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VwGH vom 09.06.1992, 90/08/0229

VwGH vom 09.06.1992, 90/08/0229

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

90/08/0165 E

91/08/0008 E

91/08/0005 E

90/08/0226 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der M in K, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 14-N 13/90, betreffend Begünstigung nach den §§ 500 ff ASVG (mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien II, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am geborene Beschwerdeführerin stellte mit dem am bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eingelangten Schreiben vom den Antrag auf "1.) begünstigte Anrechnung gemäß den §§ 500 ff ASVG, 2.) Gewährung der Alterspension und 3.) für den Fall der mangelnden Deckung auf Bewilligung der freiwilligen Weiterversicherung zum frühest möglichen Zeitpunkt".

Über den erstgenannten Antrag entschied die Mitbeteiligte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom dahin, daß zwar die Zeit (der Arbeitslosigkeit im In- und Ausland) vom bis gemäß § 502 Abs. 1 i.V.m. § 502 Abs. 6 ASVG als Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage beitragsfrei und die Zeit der Auswanderung vom bis gemäß § 502 Abs. 1 (letzter Satz) ASVG als Ersatzzeit anerkannt würden, die Nachzahlung von Beiträgen für die zuletzt genannte Zeit sowie ihre beitragsfreie Anerkennung als Beitragszeit nach § 502 Abs. 4 ASVG jedoch ebenso abgelehnt werde wie eine Begünstigung für die Zeit vom bis . Die ablehnende Entscheidung wurde damit begründet, daß die Beschwerdeführerin seit dem bis zur Emigration weder Beitrags- noch Ersatzzeiten erworben habe. Sie habe am zwar ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt, aber nicht in der Zeit vom bis das 15. Lebensjahr vollendet. Dies verhindere die Anerkennung der Auswanderung als Beitragszeit. Hinsichtlich der Zeiten vom bis seien die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 500 ff ASVG nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin insoweit Einspruch, als mit ihm die Anrechnung der Zeit der Auswanderung vom bis nicht gemäß § 502 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 ASVG durchgeführt werde. Entgegen der Auffassung der Mitbeteiligten sei § 502 Abs. 6 ASVG nicht in der Fassung der erst am in Kraft getretenen

48. Novelle, BGBl. Nr. 642/1989, sondern in der Fassung der im Zeitpunkt der Antragstellung am geltenden

44. Novelle, BGBl. Nr. 609/1987, anzuwenden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, es stehe auf Grund der Aktenlage fest, daß die Beschwerdeführerin nach dem gesetzlichen Stichtag, dem , bis zur Emigration keine Beitragszeiten gemäß § 226 ASVG bzw. Ersatzzeiten gemäß den §§ 228 oder 229 leg. cit. in der Pensionsversicherung der Angestellten zurückgelegt habe. Unbestritten sei ferner ihre Zugehörigkeit zu dem im § 500 ASVG genannten Personenkreis sowie die Tatsache, daß sie am den Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt habe. Nach der Aktenlage habe sie bis in Österreich die Schule besucht. Laut der am ausgestellten Bescheinigung des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 12, sei die Beschwerdeführerin gemäß § 506 Abs. 3 ASVG aus Gründen der Abstammung in der Zeit vom "bis nach dem gesetzlichen Stichtag " emigriert gewesen. Zum Einspruchsvorbringen sei festzuhalten, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsmittelbehörde, sofern keine gegenteiligen Übergangsbestimmungen vorlägen, das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden habe. Aus diesem Grund sei es im gegenständlichen Fall unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin den Begünstigungsantrag gestellt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf begünstigte Anrechnung gemäß § 502 Abs. 6 ASVG in der Fassung der 44. Novelle als verletzt erachtet.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes Nachstehendes vor:

Nach § 502 Abs. 6 ASVG in der Fassung der 48. Novelle seien Personen, die vor dem geboren seien, seit von der Anwendung dieser Begünstigungsvorschrift, soweit die Emigration betroffen sei, ausgeschlossen. Hingegen seien nach dieser Bestimmung in der Fassung der 44. Novelle, die bis in Geltung gestanden sei, alle jene Personen erfaßt gewesen, die hinsichtlich der anzuwendenden Emigrationszeiten bis spätestens geboren seien, somit auch die am geborene Beschwerdeführerin. Da diese bereits im Jahre 1988 einen Antrag sowohl auf begünstigte Anrechnung als auch auf Alterspension gestellt habe (der Leistungsbeginn nach der 44. Novelle sei bei einem solchen Antragstag der ), sei die Frage zu prüfen, was rechtens sein solle, wenn der Pensionsstichtag und der Tag der Antragstellung auf Begünstigung in der Zeit der alten Rechtslage lägen (und ihre positive Erledigung nach dieser alten Rechtslage möglich gewesen wäre), hingegen im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erledigung bereits eine Gesetzesnovelle in Kraft getreten sei, die hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zwar einerseits eine Ausweitung auf Geburtsjahrgänge mit sich bringe, die bisher von dieser Bestimmung nicht erfaßt gewesen seien, andererseits aber (möglicherweise versehentlich) Personen, die vorher von dieser Regelung erfaßt gewesen seien, nunmehr - zumindest nach dem Wortlaut dieser Bestimmung - ausschließe (wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall sei).

