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VwGH vom 11.09.1997, 96/07/0223

VwGH vom 11.09.1997, 96/07/0223

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des P in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-310041/14/Le/La, betreffend Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zumindest am in der Schottergrube auf der Grundparzelle X, KG I, in U, Gemeinde A, entgegen § 22 Abs. 1 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, wonach die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen einer abfallrechtlichen Bewilligung bedürfe, durch das Ablagern von natürlichem Aushub und Abraummaterial sowie Ziegel- und Betonbruchstücken, somit Materialien, welche als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 7 Z. 1 und 3 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes anzusehen seien, eine bewilligungspflichtige Abfallbehandlungsanlage ohne die erforderliche abfallrechtliche Bewilligung betrieben.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach § 42 Abs. 1 Z. 1 lit. c in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 2 Abs. 7 Z. 1 und 3 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes begangen. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden) verhängt.

In der Begründung heißt es, es sei folgender Sachverhalt festgestellt worden:

Im Jahre 1982 sei der Beschwerdeführer auf die aufgelassene Schottergrube in U aufmerksam geworden, worauf er sich mit deren Eigentümer in Verbindung gesetzt habe, weil er in diese Schottergrube Abraummaterialien von seiner eigenen Schottergrube sowie das Aushubmaterial von seinen Baustellen ablagern habe wollen. Der Beschwerdeführer betreibe nach eigenen Angaben ein Erdbauunternehmen; das (in der Schottergrube abgelagerte) Material stamme vom Künettenbau.

Der Beschwerdeführer habe sich dann an die Bezirkshauptmannschaft Braunau (BH) gewandt und dort Dipl.-Ing. G gefragt, ob er diese Grube auffüllen dürfe. Nach einem Lokalaugenschein habe Dipl.-Ing. G erklärt, er sei froh darüber, wenn die Grube aufgefüllt würde. Dipl.-Ing. G habe als Zeuge ausgesagt, daß er damals als Bezirksbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz im Bezirk Braunau tätig gewesen sei und die ehemalige Schottergrube einen Schandfleck in der Natur dargestellt habe.

Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit den Ablagerungen begonnen, wobei er auf der Zufahrtsstraße auch eine Tafel mit der Aufschrift "Ablagerungen verboten" angebracht habe. Eine Umzäunung des Grundstückes sei für den Beschwerdeführer aus Kostengründen nicht in Betracht gekommen, weil er das Abraummaterial kostenlos übernehmen habe müssen. Zur Absicherung der Deponie habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mehrmals einen Wall um die Grube gezogen, doch sei dieser von Unbekannten immer wieder mit Frontladern durchbrochen worden und es seien auch von Unbefugten Abfälle abgelagert worden. In einem Katastrophenfall habe auch der Bürgermeister von A einmal Bauschutt in der Grube abgelagert.

Dipl.-Ing. G habe den Auffüllungsfortschritt immer wieder (insgesamt etwa 10 bis 20 Mal zwischen 1982 und 1995) besichtigt, wenn ihn seine Dienstreisen in die Gegend geführt hätten. Da die Grube von zwei Straßen aus einsichtig sei, habe er sich dabei mit Besichtigungen von der Straße aus begnügt, wobei er immer wieder festgestellt habe, daß die Auffüllung ordnungsgemäß betrieben werde.

Die Ablagerungen seien in der Weise erfolgt, daß das Material mit Lastwagen antransportiert worden sei und von Zeit zu Zeit eine Planierraupe die Materialien wieder einplaniert habe. Nach den Angaben des Beschwerdeführers seien pro Woche ca. 50 bis 60 LKW-Fuhren a 10 m3 und insgesamt sicherlich 100.000 bis 150.000 m3 abgelagert worden. Die durchschnittliche Tiefe der Auffüllung betrage etwa vier bis fünf Meter.

