VwGH vom 17.11.2004, 2002/08/0117
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2002/08/0170
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden des E in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen die Bescheide des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, 1. (registriert zu hg. Zl. 2002/08/0117) vom , Zl. 128.889/1-7/02, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs in einer Rechtssache gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, und 2. (registriert zu hg. Zl. 2002/08/0170) vom , Zl. 128.889/10-6/2002, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (mitbeteiligte Partei:
Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der zu Zl. 2002/08/0117 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der zu Zl. 2002/08/0170 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.982,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer näher bezeichneten GesmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, die auf dem Beitragskonto der Beitragsschuldnerin rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Gesamtbetrag von S 104.640,36 (EUR 7.604,51) zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen.
Dieser Bescheid wurde nach Ausweis des mit den Verwaltungsakten vorgelegten Rückscheins (Formular 4 zu § 22 des Zustellgesetzes) nach einem Zustellversuch am unter Zurücklassung einer Verständigung von diesem Vorgang im Hausbrieffach des Beschwerdeführers beim Postamt mit Beginn der Abholfrist hinterlegt.
1.2. Mit einem weiteren Bescheid vom verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, die auf dem Beitragskonto derselben Beitragsschuldnerin rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrage von S 26.160,09 (EUR 1.901,13) samt Verzugszinsen binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Nach der Begründung dieses Bescheides sei nach Annahme des von der insolventen GesmbH angebotenen Zwangsausgleichs mit einer Quote von 20 % am zunächst der (oben unter 1.1. erwähnte) Haftungsbescheid über 80 % der offenen Forderungen ergangen. Da dem Zwangsausgleich mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom die Bestätigung versagt worden und daher "das Scheitern des Zwangsausgleichs erwiesen" sei, ergehe der nunmehrige Bescheid über die restlichen 20 % der Forderungen.
Auch dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt.
1.3. Am (zur Post gegeben am ) erhob der Beschwerdeführer (so wörtlich)
"Einspruch zu dem Bescheid zur Beitragskontonummer ... über die Aushaftung für eine Beitragsschuld in Höhe von ATS 130.800,46"
mit der Behauptung, er habe alle seine Pflichten als Geschäftsführer erfüllt, und unter Bekanntgabe eines Zeugen, der seine Angaben bestätigen könne.
Der Landeshauptmann übermittelte diesen Einspruch an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse, welche die Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom dem Landeshauptmann vorlegte. Sie deutete in ihrem Vorlagebericht den Einspruch als "gegen die Bescheide ... vom ... und " gerichtet und brachte u.a. vor, der Einspruch gegen den Haftungsbescheid vom sei verspätet erhoben worden, da dieser Bescheid bereits am rechtskräftig geworden sei.
2. Der Landeshauptmann erkannte dem Einspruch des Beschwerdeführers zunächst die aufschiebende Wirkung betreffend beide Bescheide zu und forderte ihn dann zu einer Stellungnahme zum Vorlagebericht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auf. Nach Bewilligung eines Fristerstreckungsantrages erstattete der Beschwerdeführer am eine Stellungnahme, in der er - auf das Wesentliche zusammengefasst - zur Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom ausführte, er habe von dem Zustellversuch vom keine Kenntnis erlangt. Die Hinterlegung sei - wie er näher zu begründen suchte - nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es sei im Übrigen "mit heutigem Datum" (d.i. der ) ein Antrag gemäß § 7 Abs. 4 EO an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gestellt worden. Es werde angeregt, das Einspruchsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Antrags auszusetzen.
Im Übrigen bezieht sich die Stellungnahme des Beschwerdeführers auf den Einspruch gegen den zweiten Haftungsbescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom , dessen Erledigung Gegenstand des zu Zl. 2002/08/0138 gesondert geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.
3. Mit an das "Amt der burgenländischen Landesregierung" gerichtetem Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit" mit der Begründung, er habe "mit Antrag vom per Telefax um 13.12 Uhr" bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Haftungsbescheides vom eingebracht. Eine Entscheidung über diesen Antrag sei nicht ergangen, weshalb der Antrag gestellt werde, der angerufene Landeshauptmann als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge über den Antrag im Sinne der Stattgebung entscheiden. Dieser Devolutionsantrag langte bei der Oberbehörde am um
20.49 Uhr ein.
Mit Schreiben vom ersuchte der Landeshauptmann zunächst die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse um eine Äußerung zur Frage des Umfangs der Haftung des Beschwerdeführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, worauf diese - nach einer Urgenz durch die Einspruchsbehörde - mit Schreiben vom antwortete. Ein weiteres Verwaltungsgeschehen ist dem Akt des Landeshauptmannes nicht zu entnehmen.
