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VwGH vom 29.10.1998, 96/07/0128

VwGH vom 29.10.1998, 96/07/0128

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der - sich als "Wassergenossenschaft O-West" bezeichnenden - Wassergenossenschaft O in L, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, Hauptplatz 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 8W-Allg-195/7/94, betreffend Einbeziehung in eine Wassergenossenschaft (mitbeteiligte Parteien: 1) AM in L und

2) OS in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Nach der Satzung - wesentlicher Bestandteil der Satzung sind auch das Verzeichnis der Mitglieder mit Angabe der Anteile und die Wasserbezugsordnung - der durch seit 1976 rechtskräftigen Bescheid der Wasserrechtsbehörde anerkannten, auf freiwilliger Basis gegründeten Beschwerdeführerin, ist Zweck der Genossenschaft die Wasserversorgung der genossenschaftlichen Grundstücke und Anlagen; Mitglieder sind die jeweiligen Eigentümer der im Verzeichnis der Mitglieder ausgewiesenen Grundstücke. Die Mitglieder haben nach der Satzung ein Anrecht auf Benützung der Genossenschaftsanlagen und darauf, jederzeit und ausreichend mit Nutz- und Trinkwasser versorgt zu werden. Nach Inhalt des Verzeichnisses der Mitglieder mit Angabe der Anteile stehen der Parzelle Nr. 16 der EZ. 36 Kat. Gem. Fell (Simon S.) von den insgesamt 15,5 Anteilen (Wasserverbrauchseinheiten) nach dem Stand aus 1976 3 Anteile zu. Die einen wesentlichen Bestandteil der Satzung bildende Wasserbezugsordnung sieht außerdem vor, daß die Wasserentnahme durch einzelne Mitglieder vorerst keiner Beschränkung unterworfen wird; sollte durch übermäßige Wasserentnahme oder sonstige Ursachen eine Verknappung eintreten, so muß der jeweilige Geschäftsführer geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Wasserversorgung zu gewährleisten.

Die genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage, die aus dem Jahre 1955 stammt, wurde einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht unterzogen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom waren zwei weitere Grundstücke mit einem auf ihnen geplanten Einfamilienhaus gemäß § 81 Abs. 2 WRG 1959 in die beschwerdeführende Genossenschaft einbezogen worden, einer gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung hatte die belangte Behörde nicht Folge gegeben.

Mit Schreiben vom war Kurt S. an die Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen herangetreten, ihn mit dem Grundstück Nr. 867 KG. F., auf welchem er ein Einfamilienhaus zu errichten beabsichtige, "in den elterlichen Betrieb einzubeziehen" und ihm den Wasseranschluß zu genehmigen. Mit einem bei der BH am eingelangten Anbringen hatte Kurt S. mit dem Vorbringen, auf der Parzelle 867/3 KG. F. ein Einfamilienhaus zu errichten, die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu seiner Einbeziehung begehrt, welchem Antrag die BH mit Bescheid vom stattgegeben hatte. Auf Grund einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung hatte die belangte Behörde den Antrag des Kurt S. jedoch mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, daß eine Gegenüberstellung des mittleren Gesamtbedarfes der Genossenschaftsmitglieder mit 22.000 l/Tag und eines derzeitigen größten Tagesbedarfes von 28.000 l mit dem Dargebot bei Minimalschüttung von 34.560 l/Tag angesichts einer jederzeit möglichen Wiederaufnahme des Betriebes S. derzeit weitere Anschlüsse an die Beschwerdeführerin auf Grund damit verbundener wesentlicher Nachteile ausschließen müsse. Eine gegen diesen Berufungsbescheid von Kurt S. erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , 1756/80, abgewiesen.

Mit Schreiben vom teilte Hubert G. der Beschwerdeführerin mit, daß er beabsichtige, ein Teilstück der Parzelle 867/2 KG. F. zu erwerben, um ein Wohnhaus darauf zu errichte, weshalb er mit diesem Schreiben einen Anschluß "an das Ortswassernetz" beantrage. Nachdem die Vollversammlung die begehrte Einbeziehung des Hubert G. mehrheitlich abgelehnt hatte, richtete Oswald S., die zweitmitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (2. MP) an die Beschwerdeführerin am ein mit dem Betreff:

"Einbeziehung des Herrn Hubert G. als Mitglied in die (Beschwerdeführerin)" versehenes Schreiben, in welchem er seine Absicht mitteilte, Hubert G. die Parzelle 867/3 sowie ein Teilstück der Parzelle 867/2 zu verkaufen, und der Beschwerdeführerin des weiteren seine Ansicht eröffnete, daß Hubert G. gemäß § 80 WRG 1959 nach erfolgtem Kauf Mitglied der Wassergenossenschaft werden würde, weil die betroffenen Grundstücke in diese Genossenschaft eingebunden seien. Es sei deshalb so vorzugehen, daß zwei Anteile bei der Restliegenschaft S. zu verbleiben hätten und ein Anteil Hubert G. zu übertragen sei, wodurch sich gegenüber den anderen Mitgliedern der Genossenschaft nichts änderte. Er ersuche die Mitglieder der Genossenschaft, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen, die Anteile 2:1 im Genossenschaftskataster einzutragen und die BH davon binnen vier Wochen nachweislich zu verständigen.

Die Beschwerdeführerin teilte der BH mit Schreiben vom mit, daß sich ihre Vollversammlung "gegen eine Anteilsabtrennung von Oswald S. an Hubert G." mit Mehrheit ausgesprochen habe. Es spreche sich die Mehrheit der Anteilsinhaber auch gegen einen Wasseranschluß des Hubert G. aus. An der Wassersituation für die Genossenschaft habe sich seit dem Bescheid der belangten Behörde vom und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom nichts geändert.

Nachdem die BH die 2. MP zunächst erfolglos um Übermittlung einer Ablichtung des Kaufvertrages mit Hubert G. ersucht hatte, findet sich in den Verwaltungsakten ein mit datierter Kaufvertrag über das Grundstück Nr. 867/3 EZ 220 KG. F., welcher als Verkäufer Elisabeth S. sen. und als Käufer die erstmitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (1.MP) bezeichnet.

