VwGH vom 22.11.1990, 90/09/0122

VwGH vom 22.11.1990, 90/09/0122

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. GZ 23/5-FOK/90, betreffend Einstellung eines Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der am geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Oberrat im Rahmen der Arbeitsinspektion tätig und gehörte dem Personalstand des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales an. Mit Bescheid dieser Behörde vom wurde der Beschwerdeführer über eigenen Antrag aus Krankheitsgründen mit Ablauf des in den (vorzeitigen) Ruhestand versetzt.

Am erstattete die Dienstbehörde des Beschwerdeführers an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (in der Folge kurz: DK) eine Disziplinaranzeige, welche bei der DK am selben Tag einlangte wie ein auf die darin behaupteten Dienstpflichtverletzungen Bezug nehmender Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG).

Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom leitete die DK gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen der Anschuldigungen in der Anzeige vom ein; in Spruchpunkt 2. dieses Bescheides erklärte sie vor der Beratung über einen Verhandlungsbeschluß weitere Ermittlungen durch die Dienstbehörde als notwendig. Begründend nahm die DK auf die bei ihr eingelangte Disziplinaranzeige und die dazu bereits vorliegenden Ermittlungsergebnisse Bezug. Aus diesen Unterlagen ergebe sich der begründete Verdacht, der Beschwerdeführer habe als Arbeitsinspektor beim Arbeitsinspektorat für den n Aufsichtsbezirk in A 1. anläßlich verschiedener Inspektionen und Kommissionen, und zwar am 7., 14. und , am , am 8., 15., 16., 23. und , am , am 4., 10., 19., und sowie am 1., 8. und im Dienstzeitnachweis und in den Reiserechnungen unrichtige Eintragungen über das Ende der Dienstverrichtungen vorgenommen und in verschiedenen Inspektionsbögen Amtshandlungen eingetragen, tatsächlich aber diese Amtshandlungen jedoch nicht oder in geringerem Umfang als angegeben vorgenommen, sowie diese Verfehlungen trotz entsprechender Ermahnung am , 12., 13. und erneut begangen, und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 und 44 BDG 1979 begangen;

2. durch die Ausübung einer Sachverständigentätigkeit Ende Oktober 1988 eine Nebenbeschäftigung ausgeübt, ohne diese zu melden, und sich dabei als Arbeitsinspektor ausgegeben und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 und 56 BDG 1979 begangen;

3. anläßlich eines privaten Gasthausbesuches sich abfällig über seine Dienststelle geäußert und diese u.a. als "Idiotenstall" bezeichnet und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 BDG 1979 begangen;

4. einen Bericht an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Verwendung einer Schreibkraft der Firma Z-GmbH in der Kanzlei der Sicherheitstechnik der genannten Firma abgefaßt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 46 BDG 1979 und des § 14 Arbeitsinspektionsgesetz begangen.

Am richtete das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine weitere Disziplinaranzeige an die DK und wiederum erstattete der Beschwerdeführer bereits vor einer Beschlußfassung der DK hiezu eine Nachtragsäußerung mit dem Antrag, das Disziplinarverfahren auch hinsichtlich der in der zweiten Anzeige enthaltenen Fakten einzustellen.

Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers erstattete schließlich eine dritte Disziplinaranzeige vom , welche sich ausschließlich auf den Vorwurf bezog, der Beschwerdeführer habe sich ohne die dafür erforderliche Ausnahmegenehmigung an einem eine Schottergrube betreibenden Unternehmen als Gesellschafter beteiligt, ohne diese Nebenbeschäftigung zu melden und ohne sich anläßlich der Inspektion dieses Betriebes für befangen zu erklären. Dazu brachte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ohne einen ausdrücklichen Einstellungsantrag zu stellen, mit Schreiben vom der DK zur Kenntnis, daß der Beschwerdeführer auch diesen gegen ihn erhobenen Vorwurf bestreite.

Mit Bescheid vom erweiterte die DK das gegen den Beschwerdeführer bereits eingeleitete Disziplinarverfahren wegen des in den Nachtragsanzeigen mitgeteilten und mit schriftlichen Unterlagen belegten Verdachtes, der Beschwerdeführer habe als Arbeitsinspektor

1. bezüglich der Dienstverrichtungen am 12., 13. und hinsichtlich des Endzeitpunktes im Dienstzeitnachweis für den Monat September 1988 und in den Reiserechnungen unrichtige Angaben gemacht,

2. anläßlich eines Krankenstandes vom 17.4. bis entsprechende ärztliche Bestätigungen erst nach schriftlicher Aufforderung am 5. bzw. an das Arbeitsinspektorat abgesandt,

3. sich anläßlich seiner dienstlichen Tätigkeit bei der K abfällig über dieses Unternehmen geäußert,

4. eine Beteiligung an einer von ihm kontrollierten Firma nicht gemeldet, keine Ausnahmegenehmigung eingeholt sowie sich für unbefangen erklärt,

er habe dadurch seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 ff BDG 1979 und § 14 Arbeitsinspektionsgesetz 1974 verletzt. Im Rahmen der Begründung dieses Bescheides setzte sich die DK auch mit den zu den beiden Nachtragsanzeigen eingelangten Äußerungen des Beschwerdeführers auseinander.

