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VwGH vom 13.10.1993, 93/13/0129

VwGH vom 13.10.1993, 93/13/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde 1) der Mag. I und 2) des Dr. M, beide in W, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom , Zl. 6/3-3284/92-07, betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer eines dreigeschoßigen Gebäudes, dessen zweites Obergeschoß sie mit schriftlichem Mietvertrag dem Miteigentümer Dr. M.

(Zweitbeschwerdeführer) vermietet haben, welcher dieses Objekt gemeinsam mit der anderen Miteigentümerin, seiner Ehegattin (Erstbeschwerdeführerin), als eheliche Wohnung benützt.

Über die Abzugsfähigkeit der auf diesen Teil des Hauses entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung und die in diesem Umfang bestehende Berechtigung der Beschwerdeführer zum Vorsteuerabzug geht der zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehende Streit.

Das Finanzamt sah im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung die mit dem von den Beschwerdeführern bewohnten Hausteil verbundenen Aufwendungen als Kosten der Lebensführung an, verneinte die Umsatzsteuerpflicht des dafür erzielten Mietzinses und kürzte die auf die Anschaffungs-, Herstellungs- und Werbungskosten entfallenden Vorsteuern von dem für die private Nutzung angesetzten Anteil; ebenso kürzte es in der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte die von den Beschwerdeführern erklärten Verluste.

Gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheide über die Feststellung von Einkünften und über Umsatzsteuer, betreffend jeweils das Jahr 1990, führten die Beschwerdeführer in ihrer Berufung ins Treffen, daß der von ihnen abgeschlossene Mietvertrag den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die steuerliche Anerkennbarkeit von Verträgen zwischen nahen Angehörigen standhalte. Vermieter und Mieter seien unterschiedliche Steuersubjekte, daß der Mieter seine Ehefrau mitwohnen lasse, müsse steuerlich unbeachtlich sein. Für die Annahme eines Gestaltungsmißbrauches nach § 22 BAO bestehe kein Anhaltspunkt. Aus der Sicht des jeweils anderen Ehepartners diene die vermietete Wohnung zur Einkunftserzielung. Da die Miteigentümerin Mag. I. in den Genuß der Hälfte der Mieteinnahmen komme, ohne ihrerseits die Hälfte des Mietzinses aufwenden zu müssen, trete im Ergebnis eine nicht zu verleugnende wirtschaftliche Verschiebung im Vermögensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter ein. Der im Rahmen der freien Parteiendisposition abgeschlossene Mietvertrag habe Auswirkungen sowohl im Falle des Erbganges als auch einer Übertragung des Mietrechtes ebenso wie im Scheidungsfalle.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Es sei unbestritten, führte die belangte Behörde begründend aus, daß ein Miteigentümer einen Mietvertrag mit der Hausgemeinschaft abschließen könne. Dies ändere aber nichts daran, daß die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 EStG 1988 und des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1972 der steuerlichen Geltendmachung von Kosten der Lebensführung entgegenstünden. Aufwendungen für die gemeinsame Ehewohnung seien solche Kosten der Lebensführung. Die Fremdüblichkeit des von den Beschwerdeführern geschlossenen Vertrages könne dahinstehen, Fremdüblichkeit allein schließe nämlich Gestaltungsmißbrauch noch nicht aus. Ein solcher liege in der von den Beschwerdeführern gewählten Vertragsgestaltung auch vor, weil außer dem Ziel der Steuerersparnis keine anderen Gründe für den Entschluß der Beschwerdeführer in Betracht kämen, einen Vertrag der vorliegenden Gestaltung geschlossen zu haben. Auch dies stehe dem Begehren der Beschwerdeführer entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; die Beschwerdeführer erachten sich nach dem Inhalt ihres Beschwerdevorbringens in ihrem Recht darauf verletzt, Werbungskosten und Vorsteuerabzug auch im Umfang jenes Hausteiles geltend zu machen, den sie auf der Basis ihres mit dem Miteigentümer Dr. M. abgeschlossenen Mietvertrages bewohnen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführer haben repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer legen, wie schon im Verwaltungsverfahren, eingehend jene Gründe dar, aus denen ihr Bestandverhältnis zum Miteigentümer Dr. M. als geeignet anzusehen sei, den für die steuerliche Beweisbarkeit familienrechtlicher Verträge erhobenen Anforderungen zu genügen. Es gehen diese Ausführungen allerdings deswegen ins Leere, weil es auf die darin erörterte Frage, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, in der Entscheidung des Beschwerdefalles nicht ankommt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich schon wiederholt ausgesprochen hat, können Aufwendungen für eine gemeinsame eheliche Wohnung als Kosten der Lebensführung weder bei der Einkünfteermittlung abgezogen noch im Wege abgezogener Vorsteuern umsatzsteuerlich geltend gemacht werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 90/13/0158, und vom , 91/15/0066, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die von den Beschwerdeführern getätigten Aufwendungen für den privat genutzten Teil ihres Hauses verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung nicht deswegen, weil die Beschwerdeführer der privaten Nutzung dieses Teiles ihres Hauses zivilrechtlich einen Bestandrechtstitel zugrunde gelegt haben. Gleiches hat der Gerichtshof im letztzitierten Erkenntnis auch für den Fall ausgesprochen, in welchem die Ehegattin als Alleineigentümerin das als Ehewohnung benützte Objekt ihrem Ehemann vermietet hatte. Soweit die Beschwerdeführer dem entgegenhalten, daß die Zahlung des Mietzinses durch Dr. M. an die Miteigentümergemeinschaft als Kosten der Lebensführung anzusehen wären und deshalb steuerlich nicht geltend gemacht würden, ist ihnen zu erwidern, daß diese Mietzinszahlungen am Charakter der privaten Nutzung des vom Mietvertrag betroffenen Teiles ihres Hauses nach den dargelegten Erwägungen nichts ändern können und dementsprechend einkommen- wie umsatzsteuerrechtlich keiner Abgabepflicht unterliegen.

Es gelingt den Beschwerdeführern aber auch nicht, das zusätzliche behördliche Argument des im Abschluß des Mietvertrages gelegenen Gestaltungsmißbrauchs nach § 22 BAO zu entkräften. Welche außersteuerlichen Vorteile der Abschluß des Bestandvertrages den Beschwerdeführern gebracht haben sollte, machen sie auf dem Boden der geltenden sachen-, erb- und familienrechtlichen Normen des Zivilrechts nicht einsichtig.

Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.