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin könne in einem solchen Fall der Grundsatz der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Behörde im Zweifel jenes Recht anzuwenden habe, das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gelte, nicht angewendet werden. Dies deshalb, weil der Stichtag für die Pension (der für alle Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Pension der Beschwerdeführerin und die dafür anzuwendende Rechtslage maßgebend sei) vor dem liege und das Begünstigungsverfahren auch vor diesem Tag eingeleitet worden sei. Der Anspruch der Beschwerdeführerin könne daher - solle die Regelung nicht verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen - nicht von der (zufälligen und manipulierbaren) Dauer des Verfahrens abhängen. Dieser Gesichtspunkt möge zwar bei Verbesserungen der Rechtslage nicht ins Gewicht fallen (weil dennoch immer zu prüfen bleibe, ob auch nach dem früheren Stichtag die Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls bereits gegeben gewesen oder ob sie erst nach der neuen Rechtslage gegeben seien), wohl aber bei verschlechternden Gesetzesänderungen. Die Eigenart der Stichtagsregelung des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsrechtes gebiete es in solchen Fällen (Verschlechterung der Rechtslage während des Verfahrens), auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, wenn durch ihn gleichzeitig ein Pensionsstichtag (im Beschwerdefall der ) ausgelöst worden sei und die 48. ASVG-Novelle (nach dem klaren Wortlaut ihrer Übergangsbestimmungen) erst Leistungsansprüche ab dem gewährleiste, d.h., auf einen Leistungsstichtag vor dem gar nicht angewendet werden könne (und zwar weder im positiven noch im negativen Sinn). Eine ausdrückliche rückwirkende Anwendung der 48. ASVG-Novelle sei in deren Übergangsbestimmungen ja nicht vorgesehen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei es daher schon deshalb denkunmöglich, daß ein im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 1988 bestandener Anspruch auf Begünstigung, wäre er bis erledigt worden, einen Leistungsanspruch ab ausgelöst hätte, der durch eine nachträgliche Gesetzesänderung, die überdies erst ab wirksam sei, wieder weggefallen sein könnte.

Die gegenteilige Rechtsauffassung der belangten Behörde führe zu absurden Konsequenzen: Wenn einerseits der Begünstigungsanspruch nach der 44. ASVG-Novelle für den Pensionsstichtag leistungsbegründend sei, doch infolge nachträglicher (d.h. nach dem Stichtag) erfolgter Gesetzesänderung nur deshalb wegfalle, weil die Behörde den Bescheid erst nach dem statt bis erlassen habe, dann würde es der Beschwerdeführerin auch nichts helfen, wenn sie einen Begünstigungsanspruch nach der 48. ASVG-Novelle geltend machen könnte, weil dieser nämlich auf einen Stichtag des Jahres 1988 nicht angewendet werden könnte.

Daraus ergebe sich aber, daß es immer dann, wenn ein Pensionsstichtag fixiert sei und nachträglich die Bestimmungen über die Anrechnung von Versicherungszeiten entweder aufgehoben oder verschlechtert würden, auf das im Zeitpunkt des Antrages (oder des Pensionsstichtages) geltende Recht ankommen müsse und nicht auf die im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung geltende (nachträglich geänderte) Rechtslage, solange der Gesetzgeber nichts anderes ausdrücklich anordne. Dies sei von der Frage zu unterscheiden, ob es bei der konkreten Beurteilung des Begünstigungsanspruches auf dessen leistungsrechtliche Auswirkungen ankomme, oder, wie die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im allgemeinen meine, ob dies nicht der Fall sei. Hier handle es sich nämlich um die ganz anders geartete Frage, ob sich aus dem Zusammenhang der zu entscheidenden Rechtsfrage ergebe, daß es auf die Rechtslage zu einem bestimmten Zeitraum oder Zeitpunkt ankomme, oder ob dies nicht der Fall sei.

Im sozialen Leistungsverwaltungsrecht müsse es immer dann, wenn es für die Leistung auf die Rechtslage zu einem bestimmten Stichtag ankomme, auch in jenem Verwaltungsverfahren, das für die Leistung dem Grunde und der Höhe nach maßgebend sei, ebenfalls auf diesen Zeitpunkt ankommen, wenn nachträglich eine Verschlechterung der Rechtslage eintrete und der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine Rückwirkung dieser Verschlechterung auf frühere Stichtage anordne. Andernfalls wäre nämlich ein verfassungswidriges (gleichheitswidriges) Ergebnis die Konsequenz: Jene, denen die Anrechnung (und Leistung) schon zuerkannt wäre, könnten sie trotz Gesetzesänderung behalten, während jene, bei denen dies nicht der Fall sei, nur durch die längere Verfahrensdauer des Anspruchs verlustig gingen. Daß die Dauer des Verfahrens in keinem sachlichen Zusammenhang mit einem sozialrechtlichen Leistungsanspruch stehe, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Es dürfe daher von der Dauer des Verfahrens auch nicht abhängen, ob und in welchem Ausmaß ein Begünstigungsanspruch oder ein Leistungsanspruch zuerkannt werde, und es dürfe auch nicht von der "Entscheidungsfreudigkeit" der Mitbeteiligten abhängen, ob ein Anspruch bestehe oder ob dies nicht der Fall sei.

