VwGH vom 21.10.1999, 96/07/0149
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des NR in E, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Wien II, Franzensbrückenstraße 20/1/6b, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. III/1-31.118/4-96, betreffend Erlöschen eines Wasserrechtes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
In der Katastralgemeinde Rekawinkel besteht eine Wasserversorgungsanlage, die der Versorgung des ehemaligen Gutes Quellenhof mit Trink- und Nutzwasser diente und deren Errichtungszeitpunkt in den ersten beiden Jahrzehnten unseres Jahrhunderts anzusiedeln, aber nicht mehr genau festzustellen ist. Im Zuge zahlreicher Grundteilungen wurden zwischen den Eigentümern der Teilungsgrundstücke Wasserleitungsdienstbarkeiten begründet und bücherlich einverleibt. Im Jahre 1982 waren rund 30 Haushalte in Ein- oder Mehrfamilienhäusern an diese Wasserleitung ebenso angeschlossen wie der landwirtschaftliche Betrieb der Eheleute H.
Kenntnis von der Existenz dieser Wasserversorgungsanlage erhielt die Wasserrechtsbehörde Anfang der Siebzigerjahre durch die Vorsprache eines Grundeigentümers im Gebiet des Quellenhofes bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH), aus welchem Anlass dieser Grundeigentümer ein Schreiben des Beschwerdeführers an alle Teilnehmer der Wasserversorgungsanlage Quellenhof vom vorwies, in welchem der Beschwerdeführer Maßnahmen gegen rücksichtslos vorgehende Wasserbezieher ankündigte.
Nachdem die BH über Anregung des vorsprechenden Grundeigentümers dessen Vermutung bestätigt fand, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für die bestehende Wasserversorgungsanlage nicht existierte, trat sie an den Beschwerdeführer mit dem Bestreben heran, ihn zur Antragstellung auf Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die bestehende Wasserversorgungsanlage zu motivieren, was ihr, nachdem der Versuch im Sand verlaufen war, den Beschwerdeführer zur Gründung einer Wassergenossenschaft initiativ werden zu lassen, nach längerer Zeit schließlich auch gelang.
Mit Bescheid der BH vom wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage im Bereich näher genannter Parzellen der KG Rekawinkel "zwecks Versorgung von rund 30 Haushalten (Quellenhof) mit Trink- und Nutzwasser im Ausmaß von max. 36 m3/d (120 EGW)" erteilt. Unter Berufung auf § 21 WRG 1959 wurde "das gegenständliche Wasserrecht befristet bis zum Ausspruch des Anschlusszwanges an die zentrale Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Preßbaum durch die Marktgemeinde Preßbaum".
Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für den Einbau einer Entkeimungsanlage (Chlorungsanlage) an Stelle der mit Bescheid vom vorgesehenen UV-Licht-Entkeimungsanlage für die Wasserversorgung der Liegenschaft Quellenhof erteilt.
Mit Schreiben vom übermittelte der Beschwerdeführer der BH die Kopie eines Wasseranschluss-Abgabenbescheides der Marktgemeinde Preßbaum vom , mit welchem dem Beschwerdeführer für seine Liegenschaft unter Berufung auf § 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930-1, und auf die Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde Preßbaum eine einmalige Wasseranschlussabgabe vorgeschrieben worden war. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich diesem Bescheid entnehmen lasse, dass die Trinkwasserversorgung nunmehr durch die Marktgemeinde Preßbaum sichergestellt erscheine, weshalb der Quelle der bisherigen Wasserversorgungsanlage des Quellenhofes nur mehr "die aus den Servitutsberechtigung resultierende rechtliche Relevanz zukomme".
Ein von der BH befragter Amtssachverständiger teilte in einem Aktenvermerk vom mit, dass "seitens des Wasserberechtigten mitgeteilt worden sei", dass sämtliche Wohnobjekte nunmehr zur Gänze an die öffentliche Trinkwasserversorgung der Marktgemeinde Preßbaum angeschlossen worden seien. Es werde das gegenständliche Wasserrecht für die Versorgung der Quellenhofsiedlung mit Trinkwasser aus einer Quelle daher nicht mehr benötigt, weshalb vorgeschlagen werde, ein Löschungsverfahren für dieses Wasserrecht einzuleiten und näher genannte letztmalige Vorkehrungen vorzuschreiben.