Mit Bescheid vom stellte die BH fest, daß die

1. MP, welche mit Kaufvertrag vom das Grundstück 867/3 KG. F. erworben habe, nunmehr Mitglied der Beschwerdeführerin sei und daß der Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten im Zeitpunkt des Überganges des Eigentums erfolge. Mit Bescheid vom wurde dieser Feststellungsbescheid von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. In der Begründung dieses Bescheides wurde die 1. MP als "nunmehriger Eigentümer der Parzelle Nr. 867/3 KG. F." darauf hingewiesen, daß es ihr freistehe, im Sinne des § 81 WRG 1959 um Einbeziehung dieser Liegenschaft in die Beschwerdeführerin mit einem Antrag heranzutreten. Im Falle des Unterbleibens einer Aufnahme durch die Beschwerdeführerin würde die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zu prüfen haben, ob sich die Voraussetzungen für eine Einbeziehung dieser Parzelle in die Genossenschaft seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 1980 geändert hätten; Änderungen seien insbesondere durch Erweiterungen der Wasserversorgungsanlage der Genossenschaft denkbar.

Mit Schreiben vom richtete die 1. MP an die Beschwerdeführerin daraufhin einen Antrag auf nachträgliche Einbeziehung der Parzelle 867/3, auf welche sie, wie der Beschwerdeführerin schon bekannt sei, ein Einfamilienhaus zu errichten beabsichtige, in die Genossenschaft.

Die 2. MP wiederum richtete an die BH ein mit datiertes, mit "Antrag auf Prüfung und Durchführung auf nachträgliche Einbeziehung der Parzelle 867/3 in die (Beschwerdeführerin) im Falle einer negativen Erledigung des Antrages (1. MP) durch die Wassergenossenschaft" überschriebenes Anbringen, welchem sie eine Ablichtung des Antrages der 1. MP vom an die Beschwerdeführerin anschloß. Angeschlossen soll diesem Schreiben des weiteren eine Ablichtung handschriftlicher Aufzeichnungen eines früheren Obmannes der Beschwerdeführerin über durchgeführte Messungen an der Quelle der Beschwerdeführerin gewesen sein, welches Schriftstück sich in identifizierbarer Weise den vorgelegten Verwaltungsakten jedoch nicht entnehmen läßt. Anhand der behauptetermaßen vorgelegten Aufzeichnungen über Quellschüttungsmessungen könne man deutlich erkennen, wird im Schreiben der 2. MP vom weiter ausgeführt, daß bei einem Beobachtungszeitraum von immerhin sechs Jahren und seit Einspeisung einer nunmehr erworbenen zweiten Quelle ein beträchtlicher Anstieg der Quellschüttung zu verzeichnen sei, welcher auch "die Werte des seinerzeitigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes" klar übertreffe. Anhand dieser Tatsachen richte die 2. MP an die BH daher das Ansuchen, der Beschwerdeführerin zur Erledigung des Antrages der 1. MP eine Frist zu setzen und im Falle einer negativen Entscheidung die nachträgliche Einbeziehung der betroffenen Parzelle behördlicherseits zu bewilligen.

Mit Schreiben vom forderte die BH die Beschwerdeführerin dazu auf, eine Vollversammlung einzuberufen, in dieser u.a. auch über den Antrag der 1. MP vom abzustimmen und das Ergebnis der Abstimmung bis spätestens der BH schriftlich bekanntzugeben. Die Beschwerdeführerin teilte der BH mit Schreiben vom mit, daß über den Antrag der 1. MP derzeit nicht befunden werden könne, weil die betroffene Angelegenheit gerichtlich anhängig sei und die Beschwerdeführerin der gerichtlichen Entscheidung nicht vorgreifen wolle noch könne.

Ein von der BH zwischenzeitig befaßter Amtssachverständiger teilte der BH mit Schreiben vom mit, für die ihm aufgetragene Prüfung noch Unterlagen, und zwar aktuelle Quellschüttungsmessungen, die Zahl der an das Netz angeschlossenen Einwohner, der Großvieheinheiten, Kleinvieheinheiten und Hausgärten zu benötigen. Mit Schreiben vom forderte die BH die Beschwerdeführerin zur "Nachreichung" der vom Amtssachverständigen angeführten Unterlagen "gemäß § 13 Abs. 3 AVG" binnen vierzehn Tagen auf.

Den Akten des Verwaltungsverfahrens kann des weiteren entnommen werden, daß die BH den Obmann der Beschwerdeführerin und die 2. MP für den vorlud und in einem Amtsvermerk vom Daten über die Anzahl der an die Wasserversorgung der Beschwerdeführerin angeschlossenen Häuser, über die anzusetzenden Einwohnergleichwerte, über das vorhandene Vieh und über die Flächen der Hausgärten festhielt und des weiteren beurkundete, daß Quellschüttungsmessungen nach Aussage des Obmannes der Beschwerdeführerin binnen vierzehn Tagen nachgereicht würden.

Mit beraumte die BH für den einen Ortsaugenscheinstermin zum Zwecke einer Wassermessung bei der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin unter Beiziehung der Betroffenen ebenso wie des Amtssachverständigen an. Daraufhin langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin bei der BH ein, in welcher darüber berichtet wurde, daß ein Gerichtsverfahren, in welchem die 2. MP von der Beschwerdeführerin die Duldung zum Anschluß der Liegenschaft der

1. MP begehre, bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines mit Aktenzahl bezeichneten Verfahrens der BH unterbrochen worden sei. Das betroffene Verwaltungsverfahren sei mit dem Bescheid der belangten Behörde vom (ersatzlose Behebung des Feststellungsbescheides der BH vom ) rechtskräftig abgeschlossen, sodaß das gerichtliche Verfahren fortzusetzen und ein Handlungsbedarf der Wasserrechtsbehörde zur Einbeziehungsfrage daher nicht gegeben sei. Zudem müsse berücksichtigt werden, daß der

2. MP ohnehin mit gerichtlicher einstweiliger Verfügung das Recht zum Anschluß bewilligt worden sei. Es werde daher die Aussetzung des vorliegenden Verwaltungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gerichtlichen Verfahrens beantragt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei von der BH in ihren nunmehr gesetzten Verfahrensschritten übergangen worden, eine entsprechende Stellungnahme werde erst nach einer Akteneinsicht erfolgen können. Zur Wahrnehmung des Termines am sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht in der Lage, es müsse sich auch die Vollversammlung erst mit dem vorliegenden Antrag beschäftigen, sodaß die Beschwerdeführerin nicht dazu bereit sei, einer Wasserstandsmessung am ihre Zustimmung zu erteilen. Als Grundlage "einer Interessenabwägung gemäß § 81 WRG" müßten im übrigen mehrere Messungen über einen größeren Zeitraum von zumindest mehreren Jahren, insbesondere auch während wasserarmer Jahreszeiten herangezogen werden. Dieser Stellungnahme waren Teile von Geschäftsstücken des erwähnten gerichtlichen Verfahrens in Ablichtung angeschlossen.

