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VwGH vom 22.03.1993, 93/13/0034

VwGH vom 22.03.1993, 93/13/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde der K GesmbH in W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A in W, gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld (Berufungssenat III) vom , Zl 6/2-2544/87-07, betreffend Einheitswert, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum , und , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde der beschwerdeführenden GmbH bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens den Abzug von Abfertigungsverpflichtungen als Schulden gemäß § 64 Abs 1 des Bewertungsgesetzes 1955. In der dagegen eingebrachten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Anerkennung der gebildeten Rücklage für latente Abfertigungsverpflichtungen als Schulden im Sinne des § 64 Abs 1 BewG und auf Anwendung des § 77 Abs 2 BewG verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In seinem Erkenntnis vom , 81/17/0048, hat der Verwaltungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß Vorsorgen für Abfertigungen keiner am Bewertungsstichtag bestehenden Verbindlichkeit entsprechen und daher für einen Abzug als Schulden im Sinne des § 64 Abs 1 BewG nicht in Betracht kommen. An dieser Rechtsauffassung hielt der Verwaltungsgerichtshof auch in der Folge fest (vgl die hg Erkenntnisse vom , 86/15/0032, vom , 87/13/0148, vom , 87/15/0077, vom , 86/14/0029, 87/14/0069, vom , 89/15/0031, 0032, vom , 88/15/0053, 88/15/0078, vom , 88/15/0116, und vom , 89/15/0052), und zwar in Kenntnis der in der Literatur geäußerten Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl Jabornegg-Strasser, Die bewertungsrechtliche Behandlung von Abfertigungsansprüchen aus zivilrechtlicher und arbeitsrechtlicher Sicht, Österreichische Steuerzeitung 1984, 114 ff), auf die die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall im wesentlichen ihre Auffassung gründet, daß der Vorsorge für Abfertigungen gemäß § 64 Abs 1 BewG Rechnung zu tragen wäre. Da die Beschwerdeführerin auch in der vorliegenden Beschwerde keine neuen Argumente vorbringt, die geeignet wären, die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu erschüttern, daß der Abfertigungsanspruch erst bei Auflösung des Dienstverhältnisses entsteht (vgl auch das zuletzt zitierte Erkenntnis mit weiteren Judikatur- und Literaturangaben), genügt es, gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf die zitierten Entscheidungen zu verweisen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß auch die Beschwerdeausführungen, mit welchen die über einen Zeitraum von 45 Jahren hochgerechneten steuerlichen Folgen dieser Beurteilung im vorliegenden Fall dargestellt werden, diese Beurteilung nicht zu ändern vermögen, weil die sich über einen längeren Zeitraum ergebenden Auswirkungen einer als zutreffend erkannten Beurteilung allein grundsätzlich nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung erweisen können.

Die belangte Behörde hat aber die Rechtslage auch nicht dadurch verkannt, daß sie dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, bei Nichtanerkennung der Abfertigungsrücklage die ertragsteuerlich zur Deckung der Abfertigungsrücklagen angeschafften Wertpapiere aus den bei den Einheitswertfeststellungen erfaßten Besitzposten auszuscheiden, nicht gefolgt ist. Die Regelung, daß bestimmt qualifizierte Schulden nicht abzugsfähig sind, besagt nämlich nicht, daß nicht derart qualifizierbare Aktiva nicht zu berücksichtigen sind.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.