VwGH vom 05.04.1990, 90/09/0008
Betreff
N gegen Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 99/5-DOK/89, betreffend Suspendierung und Bezugskürzung
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Zollwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Suspendierung war er als Leiter der Zollwacheabteilung A tätig.
Wegen des Verdachtes einer Verletzung von Dienstpflichten im Zusammenhang mit vom Beschwerdeführer bestätigten Ausfuhrbescheinigungen, wozu der Beschwerdeführer am ausführlich niederschriftlich befragt worden war, verfügte die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Bescheid vom die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 1 BDG. Außerdem wurde Anzeige gegen den Beschwerdeführer bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet.
Mit Bescheid vom leitete die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (DK) gemäß § 123 Abs. 1 BDG gegen den Beschwerdeführer das Disziplinarverfahren ein; gleichzeitig wurde dieses Verfahren mit demselben Bescheid gemäß § 114 Abs. 1 BDG bis zum rechtskräftigen Abschluß des in derselben Sache beim Kreisgericht Ried im Innkreis anhängigen Strafverfahrens unterbrochen. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wurde im Spruch des Einleitungsbeschlusses wie folgt formuliert:
"N wird beschuldigt, er habe in den Jahren 1986 und 1987 schuldhaft die Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 dadurch verletzt, daß er in insgesamt 16 Fällen entgegen den einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen auf Reparaturrechnungen der Fa. S bzw. auf Ausfuhrbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke (Formular Lg.Nr. U 34) nachträglich die Ausfuhr der für ausländische Abnehmer bestimmten Fahrzeuge bestätigt hat, und hiedurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen."
Mit weiterem Bescheid der DK vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG vom Dienst suspendiert; gleichzeitig wurde gemäß § 112 Abs. 4 BDG die Kürzung seines Monatsbezuges (unter Ausschluß der Haushaltszulage) auf 95 % verfügt. Ausgehend von dem im Einleitungsbeschluß näher dargestellten, gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdacht führte die DK zu dieser Suspendierung begründend aus, eine Belassung des Beschwerdeführers im Dienst würde auf Grund der Art der ihm zur Last gelegten Verfehlungen sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Zum einen sei davon auszugehen, daß ein im Grenzabfertigungsdienst eingesetzter und damit laufend mit Parteienverkehr befaßter Zollwachebeamter, der noch dazu als Leiter einer Organisationseinheit im besonderen Blickpunkt der Öffentlichkeit stehe, und der bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben wiederholt gegen die Gesetze verstoße, für deren Einhaltung er zu sorgen habe, und der dabei auch wiederholt mittels Rückdatierung des Abfertigungsstempels wissentlich falsche Tatsachen vortäusche, in der breiten Öffentlichkeit nur allzu leicht einen dem Ansehen des gesamten Amtes abträglichen Eindruck entstehen lasse. Zum anderen sei auch eine Gefährdung wichtiger Interessen des Dienstes anzunehmen, weil der Beamte im Verdacht stehe, eine gemäß § 302 StGB gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben. Auch könne bei der Häufigkeit der angelasteten Dienstpflichtverletzungen nicht ausgeschlossen werden, daß bei einer Belassung des Beschwerdeführers in seiner Funktion weitere gleiche oder ähnliche Dienstpflichtverletzungen erfolgen würden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer seit seiner vorläufigen Suspendierung verschiedene Zulagen nicht mehr beziehen könne, und unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers scheine eine Gehaltskürzung in der Höhe von 5 % den Umständen des Einzelfalles angemessen.