Die BH setzte den für den anberaumten Termin ab. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm am Akteneinsicht und erstattete eine bei der BH am eingelangte Stellungnahme, in welcher der Antrag auf Aussetzung des Verwaltungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtsverfahrens wiederholt wurde.

Mit erstattete der Amtssachverständige der BH eine Äußerung, welcher er voranstellte, daß für sämtliche Berechnungen "der gegenständliche Akt" als Grundlage gelte, weil die von der Beschwerdeführerin geforderten Unterlagen nur teilweise nachgereicht worden seien. Eine Wasserbedarfsberechnung ergebe 14,45 m3/d, wobei der zukünftige Wasserbedarf der Beschwerdeführerin mit 26 m3/d (14,45 x 1,8) zu errechnen sei. Die Mindestquellschüttung betrage "laut Akt" 1,15 l/s bzw. 99,3 m3/d. Bei einer Wasserspende von 99,3 m3/d und einem zu erwartenden zukünftigen Wasserbedarf von ca. 26 m3/d bestehe aus wasserfachlicher Sicht bei einem entsprechenden Versorgungsnetz gegen einen weiteren Hausanschluß kein Einwand.

Mit Bescheid vom verpflichtete die BH die Beschwerdeführerin, "die Parzelle 867/3 KG. F. (Eigentümer: 1. MP), mit einem darauf geplanten Einfamilienhaus in die Wassergenossenschaft einzubeziehen", und wies die Anträge der Beschwerdeführerin auf Aussetzung des Verwaltungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gerichtlichen Verfahrens zurück. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, daß die 1. MP bei der BH mit Eingabe vom die Einbeziehung ihrer Parzelle in die Beschwerdeführerin beantragt habe, weil sie beabsichtige, auf dieser Parzelle ein Einfamilienhaus zu errichten; die Beschwerdeführerin habe über den an sie am gerichteten Antrag nicht abgestimmt. Es sei die Beschwerdeführerin unter der Bedingung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 2 WRG 1959 von der Aufsichtsbehörde deshalb gemäß § 85 Abs. 2 leg. cit. zur Einbeziehung zu verpflichten gewesen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 2 WRG 1959 aber lägen vor. Da die genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage bei ihrer Errichtung keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedurft habe, sei für die Beurteilung, ob den bisherigen Mitgliedern durch die Einbeziehung wesentliche Nachteile erwachsen würden, auf die im Zeitpunkt des Einbeziehungsverfahrens gegebenen Bedarfsverhältnisse abzustellen gewesen. Nach dem von der BH eingeholten schlüssigen Gutachten ihres Amtssachverständigen sei im Falle einer Einbeziehung des Grundstückes 867/3 KG. F. die ausreichende Versorgung der Mitglieder der Beschwerdeführerin sichergestellt, was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt worden sei. Bestärkt werde die BH in dieser Auffassung noch dadurch, daß die Beschwerdeführerin die von der Behörde geforderten aktuellen Quellschüttungsmessungen nicht nachgereicht und eine geplante Messung im Beisein der Behörde verhindert habe. Daß es sich bei der

1. MP um den Eigentümer einer benachbarten oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindlichen Liegenschaft oder Anlage handle, sei ebenso unbestritten wie die wesentliche Vorteilhaftigkeit der Einbeziehung für die Liegenschaft der 1. MP. Zur Aussetzung des Verwaltungsverfahrens wegen des anhängigen Rechtsstreites bei Gericht habe kein Anlaß bestanden, weil das gerichtliche Verfahren nicht als Vorfrage für das zu entscheidende Verwaltungsverfahren angesehen werden könne. Dem Aussetzungsantrag der Beschwerdeführerin liege lediglich Verschleppungsabsicht zugrunde.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte es die Beschwerdeführerin zunächst als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, daß das Verwaltungsverfahren vor der BH über die Frage einer Einbeziehung der betroffenen Liegenschaft in die Genossenschaft unter derselben Aktenzahl wie jenes Verfahren geführt worden sei, welches mit der Behebung des Feststellungsbescheides der BH vom durch den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom geendet hatte. In dieser Weise seien von der Verwaltungsbehörde die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens, welches bis zur Beendigung des Verwaltungsverfahrens zur genannten Aktenzahl unterbrochen worden war, hintangehalten worden. Die 1. MP habe bei der BH einen dem nunmehr erlassenen Bescheid zugrundeliegenden Antrag gar nicht gestellt, ein solcher Antrag sei vielmehr allein von der 2. MP gestellt worden. Diese habe ihren Antrag vom ohne Zweifel als grundbücherlicher Eigentümer der betroffenen Liegenschaft gestellt, wobei ein Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis zwischen den MP nicht vorliege. Es fehlten dem von der BH nunmehr erlassenen Bescheid damit schon fundamentale Voraussetzungen allein formeller Natur. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei im nunmehr geführten verwaltungsbehördlichen Verfahren wissentlich umgangen worden. Der Behauptung, eine Quellschüttungsmessung verhindert zu haben, müsse mit Entschiedenheit widersprochen werden. Sache der Behörde wäre es gewesen, die von ihr geplante Messung nachzuholen. Der Amtssachverständige der BH habe aktuelle Quellschüttungsmessungen gefordert, in der Folge jedoch ohne Vorliegen solcher Messungen eine gutachterliche Stellungnahme erstattet, welche der Beschwerdeführerin nicht einmal zur Äußerung zur Kenntnis gebracht worden sei. Auch von den in der Eingabe der 2. MP vom erwähnten Aufzeichnungen über Messungen durch den vormaligen Obmann der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdeführerin Kenntnis nicht erhalten. Im seinerzeitigen Verfahren über den Antrag des Kurt S. sei zutreffend erkannt worden, daß gleichzeitig mit einer Verpflichtung zur Einbeziehung auch eine entsprechende Begrenzung der täglich zu verbrauchenden Wassermenge festzustellen sei. Dies habe die BH im vorliegenden Fall unterlassen, wodurch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 2 WRG 1959 nicht mehr als gewährleistet erachtet werden könnten. Ausgehend von einem von der 2. MP gestellten Antrag hätte der behördlichen Entscheidung zudem ein Schiedsverfahren nach § 14 der Statuten vorausgehen müssen, weil die 2. MP zweifelsfrei ein Mitglied der Genossenschaft sei. Die vom Sachverständigen festgestellten Schüttwerte entsprächen nicht der Realität; die angenommene Mindestquellschüttung von 1,15 l/s hätte so nicht festgestellt werden dürfen. Die im Jahr 1980 mit 0,4 l/s festgestellte Minimalschüttung habe sich nicht wesentlich verändert.

