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VwGH vom 31.05.2000, 98/13/0149

VwGH vom 31.05.2000, 98/13/0149

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/13/0150 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde der E Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Hausmaninger, Herbst, Wietrzyk, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien I, Franz Josefs Kai 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. R/033-11/06/97, betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum und , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH mit dem Sitz in Wien ist eine "Konzerngesellschaft" einer international als Musikverleger tätigen Unternehmensgruppe. Bei einer im Jahre 1996 vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin in den Jahren 1992 und 1993 "Lizenzerträge" zugeflossen seien. Bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum und 1993 brachte der Prüfer jeweils den dreifachen Jahreswert der durch teilweisen Abzug von Lizenzaufwendungen an Konzernunternehmungen adaptierten Lizenzeinnahmen als Aktivposten zum Ansatz ( S 74,414.214 und S 46,023.011).

Gegen die nach der Prüfung erlassenen Bescheide betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum und wurde Berufung erhoben. In der Berufung wurde zunächst darauf verwiesen, dass es im Beschwerdefall um die Frage gehe, ob die Lizenzen zum Betriebsvermögen - nicht aber zum sonstigen Vermögen - gehörten. Die Beschwerdeführerin habe von ausländischen Konzerngesellschaften Lizenzen erhalten und diese als Sublizenzgeberin weitergegeben. Das Recht zur Weitergabe der Lizenzen beruhte auf Verträgen mit ausländischen Lizenzgebern, die jederzeit auflösbar seien. Die Lizenzen könnten nicht selbständig veräußert werden, weil sie im Wesentlichen von den jederzeit auflösbaren Lizenzverträgen mit den ausländischen Gesellschaften abhingen. Die Lizenzen hätten daher nicht die Eigenschaft von Wirtschaftsgütern. Überdies sei für die Lizenzen weder ein besonderes Entgelt gezahlt worden noch seien besondere Aufwendungen dafür getätigt worden. Vom Prüfer seien überdies nur die Lizenzeinnahmen berücksichtigt worden. Da die Beschwerdeführerin für die vergebenen Lizenzen ihrerseits zu zahlen habe, verbleibe nur eine Differenz in Österreich. Der Wert der Lizenz könne sich daher nur an einer allfälligen Differenz zwischen Lizenzeinnahmen und Lizenzausgaben orientieren.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde änderte den angefochtenen Bescheid insoferne ab, als sie Lizenzaufwendungen an Konzernunternehmungen nicht zum Abzug bei der Ermittlung des Jahreswertes der Urheberrechte zuließ. Sie ging davon aus, dass die streitgegenständlichen Lizenzen zum Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin gehörten. Die Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe betreffe die Schaffung und Nutzung von Lizenzen bzw von Verwertungsrechten, die die Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin darstellen. Diese Rechte seien als eigenes Wirtschaftsgut bewertungsfähig. Dem Einwand der jederzeitigen Kündbarkeit sei entgegenzuhalten, dass die Dauer der Vertragszugehörigkeit von Künstlern von verschiedenen Faktoren abhängig sei. Kurzfristige Verträge könnten auch verlängert werden. Im Gesetz sei eine Pauschalierung des Nutzungswertes mit dem dreifachen Jahreswert vorgenommen worden. Die tatsächlichen Lizenzzahlungen stellten den Preis dar, den der Lizenznehmer zu bezahlen bereit sei. Der Ansatz von Nettozahlungen bzw eines um Aufwendungen verminderten Lizenzertrages spiegle nicht den gemeinen Wert eines solchen Wirtschaftsgutes wider.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/13/0133, - auf dessen Entscheidungsgründe im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - ausgesprochen hat, steht außer Zweifel, dass es sich bei Urheberrechten an Werken der Tonkunst, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen erworben wurden, um selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter handelt. Dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstand, die Werknutzungsrechte seien nicht veräußerbar, steht der Annahme eines bewertbaren Wirtschaftsgutes nicht entgegen, da gerade die vorliegenden Beschwerdefälle aufzeigen, dass die Werknutzungsrechte in nicht unerheblichem Ausmaß ertragbringend sind.

