VwGH vom 31.03.1998, 93/13/0104
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des E S in W, vertreten durch Dr. Ulrich Rapp, Rechtsanwalt in Eisenstadt, Josef-Hyrtl-Platz 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat II) vom , Zl. 6/1-1168/88-07, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1982 bis 1985 sowie Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1983 bis 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Finanzamt erließ gegenüber dem Beschwerdeführer, der seinen Beruf als Hotelkaufmann und Betriebsberater bezeichnet, einen mit datierten, gemäß § 200 BAO vorläufigen Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1982. Mit Datum ergingen endgültige Bescheide betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1982. In der Begründung wurde ausgeführt, daß Zinsen im Ausmaß von S 207.286,23 nicht als betrieblich veranlaßt angesehen und daher nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen gewesen seien.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die endgültigen Bescheide betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1982 Berufung, in der er vorbrachte, daß die Zinsen sehr wohl betrieblich veranlaßt gewesen seien.
Zwischenzeitig war beim Beschwerdeführer eine Betriebsprüfung für die Jahre 1983 bis 1985 vorgenommen worden, die unter anderem zu folgenden Feststellungen geführt hatte:
Im Jahr 1983 sei ein Wechselankauf von M. im Gesamtausmaß von S 1,4 Mio erfolgt. "Für diesen Ankauf bzw. Wechseleinlösung" habe der Beschwerdeführer eine 10 %ige Provision erhalten, die ihm mit S 98.800,-- im Jahr 1983 und mit dem Restbetrag von S 41.200,-- im Jahr 1984 zugeflossen sei. Für ein anderes Wechselgeschäft mit M. habe der Beschwerdeführer per S 112.338,-- sowie per S 60.000,-- erhalten. Weiters seien für das Jahr 1985 (nicht näher bezeichnete) Einnahmen im Ausmaß von netto S 132.000,--, S 100.000,-- und S 42.720,-- erfaßt worden, die belegmäßig festgestellt (Belegnummer 9, 72 und 185) aber vom Beschwerdeführer nicht als Einnahmen erklärt worden seien. Im übrigen wurde eine Vielzahl von Betriebsausgaben nicht als solche anerkannt, was aber nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ folgende Abgabenbescheide:
Mit Datum : Vorläufige Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1983, 1984 und 1985.
Vorläufiger Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1983.
Vorläufiger Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1983. Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1984 und 1985. Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1984 und 1985.
Mit Datum : Endgültige Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1983, 1984 und 1985.
Endgültiger Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1983.
Endgültiger Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1983.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die mit datierten Bescheide Berufung, die gemäß § 274 Abs. 1 BAO auch als gegen die endgültigen Bescheide vom gerichtet galt. Die Schlußbesprechung habe nur 4,5 Minuten gedauert. In der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Niederschrift sei lediglich festgehalten worden, daß Einnahmen, die mit den Namen K., M. und A. bezeichnet waren, sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfaßt, verschiedene Ausgaben nicht berücksichtigt und Mieteinnahmen der Umsatzsteuer unterzogen worden seien. Die Höhe der genannten Beträgen sei ihm nicht bekanntgegeben und die Prüfungsfeststellungen seien nie mit ihm besprochen worden. Eine grobe Überprüfung der Bescheide ergebe, daß die Berechnung der Umsatzsteuer mit der Buchhaltung nicht übereinstimme, daß ihm die Einnahmen aus selbständiger Arbeit doppelt und mehrfach angerechnet und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit falsch angesetzt worden seien.
In einem weiteren Schreiben brachte der Beschwerdeführer vor, daß es zwar zutreffe, daß er aus einem Wechselgeschäft mit M. im Jahr 1984 S 41.200,-- erhalten habe, unrichtig seien jedoch die weiteren Hinzurechnungen des Prüfers von S 98.000,-- (richtig wohl: S 98.800,--), S 112.338,-- und S 60.000,--. Bei diesen Beträgen handle es sich um Wechselprolongationen, die bis heute nicht bezahlt worden seien.
