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VwGH vom 25.06.1990, 90/09/0032

VwGH vom 25.06.1990, 90/09/0032

Betreff

1) A und 2) K gegen Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vom , Zl. 18.540/1-33/89, betreffend Denkmalschutz (mitbeteiligte Partei: R)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beiden Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom hat das Bundesdenkmalamt festgestellt,

"daß die Erhaltung der Schloßanlage Rohrbach in R,bestehend aus dem Schloß, der Kapelle, dem Schüttkasten (Gdst. Nr. n/1 Baufläche), dem Meierhof, der Scheune (Gdst. Nr. n/2 Baufläche) sowie den Umfassungsmauern, den Toren und der Statue auf Gdst. Nr. n Garten, EZ. n3, KG R, Gem. W, Ger.Bez. S, Verw.Bez.A, Niederösterreich, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959 und BGBl. Nr. 167/1978, als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist."

Im Beschwerdefall ist ausschließlich die Unterschutzstellung des in der Schloßkapelle befindlichen Altarbildes (ein Hlg. Nepomuk aus der Hand des M.J. Schmidt, genannt der Kremserschmidt) strittig. Dazu ist als unbestritten davon auszugehen, daß die gesamte Schloßanlage im Alleineigentum des Mitbeteiligten (MB) steht, während an dem genannten Altarbild Miteigentum des Erst-Beschwerdeführers zu 1/2 sowie des Zweit-Beschwerdeführers und des MB zu je 1/4 besteht.

In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides (der vom MB nicht angefochten wurde) wird zu dem strittigen Altarbild folgendes ausgeführt:

"Einen künstlerisch wichtigen Zuwachs zu dieser überwiegend aus der Zeit um 1600 und aus dem 17. Jahrhundert stammenden Bausubstanz (gemeint: der Schloßanlage) stellt jedoch die in westlicher Richtung vom Schloß abgerückte, zwischen diesem und dem Schüttkasten freistehende, dem Heiligen Johannes von Nepomuk geweihte Schloßkapelle aus der Mitte des 18. Jahrhunderts dar (davor neuerdings barocke Johann-Nepomuk-Statue aufgestellt). Der mit sparsamen Stuckleisten versehene Saalraum wird durch vier große, mit oberem geschweift-bogenförmigem Abschluß versehene Fenster hell belichtet. Den Altar (hölzerner, marmorierter Aufbau, wohl zweites Viertel des 18. Jahrhunderts, dessen ornamentaler und figuraler Zierat nach 1945 verloren gegangen ist) ließ Philipp Franz Freiherr von Risenfels (1725-1787) im Jahre 1769 mit einem Altarbild M.J. Schmidts, gen. Kremserschmidt (1718-1801) versehen, das Johannes von Nepumuk als Patron Böhmens und Österreichs zeigt. Anlaß hiefür war wohl, nach der Ikonographie des Gemäldes zu schließen, seine am 13. Jänner 1769 erfolgte Vermählung mit der aus Böhmen stammenden Gräfin Caroline von Buquoy (gestorben 1802), womit dieser Verbindung ganz offenkundig auch ein im Religiös-Künstlerischen Ausdruck findendes Memorial gesetzt werden sollte. Dargestellt ist der in Wolken knieende Johannes von Nepomuk in Begleitung von Engeln, von denen der obere kleine das Kruzifix hält, während die beiden größeren Palmzweig, Lorbeerkranz und Schlüssel halten; der rückwärtige zeigt außerdem den Schweigegestus. Im Bildvordergrund knien vor einer Landschaftsvedute die Allegorien der Länder Böhmen und Österreich, als Fürstinnen bzw. Herzoginnen gekleidete Frauen mit Wappenschildern; links Bohemia mit Krone auf dem Haupt, die eine freie Paraphrase der Wenzelskrone darstellt, auf dem Rundschild der böhmische Löwe mit dem geteilten Schwanz; rechts Austria mit Erzherzogshut und dem Orden vom Goldenen Vlies, den österreichischen Bindenschild neben sich, begleitet von einem Putto, der als Anspielung auf das Kaiserhaus auf Reichsapfel und Zepter hinweist. Dieses Thema geht auf den Stich von J.A.Pfeffels unter den Illustrationen zur Nepomuk-Vita (Nr.29) zurück, wo Johannes von Nepomuk als Patron Böhmens und 'Teutschlands' dargestellt ist. Obwohl das Gemälde unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg durch eine als nicht gelungen zu bezeichnende Restaurierung durch Übermalungen an Brillanz und künstlerischer Aussage Einbußen erlitten hat, zeigen Komposition und Kolorit des originalen Malduktus Analogieen zu Hauptwerken des Kremserschmidt der zweiten Hälfte der sechziger Jahre, etwa der 'Vermählung Mariä' in Stift Göttweig (1769) oder dem großen nördlichen Querhausgemälde der Wallfahrtskirche Sonntagberg, der 'Aufnahme Mariae in den Himmel' von 1767."

