VwGH vom 20.02.1997, 96/07/0105
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der A Gesellschaft mbH in K, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 513.665/02-I5/1996, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin führt einen Omnibusbetrieb in M und betreibt eine Autobusgarage auf dem Grundstück Nr. 59/2 der KG W.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (BH) vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 30, 32 Abs. 2 lit. a, 98 und 138 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, "die Ableitung der im Bereich der Autobusgarage auf dem Grundstück Nr. 59/2, KG W, Gemeinde M, anfallenden Wasch-, Manipulations- und Niederschlagswässer in den X-Bach ab sofort einzustellen".
Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung zur Ableitung der Wasch-, Manipulations- und Niederschlagswässer auf dem vorgenannten Grundstück in den X-Bach lt. den vorgelegten Projektsunterlagen.
In der über dieses Ansuchen vor der Wasserrechtsbehörde durchgeführten mündlichen Verhandlung vom ist u. a. festgehalten:
"Bereits im Zuge des Vorprüfungsverfahrens sowie während der heutigen Verhandlung wurde jedoch vom Amtssachverständigen festgestellt, daß die im Projekt enthaltene Ableitung von Waschwässern in den Vorfluter in dieser Form nicht bewilligungsfähig ist, da die in der allgemeinen Abwasseremissionsverorderung enthaltenen Grenzwerte für die organische Belastung des Wassers ohne zusätzliche Reinigungsschritte nicht eingehalten werden können. Dies gilt auch für den in der oben zitierten Emissionsverordnung enthaltenen Grenzwert für die Tenside von max. 1,0 mg/l. Das Unternehmen besitzt zur Zeit nach Aussage von Herrn O 13 Busse, die in regelmäßigen Abständen auch gewaschen werden müssen.
.....
Es wurde daher, da eine Ableitung der Waschwässer in der im Projekt enthaltenen Form nicht bewilligungsfähig ist, ein Weg hinsichtlich der Installierung einer Kreislaufführung der Waschwässer vorgeschlagen.
.....
Im Zuge der Gespräche bei einem Lokalaugenschein wurde vom Antragsteller zugesichert, diesen oben beschriebenen Weg der Kreislaufführung der Waschwässer einzuschlagen und dafür entsprechende weitere Unterlagen und Berechnungen einzuholen. Je nach Verunreinigung dieser Waschwässer, der Anzahl der Waschprozesse sowie der Einsatz der Chemikalien wird eine periodische Entsorgung der im Kreislauf enthaltenen Waschwässer zu einer kommunalen Kläranlage erforderlich sein. Dem Konsenswerber wurde weiters mitgeteilt, daß es zweckmäßig wäre, nur die Waschwässer von der Außenwäsche der Fahrzeuge im Kreislauf zu führen und sämtliche sonstige Waschwässer (Motorwäsche, etc.) an einer anderen Stelle im Betriebsareal durchzuführen und diese nur geringen Wassermengen in einer flüssigkeitsdichten Grube aufzusammeln und bei Bedarf entsorgen zu lassen.
....."
Mit Bescheid der BH vom wurde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung "nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung am vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung, die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung von vorgereinigten mineralölverunreinigten Abwässern aus dem Manipulationsbereich der Tankstelle und den Garagen auf Gst. Nr. 59/2, KG W, Gde. M, in den X-Bach unter "Nebenbestimmungen" erteilt.
Als Nebenbestimmungen sind u.a. enthalten:
"1. Die Anlage ist mit den im Befund beschriebenen Änderungen hinsichtlich der Nichtableitung von Waschwässern sowie der verkleinerten Ausführung der Mineralölabscheideranlage auszuführen, zu betreiben und instandzuhalten.
.....
4. Waschwässer dürfen nicht zur Ableitung gelangen, sondern sind im Kreislauf zu führen und bei Bedarf entsorgen zu lassen und in flüssigkeitsdichten Gruben aufzufangen und ebenfalls bei Bedarf entsorgen zu lassen.
....."
Mit Eingabe vom erstattete die Beschwerdeführerin - nach mehrfacher Verlängerung der festgesetzten Baubeginns- und Fertigstellungsfristen - die "Fertigstellungsanzeige".
Bei der am von der BH durchgeführten Verhandlung wurde festgestellt, "daß neben den mineralölverunreinigten Abwässern aus dem Bereich der Tankstelle und der Garage auch Abwässer aus einer Waschhalle über die Anlage geführt werden. Diese Ableitung steht im krassen Gegensatz zum Vorschreibungspunkt der wasserrechtlichen Bewilligung vom ". Auf Grund von Wartungsmängeln bzw. durch die Fahrzeugwäschen käme es im Abscheider zu einem Überstau (Verstopfen des Tauchrohres) und werde daher mineralölverunreinigtes Abwasser in den Bach ausgeleitet. Zu der im Punkt 4. der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom enthaltenen Nebenbestimmung wurde festgehalten:
"Um sicherzustellen, daß es künftig zu keiner Ableitung von Waschwässern aus der Waschhalle kommt, ist aus technischer Sicht zusätzlich ein flüssigkeitsdichter und dauerhafter Verschluß des Ablaufes aus der Waschhalle vorzuschreiben."