In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten findet sich eine an die belangte Behörde gerichtete Stellungnahme des schon von der BH im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen vom , in welcher die in erster Instanz erstattete sachkundige Äußerung im wesentlichen mit der Bemerkung wiederholt wird, daß die Errechnung des derzeitigen und künftigen Gesamtwasserbedarfes nur auf Basis des gegenständlichen Aktes erfolgen könne, weil die Beschwerdeführerin trotz mehrmaligen Aufforderns durch die Wasserrechtsbehörde keine aktuellen Quellschüttungsmaßnahmen nachreiche oder zulasse. Die Mindestquellschüttung betrage "laut Akt" 1,15 l/s bzw. 99,3 m3/d. Gegen einen weiteren Hausanschluß bestehe auf der Basis der vorhandenen Daten kein Einwand.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde (den in der Hauptsache ergangenen) Spruch des Bescheides der BH vom dahin ab, daß die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, "die Parzelle 867/3 KG. F. (Eigentümer 2. MP) in die Wassergenossenschaft einzubeziehen", während der Berufung der Beschwerdeführerin im übrigen keine Folge gegeben wurde. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde zunächst aus, daß ausschließlich das Bezirksgericht zu beurteilen habe, mit welcher verwaltungsbehördlichen Entscheidung das Verfahren als rechtskräftig abgeschlossen gelte, was sich nicht nach der Aktenzahl des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestimmen werde. Die Festlegung der Geschäftszahl eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens obliege der Erstbehörde, ohne daß der Berufungsbehörde hierauf ein Einfluß zukäme. Daß nicht die 1. MP es gewesen sei, welche den Antrag vom gestellt habe, treffe zu, weil die 1. MP lediglich mit Schreiben vom bei der Beschwerdeführerin die Einbeziehung ihrer Parzelle 867/3 in die Genossenschaft beantragt habe. Den im erstinstanzlichen Bescheid zitierten Schriftsatz vom an die BH habe demgegenüber die 2. MP eingebracht, welche nach einem von der belangten Behörde beigeschafften Grundbuchsauszug auch Alleineigentümer dieses Grundstückes sei. Soweit sich die 1. MP als Eigentümer dieser Parzelle bezeichnet habe, dürfte hiemit das Bestehen außerbücherlichen Grundeigentums gemeint sein. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 81 Abs. 2 WRG 1959 seien sowohl der grundbücherliche Eigentümer als auch ein allenfalls anders Berechtigter an einem Grundstück legitimiert, um nachträgliche Einbeziehung anzusuchen. Ausgelöst worden sei der nunmehr bekämpfte Bescheid der BH durch das Einschreiten des grundbücherlichen Eigentümers. Auf Grund der dinglichen Wirkung der Einbeziehung einer Liegenschaft werde für den Fall der eigentumsbegründenden Eintragung in das Grundbuch eine auf der Liegenschaft haftende Mitgliedschaft an einer Genossenschaft jedoch ohne weiteres Zutun der Beteiligten auf den neuen Eigentümer übertragen. Der Spruch des Bescheides der BH vom sei insoferne abzuändern gewesen, als als Eigentümer der Parzelle 867/3 die 2. MP anzuführen gewesen sei. Der Spruchteil sei desgleichen insoferne zu berichtigen gewesen, als eine erst geplante Anlage nicht im Sinne des § 81 Abs. 2 WRG 1959 in eine Genossenschaft einbezogen werden könne, sondern lediglich ein bestehendes Objekt. Zur Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG sei eine Behörde nicht verpflichtet, der gerichtlich anhängige Rechtsstreit sei für die Frage des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 2 WRG 1959 auch ohne Bedeutung. Die im gerichtlichen Verfahren angestrebte Klärung der Frage der Zulässigkeit der Herstellung eines Anschlusses sei nicht notwendige Grundlage für die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde, vielmehr werde deren Entscheidung eine Klärung der Zulässigkeit der Anschlußherstellung zur Folge haben. Es habe deshalb auch das Gericht sein Verfahren über Antrag der Beschwerdeführerin unterbrochen. Die Beschwerdeführerin habe ungeachtet einer an sie ergangenen Aufforderung über den Antrag der