Abschließend zu diesen auf das eingeholte Gutachten gestützten Feststellungen führte das Bundesdenkmalamt noch aus, daß für die für kleinere Adelssitze im westlichen Niederösterreich typische Schloßanlage

"zusammen mit der architektonisch bemerkenswerten, mit dem künstlerisch hochwertigen und historisch für den Ort besonders wichtigen und aussagekräftigen Altargemälde des M.J. Schmidt von 1769 ausgestatteten Schloßkapelle ... aus geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Gründen das öffentliche Erhaltungsinteresse gegeben"

sei.

Nach einer Wiedergabe der von den Beschwerdeführern im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme, wonach von einer Unterschutzstellung insbesondere des Altarbildes Abstand genommen werden sollte, und nach Wiedergabe des § 1 Abs. 1 des schon im Spruch genannten Denkmalschutzgesetzes (DSchG) führte das Bundesdenkmalamt weiter begründend aus, die Unterschutzstellung betreffe prinzipiell die zivilrechtliche Einheit, also auch alle Bestandteile und alles Zubehör. Für den Ensembleschutz werde Eigentümeridentität nicht gefordert; die Eigentumsverhältnisse seien im Unterschutzstellungsverfahren nur insoweit von Bedeutung, als allen Eigentümern Parteistellung zukomme. Wenn sich einige Eigentümer durch den Denkmalschutz für besonders belastet erachteten, könne darauf in diesem Verfahren keine Rücksicht genommen werden. Hier komme es nur auf den Bestand und die Erhaltungswürdigkeit des Denkmals unter dem Gesichtspunkt seiner geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung an.

Das Altarblatt sei, wie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen hervorgehe, für die Schloßkapelle R angefertigt worden. Eine (von den Beschwerdeführern angebotene) Kopie könne das Original nicht ersetzen. Über eine (von den Beschwerdeführern gewünschte) Verbringung des Altarblattes nach Schloß N bei B könne erst (über Antrag) in einem allfälligen Verfahren nach den §§ 4 und 5 DSchG entschieden werden, doch könne diesbezüglich eine Bewilligung nicht in Aussicht gestellt werden, weil das Altarblatt in keiner nach dem DSchG bedeutenden Beziehung zu N stehe und sich somit eine krasse Entwertung des Stückes zumindest ideeller Natur ergäbe.

Die Beschwerdeführer hätten ihre Einwendungen im wesentlichen auf den fehlenden rechtlichen Zusammenhang von Schloßkapelle und Altarblatt sowie darauf gestützt, daß sie das Altarblatt durch eine Kopie ersetzen würden. Es komme jedoch im Verfahren über eine Ensembleunterschutzstellung nicht auf den rechtlichen, sondern auf den geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Zusammenhang an. Die Absicht, das Original durch ein Kopie zu ersetzen, sei Zukunftsmusik und könne die Erhaltungswürdigkeit des Originals nicht in Frage stellen.

