VwGH vom 21.07.1998, 98/14/0053
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/14/0054 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des A B in W, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 61, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , RV/0386 - 08/07/97, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 15.000 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluß vom , 97/14/0123, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 ein, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, die belangte Behörde habe den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht. Die vom Verwaltungsgerichtshof zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzte Frist habe am geendet. Der nachgeholte angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer aber erst am rechtswirksam zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 nicht mehr zuständig gewesen.
Die belangte Behörde bestätigt in ihrer Gegenschrift das Beschwerdevorbringen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer erst am rechtswirksam zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzte dreimonatige Frist bereits abgelaufen, weil die Zustellung dieser Verfügung an die belangte Behörde am erfolgte, weswegen die gesetzte Frist am endete.
Die belangte Behörde war demnach zu diesem Zeitpunkt wegen des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens zu 97/14/0123 nicht zuständig, über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 zu entscheiden (vgl Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 535, und beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 90/14/0218), weswegen der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben war. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am
Fundstelle(n):
XAAAE-49258