VwGH vom 20.09.1995, 93/13/0283
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der D in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , GZ GA 10-485/93, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom , 90/13/0201, verwiesen, mit welchem die Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid über Einkommensteuer der Jahre 1979 bis 1986 sowie Einkommensteuervorauszahlungen 1989 abgewiesen worden ist. Der Abgabenbehörde war durch eine Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen in Bonn bekannt geworden, daß der Beschwerdeführerin in den Jahren 1978 bis 1982 Geldmittel in der Höhe von rund S 5,000.000,-- zugeflossen waren, was diese auch nicht bestritt. Die auf der Basis der zugeflossenen Gelder vorgenommene Schätzung der Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Kapitalvermögen durch Veranlagung zur Hälfte in tagfälligen Geldern und zur anderen Hälfte in Wertpapieren einschließlich gleichartiger Veranlagung der Zinserträge hat der Gerichtshof im genannten Erkenntnis als unbedenklich erachtet und die behördliche Beweiswürdigung als schlüssig angesehen, mit welcher dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, kostspielige Aufwendungen für Haus, Einrichtung und Auslandsreisen hätten die zugeflossenen Mittel aufgezehrt und ihre Veranlagung nicht zugelassen, kein Glauben geschenkt worden war. Der Gerichtshof hat es im genannten Erkenntnis auch nicht als rechtswidrig angesehen, daß die Abgabenbehörde vom Vorliegen hinterzogener Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO ausgegangen ist, und dazu darauf verwiesen, daß die Beschwerdeführerin das ihr zugeflossene Geldvermögen in beträchtlicher Höhe zur Gänze nicht offengelegt und über ausdrückliches Befragen jedes Vorhandensein von ertragbringend angelegtem Geldvermögen geleugnet hatte, woraus die Abgabenbehörde zutreffend darauf schließen durfte, daß die Beschwerdeführerin ihr Verhalten gegenüber den Abgabenbehörden darauf ausgerichtet hatte, die abgabenrechtlich maßgebenden Tatsachen vor diesen zu verbergen.
Nach dem Ergehen des genannten Erkenntnisses erließ das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten entsprechende Nachforderungen enthaltende Vermögensteuerbescheide, beginnend für den Veranlagungszeitpunkt , welche der Aktenlage nach in Rechtskraft erwachsen sind.
Mit Bescheid vom leitete die Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der teils versuchten, teils vollendeten Hinterziehung von Vermögensteuer für die Jahre 1982 bis 1992 ein.
In dem - als "Berufung" bezeichneten - Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde die Behauptung aufgestellt, die Beschwerdeführerin habe zu den jeweiligen Stichtagen über kein Vermögen verfügt.
Mit der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschwerdeentscheidung wurde dieses Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig berichtigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid insoferne, als sie der Beschwerdeführerin nunmehr nicht unmittelbare Täterschaft, sondern Beitragstäterschaft (in Ansehung der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin begangenen Vermögensteuerhinterziehung) zur Last legte. In der Begründung verwies die belangte Behörde darauf, daß der Beschwerdeführerin aus der Verwertung des ererbten, in Deutschland gelegenen Grundvermögens beträchtliche Geldmittel zugeflossen seien. Die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen über den Verbrauch von beträchtlichen Geldmitteln für ca. 30 Reisen wurden von der belangten Behörde als ein Hinweis auf das Vorliegen von Kapitalvermögen zu den einzelnen Stichtagen angesehen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. zuletzt das den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/13/0167, mit weiteren Hinweisen).
Durch die Ermittlungen der Abgabenbehörden wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführerin in den Jahren 1978 bis 1982 Geldmittel in der Höhe von mehr als S 5,000.000,-- zugeflossen sind, ein Umstand, der von der Beschwerdeführerin in dem die Ermittlung der Einkommensteuer betreffenden Verfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 90/13/0201) nicht bestritten worden ist. Hiezu wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid noch hinzugefügt, daß auch die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen über den Verbrauch dieser Geldmittel anläßlich von 30 unternommenen Reisen den Bestand von Geldmitteln zu den in Rede stehenden Stichtagen geradezu voraussetzten. Bei dem angeführten Ermittlungsergebnis handelt es sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keineswegs um bloße Vermutungen, sondern um Tatsachen, deren Vorhandensein im bisherigen Verfahren von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden ist. Die Tatsache des Zuflusses von Geldmitteln der angeführten Höhe rechtfertigte vielmehr den Verdacht von Vermögensteuerhinterziehungen, sodaß die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens geboten war.
Soweit die belangte Behörde der Beschwerdeführerin anders als die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht unmittelbare Täterschaft, sondern Beitragstäterschaft zum Vorwurf machte, hat sie übersehen, daß auch bei einer Mehrheit von zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagenden Steuerpflichtigen (vgl. die Bestimmungen des § 11 VermStG über die Haushaltsbesteuerung) JEDER Steuerpflichtige für sich nach § 15 VermStG zur Anzeige der dort näher angeführten Umstände verpflichtet ist. Da die Beschwerdeführerin die Anzeige im Sinne dieser Gesetzesstelle unterlassen hat, kommt sie zweifellos als unmittelbare Täterin in Betracht. Für die Einleitung des Strafverfahrens ist dieser Umstand jedoch ohne Relevanz, weil sich an die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen Hinterziehung als unmittelbarer Täter oder als Beitragstäter keine unterschiedlichen Rechtsfolgen knüpfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/16/0133). Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, im angefochtenen Bescheid seien hinsichtlich der Annahme eines Tatbeitrages keine Tatsachenfeststellungen enthalten, gehen daher ins Leere.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.