Der im Gutachten schlüssig dargestellte Zusammenhang im Sinne des DSchG sei also nicht widerlegt worden, das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Schloßanlage gegeben. Die architektonisch bemerkenswerte Schloßkapelle mit dem historisch für den Ort besonders wichtigen und aussagekräftigen Altargemälde des M.J. Schmidt stelle einen bedeutenden künstlerischen "Zuwachs" zur Schloßanlage dar.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung nahmen die Beschwerdeführer gegen die Unterschutzstellung der gesamten Schloßanlage Stellung, weil deren Bausubstanz keine besondere künstlerische Bedeutung zukomme. Vor allem stelle die Schloßkapelle samt dem Altarblatt in Bezug auf die Bausubstanz und die künstlerische Bedeutung "nur ein Bauwerk von vielen ähnlichen in der Umgebung" dar. Der besondere Schmuck des Altaraufbaues sei verlorengegangen, das Bild selbst durch eine mißlungene Restaurierung beeinträchtigt. Auch seine Echtheit sei zu bezweifeln, jedenfalls könne es durch eine Kopie ersetzt werden. Zu diesen Fragen sei die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich, ein Privatgutachten werde vorgelegt werden. Abgesehen davon, daß somit das Ensemble gar nicht schützenswert sei, habe das Bundesdenkmalamt bei dem von ihm ausgesprochenen Eingriff in berechtigte Einzelinteressen nicht die möglichste Schonung walten lassen. Eine Unterschutzstellung des Altarblattes im besonderen komme einer faktischen Enteignung der Beschwerdeführer gleich und sei unzumutbar. Über die Eigentumsverhältnisse an dem Gemälde sei ein Zivilprozeß anhängig, in welchem durch das Bundesdenkmalamt zu Gunsten einer Partei (nämlich des MB) in unzulässiger Weise eingegriffen worden sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes hätte demnach eine Unterschutzstellung des Ensembles (insbesondere mit dem Altarblatt) unterbleiben müssen, bzw. wäre der Hinweis erforderlich gewesen, daß dem Ensembleschutz "angesichts des anhängigen Verfahrens dadurch Rechnung getragen werden könnte, daß das Originalgemälde durch eine Kopie ersetzbar wäre".

Im Berufungsverfahren legten die Beschwerdeführer ein Gutachten des akademischen Malers Dr. Z über den derzeitigen Verkehrswert des strittigen Gemäldes (S 850.000,-- bis 900.000,--) vor, in welchem es u.a. heißt, daß dieses Gemälde als Altarbild für die Kapelle des Schlosses R ausgeführt worden sei und einen bedeutenden Platz unter den monumentalen Sakralgemälden der mittleren Schaffensperiode des wichtigen österreichischen Barockmalers einnehme. Gleichzeitig wurde die Einholung eines Gutachtens desselben Sachverständigen zum Nachweis des Berufungsvorbringens beantragt. In einer weiteren Eingabe im Berufungsverfahren beantragten die Beschwerdeführer auch die Unterbrechung des Denkmalschutzverfahrens bis zum Abschluß des anhängigen Zivilprozesses.

Die belangte Behörde führte sodann am einen Augenschein in R durch, von dessen Abhaltung sie auch die Parteien verständigte. Eine Niederschrift über die Vorgänge bei dieser Beweisaufnahme bzw. über die dabei erzielten Ermittlungsergebnisse ist in den vorgelegten Akten nicht enthalten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 AVG 1950 in Verbindung mit § 13 DSchG keine Folge gegeben und der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vollinhaltlich bestätigt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde einleitend eine übersichtsweise Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes. Zu dem Augenschein vom führte die belangte Behörde aus, daß dabei "zu den in die Bescheidbegründungen aufgenommenen gutächtlichen Darlegungen sowie zu den Darlegungen, es handle sich beim gegenständlichen Altarbild um ein Zubehör der Kapelle, keine Widersprüchlichkeiten oder Unrichtigkeiten" festgestellt worden seien. In ihren Erwägungen führte die belangte Behörde aus, daß im Hinblick auf die umfassenden und klaren Ausführungen des Bundesdenkmalamtes nicht festgestellt werden könne, daß die Unterschutzstellung ohne ausreichende Begründung oder gar zu Unrecht erfolgt wäre. Vielmehr ergebe sich aus den umfassenden Gutachten völlig klar, daß die gesamte Schloßanlage auf Grund ihrer künstlerischen, aber auch historischen Bedeutung ein Denkmal darstelle, dessen Erhaltung als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sei. Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten bestünden nicht, Gegenausführungen könnten derartige Gutachten im allgemeinen nur unter Vorlage von Gegengutachten entkräften, doch hätten die Beschwerdeführer entgegen ihrer Ankündigung kein Gegengutachten vorgelegt.

