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VwGH vom 26.05.2004, 2002/08/0126

VwGH vom 26.05.2004, 2002/08/0126

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Ing. F in T, vertreten durch Dr. Friedrich Oedl und Dr. Rudolf Forstenlechner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Getreidegasse 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 3/05-V/13.607/2 2002, betreffend Feststellung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt die "Ausstellung je eines Bescheides für die für die Jahre 1994, 1996 und 1997 vorgeschriebenen Beiträge."

Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom wurde gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG festgestellt, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für den Beschwerdeführer in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 25 GSVG für das Jahr 1996 S 45.500,-- (EUR 3.306,61) sowie für das Jahr 1997 S 47.600,-- (EUR 3.459,23) betrage. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheid 1993 vom weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von S 1,989.895,--, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 396.506,-- (Verlust) sowie eine Investitionsrücklage und einen Investitionsfreibetrag aus. Der in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheid 1994 vom weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von S 2,434.752,-- sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 142.508,-- (Verlust) aus. Unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 GSVG seien somit die monatlichen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1996 und 1997 errechnet worden. Bisher seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Verlust) der Beitragsgrundlagenbildung zu Grunde gelegt worden, da der Beschwerdeführer in den Jahren 1993 und 1994 Inhaber zweier aufrechter Gewerbeberechtigungen gewesen sei und somit die korrekte steuerrechtliche Veranlagung unter "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" zu erfolgen gehabt hätte. Erst am sei der Landesstelle bekannt geworden, dass die Veranlagung der Einkünfte aus den Gewerben unter "Einkünften aus selbständiger Arbeit" erfolgt sei, während unter den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" nichtversicherungspflichtige Einkünfte aus Beteiligungen erfasst worden seien. Bei gehöriger Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer seit jeher erkennen müssen, dass die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge der Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht korrekt seien. Angaben über diese Grundlagen, die zu einer Richtigstellung geführt hätten, seien bis zum erwähnten Zeitpunkt nicht erstattet worden. Somit sei nunmehr eine Berichtigung unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verjährung durchzuführen gewesen.

In seinem Einspruch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe keinesfalls Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Für die gegenständlichen Zeiträume habe es keine einzige Aufforderung seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt gegeben, mit der der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einbeziehung von Einkünften in die Beitragsgrundlage befragt worden sei. Er habe davon ausgehen können, dass zwischen den maßgebenden Behörden (Finanzamt und Sozialversicherungsanstalt) ein ordnungsgemäßer Datenaustausch erfolgt sei. Die Einkünfte für die Jahre 1993 bzw. 1994 setzten sich aus beitragspflichtigen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und aus nichtbeitragspflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb zusammen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb resultierten ausschließlich aus Verlustbeteiligungen. Für das Jahr 1993 seien drei und für das Jahr 1994 vier Einkommensteuerbescheide ergangen, wobei es lediglich hinsichtlich der nicht beitragspflichtigen Verlustbeteiligungen zu Änderungen gekommen sei. Dazu wird im Einspruch Folgendes aufgelistet (die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 befinden sich nicht in dem dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akt):

"Chronologie des Einkommensteuerbescheides 1993: (siehe beiliegende Kopien)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
beitragspflichtige Einkünfte beitragsfreie Einkünfte
Bescheid vom
über Höchstbemessungsgrundlage
- 396.903,--
Bescheid vom
unverändert
- 398.006,--
Bescheid vom
unverändert
- 396.506,--

Chronologie des Einkommensteuerbescheides 1994: (siehe beiliegende Kopien)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
beitragspflichtige Einkünfte beitragsfreie Einkünfte
Bescheid vom
über Höchstbemessungsgrundlage
- 133.129,--
Bescheid vom
unverändert
- 133.129,--
Bescheid vom
unverändert
- 133.129,--
Bescheid vom
unverändert
- 142.508,-- "

