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VwGH vom 28.04.2004, 98/14/0080

VwGH vom 28.04.2004, 98/14/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Sulyok, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des Rechtsanwaltes Dr. Peter Bründl als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K Ges.m.b.H., Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Denisgasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat) vom , Zl. RV-013.96/1-6/1996, betreffend Umsatzsteuer 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde im Instanzenzug eine von der K-Werke GmbH für 1991 geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von S 9 Mio. Diese Vorsteuer war geltend gemacht worden, nachdem Lorenz P. gegenüber der K-Werke GmbH unter Hinweis auf eine "vom Finanzamt ... vertretene Rechtsansicht" am Rechnung in Höhe von S 45 Mio. zuzüglich S 9 Mio. Umsatzsteuer über die Provision hinsichtlich der Vermittlung eines Kaufvertrages zwischen einem näher bezeichneten italienischen Unternehmen und der K-Werke GmbH betreffend 30.000 Tonnen geschnittenen Marmor gelegt hatte. Hinsichtlich der Provision hatte der Rechnungsaussteller auf eine Vereinbarung vom verwiesen, wonach je Tonne S 1.500,-- an Provision zu bezahlen sei. Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, dass das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen sei und es den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens widerspreche, eine Provision in Millionenhöhe unabhängig davon zu vereinbaren, ob das vermittelte Geschäft erfüllt werde oder nicht. Die Tatsache, dass als Provision 50 % des Kaufpreises vereinbart worden sei, Lorenz P. die Rechnung erst nach Steuervorschreibung durch das für ihn zuständige Finanzamt gelegt habe und die behauptete Bezahlung (durch Abtretung einer nicht werthaltigen Forderung gegenüber einer philippinischen Firma) erst mehr als zweieinhalb Jahre nach "Fälligkeit" erfolgt sei, mache deutlich, dass es sich bei den vorgegebenen Geschäften um Scheingeschäfte gehandelt habe. Ein Vorsteuerabzug stehe jedoch nur dann zu, wenn tatsächlich Leistungen erbracht worden seien. Im Übrigen wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Umsatzsteuer bei Lorenz P. nicht einbringlich und zur Gänze gelöscht worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

In der Beschwerde wird die Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens von Scheingeschäften gerügt. Dieser Ansicht sei entgegen zu halten, dass ursprünglich im Jahr 1988 keinerlei Vorsteuerbeträge geltend gemacht worden seien. Erst durch das "aktive Vorgehen" des für Lorenz P. zuständigen Finanzamtes durch Vorschreibung der entsprechenden Umsatzsteuer aus dem abgeschlossenen Provisionsvertrag seien die Beteiligten gezwungen worden, "tätig zu werden". Die Argumentation der belangten Behörde, es liege ein Scheingeschäft vor, stehe in krassem Widerspruch zur Rechtsansicht des für Lorenz P. zuständigen Finanzamtes, welches durch die Vorschreibung der Umsatzsteuer aus dem Vertrag von der Ernsthaftigkeit der Provisionsvereinbarung ausgegangen sei.

Nun wird jedoch weder mit der "Vorgangsweise" noch mit der "Rechtsansicht" des für Lorenz P. zuständigen Finanzamtes eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil sowohl die "Vorgangsweise" als auch die "Rechtsansicht" des Finanzamtes nicht entscheidend sind. Entscheidend ist vielmehr, ob im Beschwerdefall die gesetzlich normierten Voraussetzungen für einen entsprechenden Vorsteuerabzug erfüllt sind. Die belangte Behörde hat diese Frage insofern verneint, als sie in freier Beweiswürdigung insbesondere davon ausgegangen ist, von Lorenz P. sei keine Lieferung oder sonstige Leistung an das Unternehmen der K-Werke GmbH erbracht worden. Diese Beweiswürdigung, welcher der Beschwerdeführer sachverhaltsbezogen nicht entgegentritt, hält der Schlüssigkeitskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Ob die Annahme der belangten Behörde, es widerspreche den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens, eine Provision in Millionenhöhe unabhängig davon zu vereinbaren, ob das "vermittelte" Geschäft erfüllt werde oder nicht, allein zutrifft, kann dahingestellt bleiben, weil die belangte Behörde weitere Gründe für ihre Beurteilung ins Treffen führen konnte. Die diesbezüglich angeführte Provisionshöhe von 50 % des Wertes der vermittelten Leistung spricht ebenso wie der Umstand, dass eine Rechnung erst zweieinhalb Jahre nach dem Zeitpunkt einer "vereinbarten Fälligkeit einer Provision" gelegt wurde, für die Schlüssigkeit der von der belangten Behörde angestellten Beweiswürdigung, zumal die Rechnungslegung ausdrücklich auf die "vom Finanzamt ... vertretene Rechtsansicht", nicht aber auf eine tatsächlich erbrachte Leistung gestützt wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers deutet der Umstand, dass im Jahr 1988, somit in dem Jahr, in welchem nach der angesprochenen Vereinbarung dem Lorenz P. Provisionszahlungen allenfalls zugestanden wären, von diesem keine Provisionen in Rechnung gestellt wurden, nicht gegen, sondern für die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde, Lorenz P. habe eine entsprechende Leistung nicht erbracht.

Auch mit seinem Vorbringen, es sei bemerkenswert, dass der zum Vorsteuerabzug gehörige Aufwand in Höhe von S 45 Mio. "anerkannt wurde", bei einem Scheingeschäft hätte auch diesem Aufwand die steuerliche Anerkennung verwehrt werden müssen, zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht auf.

Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich ist, weil eine Anerkennung eines entsprechenden Aufwandes erstmals in der Beschwerde behauptet wird, steht diese behauptete Anerkennung in Widerspruch zur Aktenlage. Ein entsprechender Aufwand war weder von der K-Werke GmbH geltend gemacht noch von der Behörde angesetzt worden.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am