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VwGH vom 03.09.1996, 96/08/0022

VwGH vom 03.09.1996, 96/08/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV(SanR)-618/5-1995/Tr/Ma, betreffend Sonderbeiträge (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht folgender Sachverhalt außer Streit:

L. war im Unternehmen des Beschwerdeführers ab als Elektromonteur beschäftigt. Am wurde er fristlos entlassen.

Mit einer am beim Landes- als Arbeits- und Sozialgericht Linz eingebrachten Klage wurde der Beschwerdeführer von L. auf Zahlung von S 11.878,67 an aliquoter Weihnachtsremuneration für 1993 (S 583,77 für die Zeit vom 1. Jänner bis , S 11.294,90 für die Zeit vom 22. Jänner bis ), S 10.026,35 Kündigungsentschädigung (für 6. Oktober bis ) und S 22.708,91 an Urlaubsentschädigung (für 34 Werktage) in Anspruch genommen. Am schlossen der Beschwerdeführer und L. in diesem Verfahren einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

"1. Das bestandene Dienstverhältnis wird im beiderseitigen Einvernehmen mit aufgelöst.

2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Vergleiches den Betrag von S 22.500,-- brutto an Urlaubsentschädigung zu bezahlen.

3. Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten 8 % Verzugszinsen als vereinbart. Die beklagte Partei verpflichtet sich auch die halbe Pauschalgebühr im Ausmaß von S 720,-- der klagenden Partei zu ersetzen.

4. Mit diesem Vergleich sind sämtliche Ansprüche welcher Art auch immer aus dem bestandenen Dienstverhältnis zwischen den Parteien bereinigt und verglichen.

5. Dieser Vergleich wird nur rechtswirksam, wenn er nicht von einem der Streitteile binnen drei Wochen schriftlich widerrufen wird; es gilt Postaufgabe."

Mit Aktenvermerk des Landes- als Arbeits- und Sozialgerichtes Linz vom wurde festgehalten, daß kein Vergleichswiderruf einlangte.

Mit Bescheid vom verpflichtete die Mitbeteiligte den Beschwerdeführer als ehemaligen Dienstgeber von L., allgemeine Beiträge in Höhe von S 708,-- und Sonderbeiträge in Höhe von S 4.703,-- nachzuzahlen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß L. die Lehrabschlußprüfung vorzeitig am abgelegt habe. Ab habe ihm daher bereits der Gehilfenlohn gebührt, gemeldet sei jedoch die Lehrlingsentschädigung gewesen, sodaß die Differenz nachzuverrechnen gewesen sei.

Durch die Auflösung des bestandenen Dienstverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen mit (richtig wohl: 1993) laut gerichtlichem Vergleich vom habe die Pflichtversicherung mit (richtig: 1993) geendet. Da die Abmeldung mit (richtig: 1993) erfolgt sei, seien die Sozialversicherungsbeiträge für den (richtig: 1993) nach einer Grundlage von S 517,-- nachzuverrechnen gewesen.

Aufgrund der einverständlichen Lösung bestehe Anspruch auf anteilsmäßige Weihnachtsremuneration nach dem Kollektivvertrag über das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe in Höhe von S 11.699,--.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Zur Begründung führte er aus, daß nach Auflösung des Dienstverhältnisses per (richtig: 1993) mit L. die Rechtmäßigkeit der Auflösung von L. bekämpft und in einem Gerichtsverfahren abgehandelt worden sei. In dem in diesem Verfahren geschlossenen Vergleich sei ausdrücklich festgelegt worden, daß L. S 22.500,-- brutto an Urlaubsentschädigung zu bekommen habe. Urlaubsentschädigungen seien aber beitragsfrei. Laut Vergleich seien sämtliche Ansprüche welcher Art auch immer aus diesem bestandenen Dienstverhältnis bereinigt. L. sei daher auch für den (richtig: 1993) kein Entgelt mehr zugestanden. Auch eine anteilsmäßige Weihnachtsremuneration sei ihm aufgrund des "Gerichtsurteiles" nicht mehr zugestanden. Dieser Anspruch werde wohl im Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe bei einvernehmlicher Lösung vorgesehen, sei aber im gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen worden.

Die Mitbeteiligte legte den Einspruch der belangten Behörde unter Anschluß ihres Schreibens vom vor. Darin führte die Mitbeteiligte aus, daß mangels ausreichender Meldung des Beschwerdeführers die betragsmäßige Richtigstellung für die Zeit vom bis nachträglich habe vorgenommen werden müssen. Der anzuwendende Kollektivvertrag sehe bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses einen aliquoten Sonderzahlungsanspruch vor. Dieser Anspruch sei unabdingbar. Was die Beitragsnachverrechnung für den anlange, werde darauf verwiesen, daß auch die Pflichtversicherung an diesem Tag geendet habe.

