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VwGH vom 30.10.1991, 90/09/0192

VwGH vom 30.10.1991, 90/09/0192

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Mag. R in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom , Zl. 371/1-DK/1/90, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 123 Abs. 1 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchteiles 1, soweit in diesem die Nichteinhaltung der Ö-NORM A 2050 bei der im Juni 1986 erfolgten mündlichen Vereinbarung mit der Fa. G vorgeworfen wird (erster Tatvorwurf), sowie des Spruchteiles 2 und 3 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hinsichtlich des Spruchteiles 5 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Inneres. In der Zeit vom bis einschließlich leitete der Beschwerdeführer die für Flüchtlingsbetreuung zuständige Abteilung III/14 (frühere Bezeichnung: Abteilung IV/5).

Auf Grund des sogenannten "Rohberichtes" des Rechnungshofes - Bericht des Rechnungshofes vom über das Ergebnis der Gebarungsprüfung beim Bundesministerium für Inneres betreffend das Flüchtlingswesen (Flüchtlingsbetreuung) (im folgenden Rechnungshofbericht genannt) - der beim Bundesminister für Inneres am eingelangt war und zu dem das Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom gegenüber dem Rechnunghof eine umfassende Stellungnahme abgegeben hatte, hielt die Dienstbehörde mit Schreiben vom dem Beschwerdeführer jene Punkte des Rechnungshofberichtes vor (Punkte 31, 33, 39, 83 und 89), aus denen sich nach näher begründeter Auffassung der Dienstbehörde der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergeben habe, lud den Beschwerdeführer ein, hiezu innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen und kündigte für den Fall des Eingeständnisses der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen ihre Absicht an, nach § 131 BDG 1979 eine Disziplinarverfügung zu erlassen.

Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Stellung, in der er im wesentlichen die Ansicht vertrat, er habe während seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung IV/5 (nachmals III/14) die ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen besorgt. Nach einem Aktenvermerk vom bedeutet dieses Schreiben nach Mitteilung des Beschwerdeführers, daß er die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen nicht eingestehe.

Hierauf erstattete die Dienstbehörde mit Schreiben vom gemäß § 110 Abs. 1 BDG 1979 Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer an die belangte Behörde. Die Disziplinaranzeige deckt sich inhaltlich mit dem Vorhalt vom ; sie wurde nach der Aktenlage dem Beschwerdeführer gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 durch Hinterlegung am zugestellt.

Nach dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom (dem Beschwerdeführer zugestellt am ) beschloß die belangte Behörde in ihrer Sitzung vom gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes einzuleiten, er habe


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"1.
im Juni 1986 mit der Firma G mündlich vereinbart, den Preis des Mittagessens von S 42,35 auf S 49,50 und den des Abendessens von S 30,25 auf S 33,-- zu erhöhen und im Jahr 1988 neuerlich eine Preiserhöhung des Mittagessens auf
S 52,80 mündlich vereinbart, wobei die Bestimmungen der Ö-Norm A 2050 hinsichtlich der Vergabe von Leistungen in beiden Fällen nicht eingehalten wurden, somit möglicherweise dem Bund einen Vermögensnachteil von S 250.000,-- verursacht und dadurch gegen Ihre Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979, nämlich Ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, sowie gegen Ihre Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979, nämlich Weisungen zu befolgen, schuldhaft verstoßen,
2.
wiederholte Male wissentlich die freihändige und mündliche Auftragsvergabe von Transportleistungen entgegen den Bestimmungen der Ö-Norm A 2050 hinsichtlich der Vergabe von Leistungen durch Bedienstete der Abteilung IV/5 toleriert, und somit gegen Ihre Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979, nämlich Ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, sowie § 45 Abs. 1 BDG 1979, nämlich als Vorgesetzter darauf zu achten, daß Ihre Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, schuldhaft verstoßen,
3.
entgegen den Bestimmungen der §§ 19 und 26 der Richtlinien für die Inventar und Materialverwaltung keine unvermutete Prüfung des Inventar- und Materialbestandes durchgeführt, und somit gegen Ihre Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979, nämlich Ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, § 44 Abs. 1 BDG 1979, nämlich Weisungen zu befolgen, sowie § 45 Abs. 1 BDG 1979, nämlich als Vorgesetzter darauf zu achten, daß Ihre Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, schuldhaft verstoßen,
4.
am eine auf der Ebene der Sektionsleitung entstandene Dienstanweisung ohne hiezu berechtigt zu sein abgeändert und dadurch gegen Ihre Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 1, nämlich Ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, und § 44 Abs. 1 BDG 1979, nämlich Weisungen zu befolgen, schuldhaft verstoßen;
5.
Ende des Jahres 1987 einem Bediensteten der Abteilung IV/5 Überstunden für die Ablegung eines "Stapelfahrerführerscheines" angeordnet, einerseits ohne hiezu ermächtigt zu sein und andererseits unter Einbeziehung der für den Kursbesuch erforderlichen Reisezeiten in die Überstundenanordnung, und dadurch gegen seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979, nämlich Ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, und 44 Abs. 1 BDG 1979, nämlich Weisungen zu befolgen, schuldhaft verstoßen,
durch alle diese Handlungen gegen Ihre Dienstpflicht gemäß § 43 Absatz 2 BDG 1979, nämlich in Ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung Ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen."