Die Auffassung der belangten Behörde würde überdies einen Verstoß gegen Art. 18 B-VG bedeuten. Wenn nämlich die Mitbeteiligte durch ihre (weitgehend autonome) Entscheidung, ob sie einen Bescheid vor oder nach dem Jahresersten erlasse, auch über den Inhalt des Anspruches in dem Sinn entscheiden könnte, daß davon auch das anzuwendende Recht abhinge (und zwar auch für einen Pensionsstichtag vor der Gesetzesänderung), so würde dies nicht nur (mangels sachlicher Rechtfertigung) dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, sondern auch dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip. Die für die Entscheidung maßgebende Frage, welches Recht die Behörde anzuwenden habe, wäre nämlich in Ermangelung einer Übergangsbestimmung dem undeterminierten Ermessen der Behörde überlassen, dessen (unüberprüfbare) Ausübung durch die Wahl des Entscheidungszeitpunktes erfolgte.

Da die Beschwerdeführerin - dies werde von der Mitbeteiligten nicht bestritten - aus Gründen, auf die sie keinen Einfluß gehabt habe, vor der Auswanderung keine Versicherungszeiten habe erwerben können (aus diesem Grund sei die Zeit vom bis gemäß § 502 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 ASVG für Arbeitslosigkeit als Pflichtbeitragszeit anerkannt worden), lägen auch die Voraussetzungen für die weiterreichende Begünstigung gemäß § 502 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 ASVG in der Fassung der 44. Novelle vor.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die Mitbeteiligte eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 502 Abs. 6 ASVG in der Fassung des gemäß Art. X Abs. 1 am in Kraft getretenen Art. V Z. 22 lit. d der 44. Novelle, BGBl. Nr. 609/1987, lautet:

"Abs. 1 und 4 gelten auch für Personen, die vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung oder Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, keine Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228 und 229 zurückgelegt haben, sofern der (die) Betreffende am seinen (ihren) Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte und, in den Fällen des Abs. 4, zu diesem Zeitpunkt älter als 14 Jahre war. Eine solche Nachentrichtung, soweit sie für die Zeiten der Auswanderung erfolgt, ist unbeschadet des Abs. 1 letzter Satz frühestens für Zeiten nach der Vollendung des 15. Lebensjahres der in Betracht kommenden Person zulässig."

Die Abs. 15 und 16 des mit "Übergangsbestimmungen" überschriebenen Art. VI der eben genannten Novelle lauten:

"(15) Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 1, 4, 6 oder 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 22 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab , wenn der Antrag bis zum gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von § 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.

(16) § 502 Abs. 1, 4 oder 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 22 sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten."

§ 502 Abs. 6 erster Satz wurde durch die gemäß Art. VIII am in Kraft getretene 48. Novelle, BGBl. Nr. 642/1989, geändert; er lautet in der Fassung des Art. V Z. 7a dieser Novelle wie folgt:

"Abs. 1 und 4 gelten auch für Personen, die vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung oder Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, keine Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß den §§ 228 und 229 zurückgelegt haben, sofern der (die) Betreffende am seinen (ihren) Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte und, in den Fällen des Abs. 4, in der Zeit vom bis das 15. Lebensjahr vollendet hat."

Die Abs. 12 und 13 des mit "Übergangsbestimmungen" überschriebenen Art. VI dieser Novelle lauten:

"(12) Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 6 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 7a Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab , wenn der Antrag bis zum gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von § 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherngsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.

(13) § 502 Abs. 6 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 7a ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten."

Im Beschwerdefall ist - entsprechend dem geltend gemachten, oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt - ausschließlich die Frage zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin beantragte Begünstigung für die Zeit ihrer Auswanderung vom bis nach § 502 Abs. 6 ASVG in der Fassung der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden

44. Novelle (so die Beschwerdeführerin) oder in der Fassung der im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide der Mitbeteiligten und der belangten Behörde geltenden 48. Novelle (so die Mitbeteiligte und die belangte Behörde) zu beurteilen ist.

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9315/A, ist der Verwaltungsgerichtshof von der bis dahin in seiner ständigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage der zeitlichen Anwendbarkeit von Rechtsnormen als maßgebend angesehenen Unterscheidung zwischen deklarativen und konstitutiven Verwaltungsakten zufolge der Relativität - und daher Unbrauchbarkeit - dieser Begriffe abgegangen. Nach diesem Erkenntnis hat die Rechtsmittelbehörde - unabhängig von dieser Unterscheidung - im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Nur dann also, wenn die (danach erforderliche) Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, daß eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom , Slg. Nr. 11.237/A).

Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise auch für jede andere behördliche Entscheidung (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Zl. 86/08/0140, und vom , Zl. 86/08/0115).

