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VwGH vom 23.02.2005, 2002/08/0248

VwGH vom 23.02.2005, 2002/08/0248

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/08/0174 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der L in L, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV(SanR)-410881/1-2002-Ruc/May, betreffend Beitragsnachverrechnung bei mehrfacher geringfügiger Beschäftigung (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 53a Abs. 3 i.V.m.

§ 54 Abs. 1 und 5 ASVG verpflichtet, für das Jahr 2000 Beiträge in der Höhe von S 1.519,20 (EUR 110,40), davon S 971,80 (EUR 70,62) an Sonderbeiträgen nachzuzahlen. Unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin seit bis "laufend" bei der E. GmbH als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin zur Teilversicherung in der Unfallversicherung gemeldet sei. Vom 15. bis sei sie auf Grund ihrer Beschäftigung bei der D. GmbH der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen. Durch das Zusammentreffen von Zeiten einer Vollversicherung mit einer oder mehreren geringfügigen Beschäftigung(en) entstehe auch für das Entgelt aus der (den) geringfügigen Beschäftigung(en) Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung. Auch sei die Arbeiterkammerumlage für das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung zu entrichten. Von den im Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen seien Sonderbeiträge bis zum 60-fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. Die Sonderzahlungen würden jedoch nicht für einzelne Monate, sondern für das gesamte Kalenderjahr gewährt. Eine sozialversicherungsrechtliche Bestimmung, wonach eine Aliquotierung der Sonderzahlungen vorzunehmen sei, gebe es nicht. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe daher zu Recht der Beschwerdeführerin Sonderbeiträge in der Höhe von S 971,80 (EUR 70,62) aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der E. GmbH auf Grund der gemeldeten Beitragsgrundlage der Sonderzahlungen von S 6.844,-- (EUR 497,37) nachverrechnet.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Beschluss vom , B 1193/02).

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, gemäß § 54 Abs. 1 und 5 ASVG keine Sonderbeiträge für die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung leisten zu müssen. Sie vertritt - zusammengefasst - die Auffassung, nur für den auf den Zeitraum vom 15. bis entfallenden aliquoten Anteil der Sonderzahlungen auf Grund des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses Sonderbeiträge bezahlen zu müssen, weil sie nur in diesem Zeitraum auf Grund ihrer zusätzlichen Beschäftigung bei der D. GmbH der Vollversicherungspflicht unterlegen sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2000 vom 21. Februar bis 31. Dezember als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin zur Teilversicherung in der Unfallversicherung gemeldet; darüber hinaus ist sie im Hinblick auf ihr Dienstverhältnis vom 15. bis 17. März mit der D. GmbH der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen. Für den Monat März wurden ihr auf Grund des Entgeltes aus der geringfügigen Beschäftigung allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge auf Grund der für das Jahr 2000 erhaltenen Sonderzahlungen vorgeschrieben. Strittig ist die Vorschreibung der Sonderbeiträge.

§ 53a Abs. 3 und 4 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 138/1998 lautet:

"(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a genannten Personen 13,65 %, für alle anderen Personen 14,2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen

a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag


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-
für die im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a genannten Personen 3,15 %
-
für alle anderen Personen 3,7 % und als Zusatzbeitrag 0,25 %,
a) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25 % und als Zusatzbeitrag 1 %.

(4) Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 sind nur soweit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet."

Gemäß § 54 Abs. 5 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 138/1998 sind (u.a.) die Pauschalbeiträge nach § 53a unter Bedachtnahme auf Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

Gemäß § 471 h Abs. 1 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 138/1998 beginnt die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen worden ist.

Nach § 471 h Abs. 2 ASVG endet die Pflichtversicherung mit Ablauf des Monates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.

Unter Zugrundelegung der zuletzt genannten Bestimmungen ist die belangte Behörde (ungeachtet der Überlagerung der beiden Beschäftigungsverhältnisse nur an drei Tagen) zutreffend vom Bestehen einer Vollversicherung der Beschwerdeführerin für den gesamten Monat März 2000 ausgegangen.

§ 53a Abs. 3 ASVG verpflichtet Vollversicherte, die gleichzeitig in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, zur Leistung eines Pauschalbeitrages hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Diese Beitragspflicht besteht nur, solange neben der die Vollversicherung begründenden Beschäftigung eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden. Der Pauschalbeitrag ist vom Entgelt aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu leisten, auf das der Vollversicherte Anspruch hat oder das er darüber hinaus auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses erhält. Bestimmungen über die Fälligkeit dieses Pauschalbeitrages hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse enthält § 53a Abs. 3 nicht. Es gelten daher diesbezüglich die allgemeinen Regeln des § 58 ASVG. Nach § 58 Abs. 1 letzter Satz ASVG wird die Fälligkeit der Sonderbeiträge durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt. Im Übrigen teilen - wie sich aus § 54 Abs. 1 ASVG ergibt - die Sonderbeiträge hinsichtlich der Beitragspflicht das Schicksal der laufenden Beiträge (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/08/0191).

Die Satzung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse regelt im § 19 die Fälligkeit der Sonderbeiträge. Diese Bestimmung lautet:

"Fälligkeit der Sonderbeiträge

(§ 58 Abs. 1 ASVG)

§ 19. (1) Sonderbeiträge (§ 54 ASVG) sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung fällig wurde. Wird die Sonderzahlung vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt oder fehlt eine entsprechende Fälligkeitsregelung, sind die Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung ausgezahlt worden ist.

(2) Werden die Sonderbeiträge von der Kasse vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe der Kasse fällig.

(3) Werden die Sonderzahlungen bei der Beitragsbemessung bereits durch Erhöhung der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 54 Abs. 2 ASVG berücksichtigt, sind die Sonderbeiträge gleichzeitig mit den allgemeinen Beträgen fällig."

Nach dem oben zitierten § 53a Abs. 3 ASVG besteht die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen hinsichtlich geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nur während des Bestandes eines der Vollversicherungspflicht unterliegenden und eines (oder mehrerer) daneben gleichzeitig ausgeübten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Diese Voraussetzung ist im Falle der Beschwerdeführerin für den Monat März 2000 gegeben gewesen. Nur wenn in diesem Monat Sonderzahlungen aus der geringfügigen Beschäftigung fällig oder tatsächlich bezahlt worden wären, wäre die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschalbeitrages dafür entstanden. Der angefochtene Bescheid enthält über die Fälligkeit oder die tatsächliche Auszahlung der Sonderzahlungen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin keine Sachverhaltsfeststellungen. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass im Falle des § 53a Abs. 3 ASVG bereits dann Sonderbeiträge von den Sonderzahlungen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unabhängig von der Fälligkeit oder tatsächlichen Auszahlung der Sonderzahlungen vorzuschreiben sind, wenn nur in irgendeinem Monat des Kalenderjahres neben den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen eine Vollversicherungspflicht besteht. Für diese Auffassung gibt es aber - wie oben aufgezeigt - keine gesetzliche Grundlage. In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde keine Feststellungen über die Fälligkeit oder tatsächliche Auszahlung der Sonderzahlungen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin getroffen. Damit hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das auf die Erstattung der Beschwerdegebühr gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende sachliche Gebührenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen. Die Umsatzsteuer ist im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung in Höhe von EUR 991,20 bereits enthalten.

Wien, am