In der Begründung berief sich die belangte Behörde auf die im Zusammenhang mit dem Bericht des Rechnungshofes erstattete Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom . Der Verdacht beziehe sich auf die Punkte 31, 33, 39, 83 und 89 des Rechnungshofberichtes und zwar im folgenden Umfang:

Der Rechnungshof habe in Punkt 31 seines zitierten Berichtes folgendes ausgeführt:

"31 VERPFLEGUNGSVERTRAG

31.1.1 Im Gegensatz zu allen anderen Flüchtlingslagern, die über eigene Dienstküchen verfügten, erlaubte die personelle Besetzung des nur mit zwei Bediensteten besetzten Flüchtlingslager Reichenau ausschließlich die Zubereitung des Frühstücks, während das Mittag- und Abendessen seit etwa 15 Jahren durch den "Gasthof Maria G" geliefert wurde. Die Auftragsvergabe erfolgte freihändig und ohne die Einholung von Angeboten anderer allenfalls als Lieferanten in Frage kommender Gasthöfe.

31.1.2 Es konnte vom RH nicht in Erfahrung gebracht werden, aus welchen Gründen trotz häufiger Beschwerden der Heimleiter über Qualität und Quantität der gelieferten Verpflegung von den jeweiligen Leitern der Abt. IV/5 keine ernsthaften Versuche unternommen wurden,andere Lieferanten zu finden.

Vielmehr hat Min.Rat Mag. R am mit der Fa. G mündlich vereinbart, den Preis des Mittagessens von S 42,35 auf S 49,50 und den des Abendessens von S 30,25 auf S 33,-- zu erhöhen. 1988 kam es zu einer weiteren Preiserhöhung des Mittagessens auf S 52,80.

31.1.3 Die Höhe der vereinbarten Beträge lag damit wesentlich über den mit anderen Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen, denen in gleichgelagerten Fällen nur der übliche Verpflegssatz von S 46,-- für das Mittagessen und S 24,50 für das Abendessen zugestanden worden war.

Dadurch lag der Preis des Mittagessens um rd. 15 v.H., der des Abendessens sogar um rd. 35 v.H. über den sonst bezahlten Sätzen.

Der dem Bund dadurch entstandene Vermögensnachtil kann daher unter der Annahme einer unteren Belagsgrenze von

45 Flüchtlingen und einem Differenzbetrag pro Tag und Flüchtling von S 15,30 - mit jährlich mindestens 250.000,-- angenommen werden.

31.2 Die bei der Auftragsvergabe bzw. -verlängerung sowie Vertragsänderung gewählte Vorgangsweise steht nach Ansicht des RH nicht im Einklang mit den die Vergabe von Leistungen regelnden Normen. Die jeweiligen Leiter der Abt. IV/5 haben daher ihre Kompetenzen eindeutig überschritten. Der RH erblickt darin eine Dienstpflichtverletzung. Er empfiehlt, durch den Vergaberichtlinien entsprechende Maßnahmen für eine kostengünstige Lösung dieses Problems zu sorgen."

Nach Ansicht der belangten Behörde bestehe der Verdacht, die in diesem Zusammenhang gepflogene Vorgangsweise entspreche tatsächlich nicht den die Vergabe von Leistungen regelnden Normen. Obwohl der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres zum zitierten Rechnungshofsbericht zu entnehmen sei, daß die Auftragsvergabe freihändig aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erfolgt sei, erscheine der Verdacht weiterhin gegeben, daß durch ein im wesentlichen passives Verhalten des Beschwerdeführers der - im Bereich des Bundesministeriums für Inneres als generelle Weisung geltenden - ÖNORM A 2050 nicht entsprochen worden sei.

Es bestehe daher der Verdacht, der Beschwerdeführer habe gegen seine Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 schuldhaft verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Der Rechnungshof habe in Punkt 33 seines zitierten

Berichtes folgendes ausgeführt:

"33 PERSONENTRANSPORT

33.1.1 Aufgrund der großen Anzahl bundesbetreuter Personen reichten die den Einrichtungen für die Flüchtlingsbetreuung zugewiesenen Dienst-Kfz für die zwischen den jeweiligen Unterbringungsmöglichkeiten, d.s. fünf Flüchtlingslager und rd. 400 Beherbergungsbetriebe, durchzuführenden Überstellungen von Flüchtlingen kapazitätsmäßig nicht aus.

Die Situation hat dazu geführt, daß eine große Anzahl privater Transportunternehmungen vom BMI regelmäßig mit Flüchtlingstransporten betraut wird.

33.1.2 Außer den Kosten für Übersiedlungen wurden vom BMI auch Schülerbeförderungskosten für Kinder bundesbetreuter Flüchtlinge getragen, wobei die Gesamtkosten für Übersiedlungen und Schülertransporte im Rechnungsjahr 1988 insgesamt rd. S 15.331.000 betrugen.

Während bei den Schülertransporten überwiegend öffentliche Verkehrsmittel verwendet werden konnten und das BMI bei privaten Transportunternehmungen dieselben Tarife vergütete, die auch für die einheimischen Schulkinder verrechnet wurden, war die Tarifgestaltung bei den Flüchtlingstransporten im Zuge von Überstellungen völlig uneinheitlich.