1. MP vom eine Entscheidung nicht getroffen, weshalb sie von der Aufsichtsbehörde gemäß § 85 Abs. 2 WRG 1959 bescheidmäßig zur Einbeziehung zu verpflichten gewesen sei. Mehrere Aufforderungen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz zur Vorlage wesentlicher Entscheidungsgrundlagen hätten schließlich nur durch Vorladung des Obmannes der Beschwerdeführerin durchgesetzt werden können, wobei die Beschwerdeführerin allerdings Unterlagen über immer wieder geforderte Quellschüttungsmessungen ungeachtet des Umstandes nicht vorgelegt habe, daß bereits seit Jahren bekannt sei, daß zur Verfahrensdurchführung die Vorlage neuerer Unterlagen von Interesse wäre. Die mit datierte gutachterliche Äußerung des Amtssachverständigen sei von der Berufungsbehörde durch ein um den Befund ergänztes Gutachten vom überprüft worden, aus welchem sich ergebe, daß "sich aus dem bisherigen Aktenvorgang eine Mindestquellschüttung von 1,15 l/s bzw. 99,3 m3/Tag ergibt". Dies bedeute bei einem zukünftig zu erwartenden Wasserbedarf von 26 m3/Tag eine mehr als dreifache Bedarfsdeckung. Das Gutachten des Amtssachverständigen vom sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden, was jedoch nur zur erneuten Stellung eines Fristerstreckungsantrages geführt habe. Eine Äußerung, welche den Feststellungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre, sei nicht erstattet worden. Eine Gegenüberstellung der Wasserbedarfsrechnung in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1756/80, zugrundeliegenden Verfahren mit dem Ergebnis des Gutachtens vom ergebe eine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes. Während damals 32 Personen, 93 Stück Großvieh, 65 Stück Kleinvieh und 700 m2 Gartenfläche zu versorgen gewesen seien, sei nunmehr lediglich der Wasserbezug von 30 bis 35 Einwohnern in sieben Wohnobjekten, von 140 Stück Vieh und Hausgärten in reduziertem Ausmaß von maximal 450 m2 aufgelistet worden. Die nicht mit den wasserwirtschaftlichen Erfordernissen im Einklang stehenden Milchkühlanlagen, welche seinerzeit einen Bedarf von 10.000 l/Tag erfordert hätten, seien nach den Angaben des Obmannes der Beschwerdeführerin offensichtlich außer Betrieb genommen worden. Diese Feststellungen erhärteten die Schlüssigkeit des wasserbautechnischen Gutachtens vom , nach welchem die Bedarfsdeckung bei weitem gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben der Einbeziehung der betroffenen Liegenschaft ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür als verletzt anzusehen.

Die belangte Behörde hat die erstinstanzlichen Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die 2. MP hat in einer gleichfalls erstatteten Gegenschrift ebenso die Abweisung der Beschwerde beantragt, die 1. MP hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 81 Abs. 2 WRG 1959 ist die Genossenschaft verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.

Gemäß § 85 Abs. 1 leg. cit. obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden.

Die in dieser Gesetzesstelle genannte Vorschrift des § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 sieht als notwendigen Inhalt der Satzungen einer Wassergenossenschaft eine Bestimmung über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten vor.

§ 14 der Satzungen der Beschwerdeführerin enthält für diese Streitigkeiten eine solche Bestimmung.

Vorweg ist klarzustellen, daß der Gerichtshof aus der Aktenlage keinen Zweifel daran hegt, daß es sich bei der unter der Bezeichnung "Wassergenossenschaft O.-West" auftretenden Beschwerdeführerin um jenes Rechtssubjekt handelt, das seine Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Sinne der Bestimmung des § 74 Abs. 2 WRG 1959 durch die Rechtskraft des Bescheides der BH vom erlangt hatte. In diesem Bescheid wird die Genossenschaft als "Wassergenossenschaft O." ohne den Zusatz "West" bezeichnet. Auf diese Bezeichnung war die von der Beschwerdeführerin rechtlich unzutreffend vorgenommene Benennung ihrer Körperschaft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren demnach auch richtigzustellen.

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde zunächst vor, die Person, über deren Antrag das antragsbedürftige Verwaltungsverfahren nach § 81 Abs. 2 WRG 1959 durchgeführt worden sei, im Berufungsverfahren in rechtlich unzulässiger Weise dadurch ausgetauscht zu haben, daß der auf Grund eines Antrages der 1. MP ergangene Bescheid der BH vom als ein über einen Antrag der 2. MP ergangener Bescheid bestätigt worden sei. Unterstelle man das Vorliegen eines Antrages der 2. MP, fehle es darüber hinaus an der vorangegangenen Durchführung eines genossenschaftsinternen Streitschlichtungsverfahrens nach § 14 der Satzungen der Genossenschaft, dessen es bedurft hätte, weil die

2. MP Genossenschaftsmitglied sei. Ein solches Streitschlichtungsverfahren habe aber gar nicht durchgeführt werden können, weil im erstinstanzlichen Verfahren ja die 1. MP als Antragsteller behandelt worden sei, für welche mangels Mitgliedschaft in der Genossenschaft ein satzungsgemäßes Streitschlichtungsverfahren nicht in Betracht habe kommen können.

Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, daß es sich bei der Verwaltungsangelegenheit, welche die bescheidmäßige Verpflichtung einer Wassergenossenschaft zur Einbeziehung einer benachbarten oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindlichen Liegenschaft und Anlage im Sinne des § 81 Abs. 2 WRG 1959 zum Gegenstand hat, um ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren handelt. Die Befugnis der Wasserrechtsbehörde zur Bescheiderlassung in einem solchen Fall hat verfahrensrechtlich ihre Grundlage aber nicht in der Bestimmung des § 81 Abs. 2 WRG 1959, sondern in jener des § 85 Abs. 1 leg. cit., mit welcher Vorschrift der Wasserrechtsbehörde aufgetragen ist, nicht nur über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis, sondern auch über sonstige den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringende Streitfälle zu entscheiden. § 81 Abs. 2 WRG 1959 beschreibt die Tatbestandsvoraussetzungen, als deren Rechtsfolge eine Verpflichtung der Genossenschaft zur Einbeziehung bestimmter Liegenschaften oder Anlagen erwächst, und bildet damit jene Norm, deren Tatbestandsverwirklichung von der Wasserrechtsbehörde bei der Erlassung ihres nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 ergehenden Bescheides geprüft werden muß. Ausgelöst wird das verwaltungsbehördliche Verfahren nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 aber durch den Antrag eines Rechtssubjektes, welches an die Wasserrechtsbehörde mit dem Begehren auf Entscheidung eines Streitfalles herantritt. Hierbei handelt es sich nicht um einen aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfall, sondern um einen aus der gesetzlichen Verpflichtung der Genossenschaft nach § 81 Abs. 2 WRG 1959 entspringenden Streitfall, der von der Wasserrechtsbehörde dann zu entscheiden ist, wenn eine der Parteien dieses Streits um das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 81 Abs. 2 WRG 1959 an die Wasserrechtsbehörde mit dem Begehren auf Entscheidung dieses Streites herantritt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , 83/07/0001).

