VwGH vom 16.12.1998, 98/13/0134
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des J Deutsch in W, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien I, Opernring 23, als bestellter Sachwalter des Beschwerdeführers, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl RV/113-07/06/98, betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der namens des Sachwalters für dessen Einschreiten im Namen des Beschwerdeführers unabhängig vom Verfahrensausgang geltend gemachte Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom veranlagte das Finanzamt den Beschwerdeführer (vorläufig) zur Einkommensteuer 1990, wobei es von negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 367.000,-- und (positiven) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von S 217.333,--, somit von einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte von S 149.667,-- ausging. Unter Berücksichtigung von einbehaltener und entrichteter Lohnsteuer in Höhe von S 32.849,-- gelangte das Finanzamt zu einer Gutschrift in dieser Höhe.
Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das mit Bescheid vom abgeschlossene Verfahren unter Hinweis auf Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 303 Abs 4 BAO wieder auf und sprach aus, daß der Bescheid aufgehoben werde. Die bisher in Anspruch genommene Gutschrift (S 32.849,--) werde auf dem Abgabenkonto belastet und sei bis zu der aus der Lastschriftanzeige ersichtlichen Zahlungsfrist zu entrichten.
Gleichzeitig erließ das Finanzamt einen Bescheid, mit welchem ausgesprochen wurde, daß die Einkommensteuer 1990 gemäß § 41 Abs 1 EStG 1988 nicht veranlagt werde.
In der Folge setzte das Finanzamt mit Bescheid vom einen Säumniszuschlag in Höhe von S 657,-- (2 % von S 32.849,--) fest.
In einer gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, daß die Behörde zu einer unzutreffenden steuerlichen Belastung gekommen sei, weil es keineswegs zutreffe, daß der Beschwerdeführer einen Handel mit medizinisch-technischen Einrichtungen betrieben und hiebei überhöhte Rechnungen gelegt habe und damit im Zusammenhang diversen Kunden bei Abgabenhinterziehungen behilflich gewesen sei. Da die "zugrunde liegenden Abgabenvorschreibungen" unzutreffend seien, entbehre auch die Festsetzung eines Säumniszuschlages jeglicher Grundlage.
Nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welcher gerügt wurde, daß in der Berufungsvorentscheidung auf seine Berufungsausführungen nicht eingegangen worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Ein Säumniszuschlag sei festzusetzen, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde. Der Säumniszuschlag sei demnach eine objektive Säumnisfolge, bei der die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, grundsätzlich unbeachtlich seien. Ein Säumniszuschlagsbescheid sei auch dann rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung (vermeintlich) sachlich unrichtig sei und der "Abgabenfestsetzungsbescheid (im vorliegenden Fall der Einkommensteuerbescheid 1990) vom , mit dem die zuschlagsbelastete Abgabe vorgeschrieben" worden sei, dem Rechtsbestand angehöre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer meint im wesentlichen, daß der Verhängung des Säumniszuschlages die Grundlage entzogen sei, weil durch die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 1990 der diesbezügliche Vorbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß der Säumniszuschlag im Beschwerdefall nicht auf einer unterbliebenen Zahlung, welche mit dem Einkommensteuerbescheid 1990 vom vorgeschrieben worden war, beruht, sondern auf einer unterbliebenen Zahlung im Zusammenhang mit den am erlassenen Bescheiden. Dies wird schon daraus deutlich, daß mit dem "Vorbescheid", nämlich dem Einkommensteuerbescheid 1990 vom , eine Gutschrift festgesetzt worden war, somit keine Abgabenzahlungsverpflichtung entstand. Eine diesbezügliche Abgabenzahlungsverpflichtung entsteht gemäß § 210 Abs 2 BAO jedoch dann, wenn der Bescheid, mit welchem eine Gutschrift festgesetzt worden war, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde daher im Hinblick darauf, daß mit dem "Vorbescheid" eine Abgabengutschrift und keine Abgabenzahllast festgesetzt worden war, durch die Aufhebung dieses "Vorbescheides" nicht die Grundlage für die Festsetzung eines Säumniszuschlages entzogen, sondern im Gegenteil erst geschaffen.
Im Ergebnis schuldet der Beschwerdeführer nach Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1990 ohne gleichzeitige Neufestsetzung wieder die Lohnsteuer, welche ihm mit dem Einkommensteuerbescheid 1990 gutgeschrieben worden war. Da der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde ein Vorbringen des Inhaltes erstattet hat, daß diese Abgabe fristgerecht, dh innerhalb der sich aus § 210 Abs 2 letzter Satz BAO ergebenden Nachfrist entrichtet worden sei, rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid - wenngleich in dessen Begründung unzutreffend ausgeführt wird, im vorliegenden Fall sei der die zuschlagsbelastete Abgabe festsetzende Bescheid vom der Einkommensteuerbescheid 1990, in Wahrheit wurde dieser Bescheid mit Bescheid vom aufgehoben - zu Unrecht. Es trifft nämlich, insoweit ist der belangten Behörde zuzustimmen, zu, daß die Festsetzung eines Säumniszuschlages eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit - unabhängig von deren Rechtmäßigkeit - ist (vgl diesbezüglich die bei Ritz, BAO, Kommentar, S 466, zitierte hg Rechtsprechung).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Der namens des Sachwalters des Beschwerdeführers gestellte Antrag auf Erstattung eines Betrages von S 12.500,-- unabhängig vom Verfahrensausgang findet im Gesetz keine Deckung und war daher abzuweisen.
Wien, am