VwGH vom 21.02.1991, 90/09/0163
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/09/0165
90/09/0166
90/09/0167
90/09/0169
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden der 1.) Mag. A (Zl. 90/09/0163), 2.) Dr. T (Zl. 90/09/0165), 3.) Mag. B (Zl. 90/09/0166), 4.) Mag. E (Zl. 90/09/0167) und 5.) Mag. Dr. G (Zl. 90/09/0169) gegen die Bescheide des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom , Zlen. zu
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1.) | 211.930/6-III/17a/90, zu 2.) 202.531/5-III/17a/90, zu | |||||||||
3.) | 231.845/4-III/17a/90, zu 4.) 216.141/4-III/17a/90 und zu | |||||||||
5.) | 191.510/10-III/17a/90, jeweils betreffend Zurückweisung von Leistungsfeststellungsanträgen für das Schuljahr 1988/1989, zu Recht erkannt: |
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat jedem der Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer stehen als Mittelschulprofessoren in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Bund; ihre Dienststelle ist das akademische Gymnasium Z. Im Herbst 1989 suchten die Beschwerdeführer in getrennten Anträgen im Hinblick auf die im laufenden Schuljahr 1989/90 zu erwartende Ausschreibung einer schulfesten Stelle an ihrer Schule um Leistungsfeststellung für das vergangene Schuljahr 1988/89 an.
Diese Ansuchen wurde mit getrennten Bescheiden des Landesschulrates für Tirol vom als unzulässig zurückgewiesen.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom wurde den von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Berufungen gemäß §§ 83 Abs. 1 sowie 220 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 nicht stattgegeben.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der Rechtslage im wesentlichen ausgeführt:
Die Beschwerdeführer verträten in ihren Berufungen die Auffassung, daß sie - im Hinblick auf die rechtzeitige Einbringung ihrer Anträge auf Durchführung einer Leistungsfeststellung - alle Voraussetzungen für die Durchführung dieser Beurteilung erbracht hätten. In ihren Anträgen sei nämlich als Begründung der ausdrückliche Hinweis auf eine im Schuljahr 1989/90 konkret zu erwartende Ausschreibung einer schulfesten Stelle enthalten. Die von der Schulbehörde erster Instanz geforderte tatsächliche Bewerbung um eine schulfeste Stelle werde im Gesetz nirgends als notwendige Voraussetzung für die Durchführung einer Leistungsfeststellung genannt.
Es sei den Beschwerdeführern einzuräumen, daß das Gesetz tatsächlich nicht verlange, daß sich der Bewerber um eine konkrete schulfeste Stelle bewerben müsse, um in den Genuß einer Leistungsfeststellung zu gelangen. Es sei weiters zutreffend, daß der Gesetzgeber in § 220 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 eine sehr extensive Bestimmung festgelegt habe, indem er ausgesprochen habe, daß die Zulässigkeit einer Leistungsfeststellung auch dann gewährleistet sein solle, wenn sie Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer schulfesten Stelle haben könne. Diese Bestimmung könne jedoch nicht so extensiv ausgelegt werden, daß die alleinige Erklärung der Bewerbungsabsicht schon die Verpflichtung der Dienstbehörde zur Durchführung einer Leistungsfeststellung begründe. Dies ergebe sich einerseits daraus, daß der Einfluß der Leistungsfeststellung auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer schulfesten Stelle gerichtet sein müsse, andererseits die Konkretisierung des Ansuchens doch soweit gediehen sein müsse, daß daraus erkennbar sei, welche bevorstehende mögliche schulfeste Stelle verliehen werden solle.
Die Dienstbehörde erster Instanz habe die Beschwerdeführer daher am bzw. am richtigerweise zur Konkretisierung ihrer Anträge aufgefordert. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens hätten die Beschwerdeführer jedoch lediglich zum Ausdruck gebracht, daß sie sich um eine im laufenden oder im nächsten Schuljahr auszuschreibende schulfeste Stelle zu bewerben beabsichtigen. Ihren Anträgen wie auch ihren Äußerungen vom sei somit nicht zu entnehmen, um welche schulfeste Stelle (nämlich für welche Unterrichtsgegenstände) sich die Beschwerdeführer wegen einer möglichen bevorstehenden Verleihung bewerben wollten. Da die Beschwerdeführer sohin das für die Beurteilung der Zulässigkeit ihrer Anträge auf Leistungsfeststellung erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung hätten vermissen lassen, sei die seitens der Dienstbehörde erster Instanz erfolgte Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer zu Recht erfolgt und demnach die spruchgemäße Abweisung vorzunehmen gewesen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden fünf Beschwerden, mit denen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten der Verfahren vorgelegt, Gegenschriften erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist vorweg zu klären, wie die Dienstbehörde im Falle eines Antrages eines Beamten auf Leistungsfeststellung vorzugehen hat, wenn dieser nach ihrer Auffassung gemäß § 83 Abs. 1 BDG 1979 unzulässig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 89/09/0122, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, eingehend begründet dargelegt, daß die Dienstbehörde nicht berechtigt ist, einen solchen Antrag auf Leistungsfeststellung bescheidmäßig als unzulässig zurückzuweisen, sondern daß sie dies gemäß § 87 Abs. 1 BDG 1979 in Form einer schriftlichen Mitteilung hätte tun müssen, um solcherart dem Beschwerdeführer die Anrufung der zuständigen Leistungsfeststellungskommission gemäß § 87 Abs. 3 BDG 1979 zu ermöglichen.
Dadurch, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall in Verkennung der Rechtslage die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der Dienstbehörde erster Instanz abgewiesen hat, statt deren Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ersatzlos aufzuheben, hat sie die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Anrufung der Leistungsfeststellungskommission gemäß § 87 Abs. 3 BDG 1979 verletzt.
Die angefochtenen Bescheide waren daher aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf die Frage näher einzugehen war, ob die Leistungsfeststellungsanträge der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 BDG 1979 zulässig waren oder nicht.
Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß nach der Lage des Beschwerdefalles im fortgesetzten Verfahren mit der Zustellung der die Bescheide der Dienstbehörde erster Instanz vom aufhebenden Bescheide der belangten Behörde die Anträge der Beschwerdeführer wieder aufleben und die Frist nach § 87 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen beginnt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 206/1989.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.