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VwGH vom 27.02.2002, 98/13/0122

VwGH vom 27.02.2002, 98/13/0122

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des S R in N, vertreten durch Dr. Alfred Roschek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 8-2172/96, betreffend Einkommensteuer 1994 und 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Anerkennung geltend gemachter Aufwendungen (Mehrkosten) für eine doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten als Werbungskosten. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei als Beamter der Gemeinde Wien schon seit mehreren Jahren berufstätig. In Wien wohne er in einer ca. 45 m2 großen Mietwohnung. Daneben habe er einen Wohnsitz im südlichen Burgenland, welcher vom Beschwerdeführer als Hauptwohnsitz bezeichnet werde und somit dem Familienwohnsitz entspreche. Da entsprechende Aufwendungen unter anderem dann abzugsfähig seien, wenn der am Familienwohnsitz verbleibende Ehepartner einkommensteuerlich relevante Einkünfte erziele, sei zu prüfen gewesen, ob dies auf die Ehefrau des Beschwerdeführers zutreffe. In der Folge gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass dies nicht der Fall sei, weil sich bei Berechnung der von der Ehefrau des Beschwerdeführers betriebenen pauschalierten Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge ein Verlust ergebe (und ein Einkommensteuerbescheid nicht erlassen worden sei). Einer Wohnsitzverlegung nach Wien seien daher keine berücksichtigungswürdigen Gründe entgegengestanden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

.....

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist; ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl das hg. Erkenntnis vom , 93/15/0083).

Eine berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa auch dann gegeben, wenn der Ehepartner des Abgabepflichtigen in üblicher Entfernung vom Familienwohnsitz einkommensteuerlich relevante Einkünfte bezieht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 96/13/0129).

Vor diesem Hintergrund und dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht konkret in Abrede gestellten Umstand, dass seine Ehefrau am Familienwohnsitz (oder in üblicher Entfernung davon) keine steuerlich relevanten Einkünfte erzielt (der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, dass die "Einkünfte keine Steuerpflicht auslösen"), ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall die geltend gemachten Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten anerkannt hat. Weder mit seinem Beschwerdevorbringen, bei Fehlen der Pflege des Grund und Bodens und der forstwirtschaftlichen Güter der von seiner Ehefrau betriebenen Land- und Forstwirtschaft könne ein "späterer an sich steuerpflichtiger Wertverlust" einhergehen, noch mit dem Vorbringen, dass die aus der Bewirtschaftung der Land- und Forstwirtschaft hervorgehenden Güter zur Versorgung der Familie beitrügen, zeigt der Beschwerdeführer außerhalb der privaten Sphäre liegende Gründe auf, die geeignet sind, die Abzugsfähigkeit der aus der doppelten Haushaltsführung entstandenen Mehrkosten zu rechtfertigen.

Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am