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VwGH vom 20.09.1995, 93/13/0161

VwGH vom 20.09.1995, 93/13/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der D in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom , GZ 6/3-3089/93-06, betreffend Abweisung eines Antrages um Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1979 bis 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom , 90/13/0201, verwiesen, mit welchem die Beschwerde gegen die im Instanzenzug ergangenen Bescheide betreffend Einkommensteuer 1979 bis 1986 sowie Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 1989 abgewiesen worden ist. Der Abgabenbehörde war durch eine Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen in Bonn bekanntgeworden, daß der Beschwerdeführerin aus Zuwendungen ihrer in Deutschland lebenden Mutter sowie aus Verkäufen von in Deutschland gelegenen, von der Beschwerdeführerin im Erbweg erworbenen Liegenschaften Beträge in der Höhe von umgerechnet

S 5,112.000,-- zugeflossen waren, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestritt. Die auf der Basis der zugeflossenen Gelder vorgenommene Schätzung der Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Kapitalvermögen durch Veranlagung zur Hälfte in tagfälligen Geldern und zur anderen Hälfte in Wertpapieren einschließlich gleichartiger Veranlagung der Zinserträge hat der Gerichtshof im genannten Erkenntnis als unbedenklich erachtet und die behördliche Beweiswürdigung als schlüssig angesehen, mit welcher dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, kostspielige Aufwendungen für Haus, Einrichtung und Auslandsreisen hätten die zugeflossenen Mittel aufgezehrt und ihre Veranlagung nicht zugelassen, kein Glauben geschenkt worden war.

Am brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem hinsichtlich Einkommensteuer 1979 bis 1983 ein, wobei darin wörtlich ausgeführt wurde:

"Am verstarb die Mutter der Einschreiterin, die


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nach den Annahmen der Abgabenverwaltung - die Verkaufserlöse lukriert und an die Einschreiterin weitergegeben hätte. In ihrem Nachlaß fand sich nun eine Aufstellung über jene Mittel, die sie an ihre Töchter nach Verwertung des Liegenschaftsvermögens ausgehändigt hatte. Wäre die Einschreiterin in der Lage gewesen, diese von ihrer Mutter stammenden Aufzeichnungen im Verfahren vorzulegen, dann hätte das Verfahren einen völlig anderen Ausgang genommen, denn dann wäre die einzig und allein auf die Unaufgeklärtheiten dieses Mittelflusses zurückzuführende Schätzung exzessiven Ausmaßes unterblieben. Durch Vorlage dieser Aufzeichnungen hätte die Einschreiterin also dartun können, daß ihre gegen die Schätzungsvorhalte erhobenen Einwendungen richtig waren.
Die Frist des § 303 BAO ist gewahrt, da diese Aufstellung
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wie oben gesagt - am aufgefunden wurde."

Soweit der Wiederaufnahmeantrag das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1979 bis 1983 betraf, wurde er mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen, da dem Antrag konkrete Sachverhaltsangaben fehlten.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist ein solcher Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Sämtliche angeführten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sind vom Wiederaufnahmswerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0014). Eine solche Darlegung läßt der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Wiederaufnahmeantrag in jeder Hinsicht vermissen.

Der Wiederaufnahmeantrag wurde auf die bloße, durch kein Beweisanbot untermauerte Behauptung gestützt, es sei am eine Aufstellung der am verstorbenen Mutter aufgefunden worden. Der Wiederaufnahmeantrag enthält weder die Aufstellung selbst noch wird deren Inhalt dargestellt. Selbst in der Beschwerdeschrift werden keine Angaben über den konkreten Inhalt dieser angeblichen Aufstellung gemacht.

Entgegen den Ausführungen in der nunmehrigen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin - wie auch im Vorerkenntnis 90/13/0201 festgestellt wurde - im Verfahren zur Festsetzung der gegenständlichen Abgaben gegen die Höhe der aus Zuwendungen der Mutter und aus Liegenschaftsverkäufen zugekommenen Geldmittel keine Einwendungen erhoben. Bestritten wurde von ihr vielmehr die Veranlagung dieser Geldmittel in ertragbringender Weise. Dazu fehlt aber im Wiederaufnahmeantrag jede Darlegung, welchen Einfluß die behauptete Aufstellung über die Aushändigung der von der Mutter erzielten Liegenschaftserlöse auf die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen gehabt haben könnte. Die Beschwerdeführerin hat selbst bei Erstellung des Wiederaufnahmeantrages noch verkannt, daß die Schätzung der Abgabenbehörden ihre Ursache nicht in "Unaufgeklärtheiten" eines "Mittelzuflusses", sondern vielmehr darin hatte, daß die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die Verwendung dieser ihr unbestrittenermaßen zugekommenen Geldmittel nachzuweisen.

Soweit in der nunmehrigen Beschwerdeschrift Einwendungen gegen die Berufungsentscheidung vom , GZ 6/3-3218/89-07, erhoben werden, können solche Einwendungen nicht auf das Instrumentarium des § 303 BAO gestützt werden. Mit den Ausführungen über eine "grob gesetzwidrige" Behandlung durch die belangte Behörde werden die Grenzen einer zulässigen Rechtsverfolgung überschritten, zumal die Vorgangsweise der Behörde im Vorerkenntnis als dem Gesetz entsprechend erkannt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.