Die Erstbehörde habe ein Schreiben des Grubeneigentümers vom vorgelegt, mit dem die bestehende Vereinbarung zwischen diesem und dem Beschwerdeführer beendet und eine Reihe von Forderungen erhoben worden sei, insbesondere die sofortige Beendigung der Zufuhr von Abraum- und sonstigem Material wie Beton und Asphalt. Der Beschwerdeführer habe dazu anläßlich der mündlichen Verhandlung erklärt, diese Schwierigkeiten mit dem Grundeigentümer seien beseitigt worden, und es sei diesem vor allem darum gegangen, daß das Material so rasch wie möglich einplaniert werde.

Anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf verwiesen, daß für ihn die Aussage des Dipl.-Ing. G aus dem Jahre 1982, daß dieser froh sei, wenn die Landschaftswunde geschlossen werde, so viel Autorität gehabt habe, daß er geglaubt habe, für diese Tätigkeit keine weitere Bewilligung mehr zu benötigen. Dipl.-Ing. G habe als Zeuge bestätigt, daß zum damaligen Zeitpunkt die Abfallgesetze noch nicht so streng gewesen seien und darauf geachtet worden sei, daß offene Landschaftswunden beseitigt würden. Über abfallwirtschaftliche Gegebenheiten habe man sich damals noch nicht den Kopf zerbrochen. Aus heutiger Sicht betrachtet, glaube er, daß damals auch kein Behördenvertreter ein Bewilligungsverfahren eingeleitet hätte, zumal auch das alte Naturschutzgesetz noch in Geltung gestanden wäre.

Der Zeuge habe weiters auch angegeben, daß er nach dem Gespräch im Jahr 1982 mit dem Beschwerdeführer erst 1995 wieder über diese Grube gesprochen habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Auffassung des Beschwerdeführers, eine Bewilligungspflicht der Deponie habe - wenn überhaupt - nur auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Z. 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes des Bundes (AWG) bestanden, sei unzutreffend.

Nach § 42 Abs. 1 Z. 1 lit. c des

O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 28 (O.ö. AWG) begehe eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 22 Abs. 1 bewilligungspflichtige Abfallbehandlungsanlagen ohne abfallrechtliche Bewilligung errichte, betreibe oder wesentlich ändere.

Was der Landesgesetzgeber unter einer "Abfallbehandlungsanlage" verstehe, sei im § 20 Abs. 1 definiert. Nach § 20 Abs. 1 Z. 4 O.ö. AWG gehörten dazu auch Ablagerungsplätze, insbesondere Reststoffdeponien. Es handle sich bei einer "Abfallbehandlungsanlage" somit um einen mehrschichtigen Begriff. Allen Arten von Abfallbehandlungsanlagen sei jedoch gemeinsam, daß in diesen Anlagen mit Abfällen umgegangen werde und diese (in unterschiedlicher Intensität) behandelt würden. Unter einer solchen Behandlung sei gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 lit. b O.ö. AWG auch die "Ablagerung" als "Deponierung" auf Dauer, nicht jedoch die bloß vorübergehende Lagerung zu verstehen. Eine solche Ablagerung auf Dauer sei in der ehemaligen Schottergrube auf Grundstück Nr. X der KG I geschehen. Der Beschwerdeführer habe (zumindest) größere Mengen von natürlichem Bodenmaterial, wie Erde, Schotter und Steine, sohin sonstige Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 7 Z. 3 O.ö. AWG, in der bezeichneten ehemaligen Schottergrube abgelagert mit dem Ziel, sich ihrer zu entledigen und sie dort zu belassen. Diese Belassungsabsicht sei auch dadurch erwiesen, daß der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, diese Schottergrube auffüllen zu wollen. Damit aber stehe fest, daß es sich bei der durchgeführten Verwendung der Schottergrube um die Errichtung sowie den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage in der Form eines Ablagerungsplatzes handle.

Nach § 22 Abs. 1 O.ö. AWG bedürfe die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen, unabhängig von Bewilligungen und Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, einer abfallrechtlichen Bewilligung.