33.2 Wie vom RH festgestellt wurde, sind in keinem einzigen Fall entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM A 2050 Ausschreibungen durchgeführt oder auch nur Vergleichsangebote eingeholt worden.

Im Regelfall erfolgte die Auftragsvergabe aufgrund von unverlangt eingesandten oder auch nur fernmündlichen Angeboten der Transportunternehmungen, wobei die Tarife in der Folge zwischen dem Unternehmen und dem zuständigen Referenten der Abt. IV/5 fernmündlich vereinbart wurden; auch die Ausfertigung eines schriftlichen Vertrages unterblieb.

33.3 Der RH bemängelt die der ÖNORM A 2050 widersprechende Praxis der Auftragsvergabe und empfiehlt die Durchführung von Ausschreibungen."

Die belangt Behörde hege auch diesbezüglich die Vermutung, daß die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gepflogene Vorgangsweise tatsächlich nicht den die Vergabe von Leistungen regelnden Normen entspreche. Obwohl der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres zu dem zitierten Rechnungshofbericht zu entnehmen sei, die Auftragsvergabe sei auf Grund geographischer Gesichtspunkte freihändig erfolgt, erscheine der Verdacht weiterhin gegeben, daß durch ein im wesentlichen passives Verhalten des Beschwerdeführers den Bestimmungen der ÖNORM A 2050 nicht entsprochen worden sei.

Es bestehe daher der Verdacht, der Beschwerdeführer hätte gegen seine Verpflichtungen gemäß §§ 45 Abs. 1 und 43 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Der Rechnungshof habe in Punkt 39 seines zitierten Berichtes folgendes ausgeführt:

"39 UNVERMUTETE KOMMISSIONELLE PRÜFUNG

39.1 In § 19 Abs. 3 und 4 bzw. § 26 Abs. 5 der Richtlinien für die Inventar- und Materialverwaltung wird bestimmt, daß neben der alljährlich von der Inventarverwaltung durchzuführenden Inventur innerhalb von fünf Jahren eine unvermutete kommissionelle Prüfung des Inventar- und Materialbestandes durch eine vom Dienststellenleiter zu bestellende Inventurkommission vorzunehmen ist. In diesem Zusammenhang wäre noch festzustellen, daß in bezug auf die maximale fünfjährige Frist zwischen diesen Prüfungen keine Ausnahmebestimmungen bestehen, d.h. daß eine allfällige Erstreckung auf keinen Fall zulässig ist.

Es konnte vom RH nicht in Erfahrung gebracht werden, wann eine solche Prüfung im Bereich der Flüchtlingslager letztmals durchgeführt worden war.

Aufgrund der siebenjährigen Skartierungsfrist und der Tatsache, daß keine aktenmäßigen Unterlagen vorgefunden wurden, erscheint die von der zuständigen Referentin in der Abt. IV/5 erhaltene Auskunft, daß seit mindestens zehn Jahren keine derartige Kontrolle stattgefunden habe, durchaus glaubhaft.

39.2 Der RH bemängelt nicht nur das vorschrifts- und pflichtwidrige Verhalten des Leiters der Abt. IV/5, sondern weist auch nachdrücklich auf die fehlende ressortinterne Kontrolle durch die Buchhaltung hin. Er empfiehlt daher, die unverzügliche Durchführung der längst überfälligen Prüfungen anzuordnen."

Die Ansicht des Rechnungshofes erscheine gerechtfertigt, da auch die Kontrolle des Material- und Inventarbestandes der Ingerenz des Leiters der Abteilung IV/5 unterlegen sei.

Es bestehe somit der Verdacht, der Beschwerdeführer hätte durch die bezeichneten Unterlassungen gegen seine Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Der Rechnungshof habe in Punkt 83 seines zitierten

Berichtes folgendes ausgeführt:

"83 VERSTOSS GEGEN DAS EINKOMMENSTEUERGESETZ 1988

83.1 Die unter Zl. 4.043/1-SL IV/73 erlassene Dienstanweisung über die Organisation und Verwaltung der "Besonderen Einrichtungen des Bundesministeriums für Inneres" enthält in Kapitel IV im Punkt III Bestimmungen über die Auszahlung von "erhöhtem Taschengeld" an Flüchtlinge, die Hilfsdienste verrichten.

Offensichtlich um der steuerrechtlichen Problematik auszuweichen, wurde bestimmt, daß eine jährliche Gesamtbeschäftigungsdauer derart zu begrenzen sei, "daß der jeweils festgelegte Steuerfreibetrag nicht überschritten wird". Bei der Lagerleiterbesprechung am in Reichenau wurden die anwesenden Lagerleiter von ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, dem Leiter der Ab. IV/5, angewiesen, Remuneranten auch ungeachtet der von diesen erreichten Jahresverdienstsummen zu beschäftigen.

Aufgrund dieser Weisung trat der Zustand ein, daß von den Einkommen eines relativ großen Personenkreises - allein im Flüchtlingslager Traiskirchen sind ständig mehr als 100 Remuneranten beschäftigt, deren monatliche Nettoeinkünfte häufig einen Betrag von rd. S 8.000,-- erreichen - keine Einkommensteuer entrichtet wurde.