Weshalb es bei der ursprünglichen Festsetzung der Beiträge für 1993 bzw. 1994 zu keiner Einstufung nach der Höchstbemessungsgrundlage gekommen sei, sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Ein möglicher Irrtum seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt könne jedoch nicht unter Hinweis auf die am bzw. ergangenen Einkommensteuerbescheide saniert werden. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren greife somit jedenfalls nicht.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, da der Beschwerdeführer in den Jahren 1993 und 1994 ausschließlich Inhaber aufrechter Gewerbeberechtigungen gewesen sei, hätte die korrekte finanzrechtliche Veranlagung der aus diesen Tätigkeiten erzielten Einkünfte unter "Einkünften aus Gewerbebetrieb" erfolgen müssen. Daher seien auch ursprünglich diese Einkünfte - jeweils ein Verlust - für die Beitragsgrundlagenbildung herangezogen worden. Durch schriftliche Mitteilung der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt davon Kenntnis erlangt, dass die aus Gewerben erzielten Einkünfte unter "Einkünften aus selbständiger Arbeit" veranlagt worden seien und somit diese Einkünfte das versicherungspflichtige Einkommen darstellten. Die "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" hätten aus diversen Verlustbeteiligungen resultiert und seien daher für die Beitragsgrundlagenbildung nicht heranzuziehen. Der erstinstanzlichen Behörde könne daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie unter Zugrundelegung der Vorschriften über die fünfjährige Verjährung eine Beitragsgrundlagenbildung auf Basis der Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorgenommen habe. Eine Aufforderung seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, der Beschwerdeführer solle zu seinen Einkünften bzw. deren Herkunft näher Stellung nehmen und diese näher erläutern, sei zu keiner Zeit angebracht gewesen und auch nicht vorgesehen. Es liege nämlich beim Versicherten, eine korrekte Veranlagung seiner Einkünfte durchzuführen, und die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt könne auf die Richtigkeit der Angaben des Versicherten vertrauen. Ein ordnungsgemäßer Datenaustausch seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt mit den Finanzbehörden sei durchgeführt worden, wobei von der korrekten Veranlagung durch den Versicherten ausgegangen worden sei. Der Beschwerdeführer hätte - zumal er auch steuerlich vertreten gewesen sei - bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt erkennen müssen, dass die Sozialversicherungsbeiträge, die wegen der veranschlagten Verluste aus gewerblicher Tätigkeit auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben worden seien, viel zu niedrig gewesen seien. Bei den unter "Einkünften aus selbständiger Arbeit" veranlagten Einkünften von jährlich jeweils etwa EUR 145.000,-- komme nämlich stattdessen die Höchstbeitragsgrundlage zur Anwendung. Es sei zutreffend, dass eine Änderung in der Höhe der Einkünfte in den gegenständlichen Einkommensteuerbescheiden nur hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgt sei. Die für die Beitragsgrundlagenbildung relevanten Einkünfte seien in der Höhe somit unverändert geblieben. Der erstinstanzlichen Behörde könne jedoch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie feststelle, dass vom Beschwerdeführer wesentliche Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen worden seien und er diese Unterlassungen bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte erkennen müssen. Die Beurteilung der Berichtigung der Beitragsgrundlagen hätte somit ausschließlich nach den Vorschriften über die fünfjährige Verjährung des § 40 Abs. 1 zweiter Satz GSVG zu erfolgen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde hat, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 GSVG in der hier maßgebenden Stammfassung BGBl. Nr. 560/1978 regelt dieses Bundesgesetz die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, die Pensionsversicherung sonstiger im Inland freiberuflich selbständig Erwerbstätiger sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.

§ 25 Abs. 1 GSVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 412/1996 sieht vor, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen sind, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen. Hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zu Grunde zu legen. Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist gemäß § 25 Abs. 3 GSVG die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranziehen.

Solange ein für die Beitragsbemessung gemäß § 25 GSVG maßgebender rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt, ist der Beitrag vorläufig auf Grund der für die Beitragsgrundlage des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebenden Einkünfte unter Bedachtnahme auf § 25 Abs. 2 GSVG (innerhalb der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage) zu bemessen (§ 27 Abs. 4 zweiter Satz GSVG idF BGBl. Nr. 112/1986). In den Fällen des § 27 Abs. 4 zweiter Satz GSVG ändert sich nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides gemäß § 27 Abs. 5 GSVG in der Fassung BGBl. Nr. 112/1986 der Beitrag gemäß § 27 Abs. 4 GSVG auf jenen Betrag, der bei rechtzeitigem Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides zu leisten gewesen wäre.