Das O.ö. AWG sei am in Kraft getreten. In den Übergangsbestimmungen sei die Weitergeltung von Bewilligungen für Abfallbehandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, die nach den Bestimmungen des O.ö. AWG bzw. der Gewerbeordnung erteilt worden seien, vorgesehen.

Aus dem von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren gehe hervor, daß der Beschwerdeführer für die von ihm betriebene Abfallbehandlungsanlage weder eine Bewilligung nach dem O.ö. Abfallgesetz 1975 noch eine solche nach der Gewerbeordnung 1973 (noch eine solche nach dem Wasserrechtsgesetz 1959) gehabt habe. Er wäre daher verhalten gewesen, entweder um die erforderliche abfallrechtliche Bewilligung im Sinne des § 22 Abs. 1 O.ö. AWG anzusuchen oder den Betrieb der Anlage einzustellen. Es stehe aber unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer weder um die abfallrechtliche Bewilligung angesucht noch den Betrieb eingestellt habe. Vielmehr habe er die Ablagerungen fortgesetzt. Habe er schon bisher keine der erforderlichen Bewilligungen gehabt, so habe er ab dem Inkrafttreten des O.ö. AWG eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Abfallbehandlungsanlage betrieben, wobei diese aus abfallwirtschaftsrechtlicher Sicht als solche erst ab dem (mit den nachfolgenden Ablagerungen) anzusehen gewesen sei. Damit aber habe der Beschwerdeführer alle objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Der Beschwerdeführer habe in der Berufung die Behauptung aufgestellt, er sei nicht als Betreiber der Anlage anzusehen, weil er lediglich gelegentlich eine LKW-Fuhre Aushubmaterial auf dieses Grundstück gefahren habe.

Diese Behauptung stehe in offenem Widerspruch zur Darstellung des Beschwerdeführers anläßlich der mündlichen Verhandlung, in welcher er ausdrücklich angegeben habe, daß er in der Schottergrube das Abraummaterial aus seiner Schottergrube sowie das Aushubmaterial von seinen Baustellen (Künettenbau) abgelagert habe. Auf Seite 4 der Verhandlungsschrift sei die Aussage des Beschwerdeführers wiedergegeben, daß pro Woche 50 bis 60 LKW-Fuhren a 10 m3 eingebracht und in Summe sicherlich 100.000 bis 150.000 m3 abgelagert worden seien. Daraus und aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer sich mit Einverständnis des Grundeigentümers um die Ablagerung der Abfälle und um deren Anplanierung gekümmert und andere Personen von der Ablagerung ihrer Abfälle in diese Grube nach Kräften ausgeschlossen habe, ergebe sich, daß der Beschwerdeführer als Betreiber der Anlage anzusehen sei.

Nicht gefolgt werden könne auch der Meinung des Beschwerdeführers, daß ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe.

Der Beschwerdeführer habe das auf seinen Baustellen anfallende Aushubmaterial in der Schottergrube ablagern wollen. Er habe wie ein Deponiebetreiber agiert. Es sei daher offensichtlich, daß er die Deponie in voller Absicht betrieben habe, sodaß ihm Verschulden in Form von (zumindest bedingtem) Vorsatz anzulasten sei.

Die Argumentation des Beschwerdeführers gehe dahin, er sei einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen, weil der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz für ihn rechtmäßiger Behördenvertreter gewesen sei und er davon hätte ausgehen können, daß die Ablagerungen bewilligt seien.

