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VwGH vom 21.02.1991, 90/09/0064

VwGH vom 21.02.1991, 90/09/0064

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/09/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , GZ 124/7-DOK/89, betreffend Disziplinarstrafe (Geldstrafe), zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die unter Zl. 90/09/0064 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die unter Zl. 90/09/0080 protokollierte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberst der Verwendungsgruppe W 1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Z. Das im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer disziplinär zum Vorwurf gemachte, im folgenden näher bezeichnete Verhalten (Nichtbefolgung einer Weisung des Polizeidirektors) wurde am gesetzt. Mit gleichem Datum erstattete der Beschwerdeführer Selbstanzeige und "Gegenanzeige" gegen den Polizeidirektor. Die am gleichen Tage verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers wurde mit Entscheidung der Disziplinarkommission vom nicht aufrecht erhalten.

Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom wurde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung wie folgt zu Recht erkannt:

"Oberst N ist schuldig, am um ca. 8.10 Uhr in Z im Schulungssaal der Bundespolizeidirektion Z eine vom Behördenleiter Polizeidirektor Dr. R anläßlich einer angeordneten Abteilungsschule ausdrücklich als Weisung bezeichnete mehrmalige Aufforderung den Schulungssaal kurzzeitig zu verlassen, im Zusammenhang mit dem Dienstbefehl Nr. 36 vom nicht befolgt zu haben und weiterhin im Schulungssaal verblieben zu sein.

Er hat hiedurch gegen die ihm gemäß § 44 Abs. 1 BDG auferlegten Dienstpflichten verstoßen.

Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG wird gegen den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- verhängt. Gemäß § 117 Abs. 2 BDG hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten in Höhe von S 3.772,-- zu ersetzen."

Zur Begründung wird im wesentlichen dargelegt, daß am eine Schulungsveranstaltung durchgeführt worden sei. Im Dienstbefehl Nr. 36 vom sei dazu ausgeführt worden, daß der W 1-Beamte lediglich am Anfang 15 Minuten während der Anwesenheit des Behördenleiters im Schulungsraum zugegen zu sein habe. Im Zuge dieser Schulung habe der Behördenleiter verschiedene Themen behandelt und dann den anwesenden W 1-Beamten hinausgebeten, um mit den an der Schulung teilnehmenden W 2-Beamten in persönlicher Aussprache Probleme im Zusammenhang mit der Tätigkeit des W 1-Beamten besprechen zu können. Bei drei vorangegangenen Schulungen seien die W 1-Beamten diesem Ersuchen jeweils auch anstandslos nachgekommen.

Am habe der Polizeidirektor den an diesem Tage anwesenden Beschwerdeführer gebeten, den Schulungssaal zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei dieser Bitte jedoch nicht nachgekommen und habe zum Ausdruck gebracht, daß er nicht gewillt sei, wie sein Vorgänger den Saal widerspruchslos zu verlassen. Der Polizeidirektor habe dann seine Bitte nochmals wiederholt und das Ersuchen in entsprechender Form begründet. Der Beschwerdeführer sei diesen Aufforderungen und Bitten jedoch nicht nachgekommen und sei weiterhin im Saal verblieben. Der Polizeidirektor habe nunmehr dem Beschwerdeführer eine ausdrücklich als solche bezeichnete Weisung erteilt, den Saal zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe aber auch dieser Weisung keine Folge geleistet und die Weisung in schriftlicher Form verlangt. Auch einer neuerlichen ausdrücklichen mündlichen Weisung sei er nicht nachgekommen, habe Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen mündlichen Weisung geltend gemacht und auf die Erteilung einer sofortigen schriftlichen Weisung bestanden. Der Beschwerdeführer sei somit trotz mehrerer Aufforderungen und mündlich erteilter Weisungen im Saal verblieben, worauf der Polizeidirektor seinerseits den Schulungssaal verlassen habe.

Der Beschwerdeführer habe zu seiner Rechtfertigung vorgebracht, er sei damals für einen dienstlich verhinderten Kollegen eingesprungen und habe als W 1-Beamter dem Polizeidirektor nach dessen Eintreffen im Schulungsraum die Anwesenheit der Beamten gemeldet. Der Polizeidirektor habe dann einen Vortrag gehalten und gegen Schluß seiner Ausführungen ihn gebeten, sich aus dem Schulungsraum zu entfernen, damit die anwesenden Sicherheitswachebeamten mit ihm frei über ihre Probleme mit den Offizieren reden könnten. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, weil er mit dieser Vorgangsweise nicht einverstanden gewesen sei und seine Bedenken dagegen habe vorbringen wollen. Der Polizeidirektor habe ihm jedoch nicht zugehört und ihm schließlich ausdrücklich eine als solche bezeichnete Weisung gegeben, den Saal zu verlassen. Er habe immer wieder im ruhigen Ton seine Bedenken gegen diese seiner Meinung nach nicht rechtmäßige Weisung vorbringen wollen, sei aber nicht dazugekommen, weil der Polizeidirektor ihn niedergeschrieen habe. Die Diktion im Verhandlungsbeschluß entspreche nicht den Tatsachen, denn er sei dem Polizeidirektor gegenüber in keiner Phase laut oder frech gewesen. Er habe lediglich seine Bedenken vorbringen wollen und schließlich verlangt, daß ihm diese Weisung in schriftlicher Form gegeben werde, was vom Behördenleiter rigoros abgelehnt worden sei. Die Weisung hinauszugehen sei mit seinen Bedenken unvereinbar gewesen und hätte somit gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 in schriftlicher Form ergehen müssen, ansonsten sie als zurückgezogen zu gelten hätte. Es sei ihm klar, daß der Polizeidirektor ihm gegenüber weisungsberechtigt sei und daß die Befolgung dieser Weisung gegen keine strafgesetzlichen Bestimmungen verstoßen habe. Wohl aber sei sie seiner Meinung nach rechtswidrig gewesen, weil diese Weisung "keine Norm in sich gehabt" habe. Er habe daher eine Weisung mit solchen Folgen, nur um von den Sicherheitswachebeamten Nachteiliges über die W 1-Beamten zu hören, schriftlich haben wollen. Die Vorgangsweise des Polizeidirektors habe eine Machtdemonstration dargestellt und jeder Lehrtaktik widersprochen.