Mit Bescheid der BH vom wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, "die Ableitung der im Bereich der Autobusgarage auf Grundstück Nr. 59/2, KG W, Gemeinde M, anfallenden Waschwässer in den X-Bach umgehend einzustellen und die für die Ableitung dienenden Anlagenteile bis flüssigkeitsdicht und dauerhaft zu verschließen oder zu entfernen."
Als Rechtsgrundlage wurden die "§§ 30, 32 Abs. 2 lit. a, 98 und 138 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959" angeführt. Die festgestellte Ableitung der Waschwässer stehe in krassem Widerspruch zu den rechtskräftigen Entscheidungen (Bescheide der BH vom und ). Die konsenslose Abwassereinleitung in den X-Bach stelle eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 dar.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom wurde unter Spruchpunkt I. der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der BH vom stattgegeben und der vorgenannte Bescheid der Erstbehörde zur Gänze im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 behoben. Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 12, 15, 30, 32, 99, 105 und 138 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, "die Ableitung der im Bereich der Autobusgarage auf Grundstück Nr. 59/2, KG W, Gemeinde M, anfallenden Waschwässer in den X-Bach umgehend einzustellen und den diesbezüglichen Ablauf aus der Waschhalle bis spätestens flüssigkeitsdicht und dauerhaft zu verschließen oder zu entfernen." Aus den Projektsunterlagen könne entnommen werden, daß die Anlage der Beschwerdeführerin aus folgenden Einrichtungen bestehe: Tankstelle mit Betankungsfläche, Werkstatt mit Montagegrube, zwei Lagerräume, eine Waschhalle mit Hebeanlage und Montagegrube, Lager mit Schmiermittelraum, Garage, etc. Weiters sei festgestellt worden, daß das Unternehmen 13 Busse besitze, die in regelmäßigen Abständen gewaschen werden müßten. Auf Grund dieser Feststellungen sei davon auszugehen, daß es sich bei der Beschwerdeführerin nicht mehr um einen Betrieb der untersten wirtschaftlichen Rangstufe handle und somit kein kleingewerblicher Betrieb im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 vorliege. Die fehlende Zuständigkeit der BH sei daher von Amts wegen aufzugreifen gewesen.
Der im Jahre 1991 erteilte wasserpolizeiliche Auftrag sei davon ausgegangen, daß die bei der Beschwerdeführerin anfallenden Waschwässer über eine völlig unzureichend dimensionierte, nicht dem Stand der Technik entsprechende und wasserrechtlich nicht bewilligte Abscheideanlage in den Vorfluter eingeleitet worden waren. In der Folge sei jedoch eine neue, dem Stande der Technik entsprechende, mit einer neuen Nenngröße, etc. wasserrechtlich bewilligte Abscheideanlage, errichtet worden, sodaß sich der maßgebliche Sachverhalt zum Zeitpunkt der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages im Jahre 1994 maßgeblich geändert hätte. Die rechtlichen Beurteilungskriterien für die Ableitung von Waschwässern in Vorfluter seien durch Verordnungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft neu geregelt worden. Nach Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages vom sei die allgemeine Abwasseremissionsverordnung mit und die Abwasseremissionsverordnung für Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und Waschbetriebe mit in Kraft getreten. Die Einleitung von Waschwässern in den Vorfluter sei daher zum Zeitpunkt der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages im September 1994 nach völlig neuen Kriterien zu beurteilen gewesen. Das Verbot der Waschwässerableitung im Auflagepunkt 4. der wasserrechtlichen Bewilligung habe keine Anordnung hinsichtlich der zur Waschwässerableitung verwendeten Anlageteile enthalten. Im Hinblick auf die neuen Sachverhaltselemente liege keine entschiedene Sache vor und habe in der gegenständlichen Angelegenheit neuerlich ein wasserpolizeilicher Auftrag erlassen werden können. Im gegenständlichen Fall werde eine wasserrechtlich nicht bewilligte Ableitung von Waschwässern in den X-Bach vorgenommen, die eindeutig als eigenmächtige Neuerung zu qualifizieren sei und daher gegen die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes verstoße. In der Überprüfungsverhandlung vom und in der ergänzenden Äußerung vom habe der Amtssachverständige für Abwassertechnik klar festgestellt, daß die errichtete Abscheideanlage für Buswäschen nicht ausreichend dimensioniert sei und daß die im Zuge des Lokalaugenscheines festgestellten Probleme (Überstauen der Anlage) auf die zu geringe Dimensionierung zurückzuführen seien. Es sei daher zu fordern, den Ablauf der Waschhalle unverzüglich zu verfliesen, weil ansonsten die Funktionstüchtigkeit der Abscheideanlage gestört werde und die Gefahr einer Gewässerverunreinigung des X-Baches bestehe. Zum Schutz öffentlicher Interessen gemäß § 105 Abs. 1 lit. e und m WRG 1959 könne eine wasserrechtliche Bewilligung für eine derartige Ableitung von vornherein nicht erteilt werden. Darüber hinaus habe der Fischereiberechtigte, der als Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen sei, die Einstellung der Waschwässer in den X-Bach verlangt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 59 Abs. 2 AVG mit neu festgesetzt. Die Ableitung von Waschwässern über die bewilligte Mineralölabscheideanlage in den X-Bach sei unter Auflagenpunkt 4. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der BH vom ausdrücklich untersagt worden. Die bewilligte Mineralölabscheideanlage sei nur für die Wassermenge ausgelegt, welche im Bereich des Betankungsplatzes und der überdachten Garagen anfielen. Im Zuge des Bewilligungsverfahrens sei die Auslegung der Abscheideanlage von 14/l/s auf 6/l/s vermindert worden. Über die Abscheideanlage sollen keine Waschwässer geführt werden. Die von der Beschwerdeführerin getätigte Mehrableitung sei jedoch gemäß § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 bewilligungspflichtig und es liege eine derartige Bewilligung nicht vor. Die Ableitung von Waschwässern in den X-Bach stelle sich daher als eine eigenmächtige Neuerung dar. Die Verminderung der Reinigungsleistung der Abscheideanlage trete auch dann ein, wenn beim Betrieb der Autowäsche nur reines Wasser ohne Waschmittelzusätze verwendet werde. Waschmittel bewirkten eine weitere Leistungsminderung und stellten ihrerseits eine Gewässerbelastung dar. Es sei auch nicht zu vermeiden, daß bei der Wagenwäsche Mineralöle ins Waschwasser gelangen. Durch das Überschreiten des Mengenkonsenses infolge Ableitung von Waschwässern über die Mineralölabscheideanlage werde diese Anlage in ihrer Reinigungswirkung beeinträchtigt. Die Ableitung von Waschwässern, welche auch - nach dem natürlichen Lauf der Dinge - mit Mineralölen versetzt seien, schade der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers und es sei daher die Einstellung im öffentlichen Interesse gelegen. Ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 käme daher nicht in Betracht. Durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom sei der ursprüngliche wasserpolizeiliche Auftrag obsolet geworden, da über den Sachverhalt betreffend Ableitung der im Bereich der Autobusgarage anfallenden Wasch-, Manipulations- und Niederschlagswässer in den X-Bach abgesprochen worden sei; dieser Sachverhalt sei auch Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gewesen. Die Sach- und Rechtslage sei durch die wasserrechtliche Bewilligung vom im Hinblick auf den ursprünglichen Beseitigungsauftrag geändert worden und es könnte dieser Beseitigungsauftrag im Hinblick auf die erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht mehr vollstreckt werden, da die vom Beseitigungsauftrag betroffene Ableitung von Abwässern als Ganzes anzusehen sei. Von einer entschiedenen Sache könne daher nicht gesprochen werden, da sich der ursprüngliche Zustand zumindest in rechtlicher Sicht entscheidend verändert habe, zumal nunmehr für die Ableitung eine wasserrechtliche Bewilligung - wenn auch unter bestimmten Auflagen - erteilt worden sei. Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid sei über die Waschwässer in klarer Weise abgesprochen worden. Der hier zu beurteilende Betrieb der Beschwerdeführerin könne nicht mehr als kleingewerblicher Betrieb im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 angesehen werden. Der Landeshauptmann habe daher seine Zuständigkeit als Wasserrechtsbehörde erster Instanz zu Recht bejaht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Nichterteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 ist der Landeshauptmann, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein aus Haushaltungen, kleingewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 1.000 Einwohnern.
Ein kleingewerblicher Betrieb im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 ist ein Betrieb der untersten wirtschaftlichen Rangstufe (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/07/0187). Hiebei handelt es sich um Betriebe mit einem dem üblichen Abwasseranfall von privaten Haushalten vergleichbaren Abwasseranfall. Ein Unternehmen der hier zu beurteilenden Art, mit den im Bescheid des LH vom festgestellten Einrichtungen und Fuhrpark kann nicht mehr als kleingewerblicher Betrieb im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 angesehen werden (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/07/0059). Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es hiebei nicht darauf an, wieviel Arbeitskräfte in diesem Betrieb beschäftigt sind, vielmehr in welchem Umfang eine Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern durch den zu beurteilenden Betrieb ausgeht. Ohne Rechtsirrtum hat daher die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des LH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz für den hier zu beurteilenden wasserpolizeilichen Auftrag bejaht.