In der Folge legte der Beschwerdeführer verschiedene Schreiben betreffend seinen Schriftverkehr mit M. vor, aus denen hervorgeht, daß zwischen dem Beschwerdeführer und M. Meinungsverschiedenheiten über wechselseitige Zahlungsverpflichtungen bestanden. Mit Ausnahme des Betrages von S 60.000,-- finden sich in diesen Schreiben jedoch durchwegs Beträge, die mit den bisher aktenkundigen nicht übereinstimmen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Der Zufluß der vom Prüfer festgestellten Provisionseinnahmen sei durch entsprechende Unterlagen erwiesen. Eine Rückzahlung der Beträge sei nicht nachgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er habe mehrmals erklärt, daß die strittigen Provisionseinnahmen zwar ursprünglich als Einnahmen verbucht worden seien; weil jedoch M. die betreffenden Wechsel nicht eingelöst habe, sei es zu korrigierenden Ausgabenbuchungen gekommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die vorläufigen und endgültigen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1983 und 1984, Einkommensteuer 1982 sowie Gewerbesteuer 1984 als unbegründet ab. Der Berufung gegen den Gewerbesteuerbescheid 1985 wurde Folge gegeben; der Berufung gegen den vorläufigen und den endgültigen Umsatzsteuerbescheid 1985 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 1985 wurde teilweise Folge gegeben; die vorläufigen und endgültigen Bescheide betreffend Einkommensteuer 1983 und 1984 sowie Gewerbesteuer 1983 wurden abgeändert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, daß sämtliche Zahlungen der Firma K. in Wahrheit nicht dem Beschwerdeführer zugeflossen, sondern Frau Maria H. "zugute" gekommen seien; er sei für letztere lediglich als Treuhänder eingeschritten.
Auf dieses Vorbringen ist deswegen nicht einzugehen, weil es erstmals in der Beschwerde erstattet wird und daher unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) fällt. Für die Behauptung, dieser Sachverhalt sei bereits dem Betriebsprüfer zur Kenntnis gebracht worden, bieten die Verwaltungsakten keinen Anhaltspunkt. In keinem der Schriftsätze, die der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens erstattet hat, findet sich ein Hinweis auf dieses Vorbringen.
Ebenso unter das Neuerungsverbot fällt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vom Betriebsprüfer aufgefordert worden, "ein Formular für die Verfassung des Prüfberichtes ... blanko zu unterfertigen". Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer lediglich gerügt, daß die Schlußbesprechung nur ca. 5 Minuten gedauert und die darüber aufgenommene Niederschrift kein Zahlenmaterial enthalten habe. Im übrigen bleibt der Beschwerdeführer jede Erklärung dafür schuldig, warum ihn die behauptete Vorgangsweise des Betriebsprüfers, die er als Verletzung des Parteiengehörs rügt, daran gehindert hat, im Berufungsverfahren alles Zweckdienliche vorzubringen. Gleiches gilt für die übrigen dem Betriebsprüfer gegenüber erhobenen Beschuldigungen.
Als unbegründet erweist sich auch der ganz allgemein gehaltene Vorwurf einer willkürlichen Schätzung. Abgesehen davon, daß die Besteuerungsgrundlagen nicht im Schätzungsweg ermittelt wurden, läßt dieses Vorbringen nicht erkennen, welche konkreten Feststellungen des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführer damit bekämpfen will. Eine "Schätzung" enthält der angefochtene Bescheid nur insoweit, als die belangte Behörde die Betriebsausgaben für das Jahr 1985 (in teilweiser Stattgabe der Berufung) mit zusätzlich S 200.000,-- geschätzt hat. Durch diese Vorgangsweise wurde der Beschwerdeführer, der keine konkreten Behauptungen über nicht anerkannte Betriebsausgaben aufstellt, in seinen Rechten nicht verletzt.
Der Beschwerdeführer zeigt auch mit seiner Rüge, die Annahme der belangten Behörde, daß ihm von M. eine Provisionszahlung in Höhe von S 98.000,-- (richtig: S 98.800,--) zugeflossen sei, beruhe auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Prüfer und ihm folgend die belangte Behörde haben nämlich auf den genannten Zufluß deswegen geschlossen, weil es sich dabei um einen Teilbetrag einer einheitlichen Provision im Ausmaß von insgesamt S 140.000,-- (= 10 % von 1,4 Millionen) gehandelt hat und der andere Teilbetrag (S 41.200,--) unbestritten von M. bezahlt wurde. Der Beschwerdeführer hat in einem Schreiben an ein Kreditinstitut vom ausdrücklich die Bezahlung des letztgenannten Betrages und eines weiteren Betrages von S 60.000,-- bestätigt und auf die Bonität des M., die "ohne Zweifel besteht" hingewiesen. Die Annahme, daß der Beschwerdeführer die gesamte vereinbarte Provision erhalten hat, lag daher nahe. Einen "Widerspruch zu den Denkgesetzen" vermag der Gerichtshof darin nicht zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Abschließend sieht sich der Gerichtshof noch veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß die Verwaltungsakten keinen Anhaltspunkt dafür bieten, daß die Berufung betreffend Gewerbesteuer 1982, die gemeinsam mit der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1982 erhoben wurde, erledigt worden ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 416/1994.