Im angeführten Erkenntnis Zl 98/13/0133 wurde weiters ausgeprochen, es sei für die selbständige Bewertbarkeit der Werknutzungsrechte nicht maßgeblich, dass das Entgelt dafür in wiederkehrenden Leistungen erbracht wird. Dass im nunmehrigen Beschwerdefall die Leistungen gegenüber den Lizenzgebern in Prozentsätzen des von der Beschwerdeführerin selbst erzielten Ertrages bemessen wurden, erscheint aus der Sicht der Bewertung der Werknutzungsrechte ohne Bedeutung.

Soweit die Beschwerdeführerin meint, das Bewertungsgesetz 1955 sei insoferne verfassungskonform auszulegen, als die Bewertung nach den Bewertungsvorschriften des § 4 Abs 1 EStG vorzunehmen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Bewertungsbestimmungen des Einkommensteuerrechts als Spezialbestimmungen denen des Bewertungsgesetzes vorgehen (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 259/77, Slg. Nr. 8956). Da die Zweckbestimmung der Bewertungsbestimmungen des BewG 1955, nämlich die Ermittlung des tatsächlichen Vermögenswertes zu einem bestimmten Zeitpunkt, sich wesentlich von der u.a. auch vom Vorsichtsprinzip im Bilanzsteuerrecht und der dynamischen Bilanzauffassung geprägten Bewertung für Zwecke der Ermittlung der zeitraumbezogenen Ertragsteuern unterscheidet, erscheint eine Orientierung der Auslegung des BewG 1955 am EStG 1988 in dem von der Beschwerdeführerin gemeinten Umfang ausgeschlossen, weil damit Ungleiches gleich behandelt werden würde.

Soweit schließlich geltend gemacht wird, die Aufwendungen der Beschwerdeführerin für den Erwerb der Werknutzungsrechte seien ebenfalls mit ihrem dreifachen Jahreswert zu bewerten und als Schuldposten anzusetzen, ist neuerlich auf das Erkenntnis Zl. 98/13/0133 zu verweisen, wonach nur zum Bewertungsstichtag bestehende Schulden, nicht aber die Anschaffungskosten der Urheberrechte als Schuldposten abgezogen werden können. In diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin selbst darauf verwiesen, dass sich Zahlungen für die Werknutzungsrechte in erhöhten Bankverbindlichkeiten bzw verminderten Bankguthaben ausgewirkt hätten. Da aber diese Besitz- und Schuldposten ohnedies bei der Einheitswertfeststellung berücksichtigt wurden, zeigt dieses Vorbringen selbst auf, dass die Aufwendungen für den Erwerb der Werknutzungsrechte im Rechenwerk ihren Niederschlag gefunden haben.

Wenn schließlich in der von der Beschwerdeführerin erstatteten Replik auf die Gegenschrift der belangten Behörde die Auffassung vertreten wird, § 15 Abs 4 BewG sei gemäß § 68 Abs 1 BewG auf zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Rechte nicht anwendbar, so übersieht sie, dass die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter gemäß § 68 Abs 1 BewG (nur) "in der Regel" mit dem Teilwert anzusetzen sind. Diese Regel erleidet aber unter anderem durch die in den §§ 14 bis 17 BewG enthaltenen Bewertungsvorschriften für bestimmte Wirtschaftsgüter eine Ausnahme. Gemäß § 1 Abs 3 BewG gilt diese Ausnahme auch bei der Bewertung des Betriebsvermögens, da die §§ 57 bis 68 BewG keine Bestimmung enthalten, die die Anwendung der §§ 14 bis 17 BewG ausdrücklich ausschließen würde (vgl Twaroch/Frühwald/Wittmann, BewG2, 364 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am