Der Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Z Hofrat Dr. R sei in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarbehörde erster Instanz als Zeuge einvernommen worden und habe ausgeführt, daß er die Absicht gehabt habe, alle Sicherheitswachebeamte nach nunmehr 4-jähriger Funktion als Behördenleiter persönlich kennenzulernen. Er habe dies im Rahmen der durch Dienstbefehl Nr. 36 angeordneten Abteilungschule machen wollen. Um mit den Beamten auch über Probleme mit den Offizieren reden zu können, habe er im entsprechenden Dienstbefehl angeordnet, daß der W 1-Beamte nur während der ersten Viertelstunde anwesend zu sein habe. Er habe daher am wie bereits bei drei vorangegangenen Schulungen den anwesenden Beschwerdeführer dreimal in höflicher Form gebeten hinauszugehen. Als dieser nicht reagiert habe, habe er diese Aufforderung in eine ausdrückliche Weisung gekleidet, worauf vom Beschwerdeführer die Erteilung dieser in schriftlicher Form verlangt worden sei. Dies habe er abgelehnt, weil diese Vorgangsweise nicht dem Beamten-Dienstrechtsgesetz entspreche. Der Beschwerdeführer habe sich trotz Hinweises auf die Folgen weiterhin geweigert hinauszugehen, sodaß schließlich er selbst den Schulungssaal habe verlassen müssen. Das Hinausschicken des W 1-Beamten sei keinesfalls als Machtdemonstration anzusehen gewesen, sondern lediglich als Versuch, mit den W 2-Beamten persönlich über Probleme mit den W 1-Beamten zu sprechen, ohne daß dabei ein W 1-Beamter anwesend sei. Diese Vorgangsweise habe sich bei den vorangegangenen Schulungen bewährt; seitens des Zentralinspektorates sei diesbezüglich nie Beschwerde geführt worden.

Verschiedene, namentlich genannte Zeugen seien ebenfalls einvernommen worden und hätten im wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, daß der Beschwerdeführer mehreren Aufforderungen und ausdrücklichen Weisungen des Polizeidirektors, den Saal zu verlassen, nicht nachgekommen sei und die Weisung schriftlich verlangt habe. Dabei habe er sich auf den schriftlichen Dienstbefehl gestützt, wonach ein W 1-Beamter anwesend zu sein habe. Der Beschwerdeführer sei dabei stets ruhig und keinesfalls laut gewesen.

In der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes gelangte die Disziplinarkommission zu der Ansicht, daß der Beamte gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt sei, zu befolgen habe. Art. 20 B-VG und § 44 Abs. 2 BDG 1979 bestimmten gleichlautend, daß der Beamte die Befolgung der Weisung ablehnen könne, wenn diese entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. § 44 Abs. 3 BDG 1979 verpflichte den Beamten für den Fall, daß er die Weisung eines Vorgesetzten aus anderen Gründen für rechtswidrig halte, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen, soferne es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handle. Unbestritten und auch vom Beschwerdeführer zugegeben sei die Tatsache, daß der Polizeidirektor als Behördenleiter dem Beschwerdeführer gegenüber zur Erteilung von Weisungen zuständig und befugt gewesen sei. Für den Disziplinarsenat ebenfalls eindeutig und klar sei, daß die Weisung des Polizeidirektors an den Beschwerdeführer, den Saal kurz zu verlassen, weder rechtswidrig gewesen sei, noch die Befolgung dieser Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen habe. Die vom Beschwerdeführer eingewandte Annahme, diese Weisung sei eine Machtdemonstration des Behördenleiters gewesen bzw. die Vorgangsweise widerspreche jeder Lehrtaktik, stelle nach Ansicht des Senates keine Rechtswidrigkeit im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 dar. Es seien somit auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Weisung in schriftlicher Form vorgelegen. Der vom Beschwerdeführer als rechtliche Bedenken bezeichnete Umstand, daß die gegenständliche Weisung auf keine Norm zurückführbar sei, könne ebenfalls nicht als Rechtswidrigkeit angesehen werden, zumal darin keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers erkennbar sei. Der Beschwerdeführer irre, wenn er vermeine, daß das bloße Vorbringen von irgendwelchen Bedenken schon ausreiche, um den Weisungsgeber zur Erteilung der Weisung in schriftlicher Form zu verpflichten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Weisung eindeutig und für jedermann erkennbar als rechtswidrig anzusehen sei und diese Rechtswidrigkeit vom Weisungsempfänger dem Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht worden sei. Ein solcher Umstand sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, sodaß der Beschwerdeführer zur Befolgung der mündlichen Weisung jedenfalls verpflichtet gewesen wäre. Das vermeintliche Erkennen einer Unzweckmäßigkeit der Weisung bilde keinen Remonstrationsgrund im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979. Es müsse einem Behördenleiter das Recht zustehen, mit seinen Leuten allein in persönlichen Aussprachen zu reden und zu diesem Zweck einen Beamten hinauszuschicken. Es sei davon auszugehen, daß dem Beschwerdeführer als langgedientem Offizier die einschlägigen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes bekannt seien. Da er überdies schon im vorhinein auf die Konfrontation mit dem Behördenleiter vorbereitet gewesen sei und der Weisung bewußt keine Folge geleistet habe, sei als Schuldform Vorsatz anzunehmen gewesen. Nach Ansicht des Disziplinarsenates erster Instanz sei somit eindeutig erwiesen, daß der Beschwerdeführer in schuldhafter Weise gegen die ihm in § 44 Abs. 1 BDG 1979 auferlegte Gehorsamspflicht verstoßen habe. Die Weisung an sich sei eine der Grundlagen der Vollziehung und des Verwaltungshandelns in unserem Rechtssystem. Sie sei ein wirksames Mittel, um die Einheit in der Vollziehung durch die Verwaltungsorgane zu gewährleisten. Die Weisung bedinge ihrerseits den Gehorsam der Verwaltungsorgane ohne den eine mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattete Behörde nicht funktionieren könne. Diese Gehorsamspflicht garantiere, daß im ganzen Bereich einer Behörde der Wille des höchstens Verwaltungsorganes, im gegenständlichen Fall des Polizeidirektors, durchgesetzt werde. Die Weisungsgebundenheit bilde schließlich die Voraussetzung dafür, daß der Behördenleiter auch in der Lage sei, die Verantwortung dafür zu tragen, was in seiner Behörde geschehe. Bei der Strafbemessung seien das Tatsachengeständnis, die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit und die tadellose Dienstleistung als mildernd zu bewerten gewesen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer als Stellvertreter des Zentralinspektors der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Z vor versammelter Mannschaft in so aufsehenerregender Weise eine Weisung des Behördenleiters mißachtet und somit gegen die ihm obliegende Vorbildsfunktionen in eklatanter Weise verstoßen habe, sei unter Berücksichtigung des schweren Verschuldensgrades als erschwerend zu beurteilen gewesen. Dem Disziplinarsenat sei die Verhängung einer Geldstrafe der bezeichneten Höhe einerseits als ausreichend erschienen, um den Beschwerdeführer von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, anderseits aber auch als notwenig, um für alle Beamten ein Zeichen zu setzen, daß ein derartig grober Verstoß gegen die Weisungsgebundenheit eines Beamten nicht geduldet und entsprechend geahndet werde. Bei der Entscheidung über die Höhe der Geldstrafe und die Verpflichtung zum Kostenersatz seien die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt worden.