Gegen diesen die Suspendierung und Gehaltskürzung aussprechenden Bescheid der DK erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im wesentlichen ausführte, er habe zwar fehlerhaft, aber nicht schuldhaft gehandelt. Die Datierung der Ausfuhrbestätigungen mit dem jeweiligen Rechnungsdatum habe der Beschwerdeführer aus Unwissenheit in der Annahme vorgenommen, Ausfuhrbestätigung und Rechnung müßten das gleiche Datum aufweisen. Diese Vorgangsweise habe der Beschwerdeführer nach Belehrung eingestellt. Auch werfe das zu verwendende Formular U 34 verschiedene Unklarheiten auf. Es sei jedenfalls nicht erwiesen, daß der Beschwerdeführer wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen habe, für deren Einhaltung er zu sorgen habe. Ein Bekanntwerden der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Fakten in der Öffentlichkeit sei nur durch einen Bruch der Amtsverschwiegenheit möglich, weshalb dienstliche Interessen nicht gefährdet erschienen. Auch habe dem Beschwerdeführer die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 MRK zugute zu kommen. Schließlich stelle auch die verfügte Gehaltskürzung für den Beschwerdeführer wegen seiner Sorgepflichten und wegen seiner sonstigen monatlichen Zahlungsverpflichtungen eine unzumutbare Härte dar.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Zur Begründung führte sie nach Darstellung des Sachverhaltes und des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen aus, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme sei zu entnehmen, daß er die Unzuverlässigkeit der Firma S gekannt und trotzdem nachträgliche Ausfuhrbestätigungen erteilt habe. Schon diese Angaben begründeten den schweren Verdacht für sein Fehlverhalten in eklatanter Weise. Er habe nämlich gegen Pflichten verstoßen, die sich unmittelbar aus den einschlägigen Bestimmungen des Zollgesetzes 1955 ergäben (§§ 59 Abs. 1, 62 Abs. 2). Demnach sei die zollamtliche Bestätigung des Austrittes einer Ware des freien Verkehrs auf Grund einer im Rahmen der Überwachung durch das Zollorgan erfolgten Wahrnehmung, daß die betreffende Ware tatsächlich aus dem Zollgebiet verbracht worden sei, zu treffen. Grundlage einer solchen Bestätigung könnten daher nicht Angaben oder Annahmen einer noch dazu als unzuverlässig anzusehenden Partei sein. Auch die zollamtliche Bestätigung (Ausfuhrbescheinigung) sei im Gesetz geregelt. Gerade gegen die sich daraus ergebenden grundsätzlichen Pflichten habe der Beschwerdeführer zugegebenermaßen wiederholt verstoßen. Selbst wenn man ihm zubilligen würde, er hätte Zweifel hinsichtlich des Formulares U 34 gehabt, sei doch völlig unglaubwürdig, daß einem Zollwachebeamten mit mehrjähriger Schulung und Praxis diese elementaren im Zollgesetz 1955 normierten Pflichten unbekannt gewesen seien. Das gleiche gelte für das Zurückstellen des Datums beim Anbringen des Abfertigungsstempels. Es bestehe daher der schwere Verdacht, der Beschwerdeführer habe wissentlich seine Befugnisse mißbraucht und dadurch sogar gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt. Den Angaben des Beschwerdeführers über angebliche Unklarheiten bei der Erledigung von Ausfuhrbescheinigungen stehe entgegen, daß der Beschwerdeführer selbst wiederholt angegeben habe, er habe Herrn S aufgefordert, das Formular U 34 nachträglich vorzulegen, weil das Finanzamt auch amtlich gefertigte Rechnungen als Ausfuhrnachweis nicht anerkennen würde. Daraus ergebe sich zwingend, daß dem Beschwerdeführer Wesen und Sinn der Ausfuhrbescheinigung einsichtig waren und daß deshalb sein Vorbringen über angebliche Unklarheiten als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. Auch wäre es unverständlich, wenn der Beschwerdeführer etwa bestehende Unklarheiten nicht schleunigst durch entsprechende Information ausgeräumt hätte. Hinweise des Beschwerdeführers auf das neugestaltete, seit in Verwendung stehende Formular U 34 gingen ins Leere, weil der diesbezügliche Erlaß für Ausfuhrabfertigungen in den Jahren 1986 und 1987 nicht angewendet werden könne.
Die Suspendierung eines Beamten stelle eine vorläufige Maßnahme zur Sicherung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes dar. Eine solche Maßnahme beruhe auf dem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung und sei keine endgültige Schuldzuweisung; auch mit dem Hinweis auf Art. 6 Abs. 2 MRK könne daher für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, den schwerwiegenden Verdacht disziplinärer Verfehlungen abzuschwächen oder zu entkräften, daß seine Belassung im Amt nicht wesentliche Interessen des Dienstes gefährde. Die Suspendierung des Beschwerdeführers sei schon deshalb unerläßlich, weil es anderenfalls zu weiteren gleichen oder ähnlichen Pflichtverletzungen kommen könnte, es sei aber auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Belassung eines derart verdächtigen Beamten im Dienst dem Ansehen des Amtes abträglich wäre.