Im Jahr 1982 sei das O.ö. AWG noch nicht in Geltung gestanden. Bewilligungspflichten, die sich damals nach anderen Gesetzen ergeben hätten, stünden im Beschwerdefall nicht zur Debatte, da die Erstbehörde als Tatzeit lediglich "zumindest" den fixiert habe. An diesem Tag habe das O.ö. AWG ohne jegliche Einschränkung gegolten. Die Argumente des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung hätten sich im wesentlichen auf die Zeit des Beginns der Auffüllung der Grube im Jahr 1982 bezogen. Aber nicht einmal für diese Zeit hätten die Argumente ausgereicht, weil schon damals eindeutig festgestanden sei, daß nach verschiedenen Gesetzen (z.B. Gewerbeordnung, Wasserrechtsgesetz 1959 u.a.) Bewilligungen erforderlich gewesen seien. Allen diesen Bewilligungen sei gemeinsam, daß sie nur schriftlich erteilt werden könnten. Dies habe dem Beschwerdeführer als Gewerbetreibendem klar sein müssen, weil er als solcher verpflichtet gewesen sei, sich über die ihn treffenden gesetzlichen Vorschriften ausreichende Kenntnisse zu verschaffen. Es hätte dem Beschwerdeführer schon damals klar sein müssen, daß die Aussage des Bezirksbeauftragten für Naturschutz, daß dieser froh wäre, wenn dieser Schandfleck beseitigt würde, keine behördliche Bewilligung sein habe können. Keinesfalls aber habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, daß diese mündliche Erklärung eine für alle Zukunft geltende Bewilligung einer in Betrieb befindlichen Deponie wäre. Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, seit 1982 in der fraglichen Schottergrube seine Abfälle in Form von Aushubmaterial abgelagert zu haben. Dies habe er auch noch nach dem getan, als das AWG (des Bundes) in Kraft getreten sei und auch noch nach dem Inkrafttreten des O.ö. AWG am . Gerade diese beiden Gesetze hätten eine deutliche Verschärfung der Umweltgesetzgebung mit sich gebracht, worüber auch in den Medien, insbesondere in Zeitungen und auch in den Kammernachrichten, ausführlich berichtet worden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte dem Beschwerdeführer klar werden müssen, daß er für die von ihm vorgenommenen Ablagerungen in der ehemaligen Schottergrube keine Bewilligung habe und daß eine solche nach dem geltenden Abfallwirtschaftsrecht nunmehr erforderlich sei. Er hätte daher bei der zuständigen Behörde Erkundigungen einholen müssen, ob die von ihm seit Jahren vorgenommenen und auch für die Zukunft beabsichtigten Ablagerungen einer Bewilligungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsrecht unterlägen. Solche Erkundigungen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht eingeholt. Zusammenfassend sei daher festzustellen, daß sich der Beschwerdeführer als Gewerbetreibender wohl nicht einmal im Jahr 1982 auf "entschuldbaren Rechtsirrtum" berufen hätte können, weil einer mündlichen Aussage des Bezirksbeauftragten für Naturschutz keine Bescheidqualität hinsichtlich der Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage zuerkannt werden könne und diese Einsicht einem Unternehmer wohl zuzumuten sei. Mit Sicherheit sei jedoch ein entschuldbarer Rechtsirrtum für die vorgeworfene Tatzeit "zumindest am " auszuschließen, weil zu diesem Zeitpunkt das O.ö. AWG bereits seit mehr als vier Jahren in Kraft gestanden und der Beschwerdeführer als Gewerbetreibender verpflichtet gewesen sei, sich über die ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zu informieren. Daß er dies nicht getan habe, könne ihn nicht entschuldigen. Als völlig haltlos erweise sich die Ansicht des Beschwerdeführers, daß die im Jahr 1982 erteilte mündliche Auskunft eines Naturschutzbeauftragten für die gesamte Dauer des Betriebes einer Abfallbehandlungsanlage als Bewilligung gelten könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet die Abfalleigenschaft des abgelagerten Materials. Es fehle sowohl am objektiven als auch am subjektiven Abfallbegriff. Für den subjektiven Abfallbegriff sei nicht allein entscheidend, daß die Gewahrsame an einer Sache aufgegeben werden solle, sondern auch, zu welchem Zweck diese geschehe. Das Aushubmaterial sei nicht deshalb gelagert worden, um sich seiner zu entledigen, sondern es sei damit das Ziel der Rekultivierung der ehemaligen Schottergrube verfolgt worden. Beim Entledigungswillen sei zwischen Beseitigungsabsicht und Verwertungsabsicht zu unterscheiden. Den Begriff der Verwertung habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. 12.712/A, näher präzisiert. Danach sei für die Beurteilung der Frage, ob etwas Abfall darstelle, nur entscheidend, ob es sich um eine Sache handle, die im allgemeinen noch Verwendung finde. Hinsichtlich der Verwertungsabsicht komme der zeitlichen und funktionalen Komponente entscheidende Bedeutung zu. Die Verwertung müsse der Beseitigung in einem angemessenen Zeitraum folgen. Eine Sache, die beseitigt werden solle, sei nicht als Abfall im subjektiven Sinn zu qualifizieren, wenn sie in angemessener Frist für einen bestimmten Zweck verwertet werde. Eine solche Verwertung liege im Beschwerdefall vor.