Die Lösung der danach gestellten Auslegungsfrage kann


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-
entsprechend den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen - von verschiedenen Gesichtspunkten abhängen, die im Einzelfall in unterschiedlich intensiver Ausprägung vorliegen können und demnach - gegebenenfalls - jeweils im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden müssen (Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0177). So kann die Regelung der zeitlichen Anwendbarkeit von Rechtsnormen explizit, z.B. in einer Übergangsbestimmung, erfolgen. Sie kann sich aber auch aus dem Regelungsgegenstand der Norm, um deren Anwendung es geht, implizit ergeben, etwa wenn auf einen bestimmten Zeitpunkt oder einen bestimmten Zeitraum abgestellt wird. Hiebei wird
-
entsprechend den genannten Auslegungsgrundsätzen - in der im schon genannten Erkenntnis vom ausführlich dargelegten Art auch zu berücksichtigen sein, ob es sich bei der zu beurteilenden Gesetzesänderung um eine verschlechternde oder um eine begünstigende handelt, und wird ferner der Frage des Eingriffs in bereits erworbene Rechte im Falle der Anwendung des neuen Gesetzes einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Anwendung der neuen Rechtsvorschriften andererseits besonderes Gewicht beizumessen sein. Ergibt sich hieraus keine Lösung (im Sinne der Anwendung einer im Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht mehr in Geltung stehenden Rechtsnorm bzw. nicht mehr geltenden Rechtslage), so gilt die schon genannte Zweifelsregel, daß das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden ist (vgl. die schon zitierten Erkenntnisse vom , Zl. 86/08/0140, und vom , Zl. 86/08/0115).

Ausgehend von den Grundsätzen des Erkenntnisses des schon genannten verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9315/A, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, daß im Begünstigungsrecht - unabhängig vom jeweils in Betracht kommenden leistungsrechtlichen Stichtag - sowohl die Begünstigungsnormen als auch die Normen betreffend das Tatbestandsmoment der Vorversicherungszeiten in der im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides geltenden Fassung anzuwenden sind, sofern nicht eine andere Fassung, insbesondere jene am Stichtag, für maßgeblich erklärt wird; dies - im Sinne der insofern nach dem verstärkten Senat bedeutungslosen Unterscheidung zwischen deklarativen und konstitutiven Bescheiden - ungeachtet des Umstandes, daß nach § 506 Abs. 1 ASVG "die Begünstigungen nach den §§ 501 bis

503 ... auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt" werden

(vgl. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 10.195/A, vom , Zl. 1640/78 und Zl. 1944/78, vom , Zl. 2232/78, und vom , Zl. 88/08/0218). Der leistungsrechtliche Stichtag ist für die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit von Begünstigungsnormen deshalb grundsätzlich ohne Bedeutung, weil Gegenstand der Entscheidung im Begünstigungsverfahren nur die Feststellung ist, ob die Begünstigung zusteht oder nicht; ob bzw. inwieweit sich die Begünstigung tatsächlich auf die Pensionsleistung des Begünstigungswerbers auswirkt, kann in diesem Zusammenhang von der Behörde nicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt werden (vgl. u.a. die Erkentnnisse vom , Slg. Nr. 7743/A, vom , Slg. Nr. 8118/A, vom , Zl. 1931/76, vom , Zl. 3451/78, und vom , Zl. 82/08/0219).

Die Beschwerdeführerin wendet sich in der Beschwerdeschrift allgemein gegen die oben dargestellten, aus dem Regelungsgegenstand der Begünstigungsnormen abgeleiteten Grundsätze der Rechtsprechung; sie folgert nur aus den zitierten primär leistungsrechtlichen Übergangsbestimmungen und der "Eigenart der Stichtagsregelung des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsrechtes", "daß es immer dann, wenn ein Pensionsstichtag fixiert ist und nachträglich die Bestimmungen über die Anrechnung von Versicherungszeiten entweder aufgehoben oder verschlechtert werden, auf das im Zeitpunkt des (Begünstigungs- und Leistungs-)Antrages (oder des Pensionsstichtages) geltende Recht ankommen muß, und nicht auf die im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung geltende (nachträglich geänderte) Rechtslage, solange der Gesetzgeber nichts anderes ausdrücklich anordnet".

Die für diesen Standpunkt ins Treffen geführten, oben wiedergegebenen Argumente sind - jedenfalls soweit sie sich auf das im Beschwerdefall entscheidende Problem beziehen - im Ergebnis berechtigt.

Unstrittiger Ausgangspunkt der diesbezüglichen Überlegungen ist es, daß die 48. ASVG-Novelle keine ausdrückliche Übergangsbestimmung des Inhaltes enthält, es sei auf anhängige Verfahren auf Begünstigung nach § 502 Abs. 6 ASVG in der Fassung der 44. Novelle noch diese Bestimmung in der genannten Fassung anzuwenden. Die obzitierten Übergangsbestimmungen der 48. ASVG-Novelle haben (ebenso wie jene der 44. Novelle) - jedenfalls primär - einen noch näher zu behandelnden leistungsrechtlichen Inhalt. Ebensowenig bestimmt freilich die 48. Novelle ausdrücklich, daß § 502 Abs. 6 ASVG in der Fassung dieser Novelle auf anhängige Verfahren anzuwenden sei. Dessen bedarf es allerdings nach den dargestellten Grundsätzen auch gar nicht. Vielmehr müßten danach andere Gesichtspunkte der Auslegung der anzuwendenden Normen die (eine Geltung der Zweifelsregel ausschließende) Anwendung des § 502 Abs. 6 ASVG in der Fassung der 44. Novelle gebieten.

