VwGH vom 18.07.2001, 98/13/0137
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des HK in S, vertreten durch Dr. Werner Mecenovic, Rechtsanwalt in Graz, Einspinnergasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde 2. Instanz (Berufungssenat I) vom , Zl. RV/507/6-10/01/97, betreffend Bestrafung nach dem Finanzstrafgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, als für die steuerlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der B GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich , sondern für gewiss gehalten zu haben, und zwar für Oktober 1995 in Höhe von 600.000 S. Er wurde deshalb wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von 300.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage) verurteilt.
Gegenstand des Strafverfahrens - so die Ausführungen zum festgestellten Sachverhalt im erstinstanzlichen Bescheid - bilde ein vom Beschwerdeführer geltend gemachter Vorsteuerabzug in Höhe von 600.000 S. Der dafür vorgelegten Rechnung der U GmbH vom in Höhe von 3,000.000 S liege kein Leistungsaustausch zu Grunde (es handle sich um eine Scheinrechnung). Der Sitz der U GmbH sei identisch mit der Anschrift des Beschwerdeführers. Dieser sei auch Geschäftsführer. Für ein angeblich von der U GmbH erstelltes Unternehmenskonzept für die ebenfalls im Einflussbereich des Beschwerdeführers stehende B GmbH existierten weder ein Schriftverkehr noch Leistungsaufstellungen oder sonstige relevante Unterlagen, die auch nur annähernd einen Gegenwert für den Rechnungsbetrag rechtfertigen könnten. Auch Vereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten seien nicht vorhanden. Obwohl sich die gegenständliche Rechnung in der Buchhaltung der U GmbH befinde, sei bisher die Umsatzsteuer nicht gemeldet worden. Die B GmbH unterhalte keinen ordentlichen Geschäftssitz und verfüge über kein eigenes Personal. In den bisher eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen seien nur geringe Umsätze (nur Vorsteuerguthaben) ausgewiesen worden. Der strittige Rechnungsbetrag sei bis heute nicht an die U GmbH bezahlt worden. Erhebungen des Finanzamtes hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer an zahlreichen weiteren Unternehmen beteiligt bzw. deren Geschäftsführer und Machthaber sei, "welche sich gegenseitig Rechnung legen, die daraus resultierenden Vorsteuern geltend machen, ohne dass andererseits die Umsatzsteuer (Zahllast) gemeldet oder die Rechnungsbeträge jemals bezahlt worden wären". Obwohl der Beschwerdeführer gewusst habe, dass kein wirklicher Leistungsaustausch stattgefunden habe, habe er die aus der von ihm selbst (bzw. der U GmbH) ausgestellten Rechnung resultierende Vorsteuer geltend gemacht. In seiner leugnenden Verantwortung habe der Beschwerdeführer zum behaupteten tatsächlichen Leistungsaustausch ein Konvolut Unterlagen vorgelegt, aus dem das von der U GmbH für die B GmbH erstellte Unternehmenskonzept ersichtlich sein solle. Daneben sei angeblich ein Beteiligungssystem für atypisch stille Gesellschafter entwickelt worden. Zusammenfassend "handelt es sich bei den vorgelegten Unterlagen um gängige Vertriebssysteme". Es sei nicht ersichtlich, wodurch der in Rechnung gestellte Betrag von 3 Mio. S "repräsentiert" werde. Auffallend sei weiters, dass die Rechnung vom , also knapp einen Monat nach Gründung der B GmbH, datiere. Auch das "Beteiligungsmodell" sei nicht ernsthaft betrieben worden. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dieses hätte wegen Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit den Wahlen zum Nationalrat nicht gegriffen, verdeutliche die fehlende Planung einer ernsthaften Beteiligung am Wirtschaftsverkehr. Alle Ergebnisse des Beweisverfahrens bestätigten zweifelsfrei, dass es sich bei den "Machinationen" des Beschwerdeführers um "Vorsteuerbetrug" handle.
