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VwGH vom 28.04.1999, 98/13/0174

VwGH vom 28.04.1999, 98/13/0174

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/13/0190 E

98/13/0197 E

99/13/0064 E

99/13/0053 E

99/13/0059 E

99/13/0050 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der S GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Peter Sommerer, Rechtsanwalt in Wien I, Oppolzergasse 10/6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl RV/708-17/14/98, betreffend Kammerumlage I für 1996 und das

2. und 3. Quartal 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtsfrage strittig, ob die Beschwerdeführerin durch die Vorschreibung von Kammerumlage I für das Kalenderjahr 1996 und für das 2. und 3. Quartal 1997 in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine gegen die bescheidmäßige Vorschreibung von Handelskammerumlage I erhobene Berufung mit der Begründung ab, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 96/15/0065, unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom , C-318/96, ausgesprochen habe, dass die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere Art 17 Abs 2 und Art 33, der Erhebung der Kammerumlage I nicht entgegenstehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In ihrer Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin vor, dass ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vom Verwaltungsgerichtshof dann wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist, wenn er zur Zeit seiner Erlassung im Widerspruch zur Rechtslage gestanden ist. In der Folge meint die Beschwerdeführerin, dass § 57 HKG einen Verstoß gegen Art 17 Abs 2 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom darstelle, Art 17 Abs 2 der Richtlinie aber unmittelbar anwendbar sei und insoweit entgegenstehendes nationales Recht verdränge, weshalb der angefochtene Bescheid ohne gesetzliche Grundlage ergangen sei.

Nun hat jedoch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem bereits im angefochtenen Bescheid zitierten Urteil vom , C-318/96, ausgesprochen, dass die

6. Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere Art 17 Abs 2 und Art 33 der Erhebung einer Abgabe mit den Merkmalen der Kammerumlage I nicht entgegensteht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorschreibung von Handelskammerumlage im Sinne des § 57 HKG nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

Soweit mit dem Beschwerdevorbringen gerügt wird, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage, ob "ein Mitgliedstaat den in Art 17 Abs 2 der 6. EG-Richtlinie verankerten Anspruch auf Vorsteuerabzug dadurch unterlaufen darf, dass er zwar mit einem Gesetz den Anspruch auf Vorsteuerabzug einräumt, ihn aber mit einem anderen Gesetz teilweise wieder zurücknimmt", nicht beantwortet habe, ist Folgendes zu sagen: Im zitierten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom kommt - abgesehen von der klaren Aussage, dass die Handelskammerumlage im Sinne des § 57 HKG nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt - ua zum Ausdruck, dass die Vorschreibung von Kammerumlage I, weil es sich um eine anders konzipierte Abgabe als die Mehrwertsteuer handelt, das Mehrwertsteuersystem als solches und damit den durch das UStG 1994 eingeräumten Vorsteuerabzug nicht beeinträchtigt. Von einem "Unterlaufen des in Art 17 Abs 2 der 6. EG-Richtlinie verankerten Anspruches auf Vorsteuerabzug" durch die Kammerumlage I kann daher nicht gesprochen werden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Anlass der gegenständlichen Beschwerde daher nicht veranlasst, an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Frage, ob die Handelskammerumlage im Sinne des § 57 HKG gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, einen weiteren Antrag auf Vorabentscheidung zu stellen.

Da vielmehr bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am