Zunächst soll die Begründung der oben dargestellten allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung zur zeitlichen Anwendbarkeit von Begünstigungsnormen in Erinnerung gerufen werden. Die in den §§ 500 ff ASVG enthaltenen Bestimmungen über die Begünstigung für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung sollen verschiedenen Gruppen von Verfolgten (die im § 500 umschrieben sind) u.a. einen Ersatz für den Verlust bzw. Nichterwerb von Versicherungszeiten gewährleisten, sofern aus den im § 500 genannten Gründen einer der im § 502 genannten Tatbestände eingetreten ist (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0037, sowie die Erkenntnisse vom , Zl. 89/08/0163, und vom , Zl. 90/08/0079). Die Begünstigungsnormen dienen somit der Sache nach zweifellos der Schaffung einer der für Leistungen (Leistungserhöhungen) aus der Sozialversicherung erforderlichen Voraussetzung, nämlich dem Erwerb von Versicherungszeiten. Die Begünstigungsentscheidung selbst hat aber nach § 506 Abs. 1 ASVG, wie bereits ausgeführt wurde, lediglich die auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmende Feststellung zum Gegenstand, ob "die Begünstigungen nach §§ 501 bis 503" zustehen oder nicht. Das hängt ausschließlich davon ab, ob die für die einzelnen Begünstigungstatbestände erforderlichen, ausschließlich in der Vergangenheit liegenden Umstände gegeben sind oder nicht. Die Eignung einer Begünstigung, später als eine der Leistungs(erhöhungs)voraussetzungen eine Leistung (Leistungserhöhung) zu bewirken, ist nach den Begünstigungsnormen weder Gegenstand der Entscheidung noch eine ihrer Voraussetzungen. Andererseits bewirkt nicht schon das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Begünstigung nach § 502 Abs. 1 erster oder zweiter Satz, Abs. 4 und 6 ASVG ihre Leistungswirksamkeit. Nach § 251 Abs. 4 gelten u.a. Zeiten, für die nach § 502 Abs. 4 oder 5 Beiträge entrichtet oder die auf Grund dieser Bestimmungen beitragsfrei berücksichtigt wurden, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Daraus ist im Zusammenhang mit § 506 Abs. 1 ASVG zu erschließen, daß nicht nur eine Begünstigung nach § 502 Abs. 4 bzw. nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Abs. 6 ASVG (für Auswanderung), sondern auch eine Begünstigung nach § 502 Abs. 1 erster und zweiter Satz bzw. nach diesen Bestimmungen in Verbindung mit § 502 Abs. 6 ASVG (für die übrigen Tatbestände) erst dann "leistungswirksam" wird (d.h. eine erworbene Beitragszeit darstellt), wenn der Begünstigungsbescheid rechtskräftig ist und - im Falle der Notwendigkeit einer Beitragsnachentrichtung - die Beiträge nachentrichtet wurden.

Die im vorliegenden Zusammenhang relevanten Bestimmungen

der 44. und der 48. ASVG-Novelle, insbesondere die Wendungen in

den obzitierten Übergangsbestimmungen der beiden Novellen,

nämlich "Personen, die erst auf Grund ... Anspruch auf eine

Leistung aus der Pensionsversicherung ... erhalten" und "auch

auf Leistungsansprüche anzuwenden, die ... bereits bestehen.

Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche ...", sind vor dem dargestellten Hintergrund zu verstehen. Zu einem Erhalt des Anspruchs auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung "erst auf Grund des § 502 Abs. 6" in der Fassung einer der beiden Novellen genügt ebensowenig wie für "eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche" das bloße Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Begünstigungsnorm; hiefür ist vielmehr - neben den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen - die rechtskräftige Feststellung der Begünstigung und die allenfalls notwendige Bezahlung von Beiträgen erforderlich. Daraus folgt, daß nicht schon der im Jahre 1988 gestellte Antrag auf Begünstigung nach § 502 Abs. 6 ASVG in der damals geltenden Fassung der 44. Novelle und auf Alterspension "leistungsbegründend" war und dementsprechend durch Inkrafttreten der 48. ASVG-Novelle nachträglich weggefallen ist, sondern, wie die Beschwerdeführerin selbst an anderer Stelle der Beschwerde ausführt, nur unter der weiteren im Beschwerdefall aber nicht vorliegenden Voraussetzung, daß der Begünstigungsantrag vor dem "erledigt", d.h. daß über ihn in stattgebendem Sinn rechtskräftig entschieden und allenfalls Beiträge entrichtet worden wären.

