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VwGH vom 31.05.2000, 98/13/0133

VwGH vom 31.05.2000, 98/13/0133

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde der E Limited in L, vertreten durch Hausmaninger, Herbst, Wietrzyk, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien I, Franz Josefs Kai 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ GA RV/093-11/06/97, betreffend Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum , und , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegenüber der in London ansässigen beschwerdeführenden Körperschaft wurde im Jahre 1996 eine abgabenbehördliche Prüfung vorgenommen. Nach dem darüber errichteten Prüfungsbericht hatten die Beschwerdeführerin selbst sowie die in der Folge mit ihr verschmolzenen weiteren Körperschaften P und C. in den Jahren 1989 bis 1992 Lizenzen an die E Austria GmbH vergeben. Nach Auffassung des Prüfungsorganes löste die Überlassung der Lizenzen an einen inländischen gewerblichen Betrieb die beschränkte Vermögensteuerpflicht aus. Es seien an die Beschwerdeführerin folgende Beträge geleistet worden:

1989/1990 11,769.742,--

1990/1991 12,680.230,--

1991/1992 19,806.722,--

Der Teilwert der Lizenzen wurde mit dem dreifachen

Vorjahreswert errechnet:

35,309.226,--

38,040.690,--

59,420.166,--

Das Finanzamt erließ entsprechende Bescheide betreffend Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent.

In der Berufung gegen diese Bescheide wurde ausgeführt, die Lizenzen habe die Beschwerdeführerin von den Künstlern als Lizenznehmerin erhalten und als Sublizenzgeberin an die E Austria GmbH weitergegeben. Das Recht zur Weitervergabe beruhe auf Verträgen mit den Künstlern. Diese Verträge seien - wirtschaftlich gesehen - jederzeit auflösbar. Die Lizenzen könnten daher nicht selbständig veräußert werden. Die Lizenzen seien somit nach der allgemeinen Verkehrsauffassung kein selbständiges Wirtschaftsgut. Die Lizenzverträge seien mit Verlagsrechten vergleichbar, die als schwebende Geschäfte keine Wirtschaftsguteigenschaft begründen könnten. Es sei auch für die Lizenzen weder ein besonderes Entgelt bezahlt, noch seien besondere Aufwendungen für die Lizenzen getätigt worden.

Zur Höhe des Wertansatzes wurde in der Berufung ausgeführt, da die Beschwerdeführerin für die vergebenen Lizenzen ihrerseits Lizenzen an die Künstler zu entrichten habe, verbleibe nur eine Differenz in Österreich. Der Wert der Lizenz könne sich nur an einer allfälligen Differenz zwischen Lizenzeinnahmen und Lizenzausgaben orientieren.

In der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin fungiere in erster Linie als bloße Zahl- und Verrechnungsstelle für verschiedene internationale Lizenzgeber. Die Beschwerdeführerin sei nicht berechtigt, im eigenen Namen die Rechte an verschiedenen Tonträgern einzuräumen. Sie sei daher nicht die eigentliche Lizenzgeberin aus den internationalen Lizenzrechten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde von der belangten Behörde ausgeführt, die auf den Lizenzeinnahmen basierenden Rechte stellten nach der Verkehrsauffassung erhebliche Werte dar, für die Absatz- und Beschaffungsmärkte bestünden. Die E Austria GmbH könne die erhaltenen Lizenzen für Pressungen und sonstige Veröffentlichungen nutzen oder eigene neue Produkte schaffen. Eine selbständige Bewertungsfähigkeit als eigenes Wirtschaftsgut sei gegeben. Ob rechtliche oder wirtschaftliche Einschränkungen (Geschäftspolitik, Bindung an nahestehende Unternehmen) der Fungibilität der auf den Lizenzerträgen basierenden Lizenzen bestünden, ändere nichts an der selbständigen Bewertungsfähigkeit als Wirtschaftsgut. Anders als mit einem selbständig bewertungsfähigen Wirtschaftsgut ließe es sich nicht erklären, warum Lizenz- oder Sublizenznehmer ihrerseits für die Verwertung der Lizenzrechte Vergütungen leisteten.