Mit Schreiben vom setzte die BH den Beschwerdeführer von ihrer Absicht zur Durchführung eines "Löschungsverfahrens" unter Vorschreibung der näher bezeichneten letztmaligen Vorkehrungen mit der Gelegenheit in Kenntnis, hiezu Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer trat der ihm angekündigten behördlichen Vorgangsweise in einem Schreiben vom mit dem Vorbringen entgegen, durch den Anschluss seines Wohnhauses an die öffentliche Trinkwasserversorgung in keiner Weise auf seine Servitutsrechte verzichtet zu haben. In Ermangelung einer Trinkwasserversorgung der servitutsberechtigten Siedlung durch die öffentliche Hand habe er ohne jede rechtliche Verpflichtung durch geeignete Maßnahmen das Quellwasser auf Trinkwasserqualität angehoben, was an den bestandenen Servitutsberechtigungen nichts habe ändern können. Es gebe außer ihm noch zahlreiche weitere Servitutsberechtigte; darüber hinaus werde auch die Landwirtschaft H. von der Quelle ohne Anschluss an die Filter- und Entkeimungsanlage mit Wasser versorgt. Weshalb künftig das Spülen von Abortanlagen, das Gießen von Gartenanlagen, das Befüllen von Schwimmbecken und dergleichen nur mehr mit Hochquellwasser erfolgen könne, sei ihm nicht einsichtig.
Mit Schreiben vom teilte die BH dem Beschwerdeführer mit, seine Absicht, die Anlage weiterhin als Nutzwasserversorgungsanlage bestehen zu lassen, zur Kenntnis zu nehmen. Dies bedeute allerdings eine Änderung der seinerzeit erteilten Bewilligung, weshalb der Behörde ein geeignetes, von einem Fachmann erstelltes Projekt mit näher beschriebenen Anforderungen ehestens vorzulegen wäre.
Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit einem Schreiben vom , in welchem er unter Wiederholung seines Vorbringens auf seine grundbücherlich sichergestellte Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechtes aus der Quelle verwies und die Betreibung einer Anlage bestritt. Es hätten lediglich die Servitutsberechtigten ohne jeden Rechtsanspruch ihm gegenüber an der von ihm vorgenommenen Wasseraufbereitung partizipiert. Als der gegenständliche Bereich von der Gemeinde mit Trinkwasser versorgt worden sei, sei auch die ihm gehörige Liegenschaft an die Trinkwasserversorgung angeschlossen worden, sodass die Wasseraufbereitung des Quellwassers für den Beschwerdeführer entbehrlich geworden sei. Er habe weder die Verpflichtung noch die Absicht, eine Wasserversorgungsanlage zu betreiben und sei nichts anderes als ein Servitutsberechtigter wie rund zwei Dutzend anderer Liegenschaftseigentümer auch. Aus welchem Grund die Vorlage von Projektsunterlagen nur dafür erforderlich sein solle, dass das durch das bestehende System fließende Wasser keine Trinkwasserqualität mehr aufweisen müsse, sei ihm nicht einsichtig.
Nach Wiederholung der Aufforderung zur Vorlage eines Projektes mit Schreiben der BH vom wiederholte der Beschwerdeführer dieses sein Vorbringen mit Schreiben vom , worauf ihn die BH vorlud, welcher Ladung er allerdings nicht Folge leistete.
Mit Amtsvermerk vom beurkundete die BH ein Ferngespräch mit dem Bürgermeister der Marktgemeinde Preßbaum, in welchem dieser mitteilte, dass von den im Bewilligungsbescheid angeführten 30 Haushalten noch 11 Haushalte an die gegenständliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen seien, wobei es sich um "6 Haushalte und 5 mit nicht bebauten Grundstücken" handle. Das Grundstück des Beschwerdeführers selbst sei an die Gemeindewasserleitung bereits angeschlossen.
Mit Bescheid vom traf die BH ihre Entscheidung mit folgendem Spruch:
"Die (BH) stellt fest, dass das Wasserrecht, eingetragen im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung, Postzahl 1820, erloschen ist.
Damit erlöschen auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten.
Das Erlöschen des Wasserrechtes macht die folgenden Vorkehrungen notwendig:
1. Die Transportleitung von der Quelle zum Wasserreservoir ist abzuschließen und der Überlauf der Quelle in den Bach ist derart einzuleiten bzw. ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass keine Schäden an den Ufern und im Gerinne selbst entstehen können (z.B. Befestigung der Einlaufstelle).