In der gegen das Disziplinarerkenntnis der ersten Instanz erhobenen BERUFUNG brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde sei unrichtig, eine Verpflichtung des Weisungsgebers zu einer schriftlichen Weisung bestehe nur dann, wenn die Weisung offenkundig rechtswidrig sei und diese Rechtswidrigkeit dem Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht worden sei. Er habe vielmehr den einzig rechtlich gebotenen Weg gewählt, um die Frage der Befolgungspflicht der ihm erteilten Weisung einer Klärung zuzuführen; er habe mit seiner Vorgangsweise der in § 44 Abs. 3 BDG 1979 normierten Pflicht Rechnung getragen, seine Bedenken dem Vorgesetzten gegenüber mitzuteilen. Bei der gegenüber dem Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten getroffenen mündlichen "Enuntiation" habe es sich auch nicht um eine solche gehandelt, mit der wegen Gefahr im Verzug eine unaufschiebbare Maßnahme angeordnet worden wäre. Eine insoweit gegebene Befolgungspflicht sei daher nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe versucht, hinsichtlich der ihm gegenüber getroffenen Anordnung seine Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit vorzutragen. Wenn er die Weisung trotz seiner Bedenken befolgt hätte, hätte er die ihm gesetzlich auferlegte Mitteilungspflicht verletzt. Der Vorgesetzte habe den Beschwerdeführer durch die immer lautere Wiederholung der Weisung in der Befolgung der Mitteilungspflicht seiner Bedenken gehindert. Dieser Umstand könne aber keinesfalls gegen den Beschwerdeführer und die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens ins Treffen geführt werden, sondern es liege darin vielmehr ein Dienstpflichtenverstoß des Vorgesetzten, wenn er das nachgeordnete Organ bei der Wahrnehmung seiner Mitteilungspflicht behindere. Andernfalls würde es genügen, den Adressaten einer Weisung nur hinreichend insistent an der Darlegung seiner Bedenken zu hindern, um die Regelung des § 44 Abs. 3 BDG 1979 zu unterlaufen. Gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 gelte eine Weisung, die in der Folge der dem Vorgesetzten mitgeteilten Bedenken im weiteren nicht schriftlich erteilt werde, als zurückgezogen. Es stehe auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest, daß die als Weisung bezeichnete Äußerung des Polizeidirektors von diesem nicht schriftlich erteilt worden sei. Daraus folge, daß der Beschwerdeführer sich im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen verhalten habe, als er die ihm gegenüber als Weisung bezeichnete Enuntiation nicht sofort befolgt, sondern vielmehr seine Bedenken ob ihrer Rechtmäßigkeit unverzüglich gegenüber dem Vorgesetzten geltend gemacht und ihre schriftliche Erteilung verlangt habe. Da eine schriftliche Erteilung nicht erfolgt sei, sei im weiteren eine als Weisung deutbare Anordnung schon allein deshalb nicht mehr in Geltung gewesen und habe vom Beschwerdeführer auch nicht befolgt werden müssen. Im übrigen beweise das Verhalten des Polizeidirektors, daß die Weisung nicht nur als zurückgezogen gelte, sondern daß sie von ihm auch tatsächlich zurückgezogen worden sei, zumal er sich ja nach einiger Zeit entfernt habe. Das Verlassen des Vortragssaales durch den Beschwerdeführer hätte aber auch einen Verstoß gegen den Dienstbefehl Nr. 36 vom bedeutet, in dem es unter Z. 4 heiße: "Ein W 1-Beamter habe für die Zeit der Anwesenheit des Polizeidirektors Hofrat Dr. R (jeweils eine Viertelstunde zu Beginn) anwesend zu sein"; diesem Auftrag entsprechend habe sich der Beschwerdeführer verhalten. Dabei bedeute die in Parenthese gestellte Wendung "jeweils eine Viertelstunde zu Beginn" nicht, daß der W 1-Beamte nur für diesen Zeitraum während des Vortrages des Polizeidirektors anwesend zu sein habe. Aus der Stellung dieser sprachlichen Wendung folge vielmehr eindeutig, daß die