VwGH vom 20.10.2004, 2002/08/0081

VwGH vom 20.10.2004, 2002/08/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der L in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl. LGSOÖ/Abt. 4/1281/0470/2001-11, betreffend Notstandshilfe zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf die hg. Erkenntnisse vom , 98/08/0116, und vom , 2000/19/0102, zu verweisen; daraus ist Folgendes hervorzuheben:

Die Beschwerdeführerin stellte am unter Verwendung des bundeseinheitlich aufgelegten Formulares den Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom wurde diesem Antrag keine Folge gegeben. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei türkische Staatsbürgerin und besitze keinen gültigen Befreiungsschein.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom nicht statt. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei am Antragstag im Bezug einer vorschussweisen Gewährung von Arbeitslosengeld gemäß § 23 AlVG gestanden. Die zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld sei bei Antragsstellung am noch nicht verbraucht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe noch bis Arbeitslosengeld gemäß § 23 AlVG bezogen. Am Tag der Antragstellung, am , habe daher kein Anspruch auf Notstandshilfe bestanden, weil ein solcher Anspruch mangels Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nicht gebührt hätte.

Dieser Bescheid der belangten Behörde vom wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/08/0116, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die belangte Behörde hätte auf Grund der Zeitraumbezogenheit des geltend gemachten Anspruches die nach der Antragstellung, aber vor Erlassung ihres Bescheides eingetretene Änderung der Sachlage, nämlich die Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, zu beachten gehabt.

Am erließ die belangte Behörde einen Ersatzbescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Der Berufung wird stattgegeben.

Es wird ausgesprochen, dass Ihnen der Anspruch auf Notstandshilfe ab dem in der täglichen Höhe von S 229,40 gebührt.

Ab dem ruht der Leistungsbezug gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG wegen des Anspruches auf Krankengeld.

Ab gebührt gemäß § 7 AlVG kein Leistungsanspruch mehr, da Ihnen mit diesem Zeitpunkt eine Invaliditätspension zuerkannt wurde und Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht."

Die Beschwerdeführerin sei im Bezug von Arbeitslosengeld gestanden, als sie sich bei der erstinstanzlichen Behörde am krankgemeldet und gleichzeitig einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe. Am habe sich die Beschwerdeführerin wieder gesundgemeldet und eine Krankenstandsbescheinigung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vorgelegt, worin die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von bis dokumentiert worden sei. Im Anschluss daran sei der Restanspruch auf Arbeitslosengeld weiter zur Anweisung gebracht worden, jedoch mit infolge einer neuerlichen Krankmeldung wieder eingestellt worden, wobei ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von zwei Tagen verblieben sei. Das Ende des Krankengeldbezuges sei jedoch nicht bekannt gewesen, sodass eine neuerliche persönliche Meldung gemäß § 46 AlVG notwendig gewesen wäre, um den anschließenden Fortbezug für die verbliebenen Tage geltend zu machen. Das Krankengeld sei der Beschwerdeführerin bis ausbezahlt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich im Anschluss daran nicht mehr bei der erstinstanzlichen Behörde zurückgemeldet. Erst am habe sie neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, woraufhin das Arbeitslosengeld für die beiden Resttage des Zeitraumes von bis angewiesen worden sei. Ab habe die Beschwerdeführerin erneut Krankengeld bezogen. Ab sei der Beschwerdeführerin eine Invaliditätspension zuerkannt worden. Ihr gebühre lediglich für den Notstandshilfe.

Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/19/0102, wurde der Ersatzbescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Begründung des angefochtenen Ersatzbescheides bringe zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss, soweit er sich auf den Zeitraum zwischen dem und dem bezog, habe abweisen wollen. Diese Abweisung erachte die Beschwerdeführerin für den im Anschluss an den Bezug von Krankengeld im Jänner 1997 geltenden Zeitraum für rechtswidrig, weil sie den Anspruch auf Notstandshilfe mit Antrag vom geltend gemacht habe.

Unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom bis Krankengeld bezogen habe, sowie dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss am noch nicht erschöpft gewesen sei, sondern in der Zeit zwischen und geruht habe. Unter der Voraussetzung, dass dem Arbeitsmarktservice das Ende des Ruhens "im Vorhinein" nicht bekannt gewesen sei, hätte die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss durch persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice geltend zu machen gehabt. Der am gestellte Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe hätte eine solche Obliegenheit nicht ersetzen können.

Der Beschwerdeführerin sei zu der erstmals im zweiten Rechtsgang von der belangten Behörde getroffenen Annahme, das Ende des Krankengeldbezuges sei der erstinstanzlichen Behörde im Vorhinein nicht bekannt gewesen, bzw. sie habe sich im Anschluss an den Krankengeldbezug bis nicht gemeldet, kein rechtliches Gehör gewährt worden. Wäre der erstinstanzlichen Behörde nämlich das voraussichtliche Ende des Krankengeldbezuges vor dem bekannt gewesen, hätte es einer persönlichen Wiedermeldung der Beschwerdeführerin nach Ende des Krankengeldbezuges nicht bedurft. Der Restanspruch auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss wäre der Beschwerdeführerin sohin für den 22. und den zugestanden und danach der Hinderungsgrund für die Gewährung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss auf Grund des Antrages vom ab dem weggefallen.

Wäre der erstinstanzlichen Behörde das Ende des Krankengeldbezuges zunächst unbekannt gewesen und hätte sich die Beschwerdeführerin danach tatsächlich persönlich gemeldet, so hätte sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss ordnungsgemäß geltend gemacht und das Arbeitslosengeld für die beiden Resttage wäre ab diesem Zeitpunkt zugestanden. Danach wäre der Hinderungsgrund für die Gewährung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss auch in diesem Fall weggefallen.

In Hinblick darauf, dass die belangte Behörde ausschließlich darüber zu entscheiden gehabt habe, ob und für welche Dauer auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom Notstandshilfe als Pensionsvorschuss zustehe und im Hinblick darauf, dass gemäß § 35 Abs. 1 AlVG auf Grund eines Antrages die Notstandshilfe lediglich für einen 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gebühre, hänge die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführerin Leistungen ab dem zuzuerkennen seien, mit der Frage, ab wann der Anspruch auf Notstandshilfe zustehe, untrennbar zusammen. Aus diesem Grund sei die Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe für den Zeitraum zwischen und dem rechtswidrig.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom um die von dieser angekündigten Beweise für ihre mehrmalige persönliche Wiedermeldung beim Arbeitsmarktservice und die Vorlage der Krankenbescheinigung ersucht.

In ihrem Schreiben vom führte die Beschwerdeführerin aus, sich nach Ende ihres Krankenstandes in Begleitung ihres Sohnes wieder beim Arbeitsmarktservice gemeldet zu haben und fügte hinzu, ein entsprechender Vermerk darüber dürfte unterblieben sein.

Am wurde mit dem Sohn der Beschwerdeführerin folgende Niederschrift bei der belangten Behörde aufgenommen:

"Ich war mit meiner Mutter am beim Arbeitsmarktservice T. und wir haben die Krankenstandsbescheinigung für den Zeitraum von bis abgegeben. Der Herr oder die Dame - eher ein Herr, bei dem wir die Bescheinigung abgegeben haben, hat uns gesagt, dass meine Mutter keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, da sie die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Wir haben dann den Bescheid vom bekommen. Am hat sich meine Mutter wieder krankgemeldet. Entweder noch während oder am nächsten Tag nach dem Ende des Krankenstandes ( bis ) haben wir uns sicher wieder beim Arbeitsmarktservice T. gemeldet. Möglicherweise haben wir die Krankenstandsbescheinigung abgegeben, möglicherweise nicht. Der Grund für die Nichtabgabe könnte gewesen sein, dass wir davon ausgegangen sind, dass kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht (Bescheid vom ). Nach 5 Jahren kann ich mich nicht mehr so genau erinnern. Das nächste Mal (Mai 1999) war ein Kollege von mir mit meiner Mutter beim Arbeitsmarktservice L. In der Zwischenzeit war ich und meine Mutter nicht beim Arbeitsmarktservice."

