VwGH vom 24.01.1996, 93/13/0115
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom , Zl. 6/3 - 3047/87-06, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981, 1982 und 1983, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die nach Wiederaufnahme der Verfahren ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1981, 1982 und 1983 als unbegründet abgewiesen, die erstmals erlassenen Gewerbesteuerbescheide über diese Jahre aus hier nicht interessierenden Gründen zugunsten der Beschwerdeführerin abgeändert und die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide über die Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommen- und Gewerbesteuer für 1986 und die Folgejahre als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dazu im hier interessierenden Umfang im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin habe in ihren für die Streitjahre allein erstatteten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen ihre Tätigkeit als solche einer Kunstgrafikerin angegeben; die Veranlagung für diese Jahre sei erklärungsgemäß erfolgt. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung sei jedoch hervorgekommen, daß die Einstufung der Einkünfte der Beschwerdeführerin als solche aus selbständiger Arbeit keine gesetzliche Deckung finde. Aus den von der Beschwerdeführerin erstellten Honorarabrechnungen habe sich nämlich ergeben, daß die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zum überwiegenden Teil in der Durchführung der kaufmännischen und organisatorischen Arbeiten für die Veranstaltung medizinischer Kongresse (Verständigung sämtlicher Kongreßteilnehmer, Anmeldung, Platzzuweisungen, Auf- und Abbau von Ständen, Vermietung der Bodenflächen) liege. Die Beschwerdeführerin habe dabei auch Honorarnoten für Beschilderungen, Poster, Werbeschriften und ähnliches gelegt, wobei die dafür in Rechnung gestellten Honorare in den meisten Fällen prozentmäßig von den Miet- bzw. Inserateneinnahmen der Kongreßteilnehmer festgelegt worden seien. Das Gesamtbild dieser von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit rechtfertige eine Beurteilung ihrer daraus erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb. Die von der Beschwerdeführerin in ihren Rechnungen verwendete Formulierung ihrer Leistung als solche der Organisation und Durchführung der Fachausstellung sei entgegen den Berufungsausführungen nicht als Floskel anzusehen, sondern gebe die tatsächliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zutreffend wieder, wofür die Korrespondenz der Beschwerdeführerin Zeugnis gebe. In dieser Korrespondenz sei davon die Rede, daß die Beschwerdeführerin mit der Durchführung der Arbeiten für die (jeweilige) Ausstellung betraut worden sei. Die Korrespondenz gebe Auskunft über die Anmeldungsmodalitäten, über die der Beschwerdeführerin als Ausstellungsleiterin im Einvernehmen mit dem Ausstellungsveranstalter obliegende Entscheidungsbefugnis über die Zuteilung der Ausstellungsflächen, die Durchführung von baulichen Anordnungen, den Bau von Durchgängen und Passagen und über Sicherheitsmaßnahmen sowie darüber, daß die Beteiligung an der Ausstellung durch die Zusendung der Rechnung "durch die Ausstellungsleitung" gültig werde. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Ausstellungsleiterin, welche Fachausstellungen organisiere und durchführe, sei ihre Haupttätigkeit, für welche sie ihre Honorare erhalte. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Ausstellungsleiterin auch geleisteten Arbeiten als Grafikerin seien als unselbständige Nebenleistungen anzusehen, welche in der Haupttätigkeit der Ausstellungsleitung untergingen. Nach der Verkehrsanschauung könne kein Zweifel daran bestehen, daß die Leitung der Ausstellungen und nicht etwa die anläßlich dieser Ausstellungen geschaffenen Werke der Grafik die Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin dargestellt hätten. Zutreffend habe das Finanzamt somit die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gewerbebetrieb nach § 23 EStG 1972 eingestuft, ihre Umsätze nach § 10 Abs. 1 UStG 1972 mit dem Normalsteuersatz besteuert und ihr auch den Absetzbetrag nach § 4 Abs. 6 EStG 1972 versagt sowie gemäß § 1 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz 1953 Gewerbesteuer vorgeschrieben.