In seiner Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer dazu aus, daß in dem genannten Vergleich das Dienstverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen mit aufgelöst worden sei. Laut Vergleichstext gelte das Dienstverhältnis nicht am , sondern bereits mit als aufgelöst, das bedeute, daß das Dienstverhältnis am als beendet gelte.

Es sei keinesfalls festgehalten worden, daß der im Vergleich verwendete Terminus "in beiderseitigem Einvernehmen" nur als solcher im Sinne des Kollektivvertrages mit seinen kollektivvertraglich festgehaltenen Konsequenzen zu verstehen sei. Vielmehr sei aus dem gesamten Vergleichstext zu ersehen, daß eben keinesfalls eine Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen mit allen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Konsequenzen beabsichtigt gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Gesetzesstellen führte die belangte Behörde aus, daß mit einem weiteren Bescheid für den die Versicherungspflicht für L. festgestellt worden sei. Aus diesem Grunde bestehe auch für diesen Tag Beitragspflicht. L. habe die Lehrabschlußprüfung vorzeitig, nämlich am , erfolgreich abgelegt. Laut Berufsausbildungsgesetz ende das Lehrverhältnis bei vorzeitiger Ablegung der Lehrabschlußprüfung mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt werde, das sei im vorliegenden Fall der . Ab habe daher bereits der Gehilfenlohn gebührt. Gemeldet sei jedoch die Lehrlingsentschädigung gewesen, sodaß die Differenz für die Zeit vom bis nachzuverrechnen gewesen sei. Daß der Beitragsprüfer anläßlich der letzten Beitragsprüfung diese Differenz übersehen habe, sei bedauerlich, da aber die Verjährungsfrist für die Einforderung der Beiträge noch nicht beendet sei, sei die Mitbeteiligte zur Einforderung berechtigt gewesen.

Mit Vergleich des Landes- als Arbeits- und Sozialgerichtes Linz vom sei die ursprünglich ausgesprochene Entlassung insofern revidiert worden, als unter Punkt 1. das bestandene Dienstverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen mit aufgelöst worden sei. Der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe sehe bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses einen aliquoten Sonderzahlungsanspruch vor. Dieser Anspruch sei unabdingbar, sodaß grundsätzlich die kollektivvertragliche Voraussetzung für die aliquote Nachverrechnung der Weihnachtsremuneration gegeben sei. Ein zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber abgeschlossener gerichtlicher Vergleich über strittiges Arbeitsentgelt stelle eine auf Privatautonomie beruhende vertragliche Einigung dar. Eine Bindung der Verwaltungsbehörden im Sinne des § 49 Abs. 6 ASVG an einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich bestehe nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/08/0044, nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltendmachende Beschwerde. Der Bescheid wird ausdrücklich nur hinsichtlich der Vorschreibung der Sonderbeiträge bekämpft.

Die belangte Behörde teilte mit, daß der Verwaltungsakt nicht vorgelegt werden könne, die Mitbeteiligte legte ihren Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beitragspflicht bis wendet, übersieht er die - in der Beschwerde unbekämpft gebliebene - Feststellung, daß mit einem anderen Bescheid der belangten Behörde die Versicherungspflicht des von der Beitragsvorschreibung erfaßten Dienstnehmers für den festgestellt wurde. Dies bedeutet, daß die belangte Behörde bei Beurteilung der Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Dienstgeber an den erlassenen (Hauptfragen-)Bescheid über die Versicherungspflicht des von der Beitragsvorschreibung erfaßten Dienstnehmers gebunden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0332).