Grundlage des zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides führenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens war, wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat, nicht ein Antrag der 1. MP, sondern das von der 2. MP mit ihrem Anbringen vom an die BH gestellte Streitschlichtungsbegehren. Es hat die belangte Behörde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die das Verwaltungsverfahren durch ihren Antrag auslösende Partei im Berufungsverfahren nicht ausgetauscht, es hatte vielmehr die BH im erstinstanzlichen Bescheid den das Verwaltungsverfahren auslösenden Antragsteller unrichtig bezeichnet. Diese dem erstinstanzlichen Bescheid anhaftende Unrichtigkeit im angefochtenen Bescheid richtigzustellen, war der belangten Behörde nicht verwehrt.

Es trifft auch die Behauptung der Beschwerdeführerin rechtlich nicht zu, daß ein von der 2. MP gestellter Antrag vor seiner Erledigung durch die Verwaltungsbehörde zunächst dem genossenschaftsinternen Streitschlichtungsverfahren zu unterziehen gewesen wäre. Dem Streitschlichtungsverfahren sind nur aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringende Streitigkeiten zu unterziehen, nicht jedoch außerhalb des Genossenschaftsverhältnisses liegende Streitfälle, die ihre Wurzel in einem Konflikt über eine die Genossenschaft treffende Verpflichtung im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 WRG 1959 haben. Um einen solchen Streit aber geht es hier auch dann, wenn der Eigentümer jenes Grundstückes, um dessen Einbeziehung in die Genossenschaft der Streit geht, auch Eigentümer solcher Grundstücke ist, mit denen die Mitgliedschaft an der Genossenschaft verbunden ist. Da die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft, wie dies in aller Deutlichkeit aus zahlreichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (siehe § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 5, § 80, § 81 Abs. 1 und 2, § 82 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 und § 86 Abs. 1 WRG 1959) hervorleuchtet, am Eigentum (zum Eigentumsbegriff vgl. zuletzt die hg. Erkenntnisse vom , 94/07/0131, und vom , 97/07/0012) an einer bestimmten Liegenschaft oder Anlage haftet und dementsprechend auch die Satzung der Beschwerdeführerin als Mitglieder die jeweiligen Eigentümer der im Verzeichnis der Mitglieder ausgewiesenen Grundstücke bezeichnet, ist unter einem Streit aus dem Genossenschaftsverhältnis im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 nur ein solcher zu verstehen, der in der Eigenschaft eines Genossenschaftsmitgliedes als Eigentümer einer der Genossenschaft angehörenden Liegenschaft oder Anlage wurzelt. Der Streit über das Bestehen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Verpflichtung der Genossenschaft zur Einbeziehung einer ihr nicht angehörenden Liegenschaft oder Anlage nach § 81 Abs. 2 WRG 1959 ist seinem Wesen nach kein aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringender Streit, ohne daß die Zufälligkeit der Identität des Eigentümers der vom Einbeziehungsstreit betroffenen Liegenschaft mit dem Eigentümer einer bereits einbezogenen Liegenschaft daran etwas ändern könnte. Wenn die belangte Behörde die Erforderlichkeit eines Streitschlichtungsverfahrens im Beschwerdefall verneint hat, ist ihr deshalb auch hierin ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen.

Wenngleich die Beschwerdeführerin die in diesem Punkte geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rechtlich nicht zutreffend darstellt, so berührt ihr diesbezügliches Vorbringen den angefochtenen Bescheid dennoch in einem Bereich der behördlichen Rechtsfindung, in welchem sie aus nachstehenden Erwägungen als rechtswidrig erkannt werden muß:

Die 2. MP hatte in ihrem Anbringen vom begehrt, der Beschwerdeführerin zur Erledigung des Antrages der 1. MP eine Frist zu setzen und im Falle einer negativen Entscheidung die nachträgliche Einbeziehung des Grundstückes "behördlicherseits zu bewilligen". Die 2. MP hatte damit zwei Anträge gestellt. Der erste Antrag war das Begehren nach Setzung einer Frist, während der zweite Antrag das Begehren auf Erlassung eines Bescheides nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 "für den Fall" enthielt, daß die Beschwerdeführerin über das an sie gerichtete Ansuchen der 1. MP vom "negativ" entscheiden würde. Jenseits aller Überlegungen zur grundsätzlichen Frage nach der Zulässigkeit bedingter Verfahrenshandlungen überhaupt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , 96/04/0238, vom , 94/04/0183, und vom , 93/05/0117, mit weiteren Nachweisen) ist nicht zu verkennen, daß die 2. MP ihren (zweiten) Antrag im Anbringen vom an eine Bedingung geknüpft hatte, die in der Folge gar nicht eingetreten war. Eine negative Entscheidung über den Antrag der 1. MP hat die Beschwerdeführerin nämlich nicht getroffen, sie hat über den Antrag der 1. MP eine Entscheidung vielmehr überhaupt unterlassen. Nun rechtfertigt gewiß nicht bloß eine ablehnende Entscheidung der Genossenschaft über ein Einbeziehungsansuchen eine Anrufung der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs. 1 WRG 1959, sondern auch die Verweigerung der Herbeiführung der satzungsmäßig vorgesehenen Willensbildung der Genossenschaft über einen von einer nach § 81 Abs. 2 WRG 1959 legitimierten Person an die Genossenschaft gerichteten Einbeziehungsantrag. Dies ändert allerdings im Beschwerdefall nichts daran, daß die 2. MP ihren Antrag an die BH vom nun einmal ausdrücklich an die Bedingung des Vorliegens einer "negativen Entscheidung" geknüpft hatte, welche der Aktenlage nach nicht eingetreten war.

Im Beschwerdefall kommt hinzu, daß die belangte Behörde auch jede Prüfung der Frage unterlassen hat, ob ein im Sinne des § 81 Abs. 2 WRG 1959 hiezu legitimiertes Rechtssubjekt es gewesen war, welches einen Antrag auf Einbeziehung der betroffenen Parzelle in die Genossenschaft gestellt hatte. Auch dies war notwendige Bedingung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 85/07/0268), weil die Genossenschaft nur einem Ansuchen einer nach § 81 Abs. 2 WRG 1959 hiezu legitimierten Person bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Gesetzesstelle hätte entsprechen müssen. Nach der von keiner der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angezweifelten Feststellung der belangten Behörde war im hier maßgeblichen Zeitpunkt grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes 867/3 KG. F. die