Ebensowenig sei das Begehren der Beschwerdeführerin berechtigt gewesen, ihr den Gewinn der Streitjahre abweichend von ihrer eigenen Vorgangsweise nicht nach § 4 Abs. 3 EStG 1972, sondern auf dem Wege des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 leg. cit. zu ermitteln und ihr damit die Anerkennung eines Verlustvortrages zu ermöglichen. Für eine der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zugrundeliegende Buchführungspflicht der Beschwerdeführerin im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG 1972 habe es am Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 124 und 125 BAO gefehlt, es habe die Beschwerdeführerin entsprechende Bücher auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht geführt. Es sei auch das Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin am Schluß der betroffenen Wirtschaftsjahre vom Betriebsvermögen am Schluß der vorangegangenen Wirtschaftsjahre nicht wesentlich abgewichen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Gewinn demnach zu Recht nach § 4 Abs. 3 EStG 1972 ermittelt, weshalb ihr auch kein Verlustabzug nach § 18 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972 zugestanden sei. Tatsächlich sei im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt worden, daß die zur Prüfung vorgelegten Kassenbücher keine Bestände und Salden aufgewiesen hätten und weder seiten- noch monatsweise aufaddiert worden seien. Die monatsweise meist in einer Summe ohne nähere Angaben eingetragenen Einnahmen hätten eine genaue Prüfung der Entgelte nicht ermöglicht, wozu noch festzustellen gewesen sei, daß die erklärten Einnahmen nicht nach dem Zuflußprinzip, sondern mit jenem Zeitpunkt aufgezeichnet worden seien, zu dem die Beschwerdeführerin geglaubt habe, einen Honoraranspruch zu haben.
Zu Unrecht bestreite die Beschwerdeführerin den Charakter ihrer Betätigung als Einkunftsquelle. Eine Betrachtung der von der Beschwerdeführerin erwirtschafteten Ergebnisse der Jahre 1974 bis 1990 weise summiert das Vorliegen eines Gesamtgewinnes für die Jahre 1974 bis 1988 bei Verlusten lediglich für die Jahre 1989 und 1990 aus. Daß die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausgeübt habe, sei von ihr ebenso nicht bestritten worden wie ihre Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr; auch aus der Aktenlage ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, die gegen die Selbständigkeit, die Nachhaltigkeit und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sprechen könnten. Durch die Abhängigkeit des Betriebserfolges der Beschwerdeführerin von der Anzahl und dem Umfang der abgehaltenen Kongresse sei ihr berufliches Risiko zweifellos groß, welcher Umstand allein aber ihre Tätigkeit noch nicht zur Liebhaberei mache. Als Liebhaberei wäre die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nämlich nur dann zu qualifizieren gewesen, wenn nicht nur die Möglichkeit bestanden hätte, auf Dauer gesehen ein negatives Betriebsergebnis zu erleiden, sondern wenn die Erzielung eines solchen gewiß gewesen wäre. Davon könne aber nach den bisher insgesamt erzielten Betriebsergebnissen, die bis zum Jahr 1988 in Summe positiv gewesen seien, keine Rede sein. Für die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, daß lediglich ein einziger Kongreß zu Gewinnen in unvorhergesehenem Ausmaß geführt habe, welche nicht mehr erwartet werden könnten, habe die Beschwerdeführerin keinen Beweis erbracht und auch keine zielführenden Beweisanbote gestellt. Die Möglichkeit der Erzielung eines Gesamtgewinnes auf Dauer sei für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin damit zu bejahen, weshalb auch ihre Gewinnerzielungsabsicht nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden könne.
Keine Berechtigung komme auch den Einwänden der Beschwerdeführerin zu, mit welchen sie die Vorgangsweise der Prüfer beanstandet habe, ungeklärt gebliebene Eingänge auf betrieblichen Konten der Beschwerdeführerin als nicht verbuchte Betriebseinnahmen zu behandeln. Die Beschwerdeführerin habe den Eingang der als Betriebseinnahmen beurteilten Beträge auf ihren Konten nicht bestritten. Belege, aus denen der Auftraggeber der Zahlung und der Zahlungsgrund ersichtlich gewesen wäre, seien nicht vorhanden; auch die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Berufung nur auf Mutmaßungen darüber beschränkt, worauf diese Eingänge zurückzuführen sein könnten. Bei den betroffenen Konten handle es sich um solche, auf denen Betriebseinnahmen eingegangen, und die auch den Prüfern vorgelegt worden seien. Die im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellten schwerwiegenden formellen Mängel der Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin durch Verstoß gegen die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 Z. 2 und 5 BAO seien geeignet gewesen, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen, zumal sich für die Jahre 1982 und 1983 darüber hinaus auch sachliche Mängel ihrer Aufzeichnungen im Sinne deren inhaltlicher Unrichtigkeit feststellen hätten lassen. Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, über die betroffenen Eingänge auf ihren betrieblichen Konten Aufklärung zu geben, sei das Finanzamt berechtigt gewesen, die ungeklärten Zahlungseingänge im Schätzungswege als zusätzliche Betriebseinnahmen zu beurteilen.