83.2 Obwohl die Herbeiführung dieses für den Bund vermögensnachteiligen Zustandes nicht in erster Linie Ziel der zitierten Weisung gewesen sein konnte, stellt die Tatsache, daß die Verletzung der Pflicht zur Leistung von Einkommensteuer im Zusammenhang mit der Weisungserteilung in Kauf genommen wurde, nach Ansicht des RH eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten des Leiters der Abt. IV/5 dar.

Erschwerend war in diesem Zusammenhang noch, daß der Beamte - aufgrund der Tatsache, daß die erwähnte "Dienstanweisung" des BMI auf der Ebene der Sektionsleitung entstanden ist - als Abteilungsleiter gar nicht berechtigt gewesen war, Abweichungen von der noch in Kraft befindlichen Dienstvorschrift von sich aus anzuordnen."

Wiewohl der Verstoß gegen einkommensteuerrechtliche Bestimmungen nicht Gegenstand der Disziplinaranzeige gewesen sei, bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer hätte eine Dienstanweisung ohne hiezu berechtigt zu sein abgeändert und dadurch gegen seine Dienstpflicht gemäß §§ 43 und 44 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen.

Der Rechnunghof habe in Punkt 86 seines zitierten Berichtes unter anderem folgendes ausgeführt:

".....

Ein Aktenvermerk vom betr. Rückvergütung der angefallenen Kosten für die Ausbildung eines Mitarbeiters zum Staplerfahrer besagt, daß u.a. lt. Weisung des Leiters der Abt. IV/5 die dafür erforderlichen Reisezeiten in Form von ÜST abzugelten

wären. ......"

Nach Ansicht der belangten Behörde dürften Reisezeiten nur unter besonderen Umständen, die im relevanten Fall nicht gegeben seien, als Überstunden verrechnet werden. Außerdem sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zur Anordnung von Überstunden ermächtigt gewesen. Es bestehe daher der Verdacht, daß der Beschwerdeführer durch die bezeichneten Unterlassungen gegen die ihn nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 treffenden Verpflichtungen schuldhaft verstoßen habe und dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen habe. Wiewohl seiner Stellungnahme vom zu entnehmen sei, daß die Überstundenanordnung erforderlich gewesen sei, um wenigstens einen Bediensteten zur Erlangung der Berechtigung (als Staplerfahrer) zu motivieren, liege die Rechtswidrigkeit der Überstundenanordnung auf der Hand.

Im Zusammenhang mit der offenkundigen Mißachtung bestehender dienstlicher Anweisungen und allgemeiner Rechtsvorschriften bestehe darüber hinaus der Verdacht, der Beschwerdeführer hätte gerade im sensiblen Bereich der Flüchtlingsbetreuung durch die bezeichneten Handlungsweisen auch gegen seine Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 schuldhaft verstoßen. Diese Verdachtslage werde auch nicht durch seine Aussage in seiner an die Dienstbehörde gerichteten Stellungnahme vom , wonach er die ihm "übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen" besorgt habe, entkräftet.

Zur Frage der Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG 1979 führte die belangte Behörde aus, der relevante Rechungshofbericht sei dem Bundesministerium für Inneres am zur Kenntnis gebracht worden. Ab diesem Zeitpunkt sei daher der frühest mögliche Zeitpunkt des Beginnes der sechsmonatigen Verjährungsfrist im Sinn des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 anzunehmen.

Auf Grund der oben angeführten Erwägungen hätten die gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden Verdachtsmomente nicht ausgeräumt werden können, sodaß gegen den Beschwerdeführer die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beschließen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf verletzt, daß ein Disziplinarverfahren gegen ihn nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 und entgegen der Verjährungsregel des § 94 BDG 1979 eingeleitet werde, durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 37, 39 und 60 AVG in Verbindung mit § 105 BDG 1979).

