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VwGH vom 25.02.1998, 98/14/0020

VwGH vom 25.02.1998, 98/14/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25/27, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/092-15/13/97, betreffend Berichtigung gemäß § 293 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom , Zl. RV/092-15/13/97 - über eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 97/14/0141, abgesprochen - hat die belangte Behörde im Instanzenzug für das Jahr 1993 die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften iSd § 188 BAO vorgenommen.

Diesen Bescheid hat sie mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 293 BAO durch die Anfügung des folgenden, auf den Gewinnanteil der Beschwerdeführerin bezogenen Satzes berichtigt:

"Mit dem Gewinnanteil zu verrechnende nichtausgleichsfähige Verluste gemäß § 10 Abs. 8 EStG 1988 aus den Jahren 1989 - 1992 92.580,00"

Zur Begründung wird ausgeführt, in der Berufungsentscheidung vom sei verabsäumt worden, hinsichtlich der Beschwerdeführerin die in den Jahren 1989 bis 1992 entstandenen, aufgrund der Verlustklausel des § 10 Abs. 8 EStG 1988 nicht ausgleichsfähig gewesenen Verluste einzubeziehen. Es liege eine offenbar auf einem Versehen, welches einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich sei, beruhende Unrichtigkeit vor, weshalb eine Berichtigung nach § 293 BAO vorzunehmen sei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der berichtigende Bescheid tritt nicht an die Stelle des zu berichtigenden Bescheides. Er tritt zu diesem hinzu und ergänzt ihn (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/14/0119, sowie Ritz, BAO-Kommentar, § 293 Tz 19).

Das Beschwerdevorbringen entspricht jenem der unter Zl. 97/14/0141 protokollierten Beschwerde. Die Begründung besteht im wesentlichen darin, daß die belangte Behörde zu Unrecht das Entstehen eines Veräußerungsgewinnes angenommen habe. Es liege nämlich keine Veräußerung, sondern eine unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteiles vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird normativ lediglich darüber abgesprochen, daß Verluste iSd § 10 Abs. 8 EStG 1988 aus den Jahren 1989 bis 1992 in Höhe von 92.580 S mit dem der Beschwerdeführerin für 1993 zugewiesenen Gewinnanteil zu verrechnen seien. Eine Rechtswidrigkeit dieses bescheidmäßigen Abspruches zeigt die Beschwerde nicht auf.

Das bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.