VwGH vom 21.07.1993, 93/13/0092
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde der XY-GesmbH & Co KG in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ 6/3-3120/93-05, betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung ergingen an die Beschwerdeführerin am Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie Umsatz- und Gewerbesteuer für 1984 bis 1986. Innerhalb der Berufungsfrist wurde in einer Eingabe vom um Verlängerung der Frist zur Einbringung von Rechtsmitteln (allein) gegen die Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide 1984 bis 1986 ersucht. Eine in der Folge eingebrachte Berufung betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1984 bis 1986 wurde vom Finanzamt als verspätet zurückgewiesen. Eine Berufung gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom , GZ 6/1-1027/82-14, abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 92/13/0127, als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin sodann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen die Gewinnfeststellungsbescheide vom . Begründet wurde der Antrag damit, daß die Eingabe vom betreffend Verlängerung der Rechtsmittelfrist auf Grund eines technischen Versehens beim Abspielen des Diktaphon-Bandes (unrichtig) formuliert worden sei. Das Finanzamt wies den Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurück.
Die Berufung gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid unter Hinweis auf § 309 BAO abgewiesen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter den im § 308 Abs. 1 BAO angeführten Voraussetzungen ist gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag der Partei zu bewilligen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung muß der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, bei der die Frist wahrzunehmen war. Nach § 309 BAO ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr zulässig.
Aus dem eindeutigen, einer Auslegung nicht weiter zugänglichen Wortlaut des § 309 BAO ergibt sich somit, daß der nahezu zwei Jahre nach Ablauf der versäumten Rechtsmittelfrist eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin verspätet gewesen ist.
Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Meinung, es sei darauf Rücksicht zu nehmen, ob während der Einjahresfrist ein Wiedereinsetzungsantrag überhaupt möglich gewesen ist. Abgesehen davon, daß diese Auffassung im Wortlaut des § 309 BAO keine Stütze findet, verkennt die Beschwerdeführerin, daß die Einhaltung dieser Frist, im Beschwerdefall aber auch jene des § 308 Abs. 3 BAO sehr wohl möglich gewesen wäre. Jedenfalls mit der Zustellung des Bescheides betreffend die Zurückweisung der gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1984 bis 1986 gerichteten Berufung hätte die Beschwerdeführerin erkennen müssen, daß die Frist auf Grund eines im Kanzleibetrieb des steuerlichen Vertreters verursachten Ereignisses nicht eingehalten worden ist. Die Auffassung, die Partei müßte zunächst die Zurückweisung mit Berufung sowie einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen, ehe sie einen Wiedereinsetzungsantrag stellen "dürfe", entbehrt jeder Grundlage.
Im Hinblick darauf, daß sich die belangte Behörde allein auf § 309 BAO gestützt hat, war nicht weiter darauf einzugehen, daß offenkundig spätestens mit der Zustellung des Bescheides über die Zurückweisung der Berufung - wodurch die Beschwerdeführerin jedenfalls die Unvollständigkeit des Begehrens betreffend Fristverlängerung erkennen mußte - das "Hindernis" aufgehört hat und damit der Wiedereinsetzungsantrag schon aus dem Grunde des § 308 Abs. 3 BAO verspätet gewesen ist.
Soweit von der Beschwerdeführerin die Begründung des angefochtenen Bescheides als mit Mängeln behaftet angesehen wird, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie nicht dargetan hat, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde im Hinblick auf die dargestellte Sach- und Rechtslage bei Vermeidung dieser Begründungsmängel hätte gelangen können (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.