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid übernehme wortgleich in seinem Spruch und mit geringen Abweichungen auch in seiner Begründung die Ausführungen der Disziplinaranzeige, die sich ihrerseits auf bestimmte Zitate aus dem Rechnungshofbericht beschränkt habe. Mit keinem Wort werde auf die abweichende Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres (zum Rohbericht des Rechnungshofes) eingegangen, in dem es das Verhalten des Beschwerdeführers als richtig verteidigt habe. Deshalb müsse nicht nur die objektive Unrichtigkeit der Auffassung des Rechnungshofes angenommen werden, sondern könne den Beschwerdeführer auch kein Verschulden treffen. Die Frage des Vorliegens eines ausreichenden Verdachtes einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung habe daher ohne Berücksichtigung jener vorhandenen oder jedenfalls sofort verfügbaren Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres zum Rohbericht des Rechnungshofes nicht mängelfrei beantwortet werden können. Unter diesem Gesichtspunkt nimmt der Beschwerdeführer in der Folge zu einzelnen Anschuldigungspunkten Stellung. So führt er - soweit es aus der Sicht des Beschwerdefalles wesentlich erscheint - unter anderem zu Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides aus, die üblichen Verpflegssätze von S 46,-- für ein Mittagessen und S 24,50 für ein Abendessen seien von ihm bzw. seiner Abteilung selbst festgesetzt worden. Eine Überschreitung im Einzelfall könne daher keinen Weisungsverstoß darstellen; die Überschreitung im Falle des Lagers Reichenau sei durch die örtlichen Gegebenheiten erzwungen gewesen; der Rechnungshof habe auch nie näher angegeben, auf Grund welcher Lokale in welchen Orten er niedrigere Vergleichspreise erhoben habe. Zu Spruchteil 3 führte der Beschwerdeführer aus, es werde mit keinem Wort gesagt, daß die "unvermutete Prüfung des Inventar- und Materialbestandes" zu seinen Dienstpflichten gehöre, weshalb er gegenteiliges unterstelle. Zu den Spruchteilen 4 und 5 wandte der Beschwerdeführer Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 ein, weil wegen der Billigung der dort angesprochenen Anordnungen seitens der zuständigen Vorgesetzten die Dienstbehörde schon zu einem früheren Zeitpunkt (als durch den Rohbericht des Rechnungshofes) hievon Kenntnis erlangt habe.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, daß in keinem Fall in der Bescheidbegründung angegeben werde, welche Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vorliege. Zwar werde bei jedem Anschuldigungspunkt nach der Tatbestandsumschreibung stereotyp die Behauptung der "schuldhaften" Verletzung bestimmter Dienstpflichten aufgestellt, nicht jedoch erklärt, ob Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit unterstellt werde. Hätte die belangte Behörde diese Frage geprüft, hätte sie nicht nur Vorsatz, sondern auch Fahrlässigkeit ausgeschlossen, da sich der Beschwerdeführer in einer bekannt schwierigen und immer schwieriger gewordenen Situation nach bestem Wissen und Gewissen bemüht habe, die ihm gestellte Aufgabe bestmöglichst zu bewältigen.

Das ihm unter Spruchteil 2 vorgeworfene Tolerieren von ÖNORM-widrigen Vergabepraktiken seiner Mitarbeiter bleibe mangels konkreter Fakten zu unbestimmt.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch vor, der im Spruchteil 1 enthaltene Vorwurf verstoße - soweit er sich auf einen Vertragsabschluß im Juni 1986 beziehe - erkennbar gegen die Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979. Spruchteil 2 sei zur Gänze inhaltlich rechtswidrig, weil die ÖNORM A 2050 für den Beschwerdeführer nicht rechtsverbindlich sei.

Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung zu.

Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (d.h. dem 9. Abschnitt dieses Gesetzes) zur Verantwortung zu ziehen.

Nach § 94 Abs. 1 BDG 1979 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

Disziplinarbehörden sind nach § 96 BDG 1979 die Dienstbehörde, die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission. Welche Behörden Dienstbehörden sind, bestimmt § 2 DVG, welcher als Zuständigkeitsnorm auch im

9. Abschnitt des BDG 1979 anwendbar ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/09/0121). Im Beschwerdefall ist unbestritten der Bundesminister für Inneres Dienstbehörde.

§ 118 Abs. 1 BDG 1979 sieht vor, daß das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen ist, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folge nach sicht gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahren das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind, oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 8686, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/09/0113). Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/09/0113, vom , Zl. 89/09/0112 sowie vom , Zl. 90/09/0061 und Zl. 90/09/0044). Die Disziplinarkommission muß bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hätten; dies ist in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muß im Einleitungsbeschluß das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/09/0143). Die dem Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/09/0061 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Für den Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 kommen die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in dem für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/09/0113).

Zu prüfen ist zunächst, ob die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zu einer für die Erlassung des angefochtenen Bescheides ausreichenden Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist.

Der in diesem Zusammenhang allgemein erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers geht dahin, die belangte Behörde habe nicht die zum Rechnungshofbericht erstattete Stellungnahme des Bundesministers für Inneres (vom ) berücksichtigt, sondern sich nur auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde gestützt, die ihrerseits auf dem Rechnungshofrohbericht beruht.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Prüfungsberichten (einschließlich der sogenannten Rohberichte) des Rechnungshofes, die dieser in Wahrnehmung der ihm im 5. Hauptstück des B-VG übertragenen Aufgaben erstellt hat, wegen Sachkompetenz des Rechnungshofes, die durch seine institutionelle Stellung verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist (weitgehende Konzentration der Gebarungskontrolle bei diesem Staatsorgan und seine "Regierungsunabhängigkeit" im Sinne des Art. 122 Abs. 2 B-VG) besondere Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die dem Rechnungshof verfassungsrechtlich vorgegebenen Prüfungsziele (vgl. den für den Bundesbereich geltenden Art. 126b Abs. 5, aber auch Art. 51a B-VG), die gleichzeitig Handlungsmaxime für die Verwaltung der kontrollierten Rechtsträger sind, und das einfachgesetzlich im Rechnungshofgesetz geregelte Prüfungsverfahren, sind die in Rechnungshofberichten festgestellten Mängel, soweit der Verdacht schuldhaften Verhaltens gegeben ist, grundsätzlich in besonderer Weise geeignet, den Ausgangspunkt für Disziplinarverfahren zu bilden. Sie können daher einer Disziplinaranzeige der Dienstbehörde - wie dies im Beschwerdefall geschehen ist - zugrunde gelegt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Grundsätzlichen die Auffassung des Beschwerdeführers, daß Stellungnahmen des überprüften Rechtsträgers (Ressorts) zu einem Prüfungsbericht des Rechnungshofes, die zur Aufklärung möglicher Mißverständnisse oder zur Rechtfertigung möglicher Mißstände vorgebracht werden, für die disziplinäre Beurteilung des Verhaltens eines kritisierten Beamten von Bedeutung sein können und deshalb von den Disziplinarbehörden in ihre Überlegungen einzubeziehen sind.

Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, in welcher Phase sich das Disziplinarverfahren befindet.

Vor dem Hintergrund der obigen Rechtsausführungen zur Frage, wann mit Einstellung oder mit Einleitungsbeschluß vorzugehen ist und welche Anforderungen an den Einleitungsbeschluß zu stellen sind, erweist sich die (allgemeine) Verfahrensrüge des Beschwerdeführers im Beschwerdefall als nicht berechtigt.

Soweit der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen wollte, die belangte Behörde habe die Stellungnahme des Bundesministers für Inneres zum Rechnungshofbericht von vornherein nicht herangezogen, ist dem entgegenzuhalten, daß der angefochtene Bescheid in der Begründung zu den im Spruchteil 1 und 2 zur Last gelegten Anschuldigungen auf die Stellungnahme des Bundesminsters für Inneres ausdrücklich bezug nimmt und sich damit auseinandersetzt, warum sich trotz dieser Stellungnahme der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Was den im Spruchteil 1 enthalten ersten Anschuldigungspunkt sowie den Spruchteil 2 und 3 betrifft, kann dahingestellt bleiben, ob diese Bezugnahme auch ausreichend ist, sind doch diese Teile des angefochtenen Bescheides schon aus anderen Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. dazu näher unten).

Was den zweiten vom Spruchteil 1 umfaßten Vorwurf betrifft (Gewährung eines im Vergleich zu den üblichen Verpflegssätzen überhöhten Entgeltes beim Vertragsabschluß im Jahr 1988), wird unter Bedachtnahme auf die Funktion des Einleitungsbeschlusses im weiteren Verfahren zu klären sein, ob dieser Vorwurf zutrifft. Von einer offenkundigen Unrichtigkeit des Vorwurfes kann im Beschwerdefall auf Grund der vorliegenden Fakten nicht gesprochen werden.

Die im Spruchteil 4 zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung lautet auf Abänderung einer auf der Ebene der Sektionsleitung bestehenden Dienstanweisung durch den hiefür nicht zuständigen Beschwerdeführer. Die in diesem Zusammenhang vom Rechnungshof aufgeworfene Frage der steuerrechtlichen Behandlung des durch die inkriminierte Weisung des Beschwerdeführers herbeigeführten Zustandes ist - nach dem eindeutigen Wortlaut des Spruchteiles 4 (trotz unklarer Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides) - nicht Gegenstand des disziplinären Vorwurfes. Die in der Stellungnahme des Bundesministers für Inneres zu Punkt 83 des Rechnungshofberichtes gemachte Äußerung beschränkt sich jedoch - wie der Verweis auf die Ausführungen zu Punkt 82 dieses Berichtes zeigt - nur auf diese steuerrechtliche Problematik. Im übrigen stellte der Bundesminister für Inneres in diesem Punkt ausdrücklich fest, es werde überprüft werden, "inwieweit eine vom Leiter der zuständigen Fachabteilung begangene Dienstpflichtverletzung" vorliegt.

Zum Spruchteil 5, der sich nur auf einen Teil aus Punkt 86 des Rechnungshofberichtes stützt, hat der Bundesminister für Inneres überhaupt keine Stellungnahme abgegeben.

Aus diesen Gründen erweist sich daher das Vorbringen (Unterlassung der Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Bundesministers für Inneres zum Rohbericht des Rechnungshofes) des Beschwerdeführers, soweit es die Spruchteile 4 bis 5 betrifft schon mangels Erheblichkeit als unbegründet, läßt doch - wie dargetan - die Stellungnahme des Bundesministers für Inneres in diesem Bereich keinesfalls einen offenkundigen Umstand bezüglich der objektiven oder subjektiven Tatseite erkennen, der zur Einstellung nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 hätte führen müssen.

Zum Vorwurf der unterbliebenen Bezeichnung der Schuldform im Einleitungsbeschluß ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß das BDG 1979 (§ 91) als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten normiert; zum Schuldbegriff gehört unter anderem das psychologische Schuldelement, d.h. der Beamte muß vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben (vgl. dazu sowie zur Ermittlung des Sinngehaltes dieser beiden Schuldformen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/09/0023, vom , Zl. 89/09/0025 sowie vom , Zl. 90/09/0171). Das BDG 1979 enthält ferner - anders als § 5 Abs. 1 erster Satz VStG und § 7 Abs. 1 StGB - keine generelle Bestimmung, welche Schuldform für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung erforderlich ist. Da aber beide Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit unter den Schuldbegriff des BDG 1979 fallen, reicht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bereits Fahrlässigkeit aus (so z.B. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/09/0025 unter Hinweis auf KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, Seite 141).