Nach § 2 Abs. 1 O.ö. AWG sind Abfälle im Sinne dieses Landesgesetzes bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren geordnete Sammlung und Abfuhr (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 8) geboten ist.

Die Abs. 5 bis 9 des § 2 O.ö. AWG enthalten Untergliederungen des Abfallbegriffes. § 2 Abs. 7 O.ö. AWG enthält eine Begriffsbestimmung der "sonstigen Abfälle" und zählt dazu u.a. (Z. 3) größere Mengen von natürlichem Bodenmaterial wie Erde, Sand, Schotter, Steine, Schlamm.

Da es sich bei den Abfallkategorien des § 2 Abs. 5 bis 9 O.ö. AWG lediglich um Untergliederungen des allgmeinen Abfallbegriffes des Abs. 1 dieses Paragraphen handelt, sind die in § 2 Abs. 7 Z. 3 angeführten Materialien nur dann als Abfall anzusehen, wenn sie dem Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 unterstellt werden können.

Der Beschwerdeführer meint, das in der Schottergrube gelagerte Aushubmaterial stelle keinen Abfall dar, weil es zu Zwecken der Rekultivierung dieser Schottergrube verwendet worden sei und es daher an der Entledigungsabsicht fehle.

Unter "Eigentümer oder Inhaber" einer Sache sind nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/04/0241).

Nach der Darstellung des Beschwerdeführers in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis handelt es sich bei den Materialien, die in der ehemaligen Schottergrube abgelagert wurden, um Aushub, der bei öffentlichen Kanalbauten und beim Aushub von Baugruben beim Hausbau anfällt und mit dessen Abtransport der Beschwerdeführer beauftragt ist. Daß die Eigentümer und Inhaber dieses Aushubs (Bauherren) sich mit dem Auftrag an den Beschwerdeführer zum Abtransport des Abbaumaterials desselben entledigen wollen, liegt auf der Hand. Damit aber ist das Abbaumaterial zum Abfall geworden. Ist aber der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es keinerlei Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff mehr.

Einen Rechtssatz des Inhalts, daß eine Sache nicht zu Abfall wird oder die Abfalleigenschaft wieder verliert, wenn sie innerhalb vertretbarer Zeit verwertet wird, enthält das O.ö. AWG nicht. Der Beschwerdeführer erläutert auch nicht, ab welchem Zeitpunkt dieser "vertretbare Zeitraum" beginnen soll.

Die Abfalleigenschaft des Abbaumaterials wäre auch dann nicht verloren gegangen, wenn man mit dem Beschwerdeführer annähme, die Verfüllung der Schottergrube mit diesem Material stelle eine Verwertung dar; dies deswegen, weil es sich bei dieser "Verwertung" nicht um eine zulässige Verwertung handelt, da sie ohne die erforderliche Bewilligung erfolgte.

Ist eine Sache Abfall im Sinne der Abs. 5, 6 und 7 und wird sie sodann einer stofflichen Verwertung gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 zugeführt (Altstoff), gilt sie nach § 2 Abs. 9 O.ö. AWG so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Auf Altstoffe ist § 22 nicht anzuwenden.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich zunächst, daß die Verwertung einer als Abfall einzustufenden Sache ihre Abfalleigenschaft nur dann aufheben kann, wenn es sich um eine zulässige Verwertung handelt.