2. MP. Ein von der 2. MP gestelltes Ansuchen an die Genossenschaft um Einbeziehung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes in die Genossenschaft kann den Verwaltungsakten nicht entnommen werden. Das in den Verwaltungsakten einliegende Schreiben der 2. MP an die Genossenschaft vom enthielt lediglich die Wiedergabe des Rechtsstandpunktes, daß Hubert G. mit dem von der 2. MP beabsichtigten Verkauf der Parzelle 867/3 an ihn gemäß § 80 WRG 1959 nach erfolgtem Kauf Mitglied der Beschwerdeführerin werde. Diesem Rechtsstandpunkt hatte sich die BH unter Auswechslung der Person des Hubert G. gegen die 1. MP in ihrem Feststellungsbescheid vom angeschlossen, der allerdings mit dem Bescheid der belangten Behörde vom ersatzlos behoben worden war. Anträge auf Einbeziehung in die Genossenschaft nach § 81 Abs. 2 WRG 1959 finden sich über den dem hg. Erkenntnis vom , 1756/80, zugrundeliegenden Antrag des Kurt S. hinaus von Hubert G. mit dem Datum vom und von der 1. MP mit dem Datum vom . Steht fest, daß die

1. MP nicht Eigentümer der vom Einbeziehungsbegehren betroffenen Liegenschaft war, dann wirft dies die Frage danach auf, auf welcher Rechtsgrundlage sie zu einer Antragstellung nach § 81 Abs. 2 WRG 1959 berechtigt und die Beschwerdeführerin dementsprechend zu einer dem Ersuchen bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 2 WRG 1959 stattgebenden Entscheidung verpflichtet gewesen sein sollte.

Die belangte Behörde hat dieses Problem durchaus erkannt und auf den Gesetzeswortlaut der genannten Bestimmung hingewiesen, welcher nicht nur den Eigentümer, sondern auch einen "Berechtigten" zur Antragstellung nach § 81 Abs. 2 WRG 1959 legitimiert. Nicht untersucht hat die belangte Behörde allerdings, welche Art von "Berechtigung" es denn gewesen sein könnte, aus der sich eine Antragslegitimation der 1. MP ableiten ließe.

Die Wortfolge "oder Berechtigten" in der betroffenen Vorschrift findet sich erstmals in der durch die WRG-Novelle 1959, BGBl. Nr. 54/1959 gestalteten Fassung des Wasserrechtsgesetzes 1934, in welcher die jetzige Bestimmung des § 81 Abs. 2 WRG 1959 als § 68 Abs. 2 des WRG 1934 in der novellierten Fassung formuliert wurde, während die Vorgängerbestimmung des § 67 WRG 1934, BGBl. Nr. 316, für eine solche "Aufnahme benachbarter Grundstücke" noch ein "Verlangen" ausschließlich des Eigentümers vorsah. Welche Zwecke der historische Gesetzgeber des Jahres 1959 mit der vorgenommenen Erweiterung des Kreises der zu einem Ansuchen um Einbeziehung Legitimierten verfolgt hat und welchen Personenkreis dieser Gesetzgeber dabei im Auge hatte, läßt sich den Materialien zur Gesetzwerdung nicht entnehmen, welche sich auf die Behauptung beschränken, die Bestimmungen seien ihrem rechtlichen Gehalt nach im wesentlichen unverändert geblieben, jedoch bedeutend vereinfacht und teilweise sprachlich neu gefaßt worden (594 der Beilagen VIII. GP). Eine Wortinterpretation des Begriffes "Berechtigter" gebietet jedenfalls ein Verständnis dieses Ausdrucks dahin, daß Berechtigter nicht schon ist, wer sich als berechtigt bezeichnet, sondern daß die "Berechtigung" eine objektivierbare Grundlage im Gesamtgefüge der Rechtsordnung haben muß. Interpretiert man den Begriff des Berechtigten nach dem Normzusammenhang in systematisch-teleologischer Weise, dann gebietet dies ein Verständnis von dem im Gesetz gebrauchten Ausdruck dahin, daß es sich um ein in der Rechtsordnung wurzelndes Recht an der Liegenschaft oder Anlage, und zwar um ein gegen jedermann wirkendes Recht handeln muß, welches eine Person zur Antragstellung an die Genossenschaft nach § 81 Abs. 2 WRG 1959 (diesfalls letztlich auch zur Anrufung der Aufsichtsbehörde nach § 85 Abs. 1 leg. cit.) legitimieren kann. Eine andere Auslegung geriete mit dem bereits an früherer Stelle aufgezeigten gesetzlichen Grundsatz der Dinglichkeit genossenschaftlicher Anteilsrechte im Sinne ihrer Bezogenheit stets auf Liegenschaften oder Anlagen in unauflöslichen Widerspruch. Die Antragslegitimation nach § 81 Abs. 2 WRG 1959 setzt damit entweder ein nach den Regeln des Zivilrechtes erworbenes Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder Anlage oder ein in seiner gegen jedermann wirksamen Herrschaftsbefugnis dem Eigentumsrecht gleichendes, in der Rechtsordnung verankertes Recht voraus. Obligatorische Berechtigungen zum Gebrauch einer Liegenschaft oder Anlage verschaffen Antragslegitimation nach § 81 Abs. 2 WRG 1959 ebensowenig wie bloß obligatorische Ansprüche auf Verschaffung des Eigentumsrechtes. Im Lichte dieser Grundsätze wäre die Berechtigung der 1. MP zu ihrem Herantreten an die Beschwerdeführerin im Sinne des § 81 Abs. 2 WRG 1959 von der belangten Behörde zu prüfen gewesen. Anlaß zu einer solchen Prüfung bestand im Beschwerdefall umso mehr, als einerseits die 1. MP, wie dargestellt, nicht die erste Person war, die mit einem Einbeziehungsbegehren für das betroffene Grundstück an die Genossenschaft herangetreten war, und als andererseits der in den Verwaltungsakten einliegende "Kaufvertrag" an die 1. MP nicht einmal den bücherlichen Eigentümer des Grundstückes als Verkäufer ausgewiesen hatte.

Es erweist sich der angefochtene Bescheid damit schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde im Instanzenzug einem Antrag der 2. MP stattgegeben hat, der unter einer Bedingung gestellt worden war, die nicht einmal eingetreten war, und weil die belangte Behörde die Prüfungsbedürftigkeit der Legitimation der 1. MP zu ihrem nach § 81 Abs. 2 WRG 1959 an die Beschwerdeführerin gestellten Ansuchen nicht erkannt hat.