2. Die Entkeimungsanlage und die Pumpe sind zu demontieren und die Leitungen zu verschließen.
3. Die Leitung vom Reservoir zu den einzelnen Wohnobjekten ist abzuschließen.
4. In allen Wohnobjekten, wo noch ein Anschluss an die gegenständliche Wasserversorgung bestanden hat, sind die Leitungen zu verschließen. Es ist der Wasserrechtsbehörde eine Aufstellung dieser Objekte mit genauer Adresse zu übermitteln.
5. Sämtliche Verteilerschächte sind mit sanitär einwandfreiem Material zuzuschütten und dieses Material ausreichend zu verdichten (d.h. in Lagen von 30 cm Schichtstärke einzubringen und lageweise verdichten).
6. Die Einzäunung des Wasserschutzgebietes kann entfernt werden.
Herr (Beschwerdeführer) ist verpflichtet, diese Vorkehrungen
bis zum durchzuführen.
Rechtsgrundlagen:
a) Für die Sachentscheidung
§§ 29 Abs. 1 und 5, 27 Abs. 1 lit. c, 98 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990."
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass feststehe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sei und sein Wasser aus der öffentlichen Ortswasserleitung beziehe. Es seien zudem trotz Aufforderung keine Trinkwasserbefunde mehr vorgelegt worden. Da das gegenständliche Wasserrecht bis zum möglichen Anschluss an die zentrale Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Preßbaum befristet worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen, wobei die letztmaligen Vorkehrungen im öffentlichen Interesse sowie in jenem der Anrainer notwendig seien.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung trug der Beschwerdeführer erneut seine schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe ab, dass sie den Spruch des Bescheides der BH vom dahin präzisierte, dass "das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung unter Postzahl 1820 für (Beschwerdeführer) eingetragene und mit Bewilligungsbescheid der Erstbehörde vom , ..., gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 bis zur Anschlussverpflichtung an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Preßbaum befristete Wasserbenutzungsrecht durch Ablauf der Zeit (§ 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959) erloschen" sei, und bestimmte die Frist zur Durchführung der aufgetragenen Erlöschensvorkehrungen mit neu.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seiner Liegenschaft an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bereits angeschlossen sei. Dem Beschwerdeführer sei die Wasseranschlussabgabe bereits vorgeschrieben worden, es setze nach § 15 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930-1, die Entstehung des Abgabenanspruches das Bestehen des Anschlusszwanges voraus. Dieser leite sich aus § 1 Abs. 1 des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978, LGBl. 6951-1, in Verbindung mit der gemeindlichen Wasserleitungsordnung ab, ohne dass es eines eigenen behördlichen Bescheides an den Anschlusspflichtigen bedürfe. Hieraus ergebe sich, dass spätestens zum Zeitpunkt der Erlassung des Wasseranschlussabgabenbescheides, der den im seinerzeitigen Bewilligungsbescheid der BH vom genannten "Ausspruch des Anschlusszwanges" impliziere, die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Wasserleitung festgestanden sei, wogegen sich der Beschwerdeführer auch nicht gewehrt habe. Damit sei aber nach § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 das gegenständliche befristete Wasserbenutzungsrecht durch Ablauf der Zeit erloschen. Die deshalb nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 zwingend gebotene Feststellung habe lediglich deklarative Bedeutung. Auch die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen sei der Behörde vom Gesetz zur Pflicht gemacht; im Rahmen des § 29 WRG 1959 sei es jedenfalls zulässig, solche letztmalige Vorkehrungen anzuordnen, die für die Zukunft jeden konsenslosen Weiterbetrieb einer Anlage, deren Wasserrecht erloschen ist, von vornherein unterbinden. Da zur Beseitigung der gesamten Wasserversorgungsanlage kein Anlass bestanden habe, liege die Vorschreibung u.a. des Verschließens der diversen Leitungen zur Verhinderung einer konsenslosen Wasserentnahme aus dieser Anlage auf der Hand. Auf die Duldungspflichten der Grundeigentümer nach § 72 WRG 1959 sei hinzuweisen. Auch der Abspruch nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 sei der Behörde vom Gesetz aufgetragen. Ob Dienstbarkeiten mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde oder aus Anlass des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens durch Übereinkunft geregelt worden seien, mache dabei keinen Unterschied. Eine Dienstbarkeit sei auch dann aus Anlass eines wasserrechtlichen Verfahrens begründet worden, wenn sie bei Absicht einer einvernehmlichen Regelung erst nach Verfahrensabschluss zustande gekommen sei. Gegenstand des Abspruches der Behörde seien ohnehin nur die nicht im Grundbuch eingetragenen und nicht von der Behörde begründeten Dienstbarkeiten gewesen. Die Durchführungsfrist sei im Hinblick auf die Dauer des Berufungsverfahrens neu zu bestimmen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der im Kontext des Beschwerdevorbringens erkennbaren Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes und des Erlöschens von Dienstbarkeiten sowie auf Unterbleiben eines Auftrags zur Vornahme letztmaliger Vorkehrungen als verletzt zu erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a.
Nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wieder herzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
Nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 hat im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.
Der Beschwerdeführer bekämpft seine Heranziehung als Adressat des Auftrages zur Vornahme der letztmaligen Vorkehrungen mit dem Vorbringen, die Behörde hätte es unter Vernachlässigung ihrer Manuduktionspflicht nach § 13a AVG unterlassen, die Gründung einer Wassergenossenschaft aufzutragen, was nach Lage des Falles geboten gewesen wäre, sie habe stattdessen den Beschwerdeführer als Einzelperson zum Errichter und Betreiber der Anlage gemacht und damit als Adressaten sämtlicher behördlicher Anliegen und Aufträge herangezogen.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend, weil es sich über die Rechtskraft des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der BH vom hinwegsetzt, mit welchem die wasserrechtliche Bewilligung der betroffenen Wasserversorgungsanlage nun einmal dem Beschwerdeführer als alleinigem Konsenswerber erteilt worden war. Hatte der Beschwerdeführer sich seinerzeit dazu motivieren lassen, als alleiniger Träger der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserversorgungsanlage aufzutreten, indem er allein den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag gestellt und den darüber antragsgemäß ergangenen Bescheid in Rechtskraft erwachsen lassen hatte, dann resultierten aus seiner Stellung als Wassernutzungsberechtiger der betroffenen Anlage alle mit dem Konsens rechtlich verknüpften Rechte und Lasten. Nur dem bisher Berechtigten durfte die Behörde notwendige letztmalige Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 auftragen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 96/07/0249, vom , 93/07/0189, und vom , Slg. N.F. Nr. 14.293/A). Bisher Berechtigter im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 aber war auf der Basis des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides der BH vom niemand anderer als der Beschwerdeführer.
Gegen die ihm aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, das Wasserrechtsgesetz räume der Behörde einen Spielraum ein, innerhalb dessen die Behörde ihr Ermessen nicht dem Gesetz entsprechend ausgeübt habe. Zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen der "gewählten Intensität" sei die Behörde nicht verpflichtet gewesen. Auf fremdem Grund und Boden Erdarbeiten durchzuführen, den Überlauf der Quelle und der Befestigung der Einlaufstelle in den Bach einzuleiten sowie in den Wohnobjekten der Servitutsberechtigten die Versorgungsleitungen zu verschließen, seien Maßnahmen, bei deren Befolgung der Beschwerdeführer zivilrechtlichen Gegenmaßnahmen der Wasserbezieher ausgesetzt wäre, ohne dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Bestimmung des § 72 WRG 1959 dem Beschwerdeführer eine ausreichende Rechtfertigung für die aufgetragenen Maßnahmen böte.