Gegen die beiden Einleitungsbeschlüsse der DK vom und vom hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erhoben.

Über die beiden oben genannten Anträge des Beschwerdeführers auf Einstellung des Disziplinarverfahrens hat die DK mit einem weiteren Bescheid vom teilweise stattgebend entschieden. Während mit Spruchpunkt 1. dieses Bescheides das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschwerdeführer habe einen Bericht an das Ministerium unter Verwendung einer Schreibkraft der Firma Z-GmbH abgefaßt (Punkt 4. des Einleitungsbeschlusses vom ), gemäß § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG eingestellt wurde, wies die DK mit Spruchpunkt 2. ihres Bescheides vom die Einstellungsanträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der übrigen Vorwürfe, die in den bei der DK am und am eingelangten Disziplinaranzeigen erhoben worden waren, gemäß § 118 BDG ab.

Begründend führte die DK dazu im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seinen Eingaben vom und vom Einstellungsanträge gestellt, mit welchen er die wider ihn erhobenen Vorwürfe bestritten habe; seiner Auffassung nach könne von nennenswerten dienstlichen Verfehlungen nicht die Rede sein, weshalb alle Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorlägen. Die DK habe demgegenüber in ihren Einleitungsbeschlüssen das Vorliegen eines begründeten Verdachtes der Dienstpflichtverletzungen bejaht. Dieser Verdacht habe sich durch seither vorgenommene weitere Ermittlungen verstärkt. Nach einer Wiedergabe des § 118 BDG führte die DK ferner aus, das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren sei auch nicht durch dessen Pensionierung zum Abschluß gekommen. Nur hinsichtlich der einen im Spruchpunkt 1. genannten Dienstpflichtverletzung sei das Disziplinarverfahren im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG wegen Verjährung einzustellen; im übrigen lägen hingegen - in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides näher aufgelistete - schriftliche Ermittlungsergebnisse vor, die den Verdacht, der Beschwerdeführer habe die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen, erhärteten. Auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in seinen Einstellungsanträgen erstatteten Vorbringens sei die DK auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Ansicht, daß ein begründeter Verdacht von Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers vorliege. Da die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht geeignet erscheine, diesen Verdacht ohne Erörterung in einer Disziplinarverhandlung zu entkräften, und auch sonstige Einstellungsvoraussetzungen nach § 118 Abs. 1 BDG der Aktenlage nicht entnommen werden könnten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In seiner gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, es sei auf seine schwere Erkrankung nicht Bedacht genommen worden. Diese Erkrankung sei die Folge schwerer beruflicher Belastungen, nicht zuletzt von "ständigen Verfolgungsaktionen" seines unmittelbaren Vorgesetzten. Diese gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe bisher - auch in den Eingaben der Vertreter des Beschwerdeführers selbst - zu wenig Beachtung gefunden, sie stelle aber einen tauglichen Grund für die Einstellung des Disziplinarverfahrens dar. In seinen weiteren Berufungsausführungen befaßt sich der Beschwerdeführer mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf einer Firmenbeteiligung (Punkt 4. des Einleitungsbeschlusses vom ). In Ergänzung seiner Berufungsausführungen beantragte der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom noch die Beischaffung seines Pensionierungsaktes und eines fachärztlichen Gutachtens zu seiner gesundheitlichen Situation und zum Nachweis dafür, daß dem Beschwerdeführer höchstens geringe Fahrlässigkeit, nicht aber disziplinär relevantes schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Begründend stellte die belangte Behörde vorerst den Gang des bisherigen Disziplinarverfahrens gemäß der Aktenlage dar. In ihren Erwägungen ging die belangte Behörde davon aus, daß hinsichtlich des Faktums "Beteiligung an einer Firma" (Punkt 4. des Einleitungsbeschlusses vom ) ein Einstellungsantrag des Beschwerdeführers nicht vorliege; dieses Faktum sei daher vom Bescheid der DK nicht umfaßt. Hinsichtlich dieses Punktes werde ein Disziplinarverfahren vor der DK durchzuführen sein. Bei der Beurteilung des weiteren Berufungsvorbringens habe die belangte Behörde davon auszugehen gehabt, daß ein Beamter gemäß § 91 BDG disziplinär zur Verantwortung zu ziehen sei, wenn er SCHULDHAFT seine Dienstpflichten verletzt habe. Es komme daher der Frage der Vorwerfbarkeit bzw. der Schuldhaftigkeit besondere Bedeutung bei der Prüfung des disziplinär relevanten Sachverhaltes zu. Es stehe außer Frage, daß eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung unter gewissen Bedingungen bewirken könne, daß eine disziplinäre Verfolgung unzulässig wäre. Dies könne auch im Beschwerdefall unter Bedachtnahme auf noch aufzunehmende Beweise bei bestimmten Fakten von Bedeutung sein, nicht allerdings für die Beschuldigung betreffend eine Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers und für die Frage seiner Beteiligung an einer Firma, die schließlich eine Mehrbelastung des Beschwerdeführers zur Folge hätten haben können. Einerseits scheide damit eine schuldbefreiende Wirkung der in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände von vornherein aus, anderseits wäre zur Aufklärung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eine zusätzliche Beweisaufnahme erforderlich, die zweckmäßigerweise durch die DK (gemeint offenbar: im fortzusetzenden Disziplinarverfahren) vorzunehmen wäre. Was die Gesamtheit der gegen den Beschwerdeführer vorliegenden disziplinären Anschuldigungen anlange, sei der Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten infolge der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht von vornherein widerlegt. Der begründete Verdacht solcher Dienstpflichtverletzungen sei auf Grund der in den Disziplinaranzeigen enthaltenen Angaben der Auskunftspersonen anzunehmen. Teilweise habe der Beschwerdeführer einzelne Verfehlungen, etwa im Zusammenhang mit seiner Inspektionstätigkeit, sogar konkludent zugegeben. Die Prüfung, ob dieses Verhalten tatsächlich erweisbar sein werde bzw. ob der Beschwerdeführer dabei schuldhaft gehandelt habe, werde Aufgabe der DK sein. Da somit der begründete Verdacht von Dienstpflichtverletzungen durch die Berufungsausführungen nicht erschüttert erscheine, sei der DK beizutreten, daß dem Einstellungsantrag des Beschwerdeführers nicht habe stattgegeben werden können. Erst ein ordnungsgemäß durchgeführtes Disziplinarverfahren werde geeignet sein, die gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdachtsmomente zu bestätigen oder zu entkräften. Der Fortsetzung des Verfahrens stehe insbesondere auch nicht der Umstand entgegen, daß der Beschwerdeführer inzwischen in den Ruhestand versetzt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer fühlt sich insofern beschwert, als seinem Einstellungsantrag im Berufungswege nicht zur Gänze gefolgt worden sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren mit

