Suchen Hilfe
VwGH 20.02.1997, 96/06/0237

VwGH 20.02.1997, 96/06/0237

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
ROG Stmk 1974 §23;
RS 1
Es ist bei der Beurteilung, ob die Kriterien des § 34 Abs 1 Stmk ROG vorliegen, nicht entscheidungsrelevant, ob ein Grundstück "zur Bebauung geeignet ist", sondern, ob es grundsätzlich als Bauland geeignt ist, wobei der Prüfungsmaßstab durch § 23 Stmk ROG gegeben ist (Hinweis E , 94/06/0190, ergangen im ersten Rechtsgang).
Normen
ROG Stmk 1974 §23;
ROG Stmk 1974 §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
RS 2
§ 34 Abs 1 Stmk ROG setzt nicht die Baulandeignung iSd § 23 Abs 1 Stmk ROG voraus, sondern es ist nur zu prüfen, ob eine Grundfläche grundsätzlich als Bauland geeignet ist (Hinweis E , 94/06/0190, ergangen im ersten Rechtsgang); als Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der grundsätzlichen Baulandeignung kamen zum Zeitpunkt der Erlassung des damals angefochtenen Bescheides noch der Absatz 2 des § 23 Stmk ROG sowie die Absätze 3 und 4 dieses Paragraphen in Betracht; mit dem LGBl Nr 1/1995, ausgegeben am , trat § 23 Abs 2 Stmk ROG mit Wirksamkeit vom , somit vor der Erlassung des nunmehr angefochenen Bescheides, außer Kraft. Damit war in bezug auf diese Bestimmung auch keine Bindungswirkung an das Erkenntnis des gegeben.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der EF und des HF in G, beide vertreten durch M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 3-10.30 F 1-96/16, betreffend eine Entschädigung gemäß § 34 des Stmk. Raumordnungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Graz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben insgesamt dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0190, verwiesen. Daraus ist für den Beschwerdefall maßgeblich, daß die Beschwerdeführer mit Antrag vom für ein bestimmtes Grundstück der KG W eine Entschädigung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz begehrt haben, da mit Bescheid des Magistrates Graz vom eine Widmungsbewilligung und mit Bescheid vom die Ausnahmebewilligung nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz im Landschaftsschutzgebiet für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses erteilt worden und das genannte Grundstück im Flächenwidmungsplan 2.0 der Landeshauptstadt Graz 1992 als Freiland ausgewiesen ist, wodurch nunmehr eine Verbauung nicht mehr möglich ist. Mit Bescheid vom hat die Steiermärkische Landesregierung das Ansuchen der Beschwerdeführer vom abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführer hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, während in Abs. 1 des § 34 ROG die Baulandeignung verlangt werde, ohne daß neben dem Wort "Bauland" die Wortfolge "im Sinne des § 23 Abs. 1" angeführt sei, sei diese Wortfolge in Abs. 2 lit. c dieses Paragraphen enthalten. Aus dem Fehlen dieser Wortfolge im Abs. 1 könne nur geschlossen werden, daß an das Erfordernis eines als Bauland geeigneten Grundstückes im Abs. 1 nicht der Maßstab im Sinne des § 23 Abs. 1 ROG zu legen sei, sodaß entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde bei der Beurteilung, ob die Kriterien des § 34 Abs. 1 ROG vorlägen, nur zu prüfen sei, ob eine Grundfläche grundsätzlich als Bauland geeignet sei; ob eine entsprechende Abwasserentsorgung vorliege, sei erst dann zu beurteilen, wenn die Kriterien des § 34 Abs. 2 lit. c ROG geprüft werden müßten.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren durch Einholung von Gutachten und Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergänzt; mit Bescheid vom wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer neuerlich abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, es seien weder die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 ROG, noch jene der Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung gegeben. Das Grundstück erfülle nicht die Voraussetzungen für ein Bauland.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Nicht nur die Verwaltungsbehörden, auch der Verwaltungsgerichtshof selbst ist an ein vorausgegangenes Erkenntnis gebunden, gleichbleibende Rechts- und Sachlage vorausgesetzt.

Entgegen den Beschwerdeausführungen ist nicht entscheidungsrelevant, ob ein Grundstück "zur Bebauung geeignet ist", sondern, wie auch im Erkenntnis vom zum Ausdruck gebracht wurde, ob es grundsätzlich als Bauland geeignet ist, wobei der Prüfungsmaßstab durch § 23 ROG gegeben ist.

Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Grundstück, das mit ca. 69 m an bebaute Liegenschaften und mit ca. 92 m an nichtbebaute Grundflächen angrenzt, dies wurde im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom von den Beschwerdeführern außer Streit gestellt. Weiters wurde in dieser Verhandlung festgestellt, daß zwischen den auch von den Beschwerdeführern angegebenen Objekten auf den Grundstücken Nr. 13/1, 13/2, und 13/2/1 und dem Grundstück der Beschwerdeführer eine ca. 10 m Richtung Südosten abfallende Geländestufe die bebauten Bereiche deutlich von dem beschwerdegegenständlichen Grundstück abgrenzt.

§ 23 ROG 1974 weist in seinem Abs. 1 als vollwertiges Bauland Flächen aus, die dem voraussichtlichen Baulandbedarf für die zu erwartende Siedlungsentwicklung in der Gemeinde entsprechen und aufgrund der natürlichen Voraussetzungen nicht von einer Verbauung ausgeschlossen sind, eine Aufschließung einschließlich Abwasserbeseitigung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigung aufweisen oder diese sich im Bau befindet, deren Aufschließung keine unwirtschaftlichen öffentlichen Aufwendungen insbesondere für die Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung oder Verkehrsverbindungen, hygienische und kulturelle Versorgung sowie den Hochwasserschutz erforderlich machen würden, die nicht aus Gründen der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes von einer Bebauung freizuhalten sind und die keiner der beabsichtigten Nutzung widersprechenden Immissionsbelastung unterliegen. In seinem Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß § 34 Abs. 1 ROG nicht die Baulandeignung im Sinne des § 23 Abs. 1 ROG voraussetzt, sondern nur zu prüfen ist, ob eine Grundfläche grundsätzlich als Bauland geeignet ist. Als Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der grundsätzlichen Baulandeignung kamen zum Zeitpunkt der Erlassung des damals angefochtenen Bescheides noch der Absatz 2 des § 23 ROG sowie die Absätze 3 und 4 dieses Paragraphen in Betracht. Mit dem Landesgesetzblatt Nr. 1/1995, ausgegeben am , trat § 23 Abs. 2 ROG mit Wirksamkeit vom außer Kraft. Eine Überprüfung dahingehend, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 ROG vorlagen, wäre demnach im Beschwerdefall obsolet gewesen, dennoch hat die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren auch dahingehend durchgeführt, ob die Voraussetzung des § 23 Abs. 2 sowie der Abs. 3 oder 4 vorliegen. In einem mängelfreien Verfahren hat die belangte Behörde festgestellt, daß das Grundstück weder die Voraussetzungen als Aufschließungsgebiet (Abs. 3 des § 23 ROG) noch jene als Sanierungsgebiet (Abs. 4 dieser Bestimmung) erfüllt. Den Feststellungen in bezug auf die mangelnde Eignung als Aufschließungsgebiet oder Sanierungsgebiet sind die Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten, auf die Beschwerdeausführungen in bezug auf die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 ROG war nicht mehr einzugehen, da diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte.

Damit war in bezug auf diese Bestimmung auch keine Bindungswirkung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom gegeben.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ROG Stmk 1974 §23;
ROG Stmk 1974 §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060237.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAE-48678