Auch diesem Vorbringen ist nicht beizupflichten. Letztmalige Vorkehrungen haben in bestimmten, binnen angemessener Frist zu erfüllenden letztmaligen Maßnahmen zu bestehen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen im Zusammenhang stehen und so weit aufzutragen sind, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 14.151/A, mit weiteren Nachweisen). Für eine Ermessensübung besteht bei der Entscheidung über letztmalige Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 kein Raum. Die notwendigen Maßnahmen müssen vorgeschrieben werden, andere als notwendige Maßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden. Welche Maßnahmen im vorliegenden Fall als notwendig zu erachten seien, hat die BH dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren durch Übermittlung der Äußerung ihres Amtssachverständigen zur Stellungnahme bekannt gegeben. Die Notwendigkeit der in Aussicht genommenen letztmaligen Vorkehrungen auf gleicher fachlicher Ebene zu bestreiten, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unterlassen, was es ihm verwehrt, die Notwendigkeit der aufgetragenen Maßnahmen vor dem Verwaltungsgerichtshof in Zweifel zu ziehen, wozu noch kommt, dass der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht darlegt, aus welchen Gründen welche der aufgetragenen Maßnahmen unter der Voraussetzung des tatsächlichen Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes nicht notwendig wären. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der landwirtschaftliche Betrieb H. noch immer ausschließlich über die gegenständliche Anlage versorgt würde, wäre eine solche Versorgung unter der Annahme eines tatsächlichen Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes rechtlich konsenslos, was die aufgetragenen Maßnahmen auch im Hinblick auf eine Vermeidung des konsenslosen Betriebes einer Anlage als notwendig erscheinen ließe (vgl. hiezu das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , 89/07/0125). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bietet die Bestimmung des § 72 Abs. 1 lit. c WRG 1959, welche die Duldungspflicht der Grundeigentümer auch zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen ausdrücklich vorsieht, als Rechtsgrundlage entsprechender Duldungsbescheide der Durchsetzung der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Maßnahmen gegenüber Dritten im Wege einer Anrufung der Wasserrechtsbehörde den nötigen Schutz.
Dem nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 getroffenen Abspruch setzt der Beschwerdeführer entgegen, dass die behördliche Beurteilung, die Dienstbarkeiten seien aus Anlass des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens durch Übereinkunft geregelt worden, die unzulängliche Wahrnehmung der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit durch die Behörde offenbare; eine für die Behörde unschwer durchzuführende Nachschau im Grundbuch hätte ihr über die Servitutsverhältnisse näheren Aufschluss gebracht. Die bücherlich eingetragenen Servituten differenzierten in keiner Form zwischen Wasserqualitäten und bestünden unabhängig von diesen. Sie könnten durch den bloßen Anschluss an die Ortswasserleitung mangels Eintritts völliger Zwecklosigkeit noch nicht enden.
Dieses Vorbringen geht deswegen ins Leere, weil sich der im angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltene behördliche Abspruch nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 nicht auf im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten beziehen konnte und auch nicht bezogen hat, was in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Lag der Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes vor, dann traf die Wasserrechtsbehörde die Pflicht, über alle im § 29 WRG 1959 vorgesehenen Rechtsfolgen des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes gleichzeitig abzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/07/0088). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten bücherlichen Servituten aber waren vom Abspruch nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 nicht betroffen.
Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zur Bestimmung des § 36 WRG 1959 erstattet, gehen diese fehl, weil sich die Behörde auf diese Bestimmung nicht gestützt hat und auch nicht zu stützen hatte; Gleiches gilt für die Vorschrift des § 21a WRG 1959, für deren Anwendbarkeit im Falle des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes auch kein Raum bestand.
Nicht zulässig soll die Feststellung des gänzlichen Erlöschens des Wasserrechtes nach Auffassung des Beschwerdeführers deswegen gewesen sein, weil nach § 21 Abs. 4 WRG 1959 der Zweck der Wasserbenutzung mit behördlicher Bewilligung geändert werden könne und die Absicht, mit der betroffenen Anlage eine Nutzwasserversorgung aufrecht zu erhalten, der Behörde bekannt gewesen sei.
Dieses Vorbringen erweist sich schon deswegen nicht als tragfähig, weil ein Antrag auf Änderung des Zwecks der Wasserbenutzung nach § 21 Abs. 4 WRG 1959 im Verwaltungsverfahren nicht gestellt worden war.
Berechtigung kommt jenem Vorbringen der Beschwerde zu, mit welchem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verfahrensrüge der belangten Behörde vorwirft, eine Untersuchung der Wasserversorgungsverhältnisse dahin unterlassen zu haben, wer tatsächlich an der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage und wer tatsächlich am öffentlichen Versorgungsnetz angeschlossen sei. Während die Äußerung des Amtssachverständigen der BH vom davon ausgehe, dass sämtliche Wohnobjekte an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen seien, ergebe sich aus dem Amtsvermerk der BH vom , dass der Bürgermeister die Zahl der an der gegenständlichen Versorgungsanlage noch angeschlossenen Anrainer mit 11 beziffert habe. Ohne konkrete und vollständige Ermittlung der Wasserbezugsverhältnisse sei es bei Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Rechtswirklichkeit nicht nur denkbar, sondern sogar sehr nahe liegend und wahrscheinlich, dass Wasserabnehmer, wie etwa auch das Gut H., völlig vom Wasserbezug abgeschnitten würden.