Anwesenheit des Polizeidirektors auf eine Viertelstunde zu Beginn der Schulung beschränkt vorgesehen gewesen sei, wobei der W 1-Beamte für die Zeit der Anwesenheit des Polizeidirektors anwesend zu sein gehabt habe. Der W 1-Beamte hätte zweifellos gegen diesen Dienstbefehl verstoßen, wenn er sich nach einer Viertelstunde entfernt hätte. Dauere die Anwesenheit des Polizeidirektors länger, so verlängere sich damit auch die Anwesenheit des W 1-Beamten. Das sei der Inhalt des zitierten Dienstbefehles. Das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis sei daher allein schon deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung des weisungswidrigen Verhaltens bereits mangels Tatbestandsverwirklichung nicht gegeben gewesen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei vielmehr rechtmäßig gewesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sei in sich nicht schlüssig. Damit werde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, "eine vom Behördenleiter ... anläßlich einer angeordneten Abteilungsschule ausdrücklich als Weisung bezeichnete mehrmalige Aufforderung, den Schulungssaal kurzzeitig zu verlassen, im Zusammenhang mit dem Dienstbefehl Nr. 36 vom nicht befolgt zu haben und weiterhin im Schulungsraum verblieben zu sein". Tatsächlich sei die als Weisung bezeichnete Enuntiation des Polizeidirektors gerade nicht im Einklang mit dem Dienstbefehl Nr. 36 gestanden, sodaß die Tatumschreibung allein schon deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet sei, und nicht mit der gebotenen Klarheit zum Ausdruck komme, worin das als Dienstpflichtverletzung erachtete Verhalten zu erblicken sei, gegen welchen Anordnungsinhalt der Beschwerdeführer also verstoßen habe. Im Hinblick auf die gegebene Rechtslage könne das Verhalten des Beschwerdeführers, selbst wenn man zur Ansicht käme, daß eine Befolgungspflicht bestanden hätte, nicht als schuldhaft bezeichnet werden. Bei der gegebenen Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung habe der Beschwerdeführer das von ihm gesetzte Verhalten als rechtmäßig betrachten müssen. Wie bereits aufgezeigt, sei auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten auch der einzige Weg, seine gegen die Äußerung des Vorgesetzten bestandenen rechtlichen Bedenken geltend zu machen, gewesen. Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Rechtswidrigkeiten brachte der Beschwerdeführer in seiner Berufung vor, daß im Einleitungsbeschluß vom ausgeführt worden sei, daß das Disziplinarverfahren auf Grund der Disziplinaranzeige der Bundespolizeidirektion Z eingeleitet worden sei. Tatsächlich sei eine solche Disziplinaranzeige aber nicht vorgelegen. Im erstinstanzlichen Bescheid werde daher nur mehr auf die Selbstanzeige des Beschwerdeführers bezug genommen. Jedenfalls sei aber das vorliegende Disziplinarverfahren auf Grund eines rechtswidrigen Bescheides eingeleitet worden. Eine Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Disziplinarverfahren liege aber auch darin, daß die Aufhebungsentscheidung über die ungerechtfertigterweise ausgesprochene Suspendierung dem Beschwerdeführer erst neun Tage später zugestellt worden sei. Im übrigen sei dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit geboten worden, sich in Wahrung des Parteiengehörs mit den Ermittlungsergebnissen vertraut zu machen. Auch die Abwägung im Rahmen der Strafbemessung unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe sei rechtswidrig. Die Disziplinarbehörde erster Instanz habe dabei nämlich das Verhalten des Polizeidirektors völlig außer Betracht gelassen.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Disziplinaranwalt, der Berufung hinsichtlich der Schuld keine Folge zu geben, überließ es aber dem Senat, die Strafe etwa auf einen Verweis herabzusetzen. Die Verteidigung beantragte Freispruch.