Einem Aktenvermerk der belangten Behörde zufolge weigerte sich der Sohn der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Aufnahme, seine Unterschrift unter das Protokoll zu setzen. Als Begründung gab er an, sich noch mit seinem Rechtsvertreter besprechen zu wollen.

In der Folge langte eine mit datierte eidesstattliche Erklärung des Sohnes der Beschwerdeführerin mit folgendem Wortlaut bei der belangten Behörde ein:

"Ich war mit meiner Mutter am beim Arbeitsmarktservice T. und wir haben die Krankenstandsbescheinung für den Zeitraum von bis abgegeben. Der Herr oder die Dame - eher ein Herr, bei dem wir die Bescheinigung abgegeben haben, hat uns gesagt, dass meine Mutter keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, da sie die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Wir haben dann den Bescheid vom bekommen. Am hat sich meine Mutter wieder krankgemeldet. Entweder noch während oder am nächsten Tag nach dem Ende des Krankenstandes ( bis ) haben wir uns sicher wieder beim Arbeitsmarktservice T. gemeldet. Wir haben die Krankenstandsbescheinigung abgegeben. An das genaue Datum kann ich mich nach 5 Jahren aber nicht mehr erinnern. Das nächste Mal (Mai 1999) war ein Kollege von mir mit meiner Mutter beim Arbeitsmarktservice L. In der Zwischenzeit war ich und meine Mutter nicht beim Arbeitsmarktservice."

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom sprach die belangte Behörde aus, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses vom werde mangels Erschöpfung des Arbeitslosengeldes vom bis keine Folge gegeben. Vom bis ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Bezuges von Krankengeld. Vom bis gebühre der Anspruch auf Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von S 241,50 (EUR 17,55). Vom bis ruhe der Anspruch wegen des Bezuges von Krankengeld und von bis wegen Nichtmeldung nach dem Ruhenszeitraum. Auf Grund der Antragstellung der Beschwerdeführerin vom gebühre der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom bis in der täglichen Höhe von S 241,50 (EUR 17,55). Auf Grund der Antragstellung auf Notstandshilfe vom werde die Notstandshilfe am gewährt. Von bis ruhe die Notstandshilfe wegen des neuerlichen Bezuges von Krankengeld. Mit sei die Invaliditätspension zuerkannt worden.

In der Begründung führte die belangte Behörde - ergänzend zum oben dargestellten unstrittigen Sachverhalt - aus, die Beschwerdeführerin habe sich am persönlich krankgemeldet. Das Ende des Krankengeldbezuges sei zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Nach den vorliegenden Daten habe sich die Beschwerdeführerin nach dem Ende ihres Krankenstandes mit erst wieder am gemeldet. In den gespeicherten Daten des Arbeitsmarktservice fände sich nach dem bis zum kein einziger Vermerk über einen eventuellen persönlichen, telefonischen oder schriftlichen Kontakt bzw. eine Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsmarktservice.

Bei jeder bisher erfolgten Leistungsunterbrechung habe sich die Beschwerdeführerin noch vor deren Ende mit der Auszahlungsbestätigung der Krankenkasse wieder rechtzeitig beim Arbeitsmarktservice zurückgemeldet, spätestens jedoch am Folgetag nach Ende des Krankenstandes. Hätte sie dem Arbeitsmarktservice auch nach jenem besagten Krankenstand die dafür notwendige Krankenstandsbescheinigung vorgelegt, müssten sich diese im Leistungsakt befinden und ein Fortbezug angewiesen worden sein. Es sei auch keine etwaige Eintragung über einen persönlichen Kontakt der Beschwerdeführerin mit dem Arbeitsmarktservice vorhanden. Die Vorgänge im Rahmen von u.a. Rückmeldungen nach Krankenständen gehörten zum Kerngeschäft des Arbeitsmarktservice. Eine vorgelegte Krankenstandsbescheinigung sei in jedem Fall entgegenzunehmen. Der für die Entgegennahme zuständige Mitarbeiter der Serviceabteilung sei zur Weiterleitung verpflichtet und habe zudem eine Eintragung in der Datenbank vorzunehmen. Spätestens bei Einlangen in der Leistungsabteilung wäre es zu der für den Fortbezug notwendigen Veranlassung gekommen. Dass beide Vorgänge unterblieben wären, sei derart unwahrscheinlich, dass ein etwaiges Fehlverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei.

Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes seien nicht glaubwürdig.

Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit sei die Diskrepanz der Angaben über die Anzahl der Kontakte mit dem Arbeitsmarktservice nach dem . Während in der Beschwerde von mehrmaligen Kontakten die Rede sei, spreche der als Zeuge einvernommene Sohn nur von einem einzigen Kontakt. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde weiters angekündigt, mehrfach beweisen zu können, dass das Arbeitsmarktservice Kenntnis über das Ende des Krankenstandes der Beschwerdeführerin gehabt habe. Im weiteren Verfahrensverlauf habe sie jedoch lediglich ihren Sohn als Zeugen genannt. In der Niederschrift vom habe dieser zu Protokoll gegeben, die Krankenstandsbescheinung könnte möglicherweise auch nicht abgegeben worden sein, weil kein Anspruch auf Notstandshilfe zu erwarten gewesen sei. In seiner eidesstattlichen Erklärung, welche dieser nach Besprechung mit seinem Vertreter abgegeben habe, fehle genau dieser Passus. Die ursprünglichen Angaben entsprächen eher dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse.

In einem Schreiben vom habe der Vertreter der Beschwerdeführerin um neuerliche Beurteilung des Antrages vom ersucht. In einem Antwortschreiben vom habe die Beschwerdeführerin die Auskunft erhalten, eine neuerliche Beurteilung der Gewährung der Notstandshilfe sei nur durch eine neuerliche Antragstellung möglich. Der Anspruch könne jederzeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend gemacht werden. Auch im Anschluss daran sei bis zum keine Reaktion erfolgt.

Im Zeitraum vom bis bestehe daher kein Leistungsanspruch.

Gegen diesen (Ersatz-)Bescheid richtet sich die nunmehrige, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin führt darin aus, die belangte Behörde habe am keine ordnungsgemäße Niederschrift mit ihrem Sohn aufgenommen, weil sie keinen Dolmetscher beigezogen habe. Da ihrem Sohn inhaltliche Unklarheiten aufgefallen seien, habe dieser seine Unterschrift verweigert und nach Beratung mit ihrem Rechtsanwalt eine korrigierte eidesstattliche Erklärung verfasst und vorgelegt.

Die danach vorgelegte eidesstattliche Erklärung ihres Sohnes sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, es lägen daher Begründungsmängel vor. Die Unterlassung einer neuerlichen Einvernahme unter korrekten Rahmenbedingungen stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil die Beschwerdeführerin bei korrekter Vorgehensweise die Kenntnis des Arbeitsmarktservice vom Ende ihres Krankengeldbezuges am hätte beweisen können.

Weiters gibt die Beschwerdeführerin an, zum damaligen Zeitpunkt von der seitens des Arbeitsmarktservice bekannt gegebenen Rechtslage ausgegangen zu sein, wonach sie keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe. Die damalige gesetzliche Regelung der Notstandshilfe in Österreich habe zudem nicht den internationalen Vorgaben, insbesondere nicht den durch das Erkenntnis des EGMR in der Sache Gaygusuz vorgegebenen Kriterien im Hinblick auf Art. 1 erstes Zusatzprotokoll zur EMRK entsprochen. Vor diesem Hintergrund dürften an die Meldepflichten des Notstandshilfebeziehers keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Selbst wenn man davon ausginge, die Beschwerdeführerin hätte das Ende des Krankengeldbezuges nicht ordnungsgemäß gemeldet, dürfe ihr dies vor dem Hintergrund der damaligen EMRK-widrigen Rechtslage nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug gemäß § 46 Abs. 5 AlVG neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Ist aber der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung bzw. das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Der Arbeitslose ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen.

