VwGH vom 16.10.2002, 98/13/0179
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des K S in W, vertreten durch Dr. Nikolaus Siebenaller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 8-2255/94, betreffend Jahresausgleich für das Jahr 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein bei einer ausländischen Gesellschaft angestellter Fachmann für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffvorkommen, wurde von seinem Arbeitgeber für begrenzte Dauer nach Wien entsandt.
Für das Jahr 1993 machte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Jahresausgleiches unter anderem das für den Besuch der American International School durch seine beiden Kinder bezahlte Schulgeld (S 262.000,--) als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt verweigerte bei Durchführung des Jahresausgleiches die Anerkennung des Schulgeldes als Werbungskosten, berücksichtigte es aber (nach Abzug eines Selbstbehaltes) als außergewöhnliche Belastung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid darüber hinaus insofern abgeändert, als auch eine Berücksichtigung des Schulgeldes als außergewöhnliche Belastung nicht (mehr) erfolgte. Begründend berief sich die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom , 94/15/0074, in welchem der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall zu Recht erkannt hatte, dass es sich bei dem Schulgeld für die Kinder des damaligen Beschwerdeführers um keine Aufwendungen oder Ausgaben handelt, die unter den Begriff der Sicherung und Erhaltung der Einkünfte fallen, dieses seine Ursache vielmehr ausschließlich in den persönlichen Lebensverhältnissen (Unterhaltsverpflichtung) des Beschwerdeführers hat. Aus diesem Erkenntnis ergebe sich - so die belangte Behörde weiter -, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben weder erhöhte Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 noch außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellten, sondern als Aufwendungen der Lebensführung unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. fielen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Unter "3. Bezeichnung des verletzten Rechtes (Beschwerdepunkte)" trägt der Beschwerdeführer vor, er sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Vorschreibung der Einkommensteuer (Lohnsteuer), im Besonderen in seinem Recht auf Berücksichtigung von "Werbungskosten bzw. außergewöhnlichen Belastungen" bei der (Neu-)Berechnung des Jahresausgleiches für das Jahr 1993 und in seinem Recht, die geltend gemachten Schulkosten für seine Kinder nicht als Kosten der Lebensführung angesehen und behandelt zu wissen, verletzt worden. An anderer Stelle (Pkt. 2.2 der Beschwerde) führt der Beschwerdeführer allerdings aus, dass sich seine Beschwerde gegen die Nichtanerkennung der Schulkosten für seine Kinder als außergewöhnliche Belastung richte.
Entsprechend dem zuletzt angeführten Vorbringen enthalten die Beschwerdegründe auch keine Ausführungen zur Verweigerung der Anerkennung des Schulgeldes als Werbungskosten. Es wird daher - soweit die Beschwerde die Verweigerung der Schulkosten als Werbungskosten anspricht - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das schon im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis vom verwiesen.
Soweit in der Beschwerde die Verweigerung der Anerkennung des Schulgeldes als außergewöhnliche Belastung gerügt wird und der Beschwerdeführer in der diesbezüglichen Begründung neben der Außergewöhnlichkeit der Belastung, gestützt unter anderem auf das (zur Rechtslage nach dem EStG 1972 ergangene) hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 88/14/0218 (SlgNr 6477/F), insbesondere deren Zwangsläufigkeit bejaht und daraus die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abzuleiten versucht, übersieht er die für das Streitjahr geltende Rechtslage:
Gemäß § 34 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung (BGBl. Nr. 312/1992) sind Unterhaltsleistungen für ein haushaltszugehöriges Kind durch die Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a abgegolten. Nach Ziffer 4 des § 34 Abs. 7 EStG 1988 in der bezeichneten Fassung sind Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Dass das in Rede stehende Schulgeld vor dem Hintergrund dieser für das Streitjahr anzuwendenden Rechtslage als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen wäre, wird weder in der Beschwerde behauptet noch ist dies vom Verwaltungsgerichtshof zu erkennen.
Dies ungeachtet des Umstandes, dass die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach die Ausgaben (an Schulgeld) deswegen keine außergewöhnlichen Belastungen darstellten, weil sie als Aufwendungen der Lebensführung unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988 fielen, die Verweigerung der Anerkennung des Schulgeldes als außergewöhnlicher Belastung nicht trägt. Die belangte Behörde übersieht in diesem Zusammenhang nämlich, dass als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommende Aufwendungen in der Regel bestimmungsgemäß Kosten der Lebensführung sind. Das Abzugsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG 1988 als solches kann daher einer Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht entgegenstehen. Da die Frage der Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung somit nicht an die Voraussetzung gebunden sein kann, dass keine Kosten der Lebensführung vorliegen, ist auch die nicht näher begründete Beschwerdebehauptung verfehlt, der Beschwerdeführer wäre durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, das geltend gemachte Schulgeld "nicht als Kosten der Lebensführung angesehen und behandelt zu wissen", verletzt worden. Es kann im Übrigen keinem Zweifel unterliegen, dass das in Rede stehende Schulgeld als Unterhaltsleistung an die Kinder des Beschwerdeführers Kosten der Lebensführung darstellt.
Da sich die Beschwerde daher insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am