bedeutet worden, "es liege ohnehin ein Grundstück vor, dieses könne ja verwertet werden."

Dazu werde darauf hingewiesen, daß und aus welchen Gründen dieses Grundstück "als Befriedigungsfonds" ausscheide. Das Angebot der Familienmitglieder des Beschwerdeführers sei bislang weder angenommen noch abgelehnt worden. Da der bekämpfte Bescheid in Wahrheit unbegründet geblieben sei, werde beantragt, ihn aufzuheben, "das Verfahren an die Erstbehörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Erledigung zu überantworten, sowie bis dorthin gemäß den §§ 212a und § 231 BAO" vorzugehen.

Nach Erlassung einer (abweisenden) Berufungsvorentscheidung, in welcher ua auf eine sich aus den Angaben im Ansuchen vom ergebende Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben hingewiesen wurde, und rechtzeitigem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wies die belangte Behörde die Berufung mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe weder das Vorliegen einer erheblichen Härte noch der "Nichtgefährdung" der Einbringlichkeit seiner Abgabenschuldigkeiten überzeugend dargelegt. Informativ teilte die belangte Behörde mit, daß eine Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO eine vorläufige und interne Maßnahme der Behörde sei, die in deren freiem Ermessen liege, über die kein Bescheid ergehe und auf welche kein Rechtsanspruch bestehe.

In der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 212 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung der Angaben hinausschieben (Stundung), wenn die sofortige Entrichtung der Abgaben für den Angabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Zu solchen Begünstigungen zählen auch Zahlungserleichterungen. Der Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl das hg Erkenntnis vom , 90/15/0083, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß die Aussage der belangten Behörde, er hätte weder das Vorliegen einer erheblichen Härte noch die Einbringlichkeit überzeugend dargelegt, unzutreffend wäre. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann aus dem Anbringen in der Eingabe vom derartige Darlegungen nicht erkennen. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen, daß "der Fiskus die Wahl zwischen einem sicheren Eingang jetzt und unsicheren Eingängen später" habe, der deutliche Hinweis auf die Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Aufschub. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Ob die belangte Behörde auch aus der - aus einem früheren Zahlungserleichterungsansuchen abgeleiteten "angebotenen Ratenhöhe" in Verbindung mit dem geschuldeten Abgabenbetrag von S 483.000,-- eine Uneinbringlichkeit ableiten durfte, war im gegebenen Zusammenhang aus den angeführten Gründen jedenfalls nicht erfüllten, in § 212 BAO normierten Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ebenso rechtlich unerheblich wie das "Angebot der Familie" des Beschwerdeführers.

Die Beschwerdeausführungen zu § 231 BAO sind schon deswegen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil mit diesem ausschließlich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Zahlungserleichterungen, nicht aber über die Verweigerung einer Aussetzung der Einbringung im Sinne des § 231 BAO abgesprochen wurde. Der entsprechenden informativen Mitteilung im angefochtenen Bescheid kommt im übrigen auch keinerlei Begründungscharakter zu.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.