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VwGH vom 25.02.1998, 98/14/0005

VwGH vom 25.02.1998, 98/14/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Dr. J in P, vertreten durch Dr. Christoph Szep, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom , 7/8/2-BK/Rh-1997, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erklärte für das Streitjahr aus seiner Tätigkeit als Arzt einen Gewinn und aus seiner Tätigkeit als gewerblicher Wertpapierhändler einen Verlust in etwa derselben Höhe. Darüber hinaus erklärte er noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, der bloße An- und Verkauf von Wertpapieren stelle ungeachtet von insgesamt 146 Transaktionen im Streitjahr und des erheblichen Fremdmitteleinsatzes keine gewerbliche Tätigkeit dar. Vielmehr handle es sich hiebei um die Nutzung von Kapitalvermögen iSd § 32 BAO, die idR nicht zu Einkünften nach § 23 Z 1 EStG 1988 sondern zu solchen nach § 27 Abs 1 leg cit führe. Die anläßlich der Käufe und Verkäufe der Wertpapiere realisierten (Kurs)Verluste seien daher bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe die Transaktionen stets auf eigene Rechnung durchgeführt, Dritten gegenüber keine Händlerdienste angeboten, und sich somit wie ein Spekulant verhalten. Der vom Beschwerdeführer ausgeübte An- und Verkauf von Wertpapieren entspreche somit nicht jenem Bild, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmache. Darüber hinaus vertrat die belangte Behörde die Ansicht, der erklärte Verlust sei gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 weder ausgleichs- noch vortragsfähig, weil im An- und Verkauf von Wertpapieren das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter zu erblicken sei. Die belangte Behörde stellte abschließend fest, sie habe nicht zu prüfen, ob der Spekulationstatbestand des § 30 Abs 1 lit b EStG 1988 durch den Beschwerdeführer verwirklicht worden sei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdefall entspricht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes, der Beschwerdeausführungen betreffend Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und der zu lösenden Rechtsfrage den mit den hg Erkenntnissen vom , 96/14/0114 und 96/14/0115, entschiedenen Beschwerdefällen, in denen der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, daß der An- und Verkauf von Wertpapieren unter Einschaltung von Banken nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn Transaktionen auf fremde Rechnung durchgeführt werden und Dritten gegenüber - etwa im Weg der Unterhaltung eines einschlägigen Büros - Händlerdienste angeboten werden, einen Gewerbebetrieb darstellen können. Daß der Beschwerdeführer Transaktionen weder auf fremde Rechnung durchgeführt noch Händlerdienste zum Kauf- und Verkauf von Wertpapieren angeboten hat, wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Vielmehr stellen sich die Beschwerdeausführungen als Kritik an den genannten Erkenntnissen dar. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner Rechtsprechung, in der er sich eingehend mit dem auch vom Beschwerdeführer zitierten Schrifttum und der Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, abzugehen. Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen.

Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer als Verletzung von Verfahrensvorschriften, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei insofern unklar, als die belangte Behörde ausgeführt habe, der erklärte Verlust sei gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 weder ausgleichs- noch vortragsfähig, weil im An- und Verkauf von Wertpapieren das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter zu erblicken sei. Damit sei für ihn nicht erkennbar, unter welchen Tatbestand die belangte Behörde den An- und Verkauf von Wertpapieren subsumiert habe. Die belangte Behörde habe nämlich einerseits ausgeführt, im bloßen An- und Verkauf von Wertpapieren sei keine gewerbliche Tätigkeit zu erblicken, anderseits unterstelle sie mit ihrem Hinweis auf § 2 Abs 2 EStG 1988 das Vorliegen gewerblicher Einkünfte.

Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat zunächst auf rund elf Seiten begründet, warum der bloße An- und Verkauf von Wertpapieren keine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Diese Ausführungen tragen den angefochtenen Bescheid. Die von der belangten Behörde gegebene, äußerst kurze zweite Begründung ist nur in dem Sinn zu verstehen, daß sie in eventu die Ansicht vertritt, der erklärte Verlust sei weder ausgleichs- noch vortragsfähig, weswegen die Berufung auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre.

Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften in Ansehung der Ausführungen der belangten Behörde, sie habe nicht zu prüfen, ob der Spekulationstatbestand des § 30 Abs 1 lit b EStG 1988 verwirklicht worden sei, ist schlichtweg unverständlich. Im Unterbleiben einer Prüfung, ob ein bestimmter Tatbestand verwirklicht worden ist, der zu steuerpflichtigen Einkünften des Beschwerdeführers führen könnte, kann keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG erblickt werden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.