Zutreffend habe das Finanzamt auch den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bewirtungsspesen die Abzugsfähigkeit abgesprochen. Abgesehen davon, daß den darüber vorgelegten Belegen jeweils ein Hinweis auf die betriebliche Veranlassung der Bewirtung, auf die Angabe der bewirteten Personen und auf Menge und handelsübliche Bezeichnung der erbrachten Leistungen fehle, stehe der Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1972 entgegen. Ausfuhrumsätze habe die Beschwerdeführerin nicht getätigt. Motive und betriebliche Veranlassung solcher nicht abzugsfähiger Aufwendungen seien bedeutungslos.
Die Beschwerdeführerin habe auch Reisekosten geltend gemacht, ohne jedoch Aufzeichnungen vorlegen zu können, aus denen der Zweck der Reise, der Reiseort, der Beginn und die Beendigung der Reise sowie der Name des Reisenden ersichtlich gewesen wäre. Der Beurteilung der Prüfer, daß sich ein betrieblicher Anlaß für die betroffenen Reisen aus den Unterlagen nicht tauglich ermitteln habe lassen, sei die Beschwerdeführerin in der Berufung nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr dazu erstattetes Vorbringen habe sich auf eine andere nicht anerkannte Aufwandspost bezogen. Sei eine Beurteilung der betrieblichen Veranlassung einer Reise aus den betroffenen Unterlagen nicht möglich, dann fehle es dem dafür getätigten Aufwand an der Eignung zur Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1972.
Als freiwilligen Sozialaufwand habe die Beschwerdeführerin in den Streitjahren jeweils die Kosten eines Betriebsausfluges für fünf bis neun Personen nach Venedig sowie in den Jahren 1982 und 1983 Beiträge zu einer Unfallversicherung abgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe nach den Prüfungsfeststellungen unwidersprochen im Streitzeitraum nur über eine Angestellte verfügt. Während der Aufwand für Unfallversicherung im Zweifel als Betriebsausgabe anzuerkennen gewesen sei, entzögen sich die Kosten für die Venedigreisen der Abzugsfähigkeit. Aufwendungen der Beschwerdeführerin für die Betriebsausflüge nach Venedig könnten jedenfalls insoweit nicht freiwilliger Sozialaufwand sein, als damit Aufwendungen für freie Mitarbeiter getätigt worden seien. Eine ausschließlich berufliche Veranlassung für diese Betriebsausflüge sei nicht einmal glaubhaft gemacht worden. Da freiwillige Mitarbeiter als Geschäftsfreunde anzusehen seien, fielen die damit verbundenen Aufwendungen der Beschwerdeführerin unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1972. Die von den Prüfern unter diesem Titel aus den geltend gemachten Betriebsausgaben ausgeschiedenen Betragsanteile erschienen zwar zu gering; es sehe sich die belangte Behörde aber im Hinblick auf die Schwierigkeit einer zutreffenden Berechnung und auf die geringfügigen steuerlichen Auswirkungen nicht dazu veranlaßt, das Ergebnis der bekämpften Abgabenbescheide zum Nachteil der Beschwerdeführerin abzuändern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof ihre Beschwerdeschrift durch Aufnahme der im § 28 Abs. 1 Z. 4, 5 und 6 VwGG geforderten Angaben ergänzt; diesen Angaben zufolge begehrt sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang seiner Absprüche über Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1983 erkennbar aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Erklärung der Beschwerdeführerin, sich in ihrem Recht verletzt zu erachten, "durch das Prüfungsverfahren zu richtigen Ergebnissen zu gelangen", ist im Zusammenhang mit ihrem sonstigen ergänzten Beschwerdevorbringen zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten darauf als verletzt ansieht, daß ihre Tätigkeit als Liebhaberei beurteilt wird, allenfalls ihre Einkünfte als solche aus selbständiger Tätigkeit qualifiziert und gerechtfertigte Ausgaben als solche anerkannt werden und die Abgabenbehörde zweiter Instanz ihre Entscheidung ohne unnötigen Aufschub trifft.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die weitgehend allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen erweisen sich nicht als geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Gewerblichkeit ihrer Tätigkeit mit dem Argument, sie arbeite nicht nur für einen Auftraggeber, sondern für eine Vielzahl solcher, ihre Tätigkeit für Kongresse stelle zudem keine Beteiligung am "Wirtschaftsleben" dar, weil wissenschaftliche Kongresse als solche kein Angebot an die Allgemeinheit, sondern nur an solche Gruppierungen stellten, die sich selbst mit Wissenschaft und nicht mit Wirtschaft beschäftigten. Diese Auffassung ist verfehlt. Gemäß § 23 Z. 1 EStG 1972 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb solche aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. Indem die Beschwerdeführerin ihre in den Honorarnoten verrechneten Dienste den jeweiligen Kongreßveranstaltern angeboten hat, hat sie sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Sinne der zitierten Gesetzesstelle beteiligt. Angesichts der über viele Jahre ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin kann an der Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit kein Zweifel bestehen. Indizien dafür, daß die Beschwerdeführerin zu den jeweiligen Kongreßveranstaltern in ein Dienstverhältnis getreten wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodaß es auch am Tatbestandsmerkmal der Selbständigkeit der Betätigung im Sinne des § 23 Z. 1 EStG 1972 nicht gefehlt hat. Auch gegen die Beurteilung der belangten Behörde, daß sich die Betätigung der Beschwerdeführerin als selbständige Arbeit nicht ansehen ließ, trägt die Beschwerdeführerin kein substantielles Sachargument vor. Daß die belangte Behörde, ausgehend von der Leistungsbeschreibung in den Honorarrechnungen der Beschwerdeführerin deren Leistungsanteil als Grafikerin als Nebentätigkeit beurteilt hat, welche gegenüber der gewerblichen Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung war und mit ihr in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stand (vgl. Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, TZ 7 zu § 23 EStG 1972), war nach dem Bild der Leistungsbeschreibungen der Beschwerdeführerin nicht rechtswidrig. Hinzu kommt, daß die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht behauptet, im Verwaltungsverfahren den Versuch unternommen zu haben, den Inhalt ihrer Nebenleistungen als Grafikerin als Ergebnis einer Tätigkeit darzustellen, mit welchem vom Inhalt der geschaffenen Werke der Rahmen des Kunstgewerbes überschritten worden wäre (vgl. hiezu die Nachweise bei Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, a.a.O., TZ 18 zu § 22 EStG 1972).
Schließlich bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der Gewinnabsicht im Sinne des § 23 Z. 1 EStG 1972 und die Eigenschaft ihrer Tätigkeit als Einkunftsquelle im Sinne des § 2 leg. cit. Auch dieser Einwand ist bei der gegebenen Sachlage zur Erfolglosigkeit verurteilt. Bei Tätigkeiten, die nicht der Liebhaberei in der ursprünglichen Bedeutung dieses Begriffes zugezählt werden können, die also nicht einer persönlichen Neigung des Steuerpflichtigen entspringen, kann Liebhaberei nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 93/13/0065, mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerdeführerin verfügt neben ihrem mit der Durchführung der Arbeiten für Kongreßveranstaltungen befaßten Unternehmen über keine Einkunftsquelle, welcher Umstand bereits ein gewichtiges Indiz für ihre Gewinnerzielungsabsicht bildet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/14/0036). Das subjektive Element der in Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gehegten Absicht zur Erzielung von Gewinnen kann nur aus äußeren Umständen erschlossen werden. Subjektive Beteuerungen der handelnden Personen treten an Beweiskraft gegenüber dem objektiven Erscheinungsbild des äußeren Tatbestandes in den Hintergrund. Wie das Vorliegen einer objektiv Gewinne als aussichtslos erscheinen lassenden Tätigkeit deren Beurteilung als Liebhaberei nicht deswegen hindert, weil der sich Betätigende seine Gewinnerzielungsabsicht beteuert, so ist umgekehrt auch subjektive Gewinnabsicht ungeachtet ihrer Bestreitung dann zu vermuten, wenn sich eine wirtschaftliche Tätigkeit objektiv und auf Dauer gesehen als gewinnträchtig darstellt (vgl. etwas das hg. Erkenntnis vom , 91/13/0222, 92/13/0203, mit weiteren Nachweisen). Im Beschwerdefall ist der belangten Behörde darin beizupflichten, daß die von ihr im Wege rechnerischer Anknüpfung der Betriebsergebnisse der einzelnen Jahre dargestellte Entwicklung des Betriebserfolges des Unternehmens der Beschwerdeführerin über 17 Jahre jedenfalls für den Streitzeitraum nicht erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin entfaltete wirtschaftliche Tätigkeit objektiv und auf Dauer gesehen nicht gewinnträchtig wäre. Daran konnte weder eine schon zu früheren Zeiten bestandene "angespannte Finanzlage" noch die für den nunmehrigen Zeitpunkt behauptete Illiquidität der Beschwerdeführerin etwas ändern. Auch die von der Beschwerdeführerin nunmehr angestellten Mutmaßungen über die Uneinbringlichkeit der aus dem angefochtenen Bescheid resultierenden Nachforderungen des Abgabengläubigers eignen sich nicht dazu, die objektive Eignung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in den Streitjahren als Einkunftsquelle zu widerlegen.
