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VwGH vom 17.09.1997, 93/13/0027

VwGH vom 17.09.1997, 93/13/0027

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des FH in W, vertreten durch Dr. Stephan Frotz, Rechtsanwalt in Wien XV, Mariahilfer Straße 196, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom , Zl. 6/1-1046/92-01, betreffend Einkommensteuer 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer veräußerte im Jahr 1985 den Klientenstock seiner Wirtschaftstreuhänder-Kanzlei. Da die Bezahlung des Kaufpreises in Raten vereinbart wurde, war es erforderlich, die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer mit Hilfe einer "Vorfinanzierung" zu entrichten. Diese erfolgte durch Aufnahme eines Darlehens, dessen Zinsen im Ausmaß von S 102.025,-- der Beschwerdeführer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machte. Er begründete dies damit, daß der Erwerb der Kaufpreisforderung, die im Zuge der Betriebsveräußerung in das Privatvermögen übernommen worden sei und dort nunmehr eine Einkunftsquelle im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen darstelle, nur durch die Vorfinanzierung der Einkommensteuer möglich gewesen sei. Würde man die Vorfinanzierung wegdenken, dann wären die "Folgeeinkünfte aus Kapitalvermögen" nicht erzielbar gewesen.

Das Finanzamt versagte den Darlehenszinsen die steuerliche Anerkennung als Werbungskosten mit der Begründung, Zinsen für ein Darlehen, das zur Entrichtung der Einkommensteuer aufgenommen werde, seien in keinem Fall abzugsfähig.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er neuerlich den Zusammenhang der Vorfinanzierung der Einkommensteuer mit dem Erwerb der Kaufpreisforderung und damit dem Erwerb einer Einkunftsquelle im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen darlegte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 ab. Ebensowenig wie die Einkommensteuer selbst seien Zinsen für ein Darlehen, welches zur Entrichtung der Einkommensteuer aufgenommen werde, abzugsfähig.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem Steuern vom Einkommen nicht abgezogen werden. Gleiches gilt nach Lehre und Rechtsprechung für Fremdmittelzinsen, wenn die Fremdmittel zur Finanzierung der Einkommensteuer aufgenommen wurden (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 38 zu § 20 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer zieht diese Rechtslage nicht in Zweifel, meint jedoch, daß in seinem Fall der besondere Zusammenhang der mit Fremdmitteln erfolgten Vorfinanzierung der Einkommensteuer mit den nachfolgend aus der Kaufpreisforderung erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen eine abweichende Betrachtungsweise gebiete. Dies trifft jedoch nicht zu.

Der Beschwerdeführer verwechselt in seinen Ausführungen die Ursachen, die zur Erzielung der gegenständlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen führten, mit deren abgabenrechtlichen Folgen. Ursache für das Entstehen der Kaufpreisforderung und damit der genannten Einkunftsquelle war die Veräußerung seines Klientenstockes und der damit erzielte Veräußerungsgewinn. Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende und zu entrichtende Einkommensteuer hingegen war eine abgabenrechtliche Folge dieses Vorganges. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wären gleichermaßen erzielt worden, wenn - aus welchen Gründen auch immer, etwa wegen Vorliegens ausgleichsfähiger Verluste - keine Einkommensteuer zu entrichten gewesen wäre. Die Bezahlung der Einkommensteuer diente somit keineswegs, wie der Beschwerdeführer meint, der Schaffung einer Einkunftsquelle, sondern war die steuerliche Folge eines Veräußerungsvorganges, der in der Folge zu einer (weiteren) Einkunftsquelle, nämlich Einkünften aus Kapitalvermögen führte. Die Einkommensteuer des Beschwerdeführers unterscheidet sich daher in nichts von anderen Einkommensteuerschuldigkeiten, die ebenfalls die Folge der Verwirklichung eines einkommensteuerlich relevanten Tatbestandes sind.

Selbst wenn man die Ausführungen des Beschwerdeführers für zutreffend erachten wollte, die Veräußerung seines Klientenstockes gegen Kaufpreisraten wäre nicht zustande gekommen, wenn keine Vorfinanzierung der Einkommensteuer erfolgt wäre, so würde dies lediglich zu der Annahme führen, der Beschwerdeführer hätte mit Rücksicht auf die steuerlichen Folgen von der Veräußerung seines Klientenstockes Abstand genommen oder sich mit einem geringeren, dafür aber sofort fälligen Kaufpreis begnügt, der ihm die Bezahlung der Einkommensteuer ohne Vorfinanzierung ermöglicht hätte. Es ist durchaus denkbar, daß bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes auf die damit verbundenen steuerlichen Folgen Bedacht genommen wird. Bei dieser Bedachtnahme kann es auch eine Rolle spielen, ob die für die Steuerentrichtung erforderlichen Mittel dem Steuerpflichtigen zeitnah zur Verfügung stehen. Derartige Erwägungen ändern aber nichts an dem im § 20 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 normierten Abzugsverbot von Personensteuern und allfälligen mit deren Entrichtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Fremdmittelzinsen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.