In der Berufung vom machte der Beschwerdeführer geltend, er habe als Geschäftsführer der B GmbH die ihm zur Last gelegte Vorsteuergutschrift nicht ausbezahlt bekommen. Weiters sei das Unternehmenskonzept auf der "Gewinnmesse" im September 1995 vorgestellt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an der der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung nicht teilnahm, keine Folge. Die belangte Behörde führte aus, die in der Berufung vorgebrachten Einwände berührten keine Aspekte, wodurch die maßgebenden Tatsachen des Schuldspruchs entscheidend "problematisiert" werden könnten. Die Tatbestandsverwirklichung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erstrecke sich nicht bloß auf die Erwirkung der Auszahlung geltend gemachter Vorsteuerbeträge. Das "Beweissubstrat, aus dem sich die hinterziehungstaktische Verschachtelung der jeweils selbstbestimmten Eigeninitiativen des Beschuldigten ergibt," bleibe von der Frage unberührt, ob der dabei entfaltete "Täuschungsaufwand durch Messeaktivitäten verfeinert wurde oder nicht".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wird in einer Umsatzsteuervoranmeldung eine Abgabengutschrift ausgewiesen, ist die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a iVm § 33 Abs. 3 lit. d FinStrG mit der Geltendmachung unrichtiger Vorsteuerabzüge bewirkt (vgl. Fellner, FinStrG, § 33 Rz 60a mwN).
Im Straferkenntnis erster Instanz wurde nachvollziehbar (auch unter Bezugnahme auf die subjektive Tatseite) dargestellt, warum die Strafbehörde zur Ansicht gelangte, der Beschwerdeführer habe durch wissentliche Abgabe einer unrichtigen (zu Unrecht einen Vorsteuerabzug von 600.000 S ausweisenden) Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 1995 das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Aufbauend auf diesen Feststellungen hat die belangte Behörde wegen der von ihr als unwesentlich erkannten Berufungseinwendungen (nämlich die fehlende Auszahlung des Vorsteuerguthabens oder die Vorstellung des Unternehmenskonzeptes auf einer "Gewinnmesse") den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Soweit in der Beschwerde den bereits im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen zum "allgemein gängigen Franchise-Konzept" oder der "Konzeptionskosten als Scheinhandlungen" entgegengetreten wird, ist dieses Vorbringen schon unter dem Gesichtspunkt des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 VwGG) nicht von Relevanz. Außerdem wird durch Ausführungen, die Konzepterstellung erfordere "sehr viel Arbeit im Hintergrund", bis zur Präsentation eines fertigen Konzeptes bedürfe es "unzähliger Stunden Arbeit", oder das als hoch erscheinende Honorar von 3 Mio. S werde dadurch relativiert, "als ein derartiges Konzept nicht laufend und wiederholt verwirklicht werden kann", in keiner Weise konkretisiert, welche bestimmten Leistungen im Einzelnen das Substrat der zur Rechtfertigung der Vorsteuergutschrift vorgelegten Rechnung bildeten. Dass die bei der "Beteiligungsgesellschaft" auf dem Erlöskonto gebuchte Rechnung "allerdings nach der erfolgten Betriebsprüfung" bei der B GmbH wieder storniert worden ist, "da die Rechnung beim Rechnungsempfänger eben nicht anerkannt worden war" oder "daran gedacht war", die auf den Rechnungsaussteller entfallende Umsatzsteuer "bei Vorliegen entsprechender Liquidität" an das Finanzamt ordnungsgemäß abzuführen, bildet ebenfalls kein Indiz dafür, dass dieser Rechnungslegung tatsächlich Leistungen zugrunde lagen. Ob Messeaktivitäten zur Vorstellung des Konzeptes durchgeführt worden sind, beantwortet ebenfalls nicht die Frage nach der konkreten Leistungserbringung der U GmbH zur Erstellung dieses "Beteiligungsmodells".
Die Beschwerde, die zur Strafbemessung keine Ausführungen enthält, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am