Das Altarbild stelle als wesentlicher Teil der Schloßkapelle zweifellos ein Zubehör dar. Ein Denkmal werde in jenem Zustand unter Schutz gestellt, in welchem es sich im Zeitpunkt der Unterschutzstellung befinde. Es spiele daher keine Rolle, ob das Altarbild tatsächlich für die Kapelle gemalt worden sei, ob es nach dem 2. Weltkrieg stark beschädigt worden sei und welchen künstlerischen Wert es habe. Es spiele für die Unterschutzstellung auch keine Rolle, daß das Gemälde nicht im Alleineigentum des Schloßbesitzers stehe. Das DSchG sehe in keiner Weise vor, daß Zubehör, das sich im Eigentum anderer Personen als des "eigentlichen Denkmaleigentümers" befinde, aber von der Unterschutzstellung als Zubehör mitumfaßt werde, nicht unter Denkmalschutz gestellt werden könne. Die Unterschutzstellung umfasse die "zivilrechtliche Einheit als solche". Völlig anders würde sich die Situation dann darstellen, wenn es sich um eine "bloß allgemeine" Einrichtung eines unbeweglichen Denkmals handelte, welcher Zubehöreigenschaft nicht zugesprochen werden könne. Eine solche Einrichtung, die weder Zubehör noch Bestandteil und daher nicht Teil des Denkmals wäre, könne nach dem DSchG nicht an das unbewegliche Denkmal gebunden werden. Daß hingegen das dem Hauptaltar integrierte Altarbild im Rahmen der Schloßkapelle eindeutig Teil des Zubehörs (fast schon mit der Eigenschaft eines Bestandteiles) sei, sei nicht nur vom Bundesdenkmalamt mit Recht behauptet worden, dies habe auch der Augenschein deutlich gemacht.

Wenn damit ein dritten Personen gehöriges Zubehör an ein fremdes Objekt gebunden werde, stelle dies zweifellos eine besondere Härte für die Beschwerdeführer dar. Es handle sich dabei aber um eine Argumentation, die nur im Rahmen eines allfälligen Verfahrens gemäß § 5 DSchG (Veränderung eines Denkmals) vorgebracht werden könne; im vorliegenden Verfahren könne sie nicht berücksichtigt werden. Für die Unterschutzstellung sei ausschließlich die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Denkmals zu beachten. Andere, etwa wirtschaftliche Argumente könnten hier nicht Berücksichtigung finden.

In einem allfälligen Verfahren nach § 5 DSchG würden zweifellos viele der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente geprüft werden und gegenüber der Bedeutung des Bildes im Original an Ort und Stelle abgewogen werden müssen. Daß die Möglichkeit der Erhaltung des Altarbildes in der Schloßkapelle vom Standpunkt des Denkmalschutzes (und vielleicht auch der Pietät) prinzipiell jeder anderen Lösung einer Verbringung (auch unter Anfertigung einer Kopie) vorzuziehen wäre, liege in der Natur der Sache. Es könne aber derzeit nicht vorausgesagt werden, wie ein allfälliges Verfahren nach § 5 DSchG letztendlich zu entscheiden sein würde. Im vorliegenden Unterschutzstellungsverfahren sei jedoch das Berufungsbegehren abzulehnen und spruchgemäß zu erkennen gewesen. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Beiziehung weiterer Sachverständiger und auf Einholung des Gerichtsaktes betreffend die finanzielle Auseinandersetzung zwischen den Miteigentümern des Bildes seien für das gegenständliche Verfahren ohne Relevanz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die beiden Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht darauf verletzt, "daß das streitgegenständliche Altarbild unter Zugrundelegung des zutreffenden Sachverhaltes nicht unter Denkmalschutz zu stellen ist".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch der mitbeteiligte Eigentümer der Schloßanlage beantragt in der von ihm erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Die Beschwerdeführer haben in einem weiteren Schriftsatz

auf die beiden Gegenschriften repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 DSchG finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beschränkungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen, wenn diese Gruppen und Sammlungen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Gemäß § 1 Abs. 2 DSchG entscheidet darüber, ob ein solches öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmales, einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen oder einer Sammlung von beweglichen Gegenständen besteht, das Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ziele der Haager Konvention, BGBl. Nr. 58/1964.

