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VwGH vom 29.05.1996, 93/13/0014

VwGH vom 29.05.1996, 93/13/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde des Dr. H in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom , Zl 6/1-1109/92-01, betreffend Einkommensteuer 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anläßlich einer beim Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung über die Jahre 1987 bis 1989 wurde hinsichtlich eines im Jahr 1988 um rd S 468.000,-- angeschafften (geleasten) Personenkraftwagens Marke Mercedes 230 E festgestellt, daß ein Teil der Anschaffungskosten repräsentativ veranlaßt gewesen sei. Der Prüfer errechnete steuerlich relevante Anschaffungskosten in Höhe von S 388.843,-- (S 350.000,-- plus S 38.843,-- für Sicherheitseinrichtungen), ds rd 83 % der "Autokosten laut Rechnung" und schied in der Folge neben einem gegenüber den Vorjahren erhöhten Privatanteil aus den für die Jahre 1988 und 1989 geltend gemachten Kraftfahrzeugaufwendungen 17 % (für 1989 rd S 29.000,--) der geltend gemachten Leasingraten als sogenannte "Luxustangente" aus.

Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ ua für das Jahr 1989 (nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO) einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.

In einer dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, daß bei Berechnung der Luxustangente übersehen worden sei, daß "ab dem Jahr 1989 eine Neufestsetzung der Luxustangente stattgefunden" habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, Aufwendungen bzw Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personen- oder Kombinationskraftwagens seien nach allgemeiner Verkehrsauffassung insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten S 350.000,-- bzw ab dem Jahr 1989 S 467.000,-- nicht übersteigen. Durch die Neufassung des "§ 20" trete keine Änderung der bisherigen Vorgangsweise in bezug auf die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen ein, die vor dem Kalenderjahr 1989 angeschafft worden seien. Es erfolge daher keine Erhöhung der Wertgrenze. Es gelte der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Anschaffung, dh, es sei jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand (hier Anschaffung des Pkws 1988) verwirklicht worden sei.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt die Aufhebung des Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung der Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.

In seinem Erkenntnis vom , 93/14/0049, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall - damals wurde der ebenfalls vor 1989 angeschaffte Personenkraftwagen allerdings nicht geleast, sondern gekauft - ausgesprochen, daß das Ausmaß einerseits der betrieblichen und andererseits der repräsentativen Veranlassung für die Anschaffung eines bestimmten Personenkraftwagens in Ansehung der (damals strittigen) AfA anschaffungsbezogen zu beurteilen ist und solcherart keiner Änderung unterliegen kann.

Gleiches muß aber für ein Leasingfahrzeug gelten: Wurde nämlich die naturgemäß im Zeitpunkt der Anschaffung getroffene Wahl aus repräsentativen Gründen zugunsten eines - wenn auch geleasten - Personenkraftwagens entschieden, welcher aus rein betrieblichen Gründen nicht angeschafft (oder geleast) worden wäre, so ändert sich das Ausmaß der repräsentativen Mitveranlassung auch in Folgejahren der Anschaffung nicht. Es ist daher auch im Beschwerdefall nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde das Ausmaß der Luxustangente bezogen auf das Jahr 1988 beurteilt hat.

Mit dem Hinweis in der Beschwerde auf die Lohnsteuerrichtlinien und die darin festgehaltenen Sachbezugswerte zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deswegen nicht auf, weil die Sachbezugswerte grundsätzlich der Erfassung anderer Sachverhalte (vgl § 15 EStG 1988) dienen. Ob die Anhebung der "festgelegten Grenze der repräsentativen Mitveranlassung" der jährlich um 4,8 % steigenden Kraftfahrzeugpreise entspricht, kann im Hinblick darauf, daß ein Anteil einer repräsentativen Mitveranlassung nur im Schätzungsweg und unter Bedachtnahme auf § 184 BAO ermittelt werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom , 92/15/0228) und dies - wie ausgeführt - jedenfalls auf den Anschaffungszeitraum bezogen zu geschehen hat, dahingestellt bleiben.

Die belangte Behörde ist daher insgesamt zu Recht zur Ansicht gelangt, daß auch im Jahr 1989 die Leasingraten für den Personenkraftwagen nur im gleichen Ausmaß wie im Anschaffungsjahr als betrieblich veranlaßt anzuerkennen waren, der darüber hinausgehende Teil aber als repräsentativ veranlaßt gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 nicht anzuerkennen war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.