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VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0170

VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0170

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 62-III/667/89/Str, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom wurde die Beschwerdeführerin einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 231/1988 (AuslBG), schuldig erkannt, weil sie als Arbeitgeberin am vier namentlich genannte ausländische Arbeitskräfte auf der Baustelle in Wien 20, X-Gasse, mit Abbrucharbeiten beschäftigt habe, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Dafür wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 1 Schlußsatz AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von S 80.000,-- (im Nichteinbringungsfalle 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gleichzeitig wurden die von der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 8.000,-- bestimmt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in der Schuldfrage und im Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafvollzuges mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzte Strafnorm vollständig § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 231/1988, i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG und die angewendete Strafnorm vollständig § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a letzter Strafsatz AuslBG laute. Zur Begründung führte die belangte Behörde, soweit für die Beschwerde von Relevanz, aus, die Abänderung des Spruches diene der vollständigen Zitierung der verletzten und angewendeten Strafnorm. Bei der Strafbemessung sei kein Umstand als mildernd zu werten gewesen; hingegen sei erschwerend gewesen, daß die Beschwerdeführerin bereits eine einschlägige Vormerkung aufweise. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, nämlich der Kontrolle des Arbeitsmarktes im Interesse der Sicherung von Arbeitsplätzen für Inländer, sei die mit der Tat verbundene Gefährdung dieses Interesses als beträchtlich zu werten. Das Verschulden der Beschwerdeführerin könne gleichfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil sie als Gewerbeinhaberin grundsätzlich ein besonderes Augenmerk auf alle mit diesem Beruf zusammenhängenden Rechtsvorschriften und somit auch auf die gegenständliche Norm zu richten habe. Unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungsgründe erscheine die verhängte Strafe angemessen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie auch allfällige Sorgepflichten der Beschwerdeführerin seien nicht zu berücksichtigen gewesen, weil gegen die Beschwerdeführerin ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden sei. Da kein geringfügiges Verschulden vorliege und die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen hätten, zumal Milderungsgründe nicht gegeben seien, habe die Beschwerdeführerin nicht in den Genuß der Rechtswohltat des § 20 VStG 1950 (außerordentliche Milderung der Strafe) gelangen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in der Straf- und Kostenfrage erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht hinsichtlich jedes einzelnen der vier unberechtigt beschäftigten Ausländer gesondert bestraft zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebe sich, daß über sie für die Beschäftigung jedes einzelnen der vier im Bescheid angeführten Arbeitnehmer eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- verhängt worden sei. Die belangte Behörde führe nämlich an, daß über die Beschwerdeführerin ohnedies nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden sei; da die Mindeststrafe im Wiederholungsfall S 20.000,-- betrage, errechne sich nach dem Kumulationsprinzip bei vierfachem Verstoß gegen die Strafnorm der im Spruch genannte Strafbetrag. Nach den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen seien die im Spruch angeführten Arbeitnehmer am gleichzeitig auf derselben Baustelle beschäftigt gewesen. Bei diesem Sachverhalt hätte die belangte Behörde aber nicht nach dem Kumulationsprinzip vorgehen dürfen, sondern es wäre vielmehr für den festgestellten Sachverhalt eine einheitliche Strafe zu verhängen gewesen. Mit Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 11348/A, habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß Verstöße gegen § 28 Abs. 1 lit. a im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 AuslBG auch in Ansehung verschiedener ausländischer Beschäftigter in ihrer Gesamtheit gesehen ein fortgesetztes Delikt darstellen könnten. Bei dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt hätte daher nicht hinsichtlich jedes ausländischen Beschäftigten eine gesonderte Strafe verhängt werden dürfen. Der angefochtene Bescheid sei daher hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe und somit auch hinsichtlich des Ausspruches über die Ersatzarreststrafe und die Kosten des Strafverfahrens erster und zweiter Instanz inhaltlich rechtswidrig.

Dieses Vorbringen ist schon aus der nachstehenden rechtlichen Überlegung nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Wiederholungsfalle von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Wiederholungsfalle von S 20.000,-- bis S 240.000,--.

Das AuslBG in der genannten im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung stellt somit für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung auf. Es verbietet sich daher nunmehr eine Beurteilung in der Richtung, daß Verstöße gegen § 28 Abs. 1 AuslBG auch in Ansehung verschiedener ausländischer Beschäftigter in ihrer Gesamtheit gesehen EIN fortgesetztes Delikt darstellen könnten (so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage VOR der Novelle BGBl. Nr. 231/1988, vgl. etwa das von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angeführte Erkenntnis vom , Zl. 84/09/0031, VwSlg. Nr. 11348/A). Die belangte Behörde ist, da in der Beschwerde nicht bestritten wird, daß es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um eine Wiederholungstat handelt, im Beschwerdefall zutreffend davon ausgegangen, daß eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- für jeden der vier von der Beschwerdeführerin unberechtigt beschäftigten Ausländer die nach dem jetzt in Geltung stehenden Gesetzestext vorgesehene Mindeststrafe darstellt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/09/0100).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - daher auch ohne Erteilung eines die Vorlage der Vollmacht betreffenden Mängelbehebungsauftrages - als unbegründet abzuweisen.