Mit dem ANGEFOCHTENEN BESCHEID gab die belangte Behörde der Berufung insoferne teilweise statt, daß aus dem erstinstanzlichen Spruch die Wendung "im Zusammenhang mit dem Dienstbefehl Nr. 36 vom " zu streichen sei und von der Vorschreibung der Kosten des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 Abstand genommen werde. Im übrigen wurde die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und festgestellt, daß keine Kosten des Berufungsverfahrens erwachsen seien.

Zur Begründung führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des bereits vorher Dargestellten weiter aus:

Da die von der Disziplinarbehörde erster Instanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Faktischen vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben seien, hätten diesbezügliche Erwägungen unterbleiben können und es sei von dem in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltenen Sachverhalt auszugehen gewesen.

Was die Beurteilung des Remonstrationsrechtes des Beschwerdeführers nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 anlange, so vermeine die belangte Behörde, daß ein solches nur dann vorliege, wenn eine Weisung aus anderen Gründen (in Abgrenzung zu § 44 Abs. 2 leg. cit.) für rechtswidrig gehalten werde. Wie das Beweisverfahren ergeben habe, habe der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der an ihn erteilten Weisung dargelegt. Wenn er vermeine, durch die Weisung wäre er als einer der für die Schulung der Beamten der Bundespolizeidirektion Z zuständigen Bediensteten rechtswidrig von einer Schulungsveranstaltung ausgeschlossen worden, so sei dem entgegenzuhalten, daß eine in den Zuständigkeitsbereich eines bestimmten Beamten fallende Dienstverrichtung diesem von einem höherrangigen Beamten, zumindest aber vom Behördenleiter, abgenommen werden könne. Wenn sich der Beschwerdeführer auf den Inhalt des Dienstbefehles Nr. 36 vom beziehe, und hiezu vermeine, die Weisung des Polizeidirektors habe gegen die darin getroffenen Anordnungen verstoßen, so sei hiezu die Feststellung zu treffen, daß es das Recht des Behördenleiters sei, eine generelle Weisung eines ihm unterstehenden Organwalters durch eine individuelle abzuändern; im gegenständlichen Fall wohl richtiger, der generellen Weisung jene Deutung zu geben, die dieser von Anfang an beizumessen gewesen sei. Da es jedoch für die Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers ohne Bedeutung sei, ob er der Meinung habe sein können, die jedenfalls widerrufene ursprüngliche Weisung anders verstanden zu haben, sei die im Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltene Wendung "im Zusammenhang mit dem Dienstbefehl Nr. 36 vom " eliminiert worden.

Jedenfalls solle als typisch für die "rabulistische Argumentationsweise" des Beschwerdeführers festgehalten werden, daß er seinen Ausführungen zufolge bei seiner Weigerung, den Vortragssaal zu verlassen, nur von der Sorge erfüllt gewesen sei, damit gegen die Weisung eines Mitarbeiters des Behördenleiters zu verstoßen, die gleiche Sorge aber bei einer Weisung des Behördenleiters habe vermissen lassen. Das gleiche gelte für den Versuch des Beschwerdeführers, das Verhalten des Behördenleiters, der durch den Beschwerdeführer daran gehindert worden sei, die beabsichtigte Diskussion mit den W 2-Beamten in Abwesenheit des W 1-Beamten abzuführen und daher resignierend den Saal habe verlassen müssen, in die Zurückziehung der Weisung an ihn, den Saal zu verlassen, umzudeuten.

Darüber hinaus habe es sich nach Ansicht der belangten Behörde bei der Weisung des Behördenleiters an den Beschwerdeführer, den Vortragssaal zu verlassen, um eine solche gehandelt, die ihrem Wesen nach gar nicht rechtswidrig im Sinn des § 44 Abs. 3 BDG 1979 habe sein können. Bei dieser Regelung habe der Gesetzgeber nämlich offenbar Weisungen zur Sachbehandlung (vgl. § 30 Abs. 1 StAG) im Auge gehabt, nicht aber disponierende Anordnungen eines Vorgesetzten, die zur Gewährleistung des inneren Dienstbetriebes unumgänglich seien, wie z.B. die Aufforderung an einen Mitarbeiter, bei seinem Vorgesetzten zu erscheinen oder sich zu entfernen oder ihm eine bestimmte Sache vorzutragen. Auch in solchen Fällen werde dem Mitarbeiter das Recht zustehen, Einwendungen vorzubringen, wie z. B. auf eine andere dringliche Erledigung hinzuweisen. Solche Einwendungen könnten aber nicht als rechtliche Bedenken im Sinne der zitierten Bestimmung qualifiziert werden. Täte man dies, hätte es ein Mitarbeiter in der Hand, durch einen exzessiven Gebrauch von Rechten und Pflichten nach der angeführten Gesetzesstelle, die in einen ganz anderen Zusammenhang zu stellen seien, nicht nur den Dienstbetrieb lahmzulegen, sondern auch die notwendige Autorität des Vorgesetzten zu untergraben, ohne auch nur disziplinäre Folgen besorgen zu müssen. Da eine solche Absicht dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden könne, werde man die Anwendung des § 44 Abs. 3 BDG 1979 auf Fälle beschränken müssen, in denen zum Schutz des Mitarbeiters die Verantwortlichkeit für eine bestimmte Sachbehandlung schriftlich dokumentiert werden solle. Da die gegenständliche Weisung nicht einmal in die Nähe einer Sachbehandlung zu rücken sei, habe für den Behördenleiter keine Pflicht bestanden, seine mündlich erteilte Weisung schriftlich zu wiederholen.

Im übrigen solle nicht unbemerkt bleiben, daß der Beschwerdeführer, der vom Behördenleiter angeblich darin gehindert worden sei, die Gründe für die angenommene Rechtswidrigkeit der Weisung vorzubringen, sehr wohl im Stande gewesen sei, andere Bemerkungen gegenüber dem Behördenleiter zu machen, etwa die wiederholte Aufforderung zur schriftlichen Weisungserteilung.

Zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensverletzungen sei folgendes festzustellen:

Von der Verteidigung sei in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden, daß der Wortlaut der im Verhandlungsbeschluß angeführten Anschuldigungen nicht mit dem Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimme, zumal in ersterem zwei Fakten angelastet worden seien, im Erkenntnis dann aber nur ein Schuldspruch ausgeführt worden sei. Nach Meinung des Senates bestimme § 124 Abs. 1 BDG 1979 lediglich, daß im Einleitungsbeschluß die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen seien. Im gegenständlichen Fall könne von einer Überschreitung des durch den Verhandlungsbeschluß vorgegebenen Umfanges der Anschuldigung nicht gesprochen werden. Das Substrat des disziplinären Vorwurfes, welches im Spruch der angefochtenen Entscheidung seinen Niederschlag gefunden habe, sei bereits im Verhandlungsbeschluß enthalten gewesen. Für eine Bindung, derzufolge die im Verhandlungsbeschluß gewählte Formulierung wörtlich in das Erkenntnis zu übernehmen sei, fehle jede gesetzliche Grundlage.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, im Einleitungsbeschluß sei eine im Disziplinarakt nicht enthaltene und offensichtlich nicht existierende Disziplinaranzeige der Bundespolizeidirektion Z erwähnt worden, sei zwar grundsätzlich beizutreten, doch halte es der Senat für ausreichend, daß die Disziplinarbehörde erster Instanz ihre Entscheidung auch auf die zweifelsfrei vorliegende Selbstanzeige des Beschwerdeführers gestützt habe.

Hinsichtlich der Argumentation des Beschwerdeführers, der Dienststellenausschuß sei entgegen den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes nicht in das Verfahren eingebunden worden, sei davon auszugehen, daß nach § 9 Abs. 3 lit. c PVG lediglich die Erstattung einer Disziplinaranzeige schriftlich mitzuteilen sei und eine solche offensichtlich seitens der Dienstbehörde nicht erstattet worden sei. Daß die Mitteilungspflicht auch bei Vorliegen einer Selbstanzeige bestünde, sei der vorher genannten Bestimmung nicht zu entnehmen gewesen. Die weiteren Mitteilungspflichten nach dem Personalvertretungsgesetz, nämlich jene über die Erlassung einer Disziplinarverfügung bzw. über die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens, seien im gegenständlichen Verfahren nicht zum Tragen gekommen.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich angeblicher Versäumnisse im Zusammenhang mit dem Suspendierungsverfahren betreffe, so sei der Senat zu der Ansicht gelangt, daß das Suspendierungsverfahren, losgelöst vom Disziplinarverfahren im engeren Sinn, als Verfahren "sui generis" durchzuführen sei und daher allfällige Rechtsverstöße im Suspendierungsverfahen das Hauptverfahren nicht mit einer Rechtsverletzung belasten könnten.

Hinsichtlich des angeblich nicht gewährten Parteiengehörs sei der Argumentation des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, daß dieses bereits im Verfahren vor der Disziplinarkommission durch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausreichend gewährt worden sei. Im übrigen werde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Mangel hinreichenden Parteiengehörs im Verfahren der ersten Rechtsstufe durch die Möglichkeit, den Standpunkt im Berufungsverfahren auszuführen, geheilt. Dies sei durch das vor der belangten Behörde abgeführte Verfahren geschehen.

Die belangte Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, daß der Beschwerdeführer mit dem ihm angelasteten Verhalten eindeutig die ihm obliegende Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt habe und somit hiefür gemäß § 91 leg. cit. disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen gewesen sei.

Bei der Beurteilung der Straffrage sei davon auszugehen gewesen, daß gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe bilde, wobei noch auf die Erschwerungs- und Milderungsgründe, auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen sei. Die dem Beschwerdeführer angelastete Anschuldigung stelle eine durchaus schwerwiegende Verfehlung dar, zumal hiedurch gegen grundsätzliche Bestimmungen des Dienstrechtes verstoßen worden sei. Gerade die Beachtung des Weisungsrechtes stelle eine unabdingbare Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, insbesondere in einem nach militärischem Muster organisierten Exekutivkörper dar und bilde die Grundlage für eine einheitliche Vollziehung. Werde nun diese wesentliche Dienstpflicht verletzt, so habe dies zur Folge, daß das zwischen der Verwaltung und den Beamten bestehende Vertrauensverhältnis, das die Grundlage des österreichischen Beamtentums bilde, nachhaltig beeinträchtigt werde. Aus den dargelegten Gründen sei bei der Beurteilung des Unrechtsgehaltes der strafbaren Handlung des Beschwerdeführers der Wertung der Erstinstanz beizutreten gewesen. Dies gelte auch für die von der Disziplinarkommission vorgenommene Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe. Zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, daß das Verhalten des Vorgesetzten und die Art seiner Vorwürfe als Milderungsgründe zu berücksichtigen gewesen wären, habe der Senat keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung auf Seite des Beschwerdeführers erkennen können, zumal dieser in der mündlichen Verhandlung selbst darauf hingewiesen habe, während des Vorfalles distanziert und rational reagiert zu haben.

Bei der Strafbemessung sei auch auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Sorgepflicht für die Ehegattin) und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (monatlicher Nettobezug in der Höhe von ca. 23.700,--) Bedacht genommen worden.

Nach der Beschlußfassung des Senates verkündete der Vorsitzende im Sinne des § 124 Abs. 12 BDG 1979 das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich.

Gegen diesen am 26. Feber 1990 mündlich verkündeten Bescheid richtet sich der mit datierte, mit VwGH Zl. 90/09/0064 versehene umfangreiche Beschwerdeschriftsatz.

Am wurde dem Beschwerdeführer sowie seinem ausgewiesenen Vertreter - unter Verletzung des § 126 Abs. 3 BDG 1979 - die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin mit einem weiteren umfangreichen Schriftsatz vom (VwGH Zl. 90/09/0080) neuerlich Beschwerde, für den Fall, daß nicht bereits im Hinblick auf die Beschwerde vom Prozeßanhängigkeit gegeben sei.

Der Verwaltungsgerichtshof eröffnete über beide Beschwerden gemeinsam das Vorverfahren.