Die Beschwerdeführerin erblickt in der von ihr beanstandeten Dauer des Berufungsverfahrens einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 311 BAO. Mit der Rüge überlanger Dauer eines Berufungsverfahrens kann aber eine Rechtswidrigkeit des dann ergangenen Berufungsbescheides nicht erfolgreich aufgezeigt werden. Die der belangten Behörde vorgeworfene Säumigkeit in der Erledigung der Berufungen der Beschwerdeführerin hätte diese zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigt; eine die Bescheidaufhebung rechtfertigende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hingegen wird mit einer solchen Rüge nicht dargestellt.
Auch das gegen die schätzungsweise Zurechnung der ungeklärten Zahlungseingänge auf den betrieblichen Konten der Beschwerdeführerin gerichtete Vorbringen ist unberechtigt. Zutreffend hat die belangte Behörde die Schätzungsberechtigung aus dem Grunde sowohl des § 184 Abs. 2 BAO als auch jenem des § 184 Abs. 3 leg. cit. bejaht. Führte die Beschwerdeführerin die von ihr nach § 126 BAO zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände zu fordernden Aufzeichnungen in der von den Prüfern festgestellten Weise derart mangelhaft und zudem auch in einer in der Beschwerde mit überzeugenden Argumenten nicht widerlegten Weise sachlich unrichtig und vermochte die Beschwerdeführerin schließlich ungeachtet der von ihr gerügten langen Dauer des Berufungsverfahrens Zahlungseingänge auf ihren betrieblichen Konten nicht aufzuklären, dann kann es nicht als rechtswidrig beurteilt werden, daß die belangte Behörde die schätzungsweise Zurechnung der ungeklärt gebliebenen Zahlungseingänge zu den Betriebseinnahmen bestätigt hat. Weshalb es sich bei diesen Eingängen in Wahrheit um Fremdgelder gehandelt haben soll, machen auch die Beschwerdeausführungen nicht einsichtig, mit denen die Beschwerdeführerin übersieht, daß die Führung der Bücher in der im Gesetz vorgesehenen Form Sache des Abgabepflichtigen und nicht der Behörde ist, weshalb es der Abgabenbehörde auch nicht oblegen war, die ungeklärten Zahlungseingänge von sich aus durch Gegenüberstellung mit nachträglichen "Kongreßabrechnungen" in einer von den steuerlichen Auswirkungen her für die Beschwerdeführerin günstigeren Weise zu erklären. Nicht erklärbare Unstimmigkeiten in den mangelhaften Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin gingen mit dem Ergebnis der zwangsläufigen Unschärfe jeglichen Schätzungsprozesses zu ihren Lasten. Die allgemein gehaltenen Vorwürfe des Inhalts, daß die Abgabenbehörde im Fall der Beschwerdeführerin "nicht objektiv und sorgfältig untersucht" habe, sind nicht geeignet, einen der Abgabenbehörde konkret zu Lasten der Beschwerdeführerin begangenen Fehler zu erweisen. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich behauptet, die von ihr aufgezeichneten Einnahmen wären nicht ihr, sondern den Kongreßveranstaltern zuzurechnen gewesen, übersieht sie, daß ihre eigenen Honorarabrechnungen den für sie bestimmten Anteil an den von den Kongreßteilnehmern geschuldeten Entgelten ohnehin ausdrücklich bezeichnet hatten. Angesichts zumal dieses Umstandes ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar, weshalb die Ermittlung des Betriebserfolges für das Unternehmen der Beschwerdeführerin auf dem Wege der im § 4 Abs. 3 EStG 1972 festgelegten Methode nicht möglich gewesen sein sollte.
Das zur Ablehnung der Anerkennung von Bewirtungs- und Reisekosten erstattete Beschwerdevorbringen schließlich beschränkt sich wiederum auf allgemein gehaltene Ausführungen und vermag schon seiner Gestaltung nach den angefochtenen Bescheid auch in dieser Hinsicht nicht als rechtswidrig zu erweisen. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, inwiefern die zu diesen Fragen vertretene Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Rechte der Beschwerdeführerin verletzt hätte.
Die Beschwerde erwies sich somit insgesamt als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.