Im Beschwerdefall wurden keine ernsthaften Zweifel daran geäußert, daß auch das strittige Altarbild von der Unterschutzstellung durch den mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Bescheid des Bundesdenkmalamtes umfaßt ist. Im Spruch dieses Bescheides wurde das Altarblatt zwar nicht ausdrücklich genannt, wohl aber ergibt sich aus der als Auslegungsbehelf im Zweifel heranzuziehenden Begründung ganz unmißverständlich, daß dieses Gemälde als "Zubehör" der im Spruch ausdrücklich als Teil der geschützten Einheit genannten Schloßkapelle unter Schutz gestellt werden sollte. Es folgt dies aber - auch abgesehen von der diesbezüglichen Bescheidbegründung - auch aus den nachstehenden rechtlichen Erwägungen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals (eines Ensembles) gemäß den §§ 1 und 3 DSchG hinsichtlich des GANZEN Gegenstandes zu treffen, der die geforderte geschichtliche oder künstlerische oder kulturelle Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/09/0116, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof geht ebenso wie die im Beschwerdefall eingeschrittenen Denkmalschutzbehörden davon aus, daß die Unterschutzstellung eines Gegenstandes (eines Ensembles) in jenem Zustand erfolgt, in welchem sich das betreffende Denkmal im Augenblick der Unterschutzstellung befindet, und daß diese Unterschutzstellung alles umfaßt, was als Zubehör oder Bestandteil im sachenrechtlichen Sinne zu der schutzwürdigen zivilrechtlichen Einheit gehört (vgl. zu diesen Ausführungen auch Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, Manz Wien 1979, S. 38 f).

Im Zeitpunkt der Unterschutzstellung war das strittige Altarbild am Altar der unter Schutz gestellten Schloßkapelle angebracht. Hiezu bedarf es keiner weiteren Ermittlungen, weil dieser Umstand von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren nicht bestritten worden ist. Einer näheren Prüfung bedarf allerdings die Frage, ob dieses Gemälde auch zu der unter Schutz gestellten "zivilrechtlichen Einheit" zu zählen ist, obwohl es nicht im Alleineigentum des Eigentümers der Hauptsache (des MB) steht.

Diese Frage ist im Beschwerdefall - entgegen der in der Beschwerde zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom vertretenen Auffassung - sowohl ausgehend vom vorliegenden Miteigentum als auch ausgehend von der im Zeitpunkt der Unterschutzstellung vorgelegenen Sachverbindung zu bejahen.

Das Miteigentum der Beschwerdeführer und des MB an dem Altarblatt hat gemäß § 828 ABGB zur Folge, daß die Teilhaber, solange sie einverstanden sind, nur eine Person vorstellen und das Recht haben, mit der gemeinschaftlichen Sache nach Belieben zu schalten; sobald sie uneinig sind, kann kein Teilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen, wodurch über den Anteil des anderen verfügt würde. Es kann daher bis zu einer für die Miteigentümer verbindlichen (einverständlichen oder gerichtlichen) Benützungsregelung über dieses Altarbild von keinem der Miteigentümer verfügt werden. Es war somit nicht zuletzt Folge des dem MB zu einem ideellen Viertel zustehenden Eigentumsrechtes an dem Bild, daß sich dieses trotz entgegenstehender Wünsche der Beschwerdeführer jedenfalls in dem für die Unterschutzstellung nach dem DSchG entscheidenden Zeitpunkt in der Schloßkapelle befunden hat, für welche es im übrigen - aus welchem konkreten Anlaß auch immer - nach dem unwiderlegt gebliebenen Gutachten des Amtssachverständigen schon von allem Anfang an bestimmt gewesen ist.

Zum Vorliegen der für die Unterschutzstellung auch des Altarbildes erforderlichen "zivilrechtlichen Einheit" desselben mit der unter Schutz gestellten Schloßanlage gelangt man jedoch auch deshalb, weil dieses Altarbild durch seine Verbindung mit dem Altar der Schloßkapelle zu deren - selbständigem - Bestandteil geworden ist. Die Verbindung des Altarblattes mit der Hauptsache (Kapelle) ist zwar einerseits sehr eng, sodaß jedenfalls eine "zusammengesetzte Sache" vorliegt, doch könnte das Bild anderseits tatsächlich und wirtschaftlich ohne Verletzung der Substanz wieder von der Hauptsache getrennt werden, wie dies in der Vergangenheit auch offenbar schon wiederholt der Fall war. Das Gemälde ist auch als solches sonderrechtsfähig geblieben; der Verbindung mit der Schloßkapelle stand und steht nicht entgegen, daß zwischen dem Eigentümer der Schloßanlage und den Eigentümern des Gemäldes keine (oder doch nur eine anteilsweise) Identität besteht. Der Eigenschaft des strittigen Gemäldes als eines selbständigen Bestandteils der Schloßkapelle tut es auch keinen Abbruch, daß es offenbar nur vom MB, nicht aber von den beiden Beschwerdeführern als den Miteigentümern dem fortdauernden Gebrauch der Schloßkapelle als der Hauptsache gewidmet worden ist (vgl. zu diesen Ausführungen Spielbüchler in Rummel2, Rz 7 zu § 294, sowie Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band II8, S. 11 ff).