Was der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen anspricht, ist nicht die Gesetzmäßigkeit der im Umfang der letztmaligen Vorkehrungen von der Behörde angeordneten Rechtsfolgen des § 29 Abs. 1 WRG 1959, sondern das Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzung und damit die Frage, ob die belangte Behörde auf der Basis der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse vom Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nach § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ausgehen durfte.
Im für diese Frage maßgebenden Bescheid der BH vom wurde das Wasserbenutzungsrecht für die Wasserversorgungsanlage zur Versorgung von rund 30 Haushalten im Gebiet Quellenhof mit Trink- und Nutzwasser "bis zum Ausspruch des Anschlusszwanges an die zentrale Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Preßbaum durch die Marktgemeinde Preßbaum" gemäß § 21 WRG 1959 befristet. Ob der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 durch Ablauf der Zeit bei diesem solcherart "befristeten" Recht verwirklicht worden ist, ist die Kernfrage des vorliegenden Beschwerdefalles.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in Fällen der Befristung von Abwasserbeseitigungsanlagen bis zur "Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Kanalisation" bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann die Behörde eine Befristung nicht nur durch Festsetzung eines kalendermäßig bestimmten Zeitpunktes oder durch Bestimmung eines Zeitraumes, sondern auch durch den Hinweis auf ein Ereignis bestimmen, sofern der Eintritt dieses Ereignisses gewiss ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 95/07/0232, vom , 95/07/0036, und vom , 96/07/0030).
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat, war die Gestaltung der Befristung im Bewilligungsbescheid der BH vom jedenfalls insoferne verfehlt gewählt, als die BH die Befristung ihrem Wortlaut nach an ein Ereignis geknüpft hatte, das nach der schon damals geltenden Rechtslage in der von der BH formulierten Form niemals eintreten konnte.
Nach § 1 Abs. 1 des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978, LGBl. 6951-0 (damals in Geltung gestandene Fassung, die im hier interessierenden Umfang aber auch nach der Novellierung dieses Gesetzes im Jahre 1994 unverändert blieb), ist der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z. 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlusszwang).
§ 8 Abs. 2 Z 1 leg. cit. überlässt die Festsetzung des Versorgungsbereiches der von der Gemeindebehörde nach § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes zu erlassenen Wasserleitungsordnung.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 1 des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 besteht der Anschlusszwang im Sinne des § 1 nicht für Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, wenn deren Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden kann.
Nach § 2 Abs. 2 des genannten Gesetzes hat die Gemeindebehörde auf Antrag des Liegenschaftseigentümers mit Bescheid festzustellen, ob im Sinne des Abs. 1 der Anschlusszwang nicht besteht.
Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass das NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 einen "Ausspruch des Anschlusszwanges an die zentrale Wasserversorgungsanlage" "durch die" Gemeinde, wie er im Bescheid der BH vom zum Endtermin der wasserrechtlichen Bewilligung gesetzt worden war, schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der BH vom nicht kannte und auch derzeit nicht kennt. Der Anschlusszwang nach dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 entsteht vielmehr kraft generell-abstrakter Normsetzung durch Erlassung der Wasserleitungsordnung durch die Gemeinde und die damit bewirkte Aufnahme einer bestimmten Liegenschaft in den Versorgungsbereich mit der aus § 1 Abs. 1 des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 daraus gesetzlich resultierenden Rechtsfolge.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den der BH in ihrem Bewilligungsbescheid vom unterlaufenen Fehler in der Befristungsgestaltung dadurch zu sanieren versucht, dass sie den Endtermin der Rechtsverleihung mit dem Entstehen der Anschlussverpflichtung verstanden hat und das Ergehen eines Abgabenbescheides nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930-1, mit der Erwägung als ausreichendes Indiz für den Eintritt der Anschlussverpflichtung an die Gemeindewasserleitung gewertet hat, dass nach § 15 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 der Anspruch auf die Wasseranschlussabgabe u.a. ab dem Zeitpunkt entstanden ist, mit dem der Anschlusszwang feststeht.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht den von der belangten Behörde in der Umdeutung des Befristungsspruches im Bewilligungsbescheid der BH vom beschrittenen Weg im Grundsätzlichen als begehbar an. Erlässt die Gemeindebehörde nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 einem Grundeigentümer gegenüber einen Abgabenbescheid, so kann jedenfalls dann, wenn dieser Abgabenbescheid vom Grundeigentümer nicht mit der Begründung bekämpft wird, der Anschlusszwang seiner Liegenschaft stehe nicht fest, und wenn der Grundeigentümer auch keinen Antrag im Sinne des § 2 Abs. 2 des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 auf Feststellung gestellt hat, ob im Sinne des Abs. 1 dieses Gesetzes der Anschluss nicht besteht, vom Bestand der gesetzlichen Anschlussverpflichtung an die Gemeindewasserversorgungsanlage ausgegangen werden. Die solcherart durch Akzeptanz des Grundeigentümers feststehende Anschlussverpflichtung seines Objektes an die Gemeindewasserversorgungsanlage lässt sich dem im Bewilligungsbescheid der BH vom in rechtlich verunglückter Weise formulierten Endtermin des "Ausspruches des Anschlusszwanges" "durch die" Gemeinde in einer Weise gleichhalten, die es grundsätzlich auch rechtfertigt, von der Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 bei Vorliegen eines solchen Sachverhaltes auszugehen. Verliert mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Umdeutung der im Bewilligungsbescheid der BH vom gewählte Endtermin das seinem Wortlaut anhaftende Fehlen der Möglichkeit des Eintritts des zur Befristung gesetzten Ereignisses, dann schadete in rückwirkender Betrachtung auch die Fraglichkeit der seinerzeitigen Gewissheit des künftigen Eintritts dieses Ereignisses (siehe die in der bereits zitierten Judikatur wiedergegeben Anforderung an ein als ein Befristungsendpunkt gesetztes Ereignis) dann der Wirksamkeit der Befristung nicht mehr, wenn dieses Ereignis tatsächlich eingetreten war.
Was die belangte Behörde aber verkannt hat, war der Personenkreis, für den das betroffene Ereignis eingetreten sein musste, um im dargestellten Sinne den Tatbestand des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes nach § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 zu verwirklichen.
War bewilligter Zweck der Wasserversorgungsanlage nach dem Bewilligungsbescheid der BH vom die Versorgung von "rund 30 Haushalten (Quellenhof)", dann konnte das Entstehen der Anschlussverpflichtung an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde den von der belangten Behörde in ihrer vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich gebilligten Interpretation verstandenen Endtermin der Bewilligungsdauer nur unter der Voraussetzung herbeiführen, dass Anschlussverpflichtung an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde auf der Basis der beschriebenen rechtlichen Situation durch Akzeptanz des Anschlusszwanges durch den Grundeigentümer bei allen Haushalten eingetreten war, deren Versorgung die bewilligte Wasserversorgungsanlage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer wasserrechtlichen Bewilligung gedient hatte. Mit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsauffassung, es käme allein auf den aufrechten Bestand des Anschlusszwanges für das Objekt des Beschwerdeführers an, hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Wenn der Beschwerdeführer kraft Antragstellung rechtlich auch als Anlagenbetreiber und Konsensträger der Anlage anzusehen war, konnte der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 durch Anschlussverpflichtung bloß seiner Liegenschaft an die öffentliche Wasserversorgungsanlage noch nicht verwirklicht werden. Zur Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes bedurfte es vielmehr des Eintritts des gesetzten Endtermins hinsichtlich aller von der bewilligten Anlage bewilligungsgemäß versorgten Objekte. Hiezu fehlen aber, wie der Beschwerdeführer im Ansatz zutreffend aufgezeigt hat, im angefochtenen Bescheid die erforderlichen Feststellungen.
Es war der angefochtene Bescheid deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; das Kostenmehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil Stempelgebühren nur im Betrag von S 360,-- für die dreifach zu überreichende Beschwerde und im Betrag von S 60,-- für den in einfacher Ausfertigung anzuschließenden angefochtenen Bescheid erforderlich waren, während die übrigen vorgelegten Beilagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht als notwendig angesehen werden konnten.
Wien, am