Die belangte Behörde legte die Akten des Disziplinarverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift, in der sie darauf hinwies, daß nur ein Bescheid vorliege und die Zustellung im Wege der Dienstbehörde vorgenommen worden sei und sie daher an der Verzögerung kein Verschulden treffe, und beantragte die kostenpflichtige Abweisung.

Der Beschwerdeführer brachte zur Gegenschrift noch eine

ergänzende Äußerung ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da der Beschwerdeführer gegen den inhaltlich selben Bescheid der belangten Behörde zweimal Beschwerde erhoben hat, ist vorweg abzuklären, welche der beiden Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen ist.

Gemäß § 124 Abs. 12 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist unmittelbar nach dem Beschluß des Senates das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden. Nach § 124 Abs. 14 vorletzter Satz leg. cit. ist die Verkündigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 (also unter Einbeziehung der wesentlichen Gründe) am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Diese Regelung entspricht inhaltlich der Regelung des § 62 Abs. 2 AVG 1950.

Nach § 126 Abs. 3 BDG 1979 ist eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses der Dienstbehörde und den Parteien längstens innerhalb von 2 Wochen zuzustellen.

Die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und die darin enthaltene Niederschrift zeigen, daß im Beschwerdefall die sowohl nach dem BDG 1979 als auch dem AVG vorgesehene entsprechende niederschriftliche Beurkundung der mündlichen Verkündung des angefochtenen Bescheides im obigen Sinne unterblieben ist.

Fehlt es aber an der vorgesehenen entsprechenden niederschriftlichen Beurkundung, so kann unter Heranziehung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 62 Abs. 2 AVG nicht von der Erlassung eines Bescheides gesprochen werden; eine Unterlassung dieser Beurkundung hat nämlich zur Folge, daß ein Bescheid nicht existent wird (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 1514/53, Slg. N.F. 3617/A und Erkenntnis vom , Zl. 84/06/0151 und die dort weiters angegebene Rechtsprechung).

Daraus folgt weiters, daß die Beschwerde vom , protokolliert unter VwGH Zl. 90/09/0064, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen war.

Weiters kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, trotz des Umstandes, daß die nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebene Verkündung nicht in der entsprechenden Form protokolliert worden ist, in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen hat. Der Beschwerdeführer hat nämlich in seiner Beschwerde im Ergebnis hiezu lediglich ausgeführt, daß die Begründung in der schriftlichen Ausfertigung auf bestimmte Umstände eingeht, die (-angeblich-) bei der mündlichen Verkündung nicht weiter ausgeführt worden sind. Damit hat der Beschwerdeführer aber nichts vorgebracht und ist auch sonst nichts dafür hervorgekommen, daß der angefochtene Bescheid in seinem normativen Inhalt vom tatsächlich verkündeten Bescheid abweicht (vgl. in diesem Sinne auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/11/0031).

Nach seinem gesamten Vorbringen sieht sich der Beschwerdeführer inhaltlich dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die Behörde ihm die Nichtbefolgung einer Weisung disziplinär anlastet, obwohl die Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 BDG 1979 ("Remonstrationsrecht") vorgelegen wären.

§ 44 BDG 1979 lautet:

"Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen

und Ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."

Die Lehre versteht unter "Weisung" eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation.

Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG 1979, die inhaltlich Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, daß in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist.

Für den in Parenthese genannten Fall der "sonstigen

Rechtswidrigkeit" einer Weisung enthält allerdings

§ 44 Abs. 3 BDG 1979 folgende Einschränkungen:

Zweifelt der Weisungsempfänger an der Rechtmäßigkeit (im obigen Sinn) der ihm erteilten Weisung, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, seine RECHTLICHEN Bedenken gegen die Weisung mitzuteilen. Dies hat zur Folge, daß bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht (siehe dazu insbesondere das zu einer inhaltlich vergleichbaren Rechtslage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/09/0110). In diesem grundlegenden Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiter dargelegt, daß der Regelungszweck des Remonstrationsrechtes in erster Linie in der Verwirklichung des auch für Weisungen geltenden Rechtsstaatsprinzipes zu sehen ist. Die Ausübung des Remonstrationsrechtes muß erkennen lassen, welche RECHTLICHEN BEDENKEN der Beamte gegen die ihm erteilte Weisung hat und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen aber kein mutwilliges, geradezu rechtsmißbräuchliches Vorbringen darstellen. Ob die geäußerten Bedenken rechtlich zutreffen oder nicht, ist für den Eintritt der Rechtsfolge (keine Befolgungspflicht bis zur schriftlichen Bestätigung) ohne Bedeutung.

Im Beschwerdefall ist die Vorgesetzteneigenschaft des Behördenleiters gegenüber dem Beschwerdeführer als Weisungsempfänger ebenso unbestritten, wie daß kein Fall des § 44 Abs 2 BDG 1979 vorliegt. Strittig ist, ob auf eine solche Weisung wie im Beschwerdefall überhaupt § 44 Abs. 3 BDG 1979 anzuwenden ist bzw. - wenn diese Frage bejaht wird - ob die im § 44 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehene Rechtsfolge (keine Befolgungspflicht bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung) eingetreten ist; denn nur bei Eintritt dieser Rechtsfolge wäre der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Befolgung der Weisung rechtlich entbunden.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Grund für die Annahme, daß § 44 Abs. 3 BDG 1979 von vornherein nur für Weisungen bestimmten Inhaltes ("Weisungen zur Sachbehandlung") gelten soll. Abgesehen, daß der Wortlaut keinen Anhaltspunkt für eine derartige einschränkende Auslegung erkennen läßt, ist dem in § 44 (uneingeschränkt) verwendeten Begriff "Weisung" schon durch den Zusammenhang der Gehorsamspflicht einerseits (Abs. 1) mit dem Streben nach Verwirklichung des Rechtsstaatsprinzips anderseits (Abs. 2 und 3) eine einheitliche Bedeutung zu unterstellen. Dies steht in einer isolierten sich lediglich auf § 44 Abs. 3 BDG 1979 beziehenden und hinter dem Wortlaut zurückbleibenden Auslegung dieser Bestimmung entgegen. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß für eine derartige Verhaltensanordnung wie sie im Beschwerdefall getroffen wurde, rechtliche Schranken gegeben sind, die im Anwendungsfall nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 Bedeutung erlangen könnten. Mutwilliges, geradezu rechtsmißbräuchliches Vorbringen des Beamten vermag aber - wie oben ausgeführt - die Rechtsfolge des § 44 Abs. 3 BDG 1979 nicht herbeizuführen.