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe L. begründet entlassen. Dieser habe die Entlassung mit Klage bekämpft und die ihm im Falle einer rechtmäßigen Kündigung zustehenden Ansprüche, unter anderem auch eine Urlaubsentschädigung von brutto S 22.708,91, geltend gemacht. Im Laufe der Verhandlung sei nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage der (oben wiedergegebene) Vergleich geschlossen worden. Es sei die Absicht beider Parteien gewesen, die bislang strittige Beendigung des Dienstverhältnisses von L. durch beiderseitiges Nachgeben mit streitbereinigender Wirkung einvernehmlich neu festzulegen. Es hätten deutlich erkennbar nicht die kollektivvertraglich vorgesehenen Folgen einer einvernehmlichen Auflösung eintreten, sondern die finanziellen Anprüche durch gegenseitiges Nachgeben abweichend von der kollektivvertraglichen Regelung geregelt werden sollen. Der Verzicht von L. auf seine Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Weihnachtsremuneration sowie einen Teil der Urlaubsentschädigung sei daher zulässig gewesen.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Nach § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen. Da § 49 Abs. 2 ASVG auf Abs. 1 verweist, sind trotz der Wendung "gewährt werden" unter Sonderzahlungen nicht nur solche Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die dem pflichtversicherten Dienstnehmer in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen tatsächlich "zukommen", sondern entweder Geld- und Sachbezüge, auf die er "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen" Anspruch hat oder die er darüber hinaus in diesen "Zeiträumen" aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten tatsächlich erhält (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/08/0140).

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides soll der Anspruch des L. auf anteilige Weihnachtsremuneration nach Punkt 1. des Vergleiches vom , wonach das Dienstverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst wurde, im Zusammenhang mit dem anzuwendenden Kollektivvertrag, der bei dieser Art der Auflösung des Dienstverhältnisses den aliquoten Sonderzahlungsanspruch vorsieht, begründet sein. Soweit der abgeschlossene Vergleich lediglich eine Zahlung einer Urlaubsentschädigung vorsehe, komme ihm keine Bindung im Sinne des § 49 Abs. 6 ASVG zu.

Soweit sich die belangte Behörde zur Begründung ihrer letztgenannten Auffassung auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/08/0044, beruft, mißversteht sie dieses Erkenntnis. In diesem Erkenntnis wurde ausdrücklich auf das Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0058, verwiesen. In diesem Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß die Behörden der Sozialversicherung bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitsnehmers an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden sind, als Entgeltansprüche im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinn des § 49 Abs. 3 ASVG deklariert wurden. Derartige, der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil § 11 Abs. 2 ASVG nur die Nichtberücksichtigung von gemäß § 49 nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt. Es kommt daher auch im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 ASVG nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht möglich ist, liegt im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG vor. Wenn und insoweit aber die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleiches durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen vor den beitragsfreien Ansprüchen zu vereinbaren. Die Vertragsparteien sind vielmehr in der vergleichsweisen Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0122). Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis jedoch, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 tatsächlich zustünde. Diese Grundsätze lassen sich sinngemäß auch auf die Beurteilung der Art der Beendigung eines Dienstverhältnisses und der klageweise geltendgemachten, von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängigen Entgeltsforderungen des Dienstnehmers übertragen. In einer solchen aus Anlaß der (strittigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung konnte L. sowohl die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, als auch sich über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0058, und 9 Ob A 315/90, DRdA 1991, Seite 470). Die belangte Behörde war daher nach den obigen Grundsätzen an den gegenständlichen Vergleich gebunden, es sei denn, der Vergleich stellte sich als eine Vereinbarung dar, durch welche die Anwendung der Bestimmungen des § 44 iVm § 49 ASVG zum Nachteil des L. als Versicherten im voraus ausgeschlossen werden sollte, und sonach eine gemäß § 539 ASVG rechtsunwirksame Vereinbarung vorläge (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0094). Aufgrund der im Vergleich zulässigerweise vorgenommenen einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses gebührte L. Urlaubsentschädigung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z. 5 UrlG. Die belangte Behörde hatte daher zu prüfen, ob der verglichene Betrag (dem Grunde und der Höhe nach) in der genannten Gesetzesstelle Deckung findet. Nur in dem Ausmaß, in dem der verglichene Betrag nach der erwähnten Bestimmung nicht gebührte, kann von der Zahlung einer - auch klageweise geltend gemachten - Sonderzahlung ausgegangen werden, die der Beitragspflicht unterliegt.

Da die belangte Behörde, ausgehend von der Rechtsansicht, ein arbeitsrechtlicher Vergleich sei in jedem Fall für die beitragsrechtliche Beurteilung unmaßgeblich, den abgeschlossenen Vergleich als nicht verbindlich ansah und der Nachverrechnung von Beiträgen ohne weitere Prüfung einen Teil der vom Dienstnehmer klageweise geltend gemachten (vom Dienstgeber zunächst zur Gänze bestrittenen) Ansprüche aus bzw. nach dem Arbeitsverhältnis zugrundelegte, ohne konkrete Feststellungen darüber zu treffen, ob der Wille der Vertragsparteien auf eine Umgehung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gerichtet war, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebühren waren im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß §§ 110 ASVG nicht zuzusprechen.