§ 2 Abs. 9 O.ö. AWG enthält aber auch die ausdrückliche Anordnung, daß auf Altstoffe § 22 nicht anzuwenden ist. Dem Beschwerdeführer wird eine Übertretung des § 42 Abs. 1 Z. 1 lit. c in Verbindung mit § 22 Abs. 1 O.ö. AWG vorgeworfen. Dieser Vorwurf bestünde zu Unrecht, wenn es sich bei den von ihm abgelagerten Materialien um Altstoffe handelte. Dies ist indes nicht der Fall.

Altstoff liegt nach § 2 Abs. 9 O.ö. AWG vor, wenn eine Sache, die Abfall im Sinne der Abs. 5, 6 und 7 ist, einer stofflichen Verwertung gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 zugeführt wird.

Nach § 6 Abs. 2 Z. 1 besteht die stoffliche Verwertung von Abfällen im Einsatz von Altstoffen zur Erzielung von Wirtschaftsgütern (z.B. Wiederverwendung, Weiterverarbeitung, Rückgewinnung).

Von einer solchen stofflichen Verwertung zur Erzielung von Wirtschaftsgütern kann bei der Ablagerung des Aushubmaterials nicht die Rede sein.

Als Ergebnis ist festzuhalten, daß die in der Schottergrube abgelagerten Materialien als - nicht der Abfallkategorie "Altstoff" zuzuordnende - Abfälle anzusehen sind.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, auf die Ablagerung der Materialien sei nicht das O.ö. AWG anzuwenden gewesen, sondern - wenn überhaupt - § 29 Abs. 1 Z. 6 des AWG (des Bundes).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer betriebene Deponie einer Bewilligung nach § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG bedurft hätte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre für ihn daraus nichts zu gewinnen.

Nach § 29 Abs. 1 letzter Satz AWG bleiben für Anlagen gemäß Z. 3 und 6 landesrechtliche Vorschriften, die sich nicht auf das Genehmigungsverfahren beziehen, unbeschadet der Regelung des Abs. 13 - unberührt. Diese Vorschrift hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , VfSlg. Nr. 13.019, dahingehend interpretiert, daß danach landesrechtliche Vorschriften für die in Rede stehenden Anlagen unberührt bleiben, soweit sie nicht durch das bundesrechtlich durch § 29 AWG vereinheitlichte Genehmigungsverfahren inhaltlich ersetzt wurden. Dies bedeutet, daß solche Anlagen neben der Genehmigung nach § 29 AWG auch einer Bewilligung nach Maßgabe der Landes-AWG bedürfen, wobei im landesrechtlichen Verfahren allerdings nur jene Vorschriften anzuwenden sind, deren Erlassung und Vollziehung unter die nicht abfallrechtlichen Kompetenzen der Länder oder die ihnen nach Inkrafttreten des § 29 AWG verbliebene abfallwirtschaftliche Restzuständigkeit fallen, also jene über die Übereinstimmung mit den Landesabfallplänen oder -konzepten und mit Standortfestsetzungen und über den Ortsbild-, Straßenbild- und Landschaftsschutz (vgl. Merli, Zum Verhältnis von Bundes- und Landesrecht bei abfallwirtschaftlichen Anlagengenehmigungen, ÖZW 1991, 107).

Die Deponie des Beschwerdeführers bedurfte daher jedenfalls einer Bewilligung nach dem O.ö. AWG.

Der Beschwerdeführer bringt vor, als Tatzeitpunkt werde ihm der zur Last gelegt. An diesem Tag sei lediglich Aushubmaterial abgekippt worden. Es hätte ihm daher nur zur Last gelegt werden dürfen, was an diesem Tag abgekippt worden sei. Ihm sei aber auch das Ablagern von Ziegel- und Betonbruchstücken angelastet worden. Ziegel- und Betonbruchstücke habe der Beschwerdeführer nie abgelagert, was zumindest bezüglich des Tattages auf Grund der Feststellungen des Amtssachverständigen erwiesen sei.