Die Beschwerdeführerin trägt weiters vor, daß es rechtswidrig gewesen sei, eine Liegenschaft in die Genossenschaft ohne bescheidmäßige Begrenzung ihres Wasserbezuges zwangsweise einzubeziehen. Auf die unabdingbare Erforderlichkeit einer solchen bescheidmäßigen Begrenzung habe schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 1756/80, hingewiesen.

Eine Aussage des von der Beschwerdeführerin behaupteten Inhaltes enthält weder das von ihr genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes noch der mit diesem überprüfte Bescheid der belangten Behörde vom . Es zeigt jedoch auch dieses Vorbringen im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Gestalt eines relevanten Begründungsmangels auf. Die belangte Behörde hat nämlich zwar zutreffend erkannt, daß eine erst geplante, aber noch nicht bestehende Anlage nicht Gegenstand eines Einbeziehungsansuchens sein kann, und deshalb die im erstinstanzlichen Bescheid vom enthaltene Verweisung auf das auf der Parzelle 867/3, KG. F. geplante Einfamilienhaus aus dem Bescheidspruch auch entfernt. Es hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, von welcher Nutzung des Grundstückes - nach Eliminierung der erst geplanten Anlage "Einfamilienhaus" aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides - sie denn ausgeht und welchen Wasserbedarf sie für die vom Einbeziehungsbegehren betroffene Liegenschaft angesetzt hat. Nun kann eine Liegenschaft aber auf unterschiedlichste Weise genutzt werden, wobei die möglichen Unterschiedlichkeiten einer tatsächlich vorgenommenen Liegenschaftsnutzung dementsprechende Unterschiede im für die genutzte Liegenschaft anzusetzenden Wasserverbrauch zur Folge haben können. Der für die vom Einbeziehungsansuchen betroffene Liegenschaft angesetzte Wasserverbrauch wäre im angefochtenen Bescheid als notwendiges Begründungselement deshalb ebenso offenzulegen gewesen wie die dabei unterstellte Nutzung der Liegenschaft. Nur auf diese Weise nämlich ließ sich rechtens beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen von Vorteil und fehlenden Nachteilen im Sinne des § 81 Abs. 2 WRG 1959 erfüllt waren und eine Änderung des Zwecks der Genossenschaft nicht zu besorgen war (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , 85/07/0268).

In der Beurteilung des Fehlens wesentlicher Nachteile für die Mitglieder der Genossenschaft im Sinne des § 81 Abs. 2 WRG 1959 hat die belangte Behörde rechtlich zutreffend an das tatsächlich vorhandene Wasserdargebot angeknüpft und dieses dem einzuschätzenden Verbrauch gegenübergestellt, welche Vorgangsweise dann einzuschlagen ist, wenn die von einer Wassergenossenschaft betriebene Wasserversorgungsanlage - wie dies im Beschwerdefall zutrifft - wasserrechtlich nicht bewilligt ist (vgl. hiezu das hg.Erkenntnis vom , Slg.NF.Nr.8935/A). Es haften dem angefochtenen Bescheid in dieser Hinsicht allerdings Mängel in der gesetzmäßigen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen an, die den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belasten.

Für die Beurteilung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen auch des Fehlens wesentlicher Nachteile für die Mitglieder der Wassergenossenschaft ist ein Ermittlungsverfahren zu führen, zu welchem auf die Bestimmungen der §§ 39 Abs. 2 und 52 Abs. 1 AVG ebenso wie auf jene des § 85 Abs. 1 WRG 1959 und der §§ 130 ff leg. cit. zu verweisen ist. Bedurfte es zu einer verläßlichen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 2 WRG 1959 entsprechender Sachgrundlagen, dann oblag der Wasserrechtsbehörde deren Beschaffung auch dann, wenn die Beschwerdeführerin sich wenig kooperativ zeigte. Zu einem Widerstand gegen die gebotene behördliche Ermittlungstätigkeit war die Beschwerdeführerin auf der Basis der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berechtigt. Es traf sie in dem vom Grundsatz des § 39 Abs. 2 AVG beherrschten Verwaltungsverfahren allerdings auch keine Beweislast, welche die Behörde von der Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hätte entbinden können. Die Erklärung des Amtssachverständigen, aktuelle Quellschüttungsmessungen zu benötigen, mußte die Behörde unweigerlich dazu veranlassen, solche Messungen selbst vorzunehmen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , 83/07/0001), wenn ihr von allen am Streit Beteiligten als zutreffend bezeichnete Daten nicht zur Verfügung gestellt wurden. Die in beiden Instanzen getätigte Aussage des Amtssachverständigen, er könne mangels aktueller Messungen die Schüttung der Quelle der Beschwerdeführerin nur "laut Akt" ansetzen, erweist zum einen die Unzulänglichkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und ist zum anderen auch nicht nachvollziehbar, weil der Amtssachverständige nicht offengelegt hat, auf welchen aus welcher Zeit datierenden Aktenvorgang er sich bezogen hat.

Soweit die Beschwerdeführerin es schließlich als Mangel des Verfahrens ansieht, daß die belangte Behörde ihren Fristerstreckungsantrag für eine Äußerung zum Gutachten des Amtssachverständigen im Berufungsverfahren nicht stattgegeben hat, kann der Verwaltungsgerichtshof die Triftigkeit der von der Beschwerdeführerin im Fristerstreckungsantrag vorgetragenen Gründe für die Erforderlichkeit einer längeren Frist ebenso wie die Angemessenheit der von ihr begehrten Fristerstreckung nicht überprüfen, weil die belangte Behörde die Akten ihres Verwaltungsverfahrens dem Gerichtshof nicht vorgelegt hat. Gemäß § 38 Abs. 2 VwGG geht der Verwaltungsgerichtshof demnach von der Triftigkeit der Gründe für die Fristerstreckung und von einer Angemessenheit der begehrten Fristverlängerung aus, woraus die Berechtigung auch der in dieser Hinsicht erhobenen Verfahrensrüge resultiert.

Aus den an früherer Stelle dargelegten Erwägungen aber war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; das Kostenmehrbegehren auf Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Z. 3 des Gebührengesetzes 1957 keine Stempelgebühren zu entrichten brauchte.

Wien, am