§ 35 Abs. 1 erster Satz GSVG idF BGBl. Nr. 610/1987 normiert, dass die Beiträge mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig sind, für den sie zu leisten sind. § 22 Abs. 1 GSVG (in den hier maßgebenden Fassungen sowohl vor als auch nach den Novellen BGBl. Nr. 201/1996 und 412/1996) normiert u.a., dass die Versicherten dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen haben. Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie innerhalb dieser Frist auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie u.a. alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.

§ 40 Abs. 1 GSVG in der hier maßgebenden Fassung

BGBl. Nr. 677/1991 hat folgenden Wortlaut:

"Verjährung der Beiträge

§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."

Der angefochtene Bescheid erweist sich schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil die Zulässigkeit einer Feststellung der Beitragsgrundlage dann nicht gegeben ist, wenn der Versicherte nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm § 194 GSVG einen Bescheid über die Verpflichtung zur Leistung konkreter Beiträge beantragt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0014). Auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom hätte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt somit einen Bescheid über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Beiträge u.a. für die hier gegenständlichen Jahre 1996 und 1997 erlassen müssen. Die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlage war hingegen nicht mehr zulässig.

Im vorliegenden Fall ist abgesehen davon noch Folgendes festzuhalten:

Nach den Feststellungen der belangten Behörde wurde seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ein ordnungsgemäßer Datenaustausch mit den Finanzbehörden durchgeführt. Dieser hat, da die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt ausschließlich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für maßgeblich erachtete, zu Vorschreibungen von zu geringen Beiträgen geführt. Zwar wurden die ursprünglich erlassenen Einkommensteuerbescheide für die hier gegenständlichen Jahre geändert. Es ist aber unbestritten, dass nicht die damit erfolgten Änderungen zu den geänderten Vorschreibungen von geänderten Beiträgen geführt haben. Die Heranziehung des § 27 Abs. 5 GSVG, wonach sich der Beitrag nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides auf jenen Betrag ändert, der bei rechtzeitigem Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides zu leisten gewesen wäre, kommt daher nicht in Frage.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde scheidet eine Verletzung der Auskunftspflicht bzw. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 GSVG schon deshalb aus, weil diese Verpflichtung eine Anfrage bzw. ein Verlangen des Versicherungsträgers voraussetzt. Ein derartiges Verlangen bzw. eine solche Anfrage wurde im vorliegenden Fall aber weder behauptet noch festgestellt.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt und die belangte Behörde gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht die hier relevanten Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben hat. Selbst wenn diese Angaben in den Steuererklärungen unrechtmäßig erfolgt sein sollten, änderte dies nichts an dem Umstand, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt in Kenntnis der gesamten Einkünfte des Beschwerdeführers gewesen ist und daher auch in der Lage gewesen wäre, gegebenenfalls durch Anfragen an den Beschwerdeführer die maßgeblichen Grundlagen zu ermitteln und festzustellen, welche Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit herrühren (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0080). Der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt war es nicht verwehrt, dabei sämtliche in Frage kommenden Einkunftsarten in Betracht zu ziehen, und sie war nicht an die Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart im jeweiligen Einkommensteuerbescheid gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0115).

Es kann somit aber auch dahingestellt bleiben, ob die Unterlassung von Angaben bzw. die Vornahme unrichtiger Angaben im Sinne des § 40 Abs. 1 zweiter Satz GSVG durch den Beschwerdeführer mit der Folge der Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre gegenüber dem Versicherungsträger erfolgen muss. Der Beschwerdeführer hat nämlich sämtliche in Frage kommenden Einkünfte steuerrechtlich deklariert, und zwar jedenfalls so, dass eine Zuordnung dieser Einkünfte zu einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Einkunftsart nicht zwingend ausgeschlossen war. Ob er dies steuerrechtlich in richtiger Weise getan hat, hat auf die Anwendbarkeit des § 40 Abs. 1 zweiter Satz GSVG daher keine Auswirkungen.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde konnte daher die fünfjährige Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 zweiter Satz GSVG nicht zum Tragen kommen.

Der angefochtene Bescheid war aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am