Bescheid einzustellen, wenn


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1.
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2.
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3.
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4.
die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Gemäß § 118 Abs. 2 BDG gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde als einen "klassischen Fall des § 118 (1) BDG" geltend, daß durch die vorliegenden Unterlagen erwiesen sei, daß er nicht an der Firma T-AG beteiligt sei. Abgesehen davon jedoch, daß die Disziplinarbehörden nicht von einer Beteiligung des Beschwerdeführers gerade an diesem Unternehmen ausgegangen sind, ist dem Beschwerdeführer zu diesem Punkt zu erwidern, daß die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen ist, daß zu diesem Anschuldigungspunkt ein Einstellungsantrag des Beschwerdeführers gar nicht vorlag. Tatsächlich ist nämlich die diesen Punkt betreffende (dritte) Disziplinaranzeige erst am von der Dienstbehörde erstattet worden und erst am bei der DK eingelangt. Der (letzte) Einstellungsantrag des Beschwerdeführers, der sich naturgemäß nur auf die beiden vorangegangenen Disziplinaranzeigen beziehen konnte und bezogen hat, stammte hingegen bereits vom und ist bei der DK am eingelangt. Die belangte Behörde ist daher hinsichtlich des Faktums "Beteiligung an einer Firma" mit Recht davon ausgegangen, daß dieses Faktum weder Gegenstand eines Einstellungsantrages des Beschwerdeführers noch des erstinstanzlichen Bescheides vom gewesen ist.

Ebenfalls nicht vom angefochtenen Bescheid erfaßt ist das Faktum "Schreibkraft der Fa. Z-GmbH", hinsichtlich dessen das Disziplinarverfahren mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt 1. des Bescheides der DK vom gemäß § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG eingestellt worden ist.

Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid die Abweisung der Einstellungsanträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fakten 1. bis 3. aus dem (rechtskräftigen) Einleitungsbeschluß der DK vom und hinsichtlich der Fakten 1. bis 3. aus dem (ebenfalls rechtskräftigen) Einleitungsbeschluß der DK vom bestätigt. Sie ist dabei ebenso wie die DK zutreffend davon ausgegangen, daß über diese Einstellungsanträge des Beschwerdeführers bisher (und zwar auch in den Einleitungsbeschlüssen) nicht abgesprochen worden ist, wie dies verfahrensrechtlich geboten gewesen wäre. Eine meritorische Entscheidung über diese (schon vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens gestellten und mit dieser Einleitung nicht ausdrücklich erledigten) Anträge stand somit noch aus und war auch erforderlich, zumal sich in der Zwischenzeit zusätzliche Ermittlungsergebnisse herausgestellt haben. Sie war auch in der gegebenen Verfahrenssituation zulässig, denn eine Einstellung des Verfahrens kommt auch nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zur Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses rechtlich in Betracht (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 540, sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/09/0223).

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer im übrigen darin, daß auf sein Berufungsvorbringen zu seiner gesundheitlichen Situation nicht eingegangen worden sei. Der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Beischaffung seines Pensionsaktes und auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens von der belangten Behörde nicht beachtet worden seien; inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde bei Bedachtnahme darauf, daß der Beschwerdeführer in der letzten Phase seiner dienstlichen Tätigkeit bereits schwer und lebensgefährlich erkrankt gewesen sei und schon aus diesem Grunde der subjektive Tatbestand allfälliger disziplinärer Verfehlungen nicht hergestellt sei, zur Einstellung des Disziplinarverfahrens in allen Punkten hätte gelangen müssen.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Allein dadurch, daß über seine Einstellungsanträge nicht bereits im Zuge des Einleitungsbeschlusses erkannt wurde, ist der Beschwerdeführer in seinen Rechten deshalb nicht verletzt worden, weil dadurch nur bewirkt wurde, daß über diese Anträge nunmehr im Verfahrensstadium NACH der Einleitung des Disziplinarverfahrens und damit bereits unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit weiter eingelangten Ermittlungsergebnisse zu entscheiden war. Aber auch im Verfahrensstadium zwischen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß ist es noch nicht Aufgabe der Behörde, völlige Klarheit darüber zu gewinnen, ob ein bestimmter Beamter eine ihm zum Verschulden anzurechnende Dienstpflichtverletzung begangen hat. Die Behörde hatte vielmehr unter Zugrundelegung ALLER bis zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Einstellungsanträge des Beschwerdeführers vorliegenden Ermittlungsergebnisse nur zu prüfen, ob infolge des Vorliegens ausreichender Verdachtsgründe das Verfahren fortzusetzen oder ob infolge einer allenfalls inzwischen erfolgten Widerlegung dieses Verdachtes Grund zur Einstellung des Verfahrens gegeben sei. Diesem Prüfungsmaßstab hat das Vorgehen der belangten Behörde durchaus entsprochen. Auch der Umstand, daß die Überprüfung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und ihrer Auswirkungen auf dessen allenfalls schuldhaftes Verhalten noch aussteht, bewirkt noch keinen Einstellungstatbestand, wohl aber die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen im somit fortzusetzenden Disziplinarverfahren.

Diese Erwägungen gelten auch für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geforderte Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG. Eine Einstellung nach dieser Gesetzesstelle setzt nämlich die Annahme der "Tat" und einer wenn auch geringen "Schuld" des Beschuldigten und damit Ermittlungen voraus, wie sie nach dem Gesagten im Beschwerdefall vor der Einleitung des Verfahrens weder nach dem Gesetz erforderlich noch zweckmäßig erscheinen. Die Disziplinarbehörden haben bei der gegebenen Sachlage im Beschwerdefall auch deshalb zu Recht von einer Einstellung gemäß § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG nicht Gebrauch gemacht, weil mit einer Einstellung des Verfahrens im Sinne dieser Gesetzesstelle - eben wegen der dafür erforderlichen Feststellung einer Tat und eines Verschuldens des Beschuldigten - Rechte des Beschwerdeführers hätten verletzt werden können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/09/0098).

Da in der Beschwerde über die oben behandelten allgemeinen Einwände hinaus zu den einzelnen Fakten, auf welche sich die DK bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens bezogen hat, nichts vorgebracht wird, und der Verwaltungsgerichtshof weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus der Aktenlage erkennen kann, daß und wodurch es bei der Abweisung der diesbezüglichen Einstellungsanträge des Beschwerdeführers zu einer gesetzwidrigen Verletzung seiner Rechte gekommen wäre, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil die belangte Behörde einen Aufwandersatz nicht geltend gemacht hat.