VwGH vom 07.12.1994, 93/13/0012
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde
1) des H und 2) der N, beide in W und beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom , Zl. 6/3-3121/88-08, betreffend Feststellung von Einkünften, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Einkünfte der Beschwerdeführer aus Vermietung und Verpachtung eines ihnen je zur Hälfte gehörigen Hauses in Wien für das Streitjahr im Instanzenzug mit S Null festgestellt. Begründend hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, daß das betroffene Haus, ein einstöckiges Gebäude mit Dachbodenausbau, von den Beschwerdeführern im Jahre 1962 erworben und etwa 120 Jahre alt sei. Es sei dieses Haus im Zeitraum vieler Jahre schrittweise mit Großreparaturen und Zubauten saniert worden, wobei seit dem Jahre 1985 im Haus neben den Beschwerdeführern ausschließlich deren nahe Familienangehörige wohnten. Teile des Hauses würden als Ordination der Zweitbeschwerdeführerin, andere Teile, nämlich Räumlichkeiten im Dachgeschoß, würden betrieblich als Lager und Werkstättenräumlichkeiten für das in einem anderen Haus befindliche Institut des Erstbeschwerdeführers genützt. An sämtlichen, der von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen fehle es. Schriftliche Mietverträge lägen nicht vor; die im Vorhalteverfahren über den Inhalt der behaupteten Mietverträge von den Beschwerdeführern erstatteten Angaben hätten eindeutige, klare und jeden Zweifel ausschließende Inhalte der behaupteten Mietverträge nicht ergeben, weil die Beschwerdeführer offenbar selbst nicht wüßten, welchen Kategorien die einzelnen Wohnungen angehörten; es hielten die behaupteten Mietverträge auch einem Fremdvergleich nicht stand, weil ein Mietzins in Höhe von S 25/m2 zuzüglich Wertsicherung als für alle Räumlichkeiten vereinbart behauptet worden sei, obwohl einzelne Bestandobjekte der gesetzlichen Mietzinsbeschränkung nicht unterlägen und für die betrieblich genutzten Räumlichkeiten gesetzlich ein angemessener Mietzins vereinbart hätte werden können. Es lägen aus diesem Grunde Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung schon nicht vor, weshalb es einer Prüfung der erklärten Verluste unter dem Aspekt der vom Finanzamt angenommenen Liebhaberei der Betätigung nicht mehr bedurft habe.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom , B 539/91, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; sie erklären sich durch den angefochtenen Bescheid erkennbar in ihrem Recht auf Feststellung der im Streitjahr aus Vermietung und Verpachtung erwirtschafteten Verluste als verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde zunächst vor, ihre Vermietungstätigkeit zu Unrecht und ohne Auseinandersetzung mit ihrem Berufungsvorbringen als Liebhaberei qualifiziert zu haben. Dieser Vorwurf und die dazu erstatteten Beschwerdeausführungen gehen ins Leere, weil die belangte Behörde eine solche Beurteilung der Tätigkeit der Beschwerdeführer nicht vorgenommen hat. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen einer Einkunftsquelle vielmehr deswegen verneint, weil die von den Beschwerdeführern behaupteten Bestandverhältnisse nach den für Verträge zwischen nahen Angehörigen geltenden Grundsätzen nicht anzuerkennen seien.
Ob ein vom Abgabepflichtigen behauptetes Rechtsgeschäft als tatsächlich abgeschlossen anzusehen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese ist der verwaltungsgerichtliche Kontrolle nur insofern zugänglich, als zu beurteilen ist, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. die bei Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, TZ 12 zu § 167 BAO wiedergegebene hg. Judikatur). Dieser dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Beweiswürdigungskontrolle hat eine behördliche Beweiswürdigung in unzähligen Fällen standgehalten, welche Verträge zwischen nahen Angehörigen dann nicht als zustandegekommen beurteilt hat, wenn solche Verträge entweder nach außen nicht ausreichend zum Ausdruck kamen oder keinen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hatten oder zwischen Familienfremden nicht unter solchen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. die bei Stoll, BAO, Kommentar, Band 1, 321, wiedergegebene hg. Judikatur). Daß eine solcherart vorgenommene behördliche Beweiswürdigung der dem Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Schlüssigkeitskontrolle in der Regel standhält, hat seinen Grund in den für die Sachverhaltsbeurteilung im Abgabenverfahren maßgebenden Vorschriften der §§ 21 ff BAO, denen das Ziel innewohnt, Verletzungen des im § 114 BAO normierten Gleichbehandlungsgebotes auf dem Wege mangels wirtschaftlicher Interessenkollisionen unschwer herstellbarer Anscheinstatbestände hintanzuhalten.
Auch im Beschwerdefall hat die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung sich von diesen Überlegungen leiten lassen. Auch im Beschwerdefall ist die behördliche Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu erkennen. Ein nach außen hin klar dokumentierter Inhalt der behaupteten Mietverträge ließ sich dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht entnehmen; daß die Vereinbarung eines Quadratmeterzinses von S 25,-- für zu Geschäftszwecken verwendete Objekte in einem Haus in Wien XIX. einem Fremdvergleich nicht standhält, ist unmittelbar evident. Soweit dem Beschwerdevorbringen entnommen werden soll, daß der für das Dachgeschoß vereinbarte Zins von S 100,--/m2 in dieser Höhe auch schon für das Streitjahr vereinbart gewesen sein sollte, handelte es sich diesfalls um eine dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren widersprechende und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Es widersprach somit weder den Denkgesetzen noch dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut, wenn die belangte Behörde den im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens hervorgekommenen Sachverhalt einer Beweiswürdigung mit dem Ergebnis unterzogen hat, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Bestandverträge im Lichte der für das Abgabenverfahren geltenden Sachverhaltsermittlungsgrundsätze nicht als abgeschlossen angesehen werden könnten. Ausgehend von diesem von der belangten Behörde gefundenen Ergebnis ihrer Beweiswürdigung bedurfte es tatsächlich keiner Prüfung der Frage mehr, ob die demnach gar nicht vorliegende Vermietungstätigkeit der Beschwerdeführer objektiv als von der Absicht begleitet angesehen werden konnte, auf Dauer gesehen Überschüsse von Einnahmen über Werbungskosten zu erzielen.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.