4. Am langten bei der belangten Behörde im Telekopiewege zwei Anträge des Beschwerdeführers "auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit" ein:
4.1. Der erste aus zwei Blättern bestehende Antrag (Zeitpunkt des Einlangens nach dem automatisch generierten Empfänger - Vermerk: 15.38 Uhr) bezog sich auf den Antrag vom , mit welchem der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Haftungsbescheides vom gestellt habe. Auf Grund der Untätigkeit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei am beim Landeshauptmann der Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gestellt worden. Auch dieser habe "seit Einlangen dieses Antrages nichts getan". Mittlerweile führe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gegen den Beschwerdeführer Exekution, obgleich die Zustellung des Titelbescheides (Haftungsbescheides) unwirksam gewesen sei.
4.2. Danach langte am um 15.40 Uhr zunächst ein Schriftsatz auf "Antrag auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit" ein, dessen zweites Blatt keinen Text, aber einen Absende-Vermerk "Vorlagenstau" aufweist. Ein dem Schriftbild der ersten Seite nach identer Schriftsatz langte aber gleich darauf um 15.42 Uhr bei der belangten Behörde ein. Auf der zweiten Seite dieses Antrages bezieht sich der Beschwerdeführer auf den Haftungsbescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom , gegen den der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhoben habe. Der Landeshauptmann habe diesem Einspruch mit Bescheid vom aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am sei eine Stellungnahme zum Schreiben der mitbeteiligten Partei eingebracht worden. Seit über einem Jahr sei "in dieser Sache nichts geschehen", weshalb der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den angerufenen Bundesminister gestellt werde.
5.1. Mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides vom hat die belangte Behörde dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers (wie im Kopf dieses Bescheides formuliert ist)
"betreffend Einspruch gegen den ... Bescheid vom und vom ... Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG"
gemäß § 73 Abs. 1 iVm mit Abs. 2 AVG stattgegeben und den Einspruch des Beschwerdeführers betreffend den Bescheid vom gemäß § 412 ASVG als verspätet zurückgewiesen. Eine Entscheidung über den Einspruch gegen den Haftungsbescheid vom behielt sich die belangte Behörde im Spruchpunkt 2 vor.
In der Begründung dieses Bescheides vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass der Rückschein als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde sei und als solche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe. Zur rechtlich möglichen Widerlegung dieser Vermutung bedürfte es entsprechender Behauptungen und Beweise, wozu mehr als die bloße Erklärung zu fordern sei, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass der Beginn der Abholfrist der gewesen sei, und demnach ab diesem Zeitpunkt der Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom als zugestellt gelte und die einmonatige Rechtsmittelfrist am geendet habe. Daher sei der Einspruch als verspätet zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu hg. Zl. 2002/08/0117 protokollierte Beschwerde.
5.2. Nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer erließ die belangte Behörde den Bescheid vom , womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der hinsichtlich des Haftungsbescheides der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 73 AVG (d.h. bei gleichzeitiger Stattgebung des Devolutionsantrages) als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Das Begehren des Antragstellers sei nicht im Verwaltungsweg, sondern bei den für die Exekution zuständigen Gerichten geltend zu machen. Verfahren nach § 7 Abs. 4 EO seien "keine Annexmaterien zu § 67 ASVG". Die Frage der Vollstreckbarkeit sei "u.a. im Verfahren betreffend die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG per mit dem Einspruch gegen diesen Bescheid zu verbindenden Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 412 Abs. 6 ASVG zu klären".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu hg. Zl. 2002/08/0170 protokollierte Beschwerde.
6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jeweils erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen, und beantragt, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat im Beschwerdefall zu Zl. 2002/08/0170 eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; am zu hg. Zl. 2002/08/0117 registrierten Beschwerdeverfahren hat sich die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nicht beteiligt.
7. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges miteinander zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
7.1. Die zu hg. Zl. 2002/08/0117 registrierte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ist schon deshalb begründet, weil der Beschwerdeführer - wie er mit Recht und von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift unwidersprochen vorbringt - eine Säumigkeit des Landeshauptmannes hinsichtlich der Entscheidungspflicht betreffend den Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom gemäß § 73 Abs. 2 AVG bisher gar nicht geltend gemacht hat. Die beiden oben erwähnten aktenkundigen Devolutionsanträge des Beschwerdeführers beziehen sich auf den Einspruch gegen den Haftungsbescheid vom und auf den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs. 4 EO, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer zuvor schon den Landeshauptmann im Devolutionswege angerufen hatte. Ein weiterer Devolutionsantrag wurde vom Beschwerdeführer offensichtlich nicht gestellt.
Die belangte Behörde war daher nicht zuständig, an Stelle des Landeshauptmannes über den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom zu entscheiden. Der zu hg. Zl. 2002/08/0117 angefochtene Bescheid war daher ohne Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
7.2. Auch die zu hg. Zl. 2002/08/0170 registrierte Beschwerde ist begründet:
Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im § 1 Z. 13 oder im § 3 Absatz 2 VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung gemäß § 7 Abs. 4 EO bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
§ 3 VVG 1991, BGBl. Nr. 53/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001, lautet:
"§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist."
Es kann zwar den Verwaltungsakten nicht unmittelbar entnommen werden, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse (abgesehen von der Erlassung eines Rückstandsausweises vom über die Haftungssumme) auch dem Haftungsbescheid vom - wie der Beschwerdeführer behauptet - die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt (und sodann diesen und nicht den ebenfalls vom datierten vollstreckbaren Rückstandsausweis als Titel dem Exekutionsverfahren zugrundegelegt) hätte, sie hat dies aber selbst über ausdrückliche Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Gegenschrift eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat daher seinen Antrag jedenfalls schon deshalb in zulässiger Weise an die Gebietskrankenkasse gerichtet, da diese Titelbehörde gewesen ist und eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit unbestritten erteilt wurde (zur Zuständigkeit der Titelbehörde vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, § 3 VVG, E 24ff zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; zur weiteren Verfahrensvoraussetzung, dass überhaupt eine Bestätigung der Rechtskraft erteilt worden ist, vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 86/18/0271 mwH).
Der weitere Instanzenzug bestimmte sich dann aber nach den besonderen Verwaltungsvorschriften, denen auch der Titelbescheid unterliegt (Walter/Thienel, aa0, E 37).
Die belangte Behörde war daher im Devolutionswege zuständig geworden, über den Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Bescheides vom zu entscheiden.
Anders als die belangte Behörde in der Begründung ihres zurückweisenden Bescheides offenbar meint, ist von diesem Verfahrensgegenstand zu unterscheiden, ob einem Rechtsmittel gegen den Titelbescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 412 Abs. 6 ASVG erteilt wird. Diese ist an zusätzliche Tatbestandsmomente geknüpft, wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides durch den Hinweis auf den Wortlaut des § 412 Abs. 6 ASVG selbst zum Ausdruck bringt, sie kann nach deren Wegfall wieder aufgehoben werden und berechtigt nur zur Aufschiebung einer mittlerweile allenfalls bewilligten Exekution (vgl. Angst/Jakusch/Pimmer, EO, 1995, § 43 E 86 und 87). Hingegen bestünde ein Rechtsanspruch auf Aufhebung der Rechtskraftbestätigung nach § 7 Abs. 4 EO schon dann, wenn es zuträfe, dass - wie der Beschwerdeführer behauptet - der Titelbescheid vom nicht wirksam zugestellt worden ist; überdies würde eine rechtskräftige Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zur Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß § 39 Abs. 1 Z. 9 EO führen und gegebenenfalls die Einleitung eines neuen Exekutionsverfahrens nach Schaffung eines Titelbescheides erforderlich sein.
Da die belangte Behörde somit ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag zu Unrecht verneint hat, war der zweitangefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
8. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich derzeit zur Frage der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom nicht zu äußern: die belangte Behörde war in jenem Verfahren, in dem sie sich mit dieser Frage befasst hat, dazu nicht zuständig und sie hat in jenem Verfahren, in dem sie sich damit hätte befassen müssen, dies nicht getan. Da für die Entscheidung dieser Frage offenbar auch Gesichtspunkte der Beweiswürdigung eine Rolle spielen, würde der Verwaltungsgerichthof andernfalls der Beweiswürdigung durch die jeweils zuständige Behörde vorgreifen.
9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers auf Ersatz der Beschwerdegebühr war im Hinblick auf die auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende sachliche Gebührenbefreiung gemäß § 110 ASVG abzuweisen.
Wien, am