Die Dauer der Vertragszugehörigkeit von Künstlern und Interpreten zu den jeweiligen Musikverlagen sei unterschiedlich und von verschiedenen Faktoren abhängig. Kurzfristige Verträge könnten verlängert werden. Der Gesetzgeber habe für wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, die auf Patenten, Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten oder gewerblichen Erfahrungen beruhen, (im § 15 Abs. 4 BewG) den Weg der Pauschalierung gewählt, weil die Verwertungsaussichten eines Patentes, Urheberrechtes oder verwandten Schutzrechtes im Einzelfall hinsichtlich der Dauer und des Wertes sehr unterschiedlich sein könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Erkenntnis vom , Zl. 95/13/0017, das zu einem mit dem nunmehrigen Beschwerdefall vergleichbaren Sachverhalt, nämlich der Leistung von Lizenzgebühren einer inländischen GmbH für die Verwertung von Urheberrechten an Werken der Tonkunst an eine im Ausland ansässige Körperschaft, ergangen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass derartige einem inländischen gewerblichen Betrieb überlassene Wirtschaftsgüter, nämlich Urheberrechte an Werken der Tonkunst, zum Inlandsvermögen im Sinne des § 79 Abs. 2 BewG 1955 zu zählen sind.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit denen das Vorliegen eines bewertungsfähigen Wirtschaftsgutes in Abrede gestellt wird, können den Verwaltungsgerichtshof nicht veranlassen, von der dargestellten Auffassung abzugehen. Wenn die Beschwerdeführerin meint, die von ihr als "Sublizenzen" bezeichneten Werknutzungsrechte könnten nicht selbständig veräußert werden, weil diese Verträge unmittelbar vom rechtlichen Schicksal der mit den Künstlern abgeschlossenen Lizenzverträge abhingen, welche im Normalfall entweder kurzfristig befristet oder jederzeit ordentlich kündbar seien, so mißversteht sie offensichtlich den Gegenstand der Besteuerung. Gegenstand der Besteuerung sind eben die Werknutzungsrechte an Werken der Tonkunst, die auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen mit den jeweiligen Künstlern erworben wurden. Dieser Werknutzungsrechte unterliegen insoweit, als sie einem inländischen gewerblichen Betrieb überlassen wurden, der Vermögensteuer. Dass es sich bei solchen Werknutzungsrechten aber um selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter handelt, steht außer jedem Zweifel. Dies erhellt auch aus dem Umstand, dass die inländische GmbH für die Überlassung der Werknutzungsrechte erhebliche Leistungen erbracht hat.

Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, die als "Sublizenzen" bezeichneten Werknutzungsrechte seien nicht entgeltlich erworben, erscheint nicht weiter verständlich, wird von ihr doch im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Vorbringen auf die von ihr erbrachten jährlichen Lizenzzahlungen hingewiesen. Dem Umstand, dass das Entgelt für den Erwerb der Werknutzungsrechte in wiederkehrenden Leistungen besteht, kommt dabei ebenfalls keine Bedeutung zu. Die Beantwortung der Frage, ob es sich, wie die Beschwerdeführerin meint, bei der Überlassung der Werknutzungsrechte um ein "schwebendes Geschäft" handelt, ist für die Beurteilung der Vermögensteuerpflicht der erworbenen Werknutzungsrechte gleichfalls unmaßgeblich.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, in der mündlichen Berufungsverhandlung sei darauf verwiesen worden, dass die Beschwerdeführerin lediglich Verrechnungsstelle für andere Lizenzgeber sei. Die belangte Behörde hätte diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen in der Berufungsverhandlung, das durch keine Beweisanbote gestützt worden ist, im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt hat. Die belangte Behörde ist auf Grund des schriftlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin zu der Auffassung gelangt, dass ihr selbst die Werknutzungsrechte eingeräumt worden sind. Diese Folgerungen der belangten Behörde entsprechen den Denkgesetzen und sind im Akteninhalt gedeckt. Das Vorbringen, eine Verschmelzung der Beschwerdeführerin mit P. und C. habe nicht stattgefunden, stellt ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliches neues Vorbringen dar.

Soweit schließlich von der Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten wird, von dem von der belangten Behörde ermittelten Wert der Werknutzungsrechte hätten die Zahlungen der Beschwerdeführerin an die Lizenzgeber abgezogen werden müssen, übersieht sie, dass nur Schulden - soferne sie überhaupt in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stehen - bei der Ermittlung dieses Inlandsvermögens abgezogen werden können. Darüber, dass, geschweige denn, inwieweit, Schulden im Sinn des § 77 BewG 1955 in Zusammenhang mit dem Erwerb der Werknutzungsrechte zum jeweiligen Bewertungsstichtag unberechtigt ausgehaftet hätten, hat die Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am