Ein Verstoß gegen § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache deshalb, weil die BH bereits mit Bescheid vom einen wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 erlassen hat, liegt ebenfalls nicht vor. Durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom wurde dem vorgenannten wasserpolizeilichen Auftrag zur Gänze derogiert (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0026), weil mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid über den Antrag der Beschwerdeführerin auf wasserrechtliche Bewilligung der Ableitung der Wasch-, Manipulations- und Niederschlagswässer auf dem Grundstück Nr. 59/2, KG W, rechtskräftig abgesprochen wurde.
Der angefochtene Bescheid ist jedoch aus folgenden Gründen inhaltlich rechtswidrig:
Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom wurde ausdrücklich angeordnet, daß Waschwässer nicht zur Ableitung gelangen dürfen, diese vielmehr im Kreislauf zu führen und bei Bedarf entsorgen zu lassen sind oder in flüssigkeitsdichten Gruben aufzufangen und ebenfalls bei Bedarf entsorgen zu lassen sind.
Die wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes steht mit den für seine Ausführung vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang. Der Konsens kann nicht isoliert von den mit ihm verknüpften Auflagen bestehen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides ist vom Rechtsbestand verfügter Auflagen auszugehen und das ausgeführte Projekt auch an diesen Auflagen nach Maßgabe der Bestimmbarkeit ihres Inhaltes zu messen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0070). Auch die Vorschreibung alternativer Auflagen ist unter der Voraussetzung zulässig, daß jede Alternative zum gleichen, mit der vorgeschriebenen Maßnahme angestrebten Ergebnis führt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 11.752/A, nur Rechtssatz). Auflagen, die einer wasserrechtlichen Bewilligung als belastende Nebenbestimmung beigefügt sind, sind Vollstreckungstitel im Sinne des § 1 VVG, soferne sie ausreichend präzisiert sind.
Die unter Punkt 4. der Nebenbestimmungen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der BH vom beigefügte Alternativauflage hat die Entsorgung der auf dem Grundstück Nr. 59/2, KG W, der Beschwerdeführerin anfallenden Waschwässer zum Ziel. Auf Grund der damit verbundenen Anordnung, daß die Waschwässer nicht in den X-Bach abgeleitet werden dürfen, stellt sich diese Nebenbestimmung inhaltlich insoweit als Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung dar.
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Eines Vorgehens nach § 138 WRG 1959 bedarf es aber nicht mehr, wenn ein entsprechender Exekutionstitel bereits durch rechtskräftige und vollstreckbare Auflagen im Bewilligungsbescheid geschaffen wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/07/0161, Slg. Nr. 10.973/A, nur Rechtssatz). Liegt ein solcher vollstreckbarer Exekutionstitel nicht vor, stellt das Abweichen vom Bewilligungsbescheid, insbesondere die Konsensüberschreitung, eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 dar (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/07/0156).
Die in Form einer Alternativauflage im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom erfolgte Anordnung für die wasserrechtliche Behandlung der anfallenden Waschwässer stellt sich als Auftrag zur Erbringung einer bestimmten Leistung (Unterlassung der Einleitung von Waschwässern in den Vorfluter) dar, welcher hinreichend bestimmt ist und einer Vollstreckung im Sinne des VVG zugänglich ist. Der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages der hier zu beurteilenden Art bedurfte es daher nicht mehr.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß der auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützte beschwerdegegenständliche wasserpolizeiliche Auftrag im Zuge eines Überprüfungsverfahrens im Sinne des § 121 WRG 1959 ergangen ist.
Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen, wobei geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden können. Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens und des ein solches Verfahren abschließenden Bescheides ist die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten Bewilligung. Eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist demnach nicht nur die Beseitigung wahrgenommener Mängel, sondern auch die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen. Insoweit verdrängt die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959 die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0087, mwN). Nur solche vom Bewilligungsträger gesetzten Sachverhalte, die zwar aus Anlaß der Überprüfung des bewilligten Projektes wahrgenommen wurden, aber nicht selbst Projektbestandteil sind, stellen sich als eigenmächtige Neuerungen im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 dar. Steht ein im Zuge des Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang, dann liegt eine Abweichung vom bewilligten Projekt vor und ist in der im obzitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0087, aufgezeigten Weise vorzugehen. Erst wenn ein solcher innerer Zusammenhang des konsenswidrigen Sachverhaltes mit dem bewilligten Projekt nicht zu erkennen ist, steht der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages betreffend den wahrgenommenen Umstand nichts entgegen. Im Anwendungsbereich des § 121 WRG 1959 wird die Anordnungsbefugnis der Wasserrechtsbehörde nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verdrängt.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.