VwGH vom 16.05.2002, 98/13/0105
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der P Ges.m.b.H. & Co KG in W, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IA) vom , Zl. 15- 96/1291/08, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO aus Gewerbebetrieb für 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der von der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft für das Jahr 1992 eingereichten Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften wurden Einkünfte gemäß § 37 EStG 1988 in Höhe von 2,865.250,-- S erklärt. Eine Beilage zur Steuererklärung enthält diesbezüglich einen Bezug zu einer Geschäftsveräußerung N. Gasse 9. Eine Anfrage des Finanzamtes, ob mit der Veräußerung N. Gasse 9 ein organisatorisch in sich geschlossener, mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter Teil des Betriebes veräußert worden sei, der es auf Grund seiner organisatorischen Geschlossenheit ermöglichte, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne Weiteres fortzusetzen, wurde bejaht. Über weiteres Ergänzungsersuchen des Finanzamtes, wonach diesem bekannt sei, dass das Mietrecht in N. Gasse 9 durch die Beschwerdeführerin betrieblich genutzt worden sei, räumte die Beschwerdeführerin diesen Umstand ein, verwies aber unter Vorlage von Mietverträgen darauf, dass die Räumlichkeiten von Florentine E., einer Gesellschafterin der Beschwerdeführerin, gemietet worden seien.
Mit Bescheid des Finanzamtes wurde im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Beschwerdeführerin für 1992 neben dem erklärten Veräußerungsgewinn von 2,865.250,-- S ein weiterer Betrag von 5,475.900,-- mit der Begründung, das Mietrecht an der Liegenschaft N. Gasse sei der Beschwerdeführerin zur betrieblichen Nutzung überlassen worden, erfasst, wobei das Vorliegen einer Teilbetriebsveräußerung bejaht und der gesamte Veräußerungsgewinn unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 50.000,-- S dem halben Steuersatz gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 unterzogen wurde. Im Rahmen einer vom Finanzamt aufgetragenen Behebung von Mängeln der dagegen eingebrachten Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Einbeziehung des Betrages von 5,475.900,-- S (für die Mieträumlichkeiten N. Gasse 9, Top 5, 6, 27 und 28) in den Veräußerungsgewinn mit der Begründung, bei den Mieträumlichkeiten handle es sich um private Mietrechte, die von Florentine E. im Jahr 1960 erworben worden seien. Die Veräußerung der Mietrechte unterlägen daher nicht der Einkommensteuer. Da diese Mieträumlichkeiten der Beschwerdeführerin zur Benützung überlassen worden seien, "stellen sie ein umsatzsteuerbares Hilfsgeschäft dar und sind mit 20 % der Umsatzsteuer unterzogen worden (Beilage)". Nach dieser Beilage hatte Florentine E. gegenüber einer Realitäten AG die "verkauften Mieträumlichkeiten Top 5, 6, 27 und 28" in der N. Gasse 9 mit 5,475.900,-- zuzüglich 1,095.180,-- USt in Rechnung gestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Finanzamtes abgeändert. Wirtschaftsgüter, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft seiner Gesellschaft für betriebliche Zwecke zur Verfügung stelle, gehörten auch dann zum Betriebsvermögen, wenn sie nicht in das Gesamthandvermögen eingebracht würden. "In der Regel" würden solche Wirtschaftsgüter als Sonderbetriebsvermögen bezeichnet. Da in der Berufung angeführt worden sei, dass die in Rede stehenden Mieträumlichkeiten der Beschwerdeführerin zur Nutzung überlassen worden seien, könne dem Antrag der Beschwerdeführerin, den zusätzlich ermittelten Veräußerungserlös in Höhe von 5,475.900,-- S auszuscheiden, nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführerin bereits mit (unbeantwortet gebliebenem) Schriftsatz vom mitgeteilt worden sei, gehe aus der Aktenlage eindeutig hervor, dass es sich bei den Geschäftsräumlichkeiten in N. Gasse 9, "deren Mietrechte im Jahre 1992 veräußert worden seien, um den Geschäftssitz des damaligen Unternehmens gehandelt" habe, welcher "in Folge dessen nach B. Markt 10, verlegt" worden sei. Da sich in diesen Räumlichkeiten offensichtlich nur das Büro samt Buchhaltung des Unternehmens befunden habe, erscheine dem Berufungssenat die Annahme, dass in diesen Räumlichkeiten ein organisatorisch in sich geschlossener, selbstständiger Teilbetrieb im Rahmen des Gesamtunternehmens geführt worden sein solle, durch nichts belegt und daher auch nicht gerechtfertigt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Veräußerungsvorgang nur die Mietrechte an den dem Unternehmen dienenden Geschäftsräumlichkeiten (wie auch den entsprechenden Rechnungen zu entnehmen ist) betroffen habe. Die daraus erzielten Erlöse seien demzufolge dem laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb ohne Berücksichtigung des Hälftesteuersatzes gemäß § 37 EStG 1988 und des daraus resultierenden anteiligen Freibetrages gemäß § 24 EStG 1988 hinzuzurechnen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, den Hälftesteuersatz gemäß § 37 EStG 1988 und den daraus resultierenden anteiligen Freibetrag gemäß § 24 EStG 1988 zuerkannt zu erhalten. Begründend wird ausgeführt, die belangte Behörde habe die Meinung vertreten, dass in der N. Gasse 9 lediglich der Geschäftssitz des damaligen Unternehmens, welches in der Folge nach B. Markt 10 verlegt worden sei, bestanden habe. Zu dieser Annahme sei die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Aktenlage gelangt, welche jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten nicht vollständig "darlegt". Dass tatsächlich lediglich eine Vermutung vorliege, ergebe sich auch aus dem Ersuchen der belangten Behörde vom , welchem zu entnehmen sei, dass gerade diese Frage der belangten Behörde noch nicht ausreichend aufgeklärt erscheine. Obwohl der belangten Behörde keine weiteren Ermittlungserkenntnisse vorgelegen seien, habe sie letztlich die aus der Aktenlage - unrichtig - angenommenen Umstände ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt, wiewohl sich tatsächlich in der N. Gasse 9 bis zur Veräußerung nicht nur der Geschäftssitz des Unternehmens, sondern alle Einrichtungen des Installationsbetriebes, wie Gassenlokal, Werkstatt, Lager und Maschinen sowie die Büroräumlichkeiten, befunden hätten. Das gesamte Unternehmen sei in der Folge am Standort B. Markt 10 weiter betrieben worden. Für die Beurteilung der Anwendbarkeit des § 37 und 24 EStG 1988 ergebe sich daher, dass sich bis zum Verkauf der Räumlichkeiten an der oben genannten Anschrift ein organisatorisch in sich geschlossener, selbstständiger Betrieb befunden habe und nicht nur - wie die belangte Behörde vermeine - die Büroräumlichkeiten.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf: Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Verstößt die Behörde gegen diese Bestimmung, so verletzt sie ihre darin zum Ausdruck gebrachte amtswegige Ermittlungspflicht. Keine Verletzung der Ermittlungspflicht liegt jedoch vor, wenn die Umstände (Parteienverhalten, Mitwirkungsbereitschaft, Behördenerfahrungen) für die berechtigte Annahme sprechen, die Behörde verfüge über alle entscheidungserheblichen Informationen, weshalb weitere Ermittlungen unterbleiben können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 91/14/0001). Im Beschwerdefall wird nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin der im zitierten Schriftsatz vom zum Ausdruck gebrachten Auffassung der belangten Behörde hinsichtlich des Sachverhaltes, wie er sich für diese nach der Aktenlage dargeboten hat, entgegengetreten wäre. Damit hatte die belangte Behörde aber keine Veranlassung, weitere Ermittlungen hinsichtlich des der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhaltes anzustellen. Es mag im Übrigen, wie in der Beschwerde dargetan, zutreffen, dass sich bis zum "Verkauf der Räumlichkeiten" in der N. Gasse 9 dort ein organisatorisch in sich geschlossener selbstständiger Betrieb - und nicht nur der Geschäftssitz des Unternehmens - befunden hat. Damit wird aber vor dem Hintergrund des weiteren Beschwerdevorbringens, dass Florentine E. unter anderem im Jahr 1960 die Räumlichkeiten in der N. Gasse 9 angemietet, ebendort einen Installationsbetrieb als Einzelkaufmann betrieben habe, in der Folge Peter S. in diesen Betrieb eingetreten sei, im Jahr 1976 die beschwerdeführende KG gegründet habe und das "gesamte Unternehmen" in weiterer Folge (nach Veräußerung der Mietrechte an den Räumlichkeiten in der N. Gasse 9) am Standort B. Markt 10 weiter betrieben worden sei, nicht substantiiert dargetan, dass tatsächlich die am Standort N. Gasse 9 betriebene "Organisationseinheit" veräußert worden wäre. Die Beschwerdeführerin zeigt in der Beschwerde auch nicht auf, inwiefern sich aus der Aktenlage Veranlassung geboten hätte, ungeachtet des Schweigens der Beschwerdeführerin zum Vorhalt vom weitere Ermittlungen anzustellen. Insbesondere welche sachverhaltsbezogenen Umstände entgegen der von Florentine E. gegenüber der Realitäten AG hinsichtlich der verkauften Mieträumlichkeiten gelegten Rechnung geeignet sein konnten, Zweifel am "Verkaufsgegenstand" zu haben, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am