VwGH vom 03.10.1996, 96/06/0208

VwGH vom 03.10.1996, 96/06/0208

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des G in H, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. VIIa-411.224, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. b Vlbg. Baugesetz in Verbindung mit § 7 VStG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 55 Abs. 1 lit. b Vlbg. Baugesetz i.V.m. dem Bescheid der Gemeinde Höchst vom eine Verwaltungsstrafe in Höhe von S 80.000,-- (34 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und die verhängte Strafe auf S 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) herabgesetzt.

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/06/0039, den angeführten Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) herabgesetzt wurde. Im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da bereits Strafbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 3 VStG eingetreten sei. Als jener Zeitpunkt des im Sinne des § 31 Abs. 3 VStG maßgeblichen Abschlusses der vorliegenden strafbaren Handlung sei spätestens der anzunehmen, an welchem Tag die Behörde nach ihrer eigenen Darstellung von Abweichungen am verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben Kenntnis erhalten habe. Die Strafbarkeitsverjährung wäre also grundsätzlich am eingetreten. Die (erste) Beschwerde sei am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei der belangten Behörde am zugestellt worden. Der Zeitraum vom bis - das seien 48 Tage - sei nicht in die Frist einzurechnen. Der fortgesetzte Fristenlauf habe am Tag nach der Zustellung an die belangte Behörde, also am , zu laufen begonnen. Mit Ablauf des sei daher die Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Der angefochtene Bescheid vom sei am nach einem Zustellversuch im Hause G-Weg 3, dem Kanzleisitz der beiden Vertreter des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, zur Abholung durch einen, nämlich Dr. M, hinterlegt worden. Die Abholung des Bescheides durch Dr. M sei erst am möglich gewesen, weil die Sendung vorher beim Postamt nicht mehr habe gefunden werden können.

Gemäß § 31 Abs. 3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn von dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen wurde oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht mit dem Beschwerdeführer davon aus, daß als Zeitpunkt, zu dem die strafbare Handlung abgeschlossen war, der anzunehmen ist. Die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der belangten Behörde vom (eingelangt am ) hat den Lauf der Frist für die Strafbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 3 zweiter Satz VStG gehemmt. Der fortgesetzte Fristenlauf begann nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an die belangte Behörde am . Dem Beschwerdeführer ist auch zuzustimmen, daß für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG noch 48 Tage fehlten (die Zeit vom bis ). Maßgebliche Frage ist damit, ob die vorliegende Zustellung vor Ablauf des erfolgte oder nicht. Nach den eigenen Beschwerdeausführungen wurde der Bescheid am nach einem Zustellversuch am Kanzleisitz beider in der Zustellverfügung genannten Rechtsanwälte beim Postamt Dornbirn zur Abholung durch den einen der Vertreter hinterlegt. Die Abholung sei dann nach den Beschwerdeausführungen erst am möglich gewesen, weil die Sendung beim Postamt nicht mehr habe aufgefunden werden können. Hinterlegte Sendungen gelten gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit dem Tag zugestellt, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Eine hinterlegte Sendung gilt nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Daß derartige Gründe der Wirksamkeit der Zustellung der im vorliegenden Fall unbestritten hinterlegten Sendung entgegenstehen, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es wird auch nicht bestritten, daß die verfahrensgegenständliche Sendung am Tag der Hinterlegung gemäß der an der Abgabestelle hinterlassenen Nachricht beim Postamt am nicht zur Abholung bereitgehalten worden sei. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0239, und die dort zitierte Vorjudikatur) ist die Rechtswirksamkeit der Zustellung einer hinterlegten Sendung nicht davon abhängig, ob und wann eine gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten. Es können vielmehr derartige Umstände allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG bilden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/01/0193).

Es ist also im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am wirksam zugestellt wurde. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte somit noch innerhalb der Frist des § 31 Abs. 3 VStG. Ausgehend vom Beschwerdevorbringen kann dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit wegen Eintrittes der Strafbarkeitsverjährung angelastet werden.

Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.