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VwGH vom 22.03.1993, 93/13/0021

VwGH vom 22.03.1993, 93/13/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/3-3077/92-02, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer stellte am an das Finanzamt den Antrag, durch Feststellungsbescheid klarzustellen, auf Grund welcher Gesetze er als Steuerpflichtiger verhalten wäre, für Zwecke der Erstellung von Abgabenerklärungen diverse unentgeltliche Sachbeistellungen (Beistellung eines Arbeitsraumes und von Hilfsmitteln wie z.B. Schrank, Schreibtisch, Sessel, Schreibmaschine, Schreibmaterial, Energiekosten) vorzunehmen, ohne welche Abgabenerklärungen nicht ausgearbeitet werden könnten, und die Frist zur Abgabe aller offenen Steuererklärungen bis zwei Monate nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides zu erstrecken.

In Reaktion auf diesen Antrag ging dem Beschwerdeführer ein als "Erledigung gemäß § 95 BAO" überschriebenes Schriftstück des Finanzamtes vom folgenden Wortlautes zu:

"Zu obigem Betreff wird ausgeführt, daß ein Ersuchen um Rechtsauskunft, wie es Ihr Ansuchen darstellt, nicht in Bescheidform zu ergehen hat, da die Voraussetzungen des § 92 BAO nicht gegeben sind.

Dessen ungeachtet wird zu obigem Bezug mitgeteilt, daß gemäß § 133 BAO die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Die Verpflichtung, die Erklärung zu erstellen und der Behörde zuzuleiten, ergibt sich somit aus den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen selbst, wie etwa § 42 EStG 1972, § 21 Abs. 4 UStG 1972, § 20 VStG 1954.

§ 134 BAO normiert die Fristen für die Abgabe dieser Erklärungen. Ob die mit diesen Erklärungserstellungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen neuerlich abzugsfähig sind, wird durch die einzelnen materiell rechtlichen Abgabenvorschriften geregelt.

Diesbezüglich ist auf die §§ 4, 16, 18 EStG 1972 zu verweisen, die jedoch durch den § 20 EStG 1972, der ein Aufteilungsverbot beinhaltet, relativiert werden."

Die gegen diese Erledigung gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 278 BAO zurück. Die angefochtene Erledigung verweigere dem Beschwerdeführer im Ergebnis zwar die bescheidmäßige Sachentscheidung über seinen Antrag, stelle aber ihrem unzweifelhaften Inhalt nach keinen Bescheid dar und sei einer Anfechtung durch Berufung damit entzogen.

In der nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B 681/92-3, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen und gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er sieht sich in seinem Recht "auf Sachentscheidung (insbesondere § 311 Abs. 1 BAO), insbesondere auf Entscheidung in Bescheidform (vor allem § 92 Abs. 1 BAO)" verletzt; die belangte Behörde hätte seine Berufung nicht zurückweisen dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

An der Sache vorbei gehen die Beschwerdeausführungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Erledigung seines Antrages vom . Für die Beurteilung der behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kommt es nicht darauf an, ob das Finanzamt den Antrag des Beschwerdeführers bescheidmäßig erledigen hätte müssen, sondern nur darauf, ob es ihn bescheidmäßig erledigt hat. Diese Frage hat die belangte Behörde richtig gelöst. Der vor der belangten Behörde bekämpften Erledigung des Finanzamtes fehlen die essentiellen Bescheidmerkmale nicht nur, es enthält diese Erledigung im Gegenteil sogar die unmißverständliche Bekundung, sich nicht als Bescheid verstehen zu wollen. Zutreffend hat die belangte Behörde demnach die gegen dieses Schreiben des Finanzamtes gerichtete Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist daher mit der geltend gemachten Rechtswidrigkeit nicht behaftet.

Da der Inhalt der Beschwerde schon erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.