Wie die Suspendierung sei auch die Kürzung der Bezüge gemäß § 112 Abs. 4 BDG keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme, deren Wesen es sei, dem Entfall der Dienstleistung des Beamten während der Dauer der Suspendierung Rechnung zu tragen. Für das Ausmaß der Kürzung wesentlich seien die persönlichen Verhältnisse des Beamten und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Diesen Umständen habe schon die DK im erstinstanzlichen Bescheid mit der Verfügung der Kürzung auf 95 % ausreichend Rechnung getragen. Auch die belangte Behörde sei der Ansicht, daß der Beschwerdeführer mit dem verbleibenden Monatsbezug seinen Sorgfaltspflichten und sonstigen finanziellen Belastungen nachkommen könne. Ein Recht auf den Bezug bestimmter Zulagen, die dem Beschwerdeführer durch die Suspendierung entgingen, habe er nicht gehabt. Jede Verwendungsänderung bringe daher die Gefahr des Wegfalls solcher Vorteile mit sich. Bei der Beurteilung der Bezugskürzung sei deshalb ausschließlich vom Grundgehalt des Beamten auszugehen. In Anbetracht des Umstandes, daß den verminderten Geldleistungen des Dienstgebers während der Dauer der Suspendierung keine Arbeitsleistungen des Beamten gegenüberstünden, erscheine auch das Ausmaß der hier vorgenommenen Kürzung durchaus gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten auf ein gesetzmäßiges Verfahren, auf Parteiengehör und auf Erlassung einer Sachentscheidung, sowie in seinem Recht auf Belassung im Dienst verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 137/1983, hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen, wenn über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Nach der Anordnung des § 112 Abs. 3 BDG ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
Da die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme darstellt, die bei Zutreffen der angeführten gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und und keine endgültige Lösung darstellt, braucht nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/09/0082, vom , Zl. 88/09/0046, und vom , Zl. 89/09/0075).
Mit der - in der Beschwerde erneut angezogenen - Unschuldsvermutung kann der Beschwerdeführer bei dieser Rechtslage nicht mit Erfolg gegen die auf einen bloßen (begründeten) Verdacht gestützte Suspendierung ankämpfen. Es trifft aber auch nicht zu, daß es die belangte Behörde unterlassen hätte, einen konkreten Tatverdacht zu bejahen und dazu entsprechende Feststellungen zu treffen. Für die Begründung dieses Verdachtes reichte es - unabhängig davon, ob dies zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers im gerichtlichen Strafverfahren führen wird oder nicht - nämlich aus, auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers festzustellen, daß dieser wiederholt Ausfuhrbescheinigungen wissentlich rückdatiert hat, wobei die Annahme naheliegt, daß der Beschwerdeführer dabei nicht oder jedenfalls nicht immer darüber informiert war, daß die betreffende Ware (der reparierte PKW) jeweils tatsächlich ins Ausland verbracht worden ist. Anders als in den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde genannten hg. Vorerkenntnissen vom , Zl. 87/09/0229, und vom , Zlen. 83/09/0070, 0071, hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid somit nicht damit begnügt, den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ausschließlich damit zu begründen, daß gegen diesen ein gerichtliches Strafverfahren anhängig sei. Ob der Beschwerdeführer schuldhaft vorgegangen ist oder ob seine Fehlleistungen ausschließlich die Folgen einer disziplinär noch nicht vorwerfbaren "nachlässigen Arbeitsweise" gewesen sind, wird im Disziplinarverfahren zu klären sein. Es sagt dies über bzw. gegen das Vorliegen eines begründeten Verdachtes schuldhaften Verhaltens nichts aus. Welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, läßt sich im einzelnen nicht beschreiben. Hiebei kommt es wesentlich auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig an, in dem er beschäftigt ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 226/80 = Slg. 10135 A). Keinesfalls kann im Falle des Beschwerdeführers gesagt werden, seine ihm vorgeworfenen und zum Teil zugestandenen Fehlleistungen könnten nicht über bloße menschliche Unzulänglichkeit hinaus als schuldhaft angesehen werden, war der Beschwerdeführer doch als Leiter einer Zollwacheabteilung tätig und betrafen doch die ihm vorgeworfenen Fehler durchwegs den Kern der in seinem Verwaltungszweig anfallenden Tätigkeiten.
Bei dieser Beurteilung kommt es im übrigen darauf, ob und inwieweit die Dienstpflichtverletzungen im Einzelfall bereits zur Kenntnis der Öffentlichkeit gelangt sind, nicht an (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/09/0046).
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe, ihm sei das Parteiengehör nicht gewährt worden und es sei sein Recht auf Erlassung einer Sachentscheidung verletzt worden, stehen mit dem Inhalt der vorgelegten Akten in einem so offenkundigen Widerspruch, daß darauf seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht weiter einzugehen war.
Gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 237/1987 hat jede durch Beschluß der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluß der Haushaltszulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall bei einer Kürzung des Grundgehaltes um nur 5 % in unangemessener Weise auf die vom Beschwerdeführer aufgezeigten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bedacht genommen hätte.
Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Dabei konnte von der Abhaltung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206/1989.