VwGH vom 27.08.1998, 98/13/0112
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des LP in W, vertreten durch Dr. Heinrich Koth, Rechtsanwalt in Gänserndorf, Rathausplatz 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. FB 1/98/16/09, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr angeschlossenen Bescheid geht folgender Sachverhalt hervor:
Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde im Umsatzsteuerbescheid 1994 bestimmten Vorsteuerbeträgen die Abzugsfähigkeit versagt, weil nach Auffassung der Abgabenbehörde ein Leistungsaustausch nicht nachgewiesen werden konnte. Die gegen diesen Umsatzsteuerbescheid 1994 eingebrachte Berufung wurde als verspätet zurückgewiesen.
Am brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für Umsatzsteuer 1994 ein. Der Antrag wurde damit begründet, daß bestimmte namentlich genannte Personen eine Steuernummer erhalten bzw. beantragt hätten, Steuererklärungen abgegeben hätten und aus erhaltenen Anzahlungen Umsatzsteuer abführen würden.
Am beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über den Wiederaufnahmeantrag.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde infolge des Überganges der Entscheidungspflicht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurück. Der Bescheid wurde damit begründet, daß er keine Angaben darüber enthalte, wann der Beschwerdeführer vom Vorhandensein der von ihm behaupteten Wiederaufnahmegründe Kenntnis erlangt habe.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Nach dem Inhalt der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Auftrag zur Mängelbehebung zurückgewiesen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß bereits der Wiederaufnahmeantrag den Wiederaufnahmegrund und alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Angaben enthalten. Ein Fehlen dieser Angaben ist dabei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einem Auftrag zur Behebung des Mangels nicht zugänglich, sondern führt zur Zurückweisung dieses Antrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/14/0070 m.w.H.).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.