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VwGH 27.02.2002, 98/13/0116

VwGH 27.02.2002, 98/13/0116

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Erfüllung der in §§ 34 ff BAO statuierten Voraussetzungen durch eine antragstellende Körperschaft ist ein unerlässliches Tatbestandselement der Erlassung eines begünstigenden Bescheides nach § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 idF BGBl Nr 1993/818 für eine solche juristische Person, an der keine Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist (Hinweis E , 95/14/0135). Dass die für die Erlangung eines Spendenbegünstigungsbescheides in § 4 Abs 4 Z 5 lit e Satz 1 EStG 1988 idF BGBl Nr 1993/818 speziell formulierten Tatbestandsvoraussetzungen in ihrem Wortlaut mit den Tatbestandselementen der Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen in § 34 Abs 1 Satz 1 BAO nicht vollständig deckungsgleich sind, ändert daran deswegen nichts, weil die in § 34 Abs 1 BAO generell statuierten und in den darauf folgenden Bestimmungen der BAO im Einzelnen näher umschriebenen Voraussetzungen der aus § 34 Abs 1 BAO resultierenden Begünstigungen, soweit sie sich auf den Anwendungsfall der Förderung der Wissenschaft beziehen, durch den in § 4 Abs 4 Z 5 lit e Satz 2 EStG 1988 idF BGBl Nr 1993/818 vorgenommenen Verweis auf die Bestimmungen der §§ 34 ff BAO in die Spendenbegünstigungsvorschrift des § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 idF BGBl Nr 1993/818 rezipiert worden sind. Erfüllt eine Körperschaft mit ihrer Satzung nicht das Gebot des § 41 Abs 1 BAO oder liegt mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung eine unmittelbare Förderung der Wissenschaft iSd § 40 Abs 1 BAO nicht vor, dann ist die Erlassung eines Spendenbegünstigungsbescheides für sie schon allein deswegen rechtlich nicht möglich, weil sie nach § 4 Abs 4 Z 5 lit e Satz 2 EStG 1988 idF BGBl Nr 1993/818 diesfalls nicht als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff BAO gelten kann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/13/0150 E RS 2 (hier nur erster Satz)
Normen
BAO §34;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;
RS 2
Die Ansicht, die für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit notwendige Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung könne erst nach Ablauf eines Jahres, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, "abschließend" beurteilt werden, findet in der Rechtslage keine Deckung. In den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen wird kein (Mindest-)zeitraum normiert, in welchem die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung der Förderung der begünstigten Zwecke bereits gedient haben muss, damit ein Spendenbegünstigungsbescheid erlassen werden kann.

Der Abgabenbehörde bleibt es unbenommen, die die Erlassung des Spendenbegünstigungsbescheides begehrende Körperschaft aufzufordern, die zum Nachweis der Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen erforderlichen Beweismittel (auch für einen kürzeren Zeitraum) vorzulegen.
Norm
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 idF 1993/818;
RS 3
Im Hinblick darauf, dass Spendenbegünstigungsbescheide nach § 4 Abs 4 Z 5 letzter Absatz EStG 1988 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zu erteilen sind, bedarf es keiner "abschließenden" Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsführung.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.iur. Mag.(FH) Schärf, über die Beschwerde des Vereines G in W, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche und Dr. Sepp Brugger, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-98/7295/05, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 908 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den mit datierten Antrag des beschwerdeführenden Vereines auf Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 (in der Folge Spendenbegünstigungsbescheid) ab.

Begründet wurde die Abweisung des Antrages nach Hinweis darauf, dass der antragstellende Verein seine konstituierende Sitzung am abgehalten habe und nach den vorgelegten Statuten ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolge, damit, dass bei neugegründeten Vereinen die für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit notwendige Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung erst nach Aufnahme der Tätigkeit und Ablauf eines Jahres, in dem die Tätigkeit ausgeübt worden sei, abschließend beurteilt werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Es trifft zu, dass die Erfüllung der in §§ 34 ff BAO statuierten Voraussetzungen durch die antragstellende Körperschaft ein unerlässliches Tatbestandselement der Erlassung eines begünstigenden Bescheides nach § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 für eine solche juristische Person ist, an der keine Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist (vgl das hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0150).

Gemäß § 34 Abs. 1 BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.

Gemäß § 42 BAO muss die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.

Ob die Auffassung der belangten Behörde richtig ist, die Beurteilung einer Körperschaft als gemeinnützig sei vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht möglich, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben. Der angefochtene Bescheid zeigt nämlich nicht auf, dass der beschwerdeführende Verein zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seine Tätigkeit tatsächlich noch nicht aufgenommen hat.

Die im angefochtenen Bescheid darüber hinaus ohne nähere Begründung zum Ausdruck gebrachte Ansicht, die für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit notwendige Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung könne erst nach Ablauf eines Jahres, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, "abschließend" beurteilt werden, findet in der Rechtslage keine Deckung. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen kein (Mindest-)zeitraum normiert wird, in welchem die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung der Förderung der begünstigten Zwecke bereits gedient haben muss, damit ein Spendenbegünstigungsbescheid erlassen werden kann. Der belangten Behörde blieb es aber - ungeachtet ihrer Ausführungen in der zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift, wonach die zur Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsführung dienenden Unterlagen (z.B. Jahresabschlüsse, Tätigkeitsberichte etc) "in der Regel erst nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu erstellen sind und erstellt werden" - auch unbenommen, die die Erlassung des Spendenbegünstigungsbescheides begehrende Körperschaft aufzufordern, die zum Nachweis der Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen erforderlichen Beweismittel (auch für einen kürzeren Zeitraum) vorzulegen. Im Übrigen bedurfte es im Hinblick darauf, dass Spendenbegünstigungsbescheide nach § 4 Abs. 4 Z. 5 letzter Absatz EStG 1988 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zu erteilen sind, keiner "abschließenden" Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsführung.

Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtwidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenaufwand war abzuweisen, weil ein solcher für den beschwerdeführenden Verein im Grunde der Bestimmung des § 2 Z. 3 Gebührengesetz 1957 nicht anfallen konnte.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130116.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAE-48667