Ausgehend davon, daß nach den obigen Darlegungen die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages auf Begünstigung im Jahre 1988 den Anspruch auf Feststellung der Begünstigung nach § 502 Abs. 6 ASVG in der Fassung der 44. Novelle (allerdings nicht auf die Begünstigung selbst) erworben hat, ist nach den im schon zitierten Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0177, ausführlich dargelegten Auslegungsgesichtspunkten durch den Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, welche Lösung der strittigen Frage rechtens ist. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, ob es sich bei der zu beurteilenden Gesetzesänderung um eine verschlechternde oder eine begünstigende handelt. Hiezu ist auf die Gesetzesmaterialien zur 48. ASVG-Novelle zu verweisen. Der Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung

(1142 BlgNR XVII. GP) enthält folgende Ausführungen über die Motive der hier strittigen Gesetzesänderung:

"Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz sieht bekanntlich in seinen §§ 500ff. sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen für Personen vor, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung verfolgt wurden. Ihr Grundziel ist es, die durch Verfolgungsmaßnahmen bewirkten nachteiligen Auswirkungen auf den einzelnen Versicherungsverlauf entsprechend auszugelichen. Angesichts dieser den Begünstigungsbestimmungen zugrunde liegenden Absicht galt bis zur 41. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (in Kraft getreten am ) als Voraussetzung für ihre Anwendung, daß der zu Begünstigende vor der Verfolgung bereits zum Kreis der Sozialversicherten gezählt hat, also Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben hat.

Ausgelöst durch einige besonders gravierende Einzelfälle wurde mit der 41. Novelle zum ASVG erstmals von dieser Voraussetzung abgegangen. Auf Grund dieser Änderung werden insbesondere Zeiten der KZ-Haft und andere Formen der Freiheitsbeschränkung begünstigt angerechnet, ohne daß diesen Verfolgungsmaßnahmen Versicherungszeiten vorangehen müssen; einzige Bedingung ist, daß der Betroffene am seinen Wohnsitz in Österreich gehabt hat.

Motiv für diese Neuregelung war, wie die Erläuterungen

ausdrücklich anführen, '... nicht so sehr sozialpolitische,

sondern humanitäre Gründe ...'.

Diese Verbesserung wurde bald nach ihrem Wirksamwerden von verschiedenen Seiten als zu eng empfunden. Es wurde angeregt, auch bei anderen Erscheinungsformen der nationalsozialistischen Verfolgung, vor allem in den Fällen der Auswanderung, vom Nachweis der Vorversicherungszeiten für die Nachentrichtung von Beiträgen für diese Zeit abzusehen.

Mit der 44. Novelle zum ASVG (in Kraft getreten am ) wurde diesem Anliegen Rechnung getragen. Auf Grund der entsprechenden Änderungen ist u.a. eine Beitragsnachentrichtung für Zeiten der Auswanderung auch dann möglich, wenn die Emigration aus Gründen, auf die der einzelne keinen Einfluß hatte, keine Beitrags- oder Ersatzzeiten vorangegangen sind. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Verbesserung ist, so wie dies im Rahmen der 41. Novelle zum ASVG vorgesehen war, lediglich der Wohnsitz des Betroffenen in Österreich am und darüber hinaus als neues Erfordernis, daß er an diesem Tag älter als 15 Jahre war.

Die Erläuterungen dazu weisen in gleicher Weise wie anläßlich der mit wirksam gewordenen Verbesserung der Begünstigungsbestimmungen darauf hin: 'So wie in der 41. Novelle zum ASVG stehen auch für die nunmehrige Ausdehnung des § 502 Abs. 6 ASVG, ungeachtet dessen, daß Entschädigungs- und Wiedergutmachtungsmaßnahmen in der Opferfürsorgegesetzgebung des Bundes geregelt und zu regeln sind, humanitäre Überlegungen im Vordergrund.'

Ende 1988 haben sich maßgebliche Interessenvertretungen der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung um weitere Verbesserungen der Begünstigungsbestimmungen bemüht.

Die erhobenen Forderungen beziehen sich im wesentlichen auf eine Erweiterung des für die Fälle der Auswanderung zur Beitragsnachentrichtung berechtigten Personenkreises um Personen, die noch im schulpflichtigen Alter auswandern mußten, dh. eine Herabsetzung der für die Beitragsnachentrichtung ohne Vorversicherungszeiten gegenwärtig geltenden Altersgrenze der Vollendung des 15. Lebenjahres (siehe oben). Die Antragsteller beziehen sich auf die humanitären Überlegungen, die bei den jüngsten ASVG-Novellierungen der Begünstigungsbestimmungen Pate standen und begründen ihr Anliegen vor allem damit, daß die für diese Verbesserung in Frage kommende Personengruppe als Folge der mit der Auswanderung verbundenen Probleme (Sprachschwierigkeiten, Trennung von den Eltern usw.) ihre Ausbildung nicht unter normalen Umständen abschließen und dadurch im Emigrationsland erst viel später ins Verdienen kommen (und Versicherungszeiten erwerben) konnten.