Trotzdem kommt aber dem Beschwerdevorbringen im Ergebnis keine Berechtigung zu.

Vorauszuschicken ist (- entgegen der den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren offenbar zugrundeliegenden Rechtsauffassung -), daß weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des § 44 BDG 1979 ein Recht des Weisungsempfängers auf die Erteilung einer Weisung in schriftlicher Form besteht.

Maßgebend für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehenen Rechtsfolge, nämlich Aussetzung der Befolgungspflicht, ist,

1. daß es sich bei der erteilten Weisung nicht wegen Gefahr im Verzuge um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt oder

2. daß der Weisungsempfänger vor Befolgung der Weisung seine RECHTLICHEN BEDENKEN dem Vorgesetzten mitteilt.

Abgesehen von der Frage, ob im Beschwerdefall im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt nicht auch die Voraussetzungen des Punktes 1 gegeben gewesen wären (-diesbezüglich fehlen aber die entsprechenden Feststellungen und Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides-), mangelt es am Vorliegen der Voraussetzungen des Punktes 2. Im Beschwerdefall kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer durch das Verhalten seines Vorgesetzten daran gehindert war, seine rechtlichen Bedenken im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 gegen die im erteilte Weisung vorzubringen oder ob er trotz bestehender Möglichkeit (-die belangte Behörde stellt in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, daß der Beschwerdeführer im Zuge des Wortwechsels sehr wohl in der Lage war, andere Bemerkungen gegenüber dem Behördenleiter, wie etwa die wiederholte Aufforderung zur schriftlichen Weisungserteilung zu machen-) hievon keinen Gebrauch gemacht hat. Selbst wenn nämlich ersteres zutreffen sollte, reicht die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, in der Ausübung seines Rechtes nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 gehindert worden zu sein für sich alleine nicht aus, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr hätte er spätestens bis zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens konkret darzulegen gehabt, welche rechtlichen Bedenken er, wäre ihm hiezu die Möglichkeit gegeben worden (von dieser Möglichkeit geht die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides aus), gegen die ihm erteilte Weisung vorgebracht hätte und womit er seinen Standpunkt glaube vertreten zu können. Erst auf Grund dieser konkreten Angaben hätte nämlich im Beschwerdefall abschließend beurteilt werden können, ob der Beschwerdeführer überhaupt wirksam vom § 44 Abs. 3 BDG 1979 Gebrauch gemacht hat. Derartige substantielle Behauptungen gegen die Rechtsmäßigkeit der ihm erteilten Weisung hat der Bescherdeführer nach der Aktenlage aber auch im Disziplinarverfahren nicht vorgebracht. Weder das Vorbringen, die Weisung habe "keine Norm in sich gehabt" noch der gegen den Behördenleiter erhobene Vorwurf der Machtdemonstration bzw. des Widerspruches seines Handelns gegen jegliche Lehrtaktik stellen von vornherein keine dem Grunde nach entsprechenden rechtlichen Bedenken im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 dar. Bedenken, die gegen die Zweckmäßigkeit einer Weisung vorgebracht werden, führen aber nicht die Rechtsfolgen nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 herbei.

Da dem Behördenleiter wohl das Recht zusteht, einen schriftlichen Auftrag, der im Rahmen seiner Organisationsgewalt ergangen ist, mündlich abzuändern, erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage der angeblich widersprüchlichen Weisungen (Dienstbefehl Nr. 36).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verhandlungsbeschlusses betrifft, ist vorerst darauf hinzuweisen, daß die Rechtmäßigkeit des Verhandlungsbeschlusses, der die Angabe der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat mit allen Merkmalen, die für ihre Individualisierung und Konkretisierung erforderlich und für den Verdacht des Verstoßes gegen die Dienstpflichten von Bedeutung waren, wenn auch nur in der Begründung enthalten hat, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Eine Überschreitung des zwar nur in der Begründung des Verhandlungsbeschlusses abgesteckten Rahmens der Anschuldigungspunkte liegt nicht vor und ist auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Daraus, daß angeblich keine hinlängliche Konkretisierung des disziplinären Verhaltens erfolgt wäre, haben sich genau so wenig Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit ergeben, wie durch den Entfall der Bezugnahme auf den Dienstbefehl in der Tatumschreibung.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist dem Gesetz keine Beschränkung bzw. Bindung der belangten Behörde an einen Strafantrag des Disziplinaranwaltes zu entnehmen.

Die für diese Überlegungen notwendigen Feststellungen sind vom Beschwerdeführer unbestritten in einem mängelfreien Verfahren getroffen worden; auch sonst ist keine wahrzunehmende Rechtswidrigkeit zu erkennen gewesen.

Die im Ergebnis unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Soweit in der Amtlichen Versammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.