Im Hinblick auf die klarstellende Funktion des Einleitungsbeschlusses ist eine besondere Anführung der dem Beamten im konkreten Fall vorgeworfenen Schuldform im Spruch des Einleitungsbeschlusses grundsätzlich entbehrlich, weil diesem Element für die Tatidentifizierung im allgemeinen keine Bedeutung zukommt. Die für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe bedeutsame Feststellung der Schuldform spielt in dieser Phase des Disziplinarverfahrens keine rechtserhebliche Rolle.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtmäßigkeit muß aber der Einleitungsbeschluß hinreichend erkennen lassen, daß die Behörde von der dem Gesetz entsprechenden Auffassung "Keine Dienstpflichtverletzung ohne Verschulden" ausgeht und sie dem Beamten zumindest Fahrlässigkeit d.h. die gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen zu haben, vorwirft.

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid. Die belangte Behörde hat - wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht - bei jeder zur Last gelegten Tat auf den Verdacht der schuldhaften Begehung hingewiesen und ist daher von der Geltung des Schuldprinzips im Disziplinarverfahren ausgegangen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes konnte die belangte Behörde aber auch - gestützt auf die Disziplinaranzeige - im Hinblick auf die Art der vorgeworfenen Verstöße unter Berücksichtigung der Stellung des Beschwerdeführers als Abteilungsleiter und seiner mehrjährigen Tätigkeit im Bereich der Flüchtlingsbetreuung davon ausgehen, es bestehe zumindest der Verdacht einer sorgfaltswidrigen Vorgangsweise des Beschwerdeführers. Sein Hinweis auf sein Bemühen, nach bestem Wissen und Gewissen in einer bekannt schwierigen und immer schwieriger gewordenen Situation die ihm gestellten Aufgaben bestmöglich zu bewältigen, reicht schon mangels hinreichender Konkretisierung nicht aus, das offenkundige Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes wie er z. B. er in einer außergewöhnlichen Belastungssituation gelegen sein kann, darzutun. Auch diese Frage wird aber im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein.

Was das sonstige (konkrete) Vorbringen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Anschuldigungspunkten enthält, ist folgendes zu bemerken:

ZUM SPRUCHTEIL 1:

Der ERSTE TATVORWURF, im Juni 1986 mit der Firma G eine mündliche Vereinbarung bestimmten Inhaltes getroffen zu haben, wobei die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 (Vergaberichtlinien) nicht eingehalten worden seien, ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt - nach § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 als verjährt anzusehen. Nach der insoweit eindeutigen Umschreibung im Spruch des angefochtenen Bescheides und auch in Verbindung mit der Begründung wird die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers in der Außerachtlassung der Vergaberichtlinien bei einem im Juni 1986 erfolgten Vertragsabschluß gesehen und nicht in der Unterlassung der Bemühungen, die sich aus dem möglicherweise rechtswidrig erfolgten Vertragsabschluß für den Bund ergebenden vermögensrechtlichen Nachteile im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten wieder zu beseitigen. Allfällige Fehlleistungen beim Vertragsabschluß sind mit diesem Zeitpunkt als abgeschlossen zu betrachten, sodaß die dreijährige Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 zu laufen beginnt. Da eine Hemmung der Verjährung nach § 94 Abs. 2 BDG 1979 nach der Aktenlage im Beschwerdefall nicht in Betracht kommt, war im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Einleitungsbeschlusses () dieser Tatvorwurf bereits nach § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 offenkundig verjährt, was zur Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 zu führen hat. Dieser Teil des Spruchteiles 1 ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Zum inhaltlich gleichgelagerten disziplinären Vorwurf der fehlerhaften mündlichen Abänderung dieser Vereinbarung im Jahr 1988 (ZWEITER TATVORWURF) bestehen wegen der zeitlichen Lagerung keine Bedenken aus der Sicht des § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979, da bei jedem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 1988 die in der zitierten Vorschrift genannte Verjährungsfrist gewahrt ist. Es läßt sich auch in Verbindung mit dem Vorwurf im Rechnungshofbericht unter Berücksichtigung der in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten Stellungnahme des Bundesministers für Inneres (Rechtfertigung der vorgenommenen freihändigen Vergabe) hinreichend erkennen, daß das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten im Verdacht der Gewährung eines überhöhten Preises (für das Mittagessen) besteht. Im übrigen wurde bereits oben näher dargelegt, daß das Zutreffen dieses Verdachtes Gegenstand des weiteren Disziplinarverfahrens zu sein hat, nicht aber bei der Fassung des Einleitungsbeschlusses restlos aufzuklären ist.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit (wenn auch zum Spruchteil 2) die Rechtsverbindlichkeit der ÖNORM A 2050 bestreitet, ist ihm entgegenzuhalten, daß die von der Bundesregierung erstmals 1963 beschlossene und in der Folge mehrfach abgeänderte Empfehlung der ÖNORM A 2050 im jeweiligen Ressortbereich durch den zuständigen Bundesminister für verbindlich erklärt wurde (vgl. dazu z.B. WENGER, Recht des öffentlichen Beschaffungswesens (öffentliche Aufträge) in WENGER (HRSG), Grundriß des österreichischen Wirtschaftsrechtes II, Seite 229 und WENGER

Das Recht der öffentlichen Aufträge, Seite 67 ff sowie die einschlägigen Verbindlicherklärungen in den Ressorts bei BÖS, Öffentliche Aufträge in Österreich, Seite 461 ff). Im übrigen hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Spruchteil 1 auf die Geltung der genannten Vergaberichtlinie als generelle Weisung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres ausdrücklich hingewiesen.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde bezüglich des zweiten Tatvorwurfes im Spruchteil 1 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einleitete.

