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VwGH vom 23.01.2002, 98/13/0183

VwGH vom 23.01.2002, 98/13/0183

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/13/0188 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des WF in W, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Dr. Andreas Peyrer-Heimstätt und Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Mahlerstraße 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/360-17/08/98, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Dienstnehmer der Wirtschaftskammer Österreich und als solcher über längere Zeiträume im Ausland als Handelsdelegierter tätig.

In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1994 beantragte der Beschwerdeführer, Beträge von insgesamt 47.360 S, die er für eine Kollektivkrankenversicherung bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Bundesländer entrichtet habe, als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Finanzamt folgte diesem Antrag nicht, ordnete die genannten Prämien den Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (innerhalb des einheitlichen Höchstbetrages nach § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988) zu und erließ auf dieser Grundlage den Einkommensteuerbescheid betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1994.

In der Berufung vom machte der Beschwerdeführer geltend, dass die geleisteten Krankenversicherungsprämien nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten angesetzt werden müssten. Da er auf Grund seiner Auslandstätigkeit nicht der gesetzlichen Sozialversicherung unterliege und daher auch keine Krankenversicherungsbeiträge leiste, sei für sämtliche Auslandsbeamte der Wirtschaftskammer eine Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Bundesländer abgeschlossen worden. Die geleisteten Prämien stellten keine Beiträge zur freiwilligen Personenversicherung dar, denn die Freiwilligkeit sei "de facto" nicht gegeben. Für die Beitragsleistungen bestehe eine berufliche Notwendigkeit. Wenn das Moment der Freiwilligkeit in den Hintergrund trete, seien die Beiträge nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten zu qualifizieren. Als Beilage werde eine Bestätigung der Bundeswirtschaftskammer übermittelt, aus der hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer der Bezahlung dieser Versicherung nicht entziehen könne und daher nicht freiwillig Beiträge bezahlt habe.

In der angesprochenen Bestätigung der Wirtschaftskammer vom ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer infolge einer zwei Jahre überschreitenden Auslandsversetzung gemäß § 3 Abs. 2 lit. d ASVG von der gesetzlichen Sozialversicherung in Österreich habe abgemeldet werden müssen. Aus dieser Rechtslage ergebe sich für den Dienstnehmer die Verpflichtung, der von der Wirtschaftskammer Österreich für diesen Personenkreis bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Bundesländer abgeschlossenen Kollektivkrankenversicherung beizutreten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/13/0039, in dem ausgesprochen worden sei, dass die streitgegenständlichen Versicherungsbeiträge nicht unter den Tatbestand des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu subsumieren seien .

In der Beschwerde sieht sich der Beschwerdeführer in dem aus § 16 Abs. 1 EStG 1988 ableitbaren Recht "auf Berücksichtigung der von ihm geleisteten Beträge zu einer beruflich bedingten, anlässlich einer Versetzung des Beschwerdeführers an einen ausländischen Dienstort abgeschlossenen Krankenversicherung als Werbungskosten verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Beiträge zu Personenversicherungen sind insofern Werbungskosten, als sie in § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 genannt sind (im Wesentlichen gesetzliche Pflichtversicherung). Dass die gegenständlichen Versicherungsprämien nicht diesem Tatbestand unterzuordnen sind, steht im Beschwerdefall außer Streit. Ansonsten sind Prämien zu Personenversicherungen grundsätzlich - auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung - als Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Tz. 5.2 zu § 16 EStG 1988 allgemein, Stichwort "Versicherungen", sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/14/0043, vom , 94/14/0069, und vom , 95/14/0155). In dem im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis vom , 95/13/0039, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch einen "Zwang" zum Abschluss einer Versicherung, wenn der Versicherte (bei Fehlen einer Pflichtversicherung) befürchte, im Krankheitsfall nicht aus eigenen (angesparten) Mitteln für die Deckung der entstehenden Kosten aufkommen zu können, für einen Werbungskostenabzug als nicht ausreichend bezeichnet.

Die Beschwerde wirft der belangten Behörde im Wesentlichen vor, sie habe die "im gegenständlichen Verfahren" vorgelegten Unterlagen nicht entsprechend gewürdigt und sei deshalb von einer identen Beurteilung wie im - ebenfalls einen im Ausland tätigen Handelsdelegierten der Wirtschaftskammer betreffenden - Erkenntnis vom ausgegangen. Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der "beruflichen Notwendigkeit" der Beitragsleistungen im Berufungsverfahren auf eine Bestätigung der Bundeswirtschaftskammer hingewiesen hat, aus der hervorgehe, dass er sich der Bezahlung der Versicherung nicht entziehen könne. In dieser Bestätigung vom ist aber nur davon die Rede, wegen der notwendigen Abmeldung von der gesetzlichen Sozialversicherung in Österreich habe sich für den Dienstnehmer die Verpflichtung ergeben, der von der Wirtschaftskammer für diesen Personenkreis bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Bundesländer abgeschlossenen Kollektivkrankenversicherung beizutreten. Damit war aber - entgegen der Sachverhaltswiedergabe in der Beschwerde - keineswegs gesagt, dass der Abschluss der Versicherung eine von der Wirtschaftskammer vorgeschriebene Voraussetzung für den Antritt der Position als Handelsdelegierter darstellte. Worin eine solche im Interesse der Wirtschaftskammer gelegene Voraussetzung begründet wäre, ist außerdem nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher ausgeführt. Da nach der Aktenlage auch kein Anhaltspunkt dafür bestand, die strittigen Versicherungszahlungen als Folge einer typischen Berufsgefahr, vergleichbar einem Artisten (Sportler), der ein Auslandsengagement nur bei Abschluss einer (privaten) Unfallversicherung erhält (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1951/76, und vom , 89/14/0103), zu werten, durfte die belangte Behörde zu Recht unter Hinweis auf die Ausführungen im Erkenntnis vom , 95/13/0039, die Berufung als unbegründet abweisen.

Das Beschwerdevorbringen, wonach die Wirtschaftskammer den Beschwerdeführer in einem ernsten Krankheitsfall ins Inland zurückversetzen würde, um den Versicherungsschutz nach dem ASVG aufleben zu lassen (abgesehen davon, dass damit auch das Dienstverhältnis des Handelsdelegierten zur Wirtschaftskammer gefährdet wäre, sei die Rückversetzung ins Inland mit beachtlichen Einkommensverlusten verbunden), verstößt einerseits gegen das Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) und könnte andererseits auch zu keiner anderen Beurteilung führen. Hypothetische Folgen bei Eintritt einer ernsten Erkrankung auf das Dienstverhältnis ändern nichts daran, dass die Krankenversicherungsbeiträge eine allgemeine Zukunftsvorsorge für Krankheitsfälle darstellten, die - wie erwähnt - auch bei beruflicher Mitveranlassung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Die Beschwerde war somit nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am