Dieser Forderung läßt sich in der heutigen Zeit, in der das Klima in Fragen der Wiedergutmachtung allgemein viel sensibler geworden ist, eine Berechtigung nicht absprechen.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die in Betracht kommenden Personen unter normalen Umständen in die österreichische Versichertengemeinschaft hineingewachsen wären. Der Umstand, daß sie das angesichts der tödlichen Bedrohung, die für sie vom nationalsozialistischen Regime ausging, nicht konnten, sollte nunmehr Anerkennung finden, nicht zuletzt auch deswegen, weil sich die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Begünstigungen, verglichen mit der Nachkriegszeit, entsprechend geändert haben.

Der vorliegende Entwurf sieht daher im Sinne dieses Anliegens eine Erweiterung des § 502 Abs. 6 ASVG dergestalt vor, daß - abgesehen von der weiterhin bestehenbleibenden Bedingung des Wohnsitzes am in Österreich - eine Beitragsnachentrichtung ab dem 15. Lebensjahr des Emigranten zulässig ist, wenn er zwischen dem und dem das 15. Lebenjahr vollendet hat. Dieser Zeitraum umfaßt die Zeitspanne, innerhalb derer Schädigungstatbestände aus Gründen der Abstammung der betroffenen Personen grundsätzlich eintreten konnten. Die Lösung steht auch mit einer Überlegung im Zusammenhang, die im Rahmen ihrer Vorbegutachtung geäußert wurde.

So besehen stehen hinsichtlich der vorliegenden Gutmachung der erwähnten Nachteile der jüngeren Jahrgänge der Auswanderer neuerdings nicht streng sozialversicherungsrechtliche Überlegungen, sondern die gleichen humanitären Gründe im Vordergrund, wie sie für die jüngsten Verbesserungen der Begünstigungsbestimmungen im ASVG maßgebend waren. Diese humanitären Erwägungen des Gesetzgebers in dieser Frage sollten ja nicht unbedingt mit der 44. Novelle zum ASVG ein für allemal abgeschlossen sein.

Was die finanzielle Auswirkung der vorgeschlagenen Verbesserung anlangt, wird auf die angeschlossenen Finanziellen Erläuterungen verwiesen. Darüber hinaus ist zu diesem Thema allerdings noch folgendes hinzuzufügen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0307 mit der Frage befaßt, ob gemäß § 502 Abs. 6 ASVG begünstigt angerechnete Zeiten (im konkreten Fall der Arbeitslosigkeit), die gemäß § 502 Abs. 1 erster Satz ASVG als Pflichtbeitragszeiten gelten, Beitragszeiten im Sinne des § 502 Abs. 1 letzter Satz ASVG sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage bejaht und festgestellt, daß ein einschränkendes Verständnis der Wendung 'eine Beitrags- oder Ersatzzeit' im § 502 Abs. 1 letzter Satz ASVG im Sinne des Einleitungssatzes dieser Bestimmung abzulehnen ist; seiner Auffassung nach ist unter Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich jede nach den sozialversicherungsrechtlichen Normen als Beitrags- oder Ersatzzeiten anerkannte Zeit zu verstehen, sofern sich nicht aus den Begünstigungsbestimmungen Gegenteiliges ergibt.

Daraus folgt also die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, daß eine bereits gewährte Begünstigung (im Beschwerdefall die gemäß § 506 ASVG begünstigt angerechneten Zeiten der Arbeitslosigkeit) als Grundlage für eine weitere Begünstigung (im Beschwerdefall für die Anerkennung der Emigrationszeiten) heranzuziehen ist.

Als Folge dieses Erkenntnisses gilt daher insbesondere der Nachweis eines aus Verfolgungsgründen abgebrochenen Schulbesuches oder einer Arbeitslosigkeit im In- oder Ausland aus diesem Grunde als Voraussetzung für die Anerkennung von Emigrationszeiten gemäß § 502 Abs. 1 letzter Satz ASVG als Ersatzzeiten - ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Emigranten am oder seinen Wohnsitz an diesem Tag.

Insbesondere die eine, für die Nachentrichtung von Beiträgen für Zeiten der Auswanderung durch die 44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im § 502 Abs. 6 ASVG normierte Bestimmung, nämlich die Erreichung des 15. Lebensjahres am der ausgewanderten Person, hat damit weitgehend ihre Bedeutung und ihre beschränkende Wirkung verloren.

Da sich als Folge dieser höchstgerichtlichen Entscheidung die Zahl der Begünstigungsfälle erhöhen wird, werden entsprechende Mehrausgaben in der Pensionsversicherung entstehen. Sie sind ungeachtet des Umfanges der Zunahme solcher Fälle auf jeden Fall zu tragen, weil eine Korrektur des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses, etwa durch eine Änderung des § 502 Abs. 1 letzter Satz ASVG, entgegen der Auffassung des Gerichtshofes schon aus den oben erwähnten Überlegungen, die heute in Fragen der Wiedergutmachung gelten, nicht vertretbar ist.

