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VwGH 20.03.1997, 96/06/0262

VwGH 20.03.1997, 96/06/0262

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
KanalG Stmk 1988 §4;
RS 1
Das Stmk KanalG 1988 enthält keine generelle Ausnahme mehr für die Verwendung von Abwässern zu Dungzwecken.

Entscheidungstext

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

96/06/0263 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des J in M, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12.10 E 15-95/3, betreffend Anschlußverpflichtung nach dem Steiermärkischen Kanalgesetz 1988 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, seine Schmutzwässer über die Kanalanlage der mitbeteiligten Gemeinde auf eigene Kosten abzuleiten. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom abgewiesen. Aufgrund der Vorstellung des Beschwerdeführers wurde diese Entscheidung mit Bescheid der belangten Behörde vom aufgehoben, da der Bescheid nicht erkennen habe lassen, für welches Grundstück die Anschlußverpflichtung ausgesprochen worden sei.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde sodann die Berufung neuerlich abgewiesen, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides aber dahingehend abgeändert (und ergänzt), daß die Anschlußverpflichtung des Beschwerdeführers "als Eigentümer des bebauten Grundstückes Nr. 4 KG M, mit dem darauf errichteten Gasthaus" ausgesprochen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer neuerlich Vorstellung. Mit dem nunmehr angefochtene Bescheid wurde diese Vorstellung abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde insbesondere aus, daß gemäß § 4 Abs. 5 des Gesetzes über die Ableitung von Wässern in bebautem Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1988), LGBl. Nr. 79, die Eigentümer von bebauten Grundstücken in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, verpflichtet seien, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m betrage.

Wenn der Beschwerdeführer einwende, daß der Hauptstrang des öffentlichen Kanals mehr als 100 m von seinem Objekt entfernt liege, sei dazu auszuführen, daß im angefochtenen Bescheid eindeutig festgestellt werde, daß der Kanalstrang 25 m vom Gebäude entfernt sei. Auch aus dem Lageplan sei zu entnehmen, daß sich das betreffende Gebäude eindeutig weniger als 100 m vom öffentlichen Kanalstrang entfernt befinde.

Zum Vorbringen, daß die anfallenden Abwässer in Verbindung mit dem Stalldünger auf landwirtschaftliche Nutzflächen aufgebracht würden und durch die vernachlässigbar kleinen Mengen von Hausabwässern gewährleistet sei, daß eine schadlose Entsorgung der Abwässer gesichert sei und überdies eine Drei-Kasten-Sammelgrube beim Anwesen bestehe, wird unter Hinweis auf die frühere Rechtslage und den nunmehrigen § 4 des Kanalgesetzes 1988 ausgeführt, daß eine ausdrücklich Dungzwecke betreffende Ausnahmebestimmung im Kanalgesetz 1988 nicht mehr vorgesehen sei, daß vielmehr § 4 Abs. 5 Kanalgesetz 1988 eine allgemeine Ausnahmebestimmung für den Fall der schadlosen Entsorgung der Abwässer normiere. Aus der Rechtsentwicklung sei ableitbar, daß der Gesetzgeber nicht mehr grundsätzlich schon deshalb eine Ausnahme von der Einleitungsverpflichtung zulassen wollte, weil Schmutzwässer nachweisbar für Düngezwecke benötigt würden.

Nach Darstellung des wesentlichen Inhaltes des § 4 Abs. 5 Kanalgesetz 1988 wird darauf hingewiesen, daß der dem Ausnahmewerber obliegende Nachweis der schadlosen Entsorgung nur durch ein Gutachten eines Fachkundigen erbracht werden könne. Die Verwertung der häuslichen Abwässer im eigenen Betrieb stelle - auch bei einer Trennung von Fäkal- und Grauwässern könnten gewisse Inhaltsstoffe der Fäkalwässer als Folge der zivilisatorischen Entwicklung nicht ausgeschlossen werden - grundsätzlich keine adäquate Abwasserentsorgung dar. Schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Kanalgesetz 1988 gehe hervor, daß der Nachweis über die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung schon zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen müsse und dieser Nachweis vom Ausnahmewerber zu erbringen sei; in diesem Zusammenhang wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0248, verwiesen. Ein derartiger Nachweis sei vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden und es könne insbesondere die bewilligte Drei-Kasten-Sammelgrube nicht als ein derartiger Nachweis für eine schadlose Abwasserentsorgung angesehen werden.

Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängeln (Verletzung des Parteiengehörs, formelle Mängel des Bescheides) wird auf das Wesentliche zusammengefaßt ausgeführt, daß der Beschwerdeführer damit keine wesentlichen Verfahrensmängel aufzeigen könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der Beschwerde wird - soweit sie sich an den Verwaltungsgerichtshof richtet - erkennbar die Verletzung im Recht auf Befreiung von der Anschlußverpflichtung bei Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 4 Kanalgesetz 1988 geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften auch die Feststellung der Gemeindebehörden, daß das anzuschließende Objekt weniger als 100 m vom Kanalstrang entfernt sei, bekämpft, ist er darauf zu verweisen, daß er weder im Vorstellungsverfahren noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufgezeigt hat, inwiefern die Feststellung der Gemeindebehörden unzutreffend sein sollte. Es ist daher der belangten Behörde - insbesondere im Hinblick auf den im Akt erliegenden Lageplan - darin zu folgen, daß hinsichtlich der Feststellung der Entfernung des Gebäudes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Kanalstrang kein von der belangten Behörde wahrzunehmender Verfahrensmangel auf Gemeindeebene unterlaufen ist. Der belangten Behörde ist weiters darin zu folgen, daß der Nachweis, daß eine schadlose Entsorgung der Abwässer gewährleistet ist, vom Beschwerdeführer zu erbringen gewesen wäre (vgl. die unten angegebene Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Kanalgesetz 1988).

Soweit sich die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gegen die Annahme der belangten Behörde richtet, daß § 4 Kanalgesetz 1988 von den Gemeindebehörden zutreffend angewendet worden sei, da insbesondere "die Ausnahmebestimmungen für Landwirtschaften (§ 4 Abs. 5 Kanalgesetz 1988) keine Berücksichtigung" gefunden hätten, ist er auf den Wortlaut des von ihm zitierten § 4 Abs. 5 Kanalgesetz 1988 und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu hinzuweisen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/06/0005, und vom , Zl. 96/06/0010, unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/06/0046, vom , Zl. 92/06/0256, und vom , Zl. 92/06/0208).

§ 4 Abs. 5 Kanalgesetz 1988, LGBl. 79, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/1995, lautet:

"(5) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel (zum Beispiel zur Bodenbewässerung) Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen."

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, enthält damit das Kanalgesetz 1988 keine generelle Ausnahme mehr für die Verwendung von Abwässern zu Dungzwecken. Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsverfahren - abgesehen von dem Hinweis auf die Ausbringung der Abwässer für Düngezwecke - auf keine anderen Umstände, die eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes darstellen könnten, berufen. Der angefochtene Bescheid leidet im Lichte der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher nicht an einer Rechtswidrigkeit.

Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung einer Stellungnahme nach - verspäteter - Zusendung eines Erhebungsblattes geltend macht, ist darauf hinzuweisen, daß die entsprechenden Angaben nur im Verfahren betreffend die Kanalabgabe von Relevanz waren. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, welche Angaben seinerseits in dieser Stellungnahme für das Verfahren betreffend die Anschlußverpflichtung für die Gemeindebehörden von einer derartigen Bedeutung gewesen wären, daß sie bei Verwertung der betreffenden Angaben zu einem anderen Bescheid hätten kommen können. Auch insoweit liegt daher kein Verfahrensmangel auf Gemeindeebene vor, der von der belangten Behörde wahrzunehmen gewesen wäre.

Die Beschwerdeausführungen sind somit nicht geeignet, einen Verfahrensmangel im Verfahren vor den Gemeindebehörden aufzuzeigen, der von der belangten Behörde im Vorstellungsverfahren wahrzunehmen gewesen wäre. Auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung des § 4 (insbesondere dessen Abs. 5) Kanalgesetz 1988 liegt nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Zusatzinformationen


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Norm
KanalG Stmk 1988 §4;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060262.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAE-48711