Der Begriff des "Ablagerns" umfaßt nicht nur einen Vorgang, sondern auch einen Zustand. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 2 Abs. 3 Z. 2 lit. b O.ö. AWG, der den Begriff der Ablagerung durch den Klammerausdruck "Deponierung auf Dauer" definiert. Es ist daher die Auffassung des Beschwerdeführers unzutreffend, daß ihm nur der Vorgang des Ablagerns am angelastet hätte werden dürfen.

Es ist auch ohne Bedeutung, ob die auf der Deponie vorgefundenen Ziegel- und Betonbruchstücke vom Beschwerdeführer selbst in die Schottergrube verbracht wurden oder nicht. Der Beschwerdeführer war nach den Feststellungen der belangten Behörde, denen er in der Beschwerde nicht mehr entgegentritt, Deponiebetreiber. Als solcher hatte er auch dafür zu sorgen, daß nicht von anderen Personen unzulässigerweise Abfälle abgelagert wurden. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Betreiber einer nicht genehmigten Deponie andernfalls gegenüber dem Betreiber einer bewilligten Deponie privilegiert wäre. Daß der Beschwerdeführer ausreichende Vorkehrungen getroffen hätte, um unzulässige Deponierungen durch andere Personen zu verhindern, hat er in der Beschwerde nicht behauptet.

Schließlich meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe ihm zu Unrecht eine vorsätzliche Begehung der Verwaltungsübertretung angelastet. Er habe sich wegen der Ablagerungen an die BH gewandt; ein Organ dieser Behörde habe einen Augenschein durchgeführt und geäußert, durch die babsichtigte Ablagerung werde eine Landschaftsnarbe geschlossen und es bestehe ein öffentliches Interesse an der Verfüllung. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des O.ö. AWG habe er deswegen nicht um eine Bewilligung angesucht, weil er ja gewußt habe, daß die zuständige Behörde von der Ablagerungstätigkeit informiert sei und der Fortschritt der Grubenverfüllung unter regelmäßiger Aufsicht des Behördenorgans stehe. Damit sei in den Augen des Beschwerdeführers sichergestellt gewesen, daß die öffentlichen Interessen gewahrt seien. Dipl.-Ing. G habe ihn auch nie über eine Bewilligungspflicht informiert.

Daß der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung vorsätzlich verwirklicht hat, kann nicht zweifelhaft sein, ist doch unstrittig, daß er die Dispositionen zum Betrieb der Deponie getroffen hat. Die vom Beschwerdeführer gegen die Annahme, er habe vorsätzlich gehandelt, vorgebrachten Einwendungen beziehen sich in Wirklichkeit auf sein Unrechtsbewußtsein, ein Schuldelement, das von jenem des Vorsatzes zu unterscheiden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/10/0146).

Ein mangelndes Unrechtsbewußtsein bewirkender unverschuldeter Rechtsirrtum liegt aber nicht vor. Zutreffend hat die belangte Behörde dargelegt, daß sich die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers auf die Zeit vor dem Inkrafttreten des O.ö. AWG bezieht und schon aus diesem Grunde die Kontakte zum Naturschutzbeauftragten der BH Braunau nicht geeignet sind, eine unverschuldete Rechtsunkenntnis in bezug auf die Bewilligungspflicht nach dem O.ö. AWG darzutun. Die lange vor dem Inkrafttreten des O.ö. AWG erfolgte Kontaktaufnahme mit dem Naturschutzbeauftragten im Jahre 1982 befreite den Beschwerdeführer nicht von seiner Verpflichtung, sich über spätere Änderungen der Rechtslage zu infomieren. Die erwähnte Kontaktaufnahme mit dem Naturschutzbeauftragten bot dem Beschwerdeführer keinen Freibrief dafür, unbekümmert um Änderungen der Rechtslage zeitlich unbegrenzt Ablagerungen ohne die erforderliche Bewilligung zu tätigen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.