VwGH vom 25.02.1998, 98/14/0015
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der G-GmbH in A, vertreten durch Dr. Erich Holzinger, Rechtsanwalt in Liezen, Rathausplatz 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl Ib-8248/1, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Sachen Kommunalsteuer 1994 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Tiroler Landesregierung eine Vorstellung der Beschwerdeführerin, einer Komplementär-GmbH einer KG, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes einer Gemeinde betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Sachen Kommunalsteuer 1994 ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß eine Wiederaufnahme des Verfahrens schon mangels bescheidmäßiger Festsetzung der Kommunalsteuer für 1994 (die entsprechende Kommunalsteuer wurde gemäß § 11 Abs 2 KommStG selbst berechnet und entrichtet), somit mangels eines vorangegangenen, mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, nicht in Betracht gekommen sei, weshalb der gestellte Wiederaufnahmeantrag von der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuweisen gewesen wäre. Durch die dennoch erfolgte inhaltliche Auseinandersetzung mit dem im Antrag enthaltenen Vorbringen durch die Abgabenbehörden der Gemeinde sei die Beschwerdeführerin in keinen Rechten verletzt worden. Darüber hinaus habe der Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin keine Ausführungen zu seiner Rechtzeitigkeit enthalten, weshalb der Antrag auch aus diesem Grund, nämlich wegen eines nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangels, zurückzuweisen gewesen wäre. Weiters sei keiner der im § 226 Abs 1 TLAO aufgezählten Wiederaufnahmegründe verwirklicht, weil die Beurteilung der (lt Erkenntnis vom , 96/14/0015, nicht gegebenen) Kommunalsteuerpflicht einer Komplementär-GmbH, deren Tätigkeit sich auf die Geschäftsführung für die KG beschränke, nicht unter den Begriff "Tatsachen oder Beweismittel" falle.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde ausschließlich damit, daß es "nach herrschender Lehre ohne Zweifel "recht und billig" sei, bei geänderter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Grundsatz von "Treu und Glauben" eine nachträgliche Berichtigung der Jahressteuererklärung durchzuführen".
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: Abgesehen davon, daß in der betreffenden Rechtsfrage von einer Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rede sein kann, ist der belangten Behörde zuzustimmen, daß in einer Beurteilung einer Rechtsfrage (durch den Verwaltungsgerichtshof) keine neu hervorgekommene Tatsache oder kein neu hervorgekommenes Beweismittel zu erkennen ist, welches im - allenfalls erfolgten - abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hätte geltend gemacht werden können. In der Beschwerde wird aber auch nicht behauptet, daß im Beschwerdefall tatsächlich ein mit Bescheid abgeschlossenes Verfahren durchgeführt worden wäre, welches gemäß § 226 TLAO hätte wiederaufgenommen werden können. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, daß die belangte Behörde im Instanzenzug eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens einerseits mangels tauglichen Wiederaufnahmegrundes, andererseits mangels eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, abgelehnt hat.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.