Zählte aber das strittige Altarbild im Sinne dieser rechtlichen Erwägungen zu jener "zivilrechtlichen Einheit", welche mit dem bekämpften Unterschutzstellungsbescheid erfaßt worden ist, dann gehen die entgegenstehenden Ausführungen der Beschwerdeführer zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Beschwerdeführer, daß es sich bei diesem Altarbild weder um einen unselbständigen Bestandteil noch um Zubehör der Schloßkapelle handelt; aus der Sicht des Denkmalschutzes ist aber die erforderliche zivilrechtliche Einheit auch im Falle eines selbständigen Bestandteiles gegeben. Der Eigentümerverschiedenheit ist dadurch ausreichend Rechnung getragen worden, daß auch allen betroffenen, vom Eigentümer der Schloßanlage verschiedenen Miteigentümern (eben den Beschwerdeführern) Parteistellung im Unterschutzstellungsverfahren nach dem DSchG eingeräumt worden ist.

Bei der beschriebenen Rechtslage erübrigt es sich, der Frage weiter nachzugehen, aus welchem Anlaß das strittige Gemälde bestellt und erstmals in der Schloßkapelle angebracht worden ist. Eben so wenig Bedeutung kommt dem Umstand zu, daß das Gemälde in früheren Jahren, gleichgültig, ob zu Restaurierungs-, Ausstellungs- oder anderen Zwecken, vorübergehend aus der Schloßkapelle entfernt worden ist. Ausgehend von den oben dargestellten Überlegungen sieht der Verwaltungsgerichtshof kein Hindernis dafür, gleichzeitig mit der Unterschutzstellung einer Gruppe von unbeweglichen Sachen (eines Ensembles) als Einheit auch jene von deren Zubehör und deren (seien es nun unselbständigen oder, wie im Beschwerdefall, selbständigen) Bestandteilen vorzunehmen.

Im Rahmen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werfen die Beschwerdeführer neuerlich die Frage auf, ob dem strittigen Altarbild eine derartige künstlerische Bedeutung zugemessen werden könne, "welche es über einen bloßen Ausstattungsgegenstand hinaushebt und zu einem integrierenden Bestandteil der Kapelle und des Schlosses macht"; sie halten auch ihr Vorbringen aufrecht, daß dieses Gemälde ohne negativen Einfluß auf das zu schützende Ensemble durch eine Kopie ersetzt werden könne. Dieses Vorbringen ist allerdings schon im Verwaltungsverfahren durch das eingeholte schlüssige und nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegte Gutachten entkräftet worden. Die belangte Behörde konnte danach, ohne ihr Verfahren mangelhaft zu gestalten, mit Recht davon ausgehen, daß das strittige Gemälde (als ein Werk eines der bedeutendsten Barockmaler Österreichs) an sich, aber infolge seiner jedenfalls gegebenen historischen Verbindung mit Schloß R auch als Bestandteil dieser Schloßanlage unter Denkmalschutz zu stellen war, selbst wenn man nicht der These des Sachverständigen folgte, daß dieses Bild aus Anlaß einer bestimmten Hochzeit für die Schloßkapelle bestimmt worden sei.

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer schließlich auch noch, daß der von der belangten Behörde am abgehaltene "Augenschein" keinen weiteren aktenmäßigen Niederschlag gefunden habe. Dieser Vorwurf ist zwar objektiv berechtigt, doch hat dieser Umstand keine für den Verfahrensausgang relevante Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach sich gezogen, zumal dieser Augenschein ganz offenkundig zu keinen den angefochtenen Bescheid tragenden Feststellungen der belangten Behörde geführt hat. Die Beschwerdeführer führen auch nicht aus, welches für das Verfahrensergebnis bedeutsame Vorbringen sie infolge der gerügten Vorgangsweise der belangten Behörde nicht hätten erstatten können.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, Abs. 3 Z. 1 und 2 sowie 59 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und C Z. 7 der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens des MB geht darauf zurück, daß das Gesetz einen gesonderten Ersatz der Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht vorsieht.