Die vorgeschlagene Änderung des § 502 Abs. 6 ASVG bedeutet somit, gemessen an der Auswirkung des zitierten Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses, keine dramatische Ausweitung der Begünstigungsfälle. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, daß fast alle Personen, die in der Zeitspanne von 1938 bis 1945 das 15. Lebensjahr erreichten und nach dem auswandern mußten, entweder Beitragszeiten oder Ersatzzeiten zurückgelegt haben oder Zeiten der Verfolgung der im § 502 Abs. 6 ASVG aufgezählten Art, die als Beitragszeiten zählen, nachweisen können; zu diesen Ersatzzeiten sind im Hinblick auf die Regelung des § 502 Abs. 7 zweiter Satz ASVG, selbst wenn diese Frage bis jetzt vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht geprüft wurde, nach Meinung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auch ausländische Schul- und Studienzeiten zu zählen. Die Zahl der Emigranten, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, kann als unbedeutend angenommen werden. In Anbetracht des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses und der durch den Tenor dieser Entscheidung gestützten Annahme, daß auch ausländische Schul- und Studienzeiten als Ersatzzeiten gelten, könnte die überwiegende Zahl der genannten Emigranten daher bereits jetzt die begünstigte Berücksichtigung von Auswanderungszeiten mit Erfolg geltend machen.

Wenn daher auf Grund der vorgeschlagenen Verbesserung Mehrausgaben entstehen, muß gleichzeitig in Rechnung gestellt werden, daß unter den angeführten Gesichtspunkten solche Mehrausgaben unabhängig von dieser Verbesserung in einem wesentlichen Ausmaß bereits als Folge des Erkenntnisses eintreten werden und wie erwähnt ohne Rücksicht auf ihre Höhe zu honorieren sind. Die vorgeschlagene Änderung ist somit als eine Anerkennung der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Interessenvertretungen der Geschädigten zu sehen und stellt letztlich eine konsequente und zeitgemäße Bestätigung der den Begünstigungsbestimmungen zugrunde liegenden Absicht dar, Nachteile, die im Bereich der Sozialversicherung in der Zeit von 1938 bis 1945 eingetreten sind, zu beheben. Sie ist im übrigen auch der Alternative vorzuziehen, keine Gesetzesänderung vorzunehmen und es jedem einzelnen zu überlassen, unter Berufung auf das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen eines individuellen Leistungsverfahrens seine Ansprüche zu realisieren. Abgesehen von den dabei eintretenden Zufälligkeiten, hätte diese Lösung ein Verschweigen des Gesetzgebers zu dem richtungsweisenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet und seine feste Haltung zu einer Entwicklung in einem so wichtigen Bereich wie dem der Begüsntigungsbestimmungen vermissen lassen.

Letztlich ist noch hinzuzufügen, daß die vorgeschlagene Neuregelung zufolge der Übergangsbestimmungen im Art. VI Abs. 13 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden ist, die im Zeipunkt des Wirksamwerdens der Novelle () bereits bestehen."

Aus diesem wörtlich wiedergegebenen Motivenbericht ist eindeutig der Wille des Gesetzgebers zu erschließen, durch die Gesetzesänderung der 48. ASVG-Novelle eine weitere materielle Begünstigung für Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung verfolgt wurden, vorzunehmen, keinesfalls aber die Fälle, die nach der vorher geltenden Gesetzeslage bereits einen Anspruch auf Feststellung im dargestellten Sinne hatten, von der Begünstigung auszuschließen. Wenn dies auch aus dem zitierten Wortlaut der Übergangsbestimmungen nicht klar hervorgeht, so ist der eindeutige Wille des Gesetzgebers bei der Abwägung über die Anwendbarkeit des hier anzuwendenden Rechtes jedenfalls im Falle einer für die Beschwerdeführerin sonst als materiell verschlechternd wirkenden Gesetzesänderung von wesentlicher Bedeutung.

Diese Betrachtung ist auch unter dem Gesichtspunkt verfassungskonformer Interpretation der Übergangsbestimmungen geboten, weil nicht zu erkennen ist, daß es vom Zeitpunkt der Erlassung des Begünstigungsbescheides abhängen sollte, ob ein auf Grund rechtzeitigen Antrages gestelltes Begehren zum Erfolg führen kann. Dafür, daß die Erledigungsdauer für den Verlust der beantragten Begünstigung maßgebend sein sollte, läßt sich kein sachlicher Grund finden. Es wäre vielmehr dadurch der Willkür, durch Verzögerung der Entscheidung eine mögliche Begünstigung zu versagen, der Weg eröffnet.

Die Anwendung der Bestimmungen in der Fassung der 44. ASVG-Novelle ist darüber hinaus auch aus Gründen des Dispositions- und Vertrauensschutzes (vgl. die in diesem Zusammenhang beachtliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit rückwirkender Gesetze und zum Eingriff in "wohlerworbene Rechte", so etwa die Erkenntnisse vom , VfSlg. Nr. 11288, vom , VfSlg. Nr. 11665, vom , Zl. G 228/89, vom , Zl. B 1120/88, und vom , Zl. G 225/88 und Folgezahlen) bei der vorliegenden Fallgestaltung geboten.

Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.