ZUM SPRUCHTEIL 2:

Wenn auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes das dem Beamten vorgeworfene Verhalten im Spruch auch nur in groben Umrissen zu beurteilen ist, so genügt der Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheides diesen Anforderungen nicht. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung läßt sich nämlich feststellen, in welchen konkreten Fällen der Beschwerdeführer als Vorgesetzter die der Vergabenorm ÖNORM A 2050 widerstreitenden Handlungen seiner Mitarbeiter toleriert hat. Die bloße Angabe, der Beschwerdeführer habe "wiederholte Male" in der inkriminierten Weise gehandelt, läßt auch jede Zeitangabe, die schon im Hinblick auf die Frage der Verjährung erforderlich gewesen wäre, vermissen. Dieser Spruchteil erweist sich daher gleichfalls als inhaltlich rechtswidrig.

ZUM SPRUCHTEIL 3:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die ihm zur Last gelegte Unterlassung der Durchführung der unvermuteten Prüfung des Inventar- und Materialbestandes gehöre nicht zu seinen Dienstpflichten, trifft zu. Die belangte Behörde stützt den vorgeworfenen Verstoß gegen die solcherart im Spruch umschriebene Dienstpflicht auf die §§ 19 und 26 der Richtlinien für die Inventar- und Materialverwaltung. Nach diesen Bestimmungen obliegt aber dem Dienststellenleiter lediglich die Aufgabe der Einsetzung der Inventurkommission; diese - und nicht der Dienststellenleiter - hat die unvermutete kommissionelle Prüfung durchzuführen. Schon deshalb begründet der im Spruchteil 3 zur Last gelegte Vorwurf keine Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers, so daß die Frage ungeprüft bleiben kann, ob ihm überhaupt die Stellung eines Dienststellenleiters im Sinne der zitierten Richtlinie zukommt. Dieser Spruchteil erweist sich daher ebenfalls als inhaltlich rechtswidrig.

ZUM SPRUCHTEIL 4:

Dem erstmals in der Beschwerde erhobenen Vorwurf des Eintritts der Verjährung wegen Billigung der Vorgangsweise des Beschwerdeführers durch zuständige Vorgesetzte (und damit der vor Zeitpunkt der Übermittlung des Rechnungshofberichtes gelegenenen Kenntnis der Dienstbehörde) nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 ist entgegenzuhalten, daß im Hinblick auf die nach § 109 Abs. 3 BDG 1979 unbestritten erfolgte Übermittlung der Disziplinaranzeige an den Beschwerdeführer, zu der dieser im Disziplinarverfahren keine Stellungnahme abgegeben hat, eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung vorliegt. Aus der Aktenlage selbst ergibt sich kein Anhaltspunkt für das offenkundige Vorliegen des vom Beschwerdeführer nun erstmals geltend gemachten Verjährungsgrundes, sodaß auch diese Frage erst im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein wird.

ZUM SPRUCHTEIL 5:

Hingegen ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, es läge bezüglich der von diesem Spruchteil erfaßten Anschuldigung Verjährung vor, im Ergebnis berechtigt. Anders als bei Spruchteil 4 wurde nämlich der Tatzeitpunkt des im Spruchteil 5 vorgeworfenen Verhaltens mit "Ende des Jahres 1987" umschrieben. Der Tatzeitpunkt ist auch in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hinreichend konkretisiert. Aus dem zitierten Aktenvermerk vom ergibt sich nämlich nicht, wann der Beschwerdeführer einem Mitarbeiter Überstunden (unter Einbeziehung von Reisezeiten) angeordnet hat. Im Hinblick auf die Aktenlage wäre daher die belangte Behörde verpflichtet gewesen zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der (voraussichtlichen) Erlassung ihres Bescheides (die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte tatsächlich am ), nicht bereits Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 eingetreten ist, weil dies nach der zeitlichen Lagerung des Falles in Betracht zu ziehen war und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften in diesem Punkt zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Es erweist sich daher der angefochtene Bescheid in diesem Punkt als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Aus den angeführten Gründen war daher der Einleitungsbeschluß der belangten Behörde bezüglich seines Spruchteiles 1 (soweit er sich auf den ersten Tatvorwurf bezieht) und 2 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und bezüglich seines Spruchteiles 5 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben; bezüglich der Spruchteile 1 (zweiter Tatvorwurf), 3 und 4 war hingegen die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Ausspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß im Art. III Abs. 2 im Beschwerdefall anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.