Gemäß § 58 AlVG ist § 46 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Strittig ist, ob im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/19/0102, dem Arbeitsmarktservice am das Ende des Anspruches auf Krankengeld bekannt gewesen ist und ob sich die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Krankengeldbezug vom 10. bis bis zum nicht beim Arbeitsmarktservice gemeldet hat. Die belangte Behörde hat diese Tatfragen in einem mängelfreien Verfahren beantwortet:

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung der belangten Behörde (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/08/0129).

Die Beschwerdeführerin schildert die Weigerung ihres Sohnes zur Unterschrift als "Probleme bei der Einvernahme". Aus der Aktenlage (handschriftlicher Vermerk im Anschluss an den Text der Niederschrift vom ) geht hingegen hervor, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin vor der Setzung seiner Unterschrift mit seinem Rechtsvertreter beraten wollte. Der Unterschied der infolge dieser Besprechung vorgelegten eidesstattlichen Erklärung zur ursprünglichen Niederschrift vom besteht lediglich im Weglassen zweier Sätze. Das Nichtaufscheinen dieser zwei in der Niederschrift zu Protokoll genommenen Sätze, wonach die fehlende Krankenbescheinigung möglicherweise auch nicht abgegeben worden sei, liegt klar im Interesse der Beschwerdeführerin. Die Änderung der Aussage bestätigt den Vermerk der belangten Behörde, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin die Unterschrift nicht wegen mangelhafter Deutschkenntnisse und dadurch entstandener Unklarheiten verweigerte, sondern um sich rechtlich beraten zu lassen. Ist aber ein Zeuge in der Lage, sich in der deutschen Sprache ausreichend verständlich zu machen, dann ist die Voraussetzung zur Beiziehung eines Dolmetschers nicht gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/08/0069).

Hinsichtlich ihres Vorbringens, die belangte Behörde habe die vorgelegte eidesstattliche Erklärung ihres Sohnes bei der Entscheidungsfindung in keiner Weise berücksichtigt und sich inhaltlich nicht damit auseinander gesetzt, ist die Beschwerdeführerin auf die Seiten 8 und 12 des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Die belangte Behörde hat durchaus auf den Unterschied zwischen der Aussage in der Niederschrift und der eidesstattlichen Erklärung hingewiesen, die unterschiedlichen Inhalte auf ihre Glaubwürdigkeit hin beurteilt und in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des EGMR in der Sache Gaygusuz an die Meldepflichten des Notstandshilfebeziehers keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürften, ist zu bemerken, dass nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde der Beschwerdeführerin das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung nach einem Krankenstand auf Grund ihrer bisherigen stets rechtzeitig erfolgten Rückmeldungen jedenfalls klar war. Den Unterlagen der belangten Behörde zufolge meldete sich die Beschwerdeführerin nach zahlreichen Krankmeldungen stets so zurück, dass kein einziger Tag zwischen Bezug des Krankengeldes und Notstandshilfe lag. Das Meldesystem war der Beschwerdeführerin offenkundig bekannt.

Auch mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, ein Anspruch auf Notstandshilfe bestünde ohnehin nicht, hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eingehend auseinander gesetzt und diese Behauptung im Hinblick auf eine noch danach erfolgte Auszahlung als nicht schlüssig gewertet (Seite 6). Diesen (beweiswürdigenden) Ausführungen der belangten Behörde tritt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht entgegen. Sie beschränkt sich vielmehr auf eine Wiederholung ihrer Behauptung, womit sie freilich einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermag.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , 2000/07/0083, und vom , 2000/08/0072). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und unbestritten geblieben ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung vollständig beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2001/10/0178).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am